Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 20. November 2008
Aktenzeichen: I-22 W 43/08

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 20.11.2008, Az.: I-22 W 43/08)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 26.09.2008, Az. 6 O 387/04, ab-geändert und wie folgt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.04.2008 (Aktenzeichen I 22 U 71/06) und auf Grund des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 11.04.2006 sind von der Beklagten an den Kläger 3.203,80 Euro - dreitausendzweihundertdrei Euro und 80 Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba-siszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19.05.2008 zu erstatten.

Gründe

I.

Die Parteien haben im Verlauf des Rechtsstreits um eine Restwerklohnforderung des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 7.653,27 Euro gestritten. Mit Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 22.02.2006, Az. 6 O 387/04, und Urteil des Senats vom 11.04.2008 wurden der Beklagten, die - bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung - antragsgemäß verurteilt wurde, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren setzte das Landgericht für das Verfahren erster Instanz entsprechend dem Antrag des Klägers neben einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG auch eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG nach einem Streitwert von 7.653,27 Euro fest. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht auswirke, weil die volle außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr weder eingeklagt, noch tituliert noch von der Beklagten außergerichtlich ausgeglichen worden sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, soweit eine 0,65 Verfahrensgebühr übersteigende Gebühr festgesetzt wurde.

II.

Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Das Landgericht hat die Anrechnung der vorprozessualen Tätigkeit des Klägervertreters auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zu Unrecht nicht vorgenommen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsbestimmung der Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG und der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2049; 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; OLG Dresden JurBüro 2008, 372; OVG Bremen Beschluss vom 18.07.2008, Az. 1 S 73/08 - sämtlich zitiert nach Juris), von der auch das Landgericht ausgeht, erfolgt eine hälftige Anrechnung der vorprozessualen Tätigkeit eines Rechtsanwalts wegen desselben Gegenstands, die eine Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG entstehen lässt, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gem. Nr. 3100 VV RVG. Diese Anrechnungsbestimmung hängt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ab, ob die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren tituliert oder unstreitig ausgeglichen worden ist. Denn der Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG stellt auf das bloße Entstehen der Geschäftsgebühr, nicht dagegen auf deren Geltendmachung oder Titulierung in demselben gerichtlichen Verfahren oder gar auf eine außergerichtliche Begleichung der Forderung ab. Sofern man also wie auch das Landgericht mit dem BGH davon ausgeht, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung zu erfolgen hat, kommt es, jedenfalls wenn das Entstehen der Geschäftsgebühr aufgrund der vorprozessualen Tätigkeit des Rechtsanwalts wie im vorliegenden Fall unstreitig ist, zwingend zu einer Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG.

Der Senat vermag sich der Auffassung, dass eine Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung generell nicht vorzunehmen sei, so dass eine Anrechnung allein bei titulierter oder unstreitig erstatteter Geschäftsgebühr in Betracht komme (KG AGS 2007, 439; 2008, 216 ff.; 2008, 473; OLG Stuttgart JurBüro 2008, 23 ff; OLG München MDR 2008, 412 f.; OLG Karlsruhe AGS 2007, 494; OLG Koblenz JurBüro 2007, 873 - sämtlich zitiert nach Juris), nicht anzuschließen. Zur Begründung dieser Ansicht wird zunächst angeführt, dass die Geschäftsgebühr als außergerichtliche Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren generell nicht berücksichtigungsfähig sei, weil sie der außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit diente. Dementsprechend sei sie auch für die Festsetzung der Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen (KG AGS 2008, 216 ff.; OLG München MDR 2008,

412 f. - sämtlich zitiert nach Juris). Dies umso mehr, als das Kostenfestsetzungsverfahren sich nicht zur Klärung materiellrechtlicher Fragen, wie des Anfalls einer Geschäftsgebühr, eigne. Demgegenüber sind jedoch die Voraussetzungen für den Anfall einer Geschäftsgebühr unschwer auf - die vom BGH auch vorausgesetzte - substantielle Einwendung der erstattungspflichtigen Partei unschwer feststellbar (BGH NJW 2008, 1323 - zitiert nach Juris, dort Rn. 12).

Zu Unrecht beruft sich die Gegenmeinung darauf, dass der Gesetzgeber die frühere Praxis unter Geltung des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht habe ändern wollen (KG AGS: 2008, 216 ff.; OLG Stuttgart JurBüro 2008, 23 ff.; OLG München MDR 2008, 412 f. - sämtlich zitiert nach Juris). Die Gesetzesmaterialien geben bereits keinen Anhalt, dass der Gesetzgeber sich mit dieser - eher im Bereich der praktischen Abwicklung liegenden - Frage überhaupt befasst hat. Vielmehr stützt der Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 VV RVG genau die umgekehrte Auffassung, wenn er die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anordnet. Darüber hinaus darf der Gesetzeszweck, nämlich die Minderung der anwaltlichen Vergütung wegen eines aus der vorgerichtlichen Tätigkeit resultierenden verminderten Aufwands nicht dadurch unterlaufen werden, dass man die Anrechnung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen den Wortlaut der Nr. 3 Abs. 4 VV RVG ausschließt (BGH NJW 2008, 1323 - zitiert nach Juris, dort Rn. 11).

Der Senat teilt auch nicht die Bedenken, dass bei Vornahme der Anrechnung der Beklagte, der mangels Vorliegens der materiellrechtlichen Voraussetzungen nicht zum Ersatz der Geschäftsgebühr verpflichtet sei, gegenüber dem zur Erstattung der Geschäftsgebühr verpflichteten Beklagten ohne sachlichen Grund privilegiert werde (KG AGS 2008, 216 ff.). Denn der verminderte Aufwand wegen vorprozessualer Tätigkeit hat nach dem gesetzgeberischen Willen die Kürzung des anwaltlichen Honoraranspruchs im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Folge. Dass hieraus unterschiedliche Erstattungsansprüche abhängig von der Erstattungsfähigkeit der vorprozessualen Vergütung

resultieren, ist weniger Konsequenz der Anrechnungsbestimmung als der einschränkenden Regelungen über die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Kosten (vgl. BGH a.a.O.).

R. S.-L. M.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 20.11.2008
Az: I-22 W 43/08


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