Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 62/01

(BPatG: Beschluss v. 14.01.2002, Az.: 30 W (pat) 62/01)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung Media-Integrated Qualificationfür Datenverarbeitungsprogramme und Datenverarbeitungssysteme, insbesondere Plattformen für die Präsentation in Computernetzwerken und im Internet, Lehr-, Schulungs-, Unterrichts- und Ausbildungsprogramme, softwaregestützte Programmierwerkzeuge zur Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Programmen für den elektronischen Handel in Computernetzwerken und im Internet, Programmierwerkzeuge zur Erstellung von Schulungs-, Ausbildungs- und Kommunikationsprogrammen;

Unternehmensberatung, Konzeptentwicklung, Beratung in Bezug auf Software-Implementation in Unternehmen, Entwicklung und Erstellung von computerbasierten Lehr-, Schulungs-, Unterrichts- und Ausbildungsprogrammen, Beratung in Bezug auf Qualifizierung und Personalentwicklung, Weiterbildungsberatung, Beratung in Bezug auf unternehmensweiten und -übergreifenden Know-How-Transfer Telekommunikation, Telekommunikationssysteme, Datenverarbeitungsprogramme für die Telekommunikation;

Veranstaltung von Ausbildung, Schulung und Unterricht Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen, Bereitstellen von Internet- und anderen Computernetzwerkangeboten, -inhalten und -präsentationen.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie für die beanspruchten Dienstleistungen mit der Bedeutung "medienintegrierte Qualifikation" lediglich beschreibend auf eine Qualifikation hinweise, die den Umgang mit und die Einsatzmöglichkeiten von Medien vermittle; bezüglich der Waren werde auf Inhalt und Zweck hingewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit unter Hinweis darauf, daß "Media" mehrere Bedeutungen habe und die Verwendung des Zeichens nicht belegt sei, für schutzfähig.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke Media-Integrated Qualification ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren/ Dienstleistungen dienen kann; ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Media", "Integrated" und "Qualification" zusammen. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs (wörtlich: Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die deutsche Sprache Eingang gefunden (vgl zB Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 851). "Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von Informationen und Meinungen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z.B. Film, Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video, Computer (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000, S 859; DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001, S 1063). Auch das englische Wort "integrated" (integriert) ist lateinischen Ursprungs, mit den Wörtern "integrieren, Integration" Bestandteil der deutschen Sprache (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch aaO S 628) und bedeutet "einbeziehen, Einbeziehung (in ein größeres Ganzes)". "Qualification" ist im Englischen wie im Deutschen (mit k statt c) die Bezeichnung für eine Befähigung oder einen Befähigungsnachweis (Duden aaO S 1119).

Der sprachüblich gebildete Ausdruck Media-Integrated Qualification bedeutet wörtlich übersetzt "Mediaintegrierte Qualifikation" bzw "Mediaeinbezogene Qualifikation". Es handelt sich dabei nicht um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung verschiedener Begriffe. Vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung nur ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts, weil die Wörter nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet werden (BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE). In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die auf Schulung, Unterricht und Ausbildung bezogen sind oder sein können, stellt das Markenwort eine knappe, aber dennoch ausreichend deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe dar. Aus den der Anmelderin mit Zwischenbescheid übersandten Belegen ergibt sich die Bedeutung der Medienintegration im Zusammenhang für eine angestrebte Qualifikation. Es mag sein, daß dies sprachlich korrekter mit Medien integrierende bzw media integrating ausgedrückt würde. Solche feinen sprachlichen Unterscheidungen werden jedoch weder im Deutschen noch im Englischen so zuverlässig eingehalten, daß dies dem Publikum als markenspezifische Besonderheit auffallen könnte.

Der beschreibenden Bedeutung steht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entgegen, daß das Wort "media" daneben anderweitige Bedeutungen im Bereich der Physik, der Medizin und der Sprachwissenschaften hat und zB auch ein "Mittel" oder "spiritistische Media" bezeichnet. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Diese potentielle Mehrdeutigkeit nimmt der angemeldeten Wortkombination damit nicht von vornherein die Eignung, als konkrete Beschreibung der einschlägigen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Insoweit ist entscheidend, ob sie gerade im Hinblick auf die von der Anmeldung erfaßten Waren/Dienstleistungen mehrdeutig ist (vgl BPatG GRUR 2001, 741, 743 - Lichtenstein). Das ist nicht der Fall; im Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Produktbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, da die bei den hier maßgeblichen Waren/Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise das Wort Media-Integrated Qualification schon wegen der großen Nähe zu den entsprechend in der deutschen Sprache verwendeten Fremdwörtern ohne weiteres verstehen und wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb sehen werden.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Fa






BPatG:
Beschluss v. 14.01.2002
Az: 30 W (pat) 62/01


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