Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Dezember 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 15/03

(BPatG: Beschluss v. 22.12.2003, Az.: 5 W (pat) 15/03)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 6. August 2003 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1. Der Anmelder hat am 3. April 2003 eine technische Lehre mit der Bezeichnung "Maschine zur Energieerzeugung EN.AM." zur Eintragung als Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Nach einem Zwischenbescheid, daß es sich um eine Maschine nach Art eines perpetuum mobile handele, wofür kein Gebrauchsmusterschutz gewährt werde, und einem Recherchebericht, der dieses Zwischenergebnis bestätigt hat, ist die Anmeldung durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Patentamts vom 6. August 2003 aus diesem Grunde zurückgewiesen worden.

Gegen den Beschluß, der am 8. August 2003 per Einschreiben an den Anmelder abgesandt worden ist, hat er sich mit einer Beschwerdeschrift gewandt, die vom 24. September 2003 datiert und am 26. September 2003 eingegangen ist. Der Beschwerde ist vom Patentamt nicht abgeholfen worden, sie ist dem Bundespatentgericht vorgelegt worden.

Durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. November 2003 ist der Anmelder darauf hingewiesen worden, daß er die Frist von einem Monat nach Zustellung für die Einlegung der Beschwerde nicht eingehalten habe, weshalb die Beschwerde als unzulässig betrachtet werde. Daß er bereits am 21. August 2003 die für eine Beschwerde vorgeschriebene Beschwerdegebühr von ... € entrichtet habe, reiche nicht aus, um die gesetzlich vorgesehene und in der ihm zugegangenen Rechtsmittelbelehrung genannte "schriftliche Beschwerde" zu ersetzen.

Der Anmelder hat mit seiner Antwort hierauf, die am 9. Dezember 2003 eingegangen ist, an seiner Beschwerde mit dem Ziel festgehalten, daß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die angemeldete Lehre in das Gebrauchsmusterregister eingetragen wird.

2. Diesem Begehren ist aber kein Erfolg beschieden. Denn die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich eingelegt worden ist (§ 18 Abs 2 GebrMG iVm § 73 Abs 2 PatG). Auf die richterliche Verfügung vom 27. November 2003 wird verwiesen.

Der Anmelder, der in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2003 einräumt, daß er die Monatsfrist nicht eingehalten hat, macht vergeblich geltend, daß man "vielleicht ... die kleine Verspätung nicht überbewerten" sollte. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist im Gesetz als zwingende Vorschrift ausgestaltet; dem Gericht ist kein Ermessen eingeräumt, hiervon in besonderen Fällen abzuweichen.

Wenn der Anmelder ferner geltend macht, der Sachbearbeiter der Gebrauchsmusterstelle habe ihm telefonisch erklärt, "ich kann mir mit der Beschwerde-Begründung Zeit lassen", so kann ihm dies nicht helfen. Denn nur mit der Beschwerdebegründung, nicht aber mit der Beschwerdeeinlegung selbst durfte er sich Zeit lassen.

Soweit der Anmelder jetzt überdies vorträgt, "aus meinem Bankauszug wie aus Ihrem Beleg geht eindeutig hervor, daß ich eine Beschwerde beantrage", kann dies die Zulässigkeit der Beschwerde nicht begründen. Denn auf der "Zahlungsanzeige", die als einziger Beleg für den Zahlungseingang bei den Akten liegt, wie auch aus dem Bankbeleg, den der Anmelder jetzt zur Erläuterung seines Vorbringens vorgelegt hat, ist lediglich die Angabe zu entnehmen, wofür die erfolgte Geldüberweisung bestimmt ist (im ersten Fall der Code des Patentkostengesetzes für die Beschwerdegebühr, im zweiten Fall die Angabe "Beschwerde"). Das ersetzt aber keine "schriftliche Beschwerde", also eine unterschriebene Erklärung, daß Beschwerde eingelegt wird. Die bloße Angabe des Verwendungszwecks auf dem Gutschriftsträger - und nur von einer solchen Angabe ist bei der vorliegenden Überweisung auszugehen - wird nach ständiger Rechtsprechung nicht als ausreichende Beschwerdeerklärung anerkannt (vgl Schulte (6) Kommentar zum PatG § 73, Rdn 65 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Goebel Werner Dipl.-Ing. Bülskämper Be






BPatG:
Beschluss v. 22.12.2003
Az: 5 W (pat) 15/03


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