Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. April 2008
Aktenzeichen: I-2 U 116/07

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.04.2008, Az.: I-2 U 116/07)

Tenor

Der Antrag der Schuldnerin vom 13. Februar 2008, die Zwangs-vollstreckung aus dem am 30. Oktober 2007 verkündeten Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bezüglich des Ausspruchs zu Ziff. I 3 a) hinsichtlich der Belegvorlage, Ziff. I 3 b) bb) hinsichtlich der Angabe des Stückpreises sowie Ziff. I 3 b) cc) und dd) hinsichtlich der Angaben zu Kosten und Gewinn gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückge-wiesen.

Gründe

Der Einstellungsantrag der Schuldnerin ist nicht begründet.

Das Urteil des Landgerichts, das die Schuldnerin u. a. zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt hat, ist nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden, wie es der gesetzlichen Regelung in § 709 ZPO entspricht. Aus ihr ergibt sich, dass dem berechtigten Interesse einer erstinstanzlich unterlegenen Partei, vor den Folgen einer sich später (wegen einer Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Rechtsmittelzug) als ungerechtfertigt erweisenden Zwangsvollstreckung geschützt zu werden, grundsätzlich dadurch Genüge getan ist, dass sie zur Realisierung ihrer aus der ungerechtfertigten Vollstreckung erwachsenen Schadensersatzansprüche (§ 717 Abs. 2 ZPO) auf die vom Vollstreckungsgläubiger vor Beginn der Vollstreckung geleistete Sicherheit zurückgreifen kann.

Angesichts dessen kommt die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteil im Berufungsverfahren (§§ 719 Abs. 1, 707 ZPO) nur dann in Betracht, wenn entweder das angefochtene Urteil sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich fehlerhaft erweist oder wenn die vorläufige Vollstreckung beim Schuldner zu außergewöhnlichen, praktisch nicht wieder gut zu machenden Schäden führen würde.

Eine solche Gestaltung liegt hier nicht vor.

1. Bei der zur Zeit allein vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich das angefochtene Urteil nicht als offensichtlich fehlerhaft. Das Landgericht hat sich im Einzelnen damit befasst, ob das angegriffene modulare elektronische Sicherheitssystem in Gestalt der Kombination aus einem Eingangsmodul (SA-IN-S1) mit zwei Basismodulen (einem Basismodul Master, SA-BM-S1, und einem Basismodul Slave, SA-BS-S1) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und ob das separate Anbieten und Liefern von Eingangs- und Basismodulen eine mittelbare Patentverletzung darstellt. Es ist hierbei zu dem Ergebnis gelangt, dass beides zu bejahen ist (vgl. LGU Seiten 18-30, 31-32), wobei das Landgericht seine Auffassung eingehend begründet hat. Dass die vorgenommene Würdigung evident unrichtig ist, lässt sich bei der derzeit allein gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennen.

2. Dass die von der Klägerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil hinsichtlich des in Rede stehenden Teils des Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruchs (Ziff. I 3 a hinsichtlich der Belegvorlage, Ziff. I 3 b bb hinsichtlich der Angabe des Stückpreises sowie Ziff. I 3 b cc und dd hinsichtlich der Angaben zu Kosten und Gewinn) bei der Schuldnerin zu außergewöhnlichen, nicht oder wenigstens nicht mit Hilfe der vorher geleisteten Sicherheit wieder gut zu machenden Schäden führen würde, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.

a)

Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Rechnungslegung kommt regelmäßig schon deshalb nicht in Betracht, weil mit ihr - anders als mit der nicht bestimmungsgemäßen und/oder wettbewerbswidrigen Verwendung der durch die Rechnungslegung erlangten Daten - im Allgemeinen die Entstehung eines unersetzlichen Nachteils nicht verbunden ist (Senat, Beschl. v. 15.03.2006 - I-2 U 14/06). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nicht deshalb geboten, weil deren Folgen selbst dann nicht zu beseitigen sind, wenn die Berufung Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil (vgl. BGH, GRUR 1979, 807 - Schlumpfserie; GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; NJWE-WettbR 1999, 138 f.). Schließlich hat ein Antrag des Schuldners auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen die vorläufige Vollstreckung eines Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruchs nicht notwendigerweise deswegen Erfolg, weil Auskunft über Betriebsgeheimnisse erteilt werden muss. Der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsinterna handelt, die mit Rücksicht auf die Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Kläger geheimzuhalten seien, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für den Schuldner nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BGH, NJWE-WettbR 1999, 138).

b)

Es besteht kein Anlass, im Streitfall von dieser Regel abzuweichen.

Die von der Schuldnerin zu legende Rechnung ist auf begangene, zeitlich zurückliegende Schutzrechtsverletzungen bezogen. Es wird nur das verlangt, was nach der gewohnheitsrechtlich anerkannten bzw. ausdrücklich gesetzlich (vgl. § 140 b PatG) geregelten Rechtslage von einem Patentverletzer verlangt werden kann, wobei der Schuldnerin durch das angefochtene Urteil ein Wirtschaftsprüfervorbehalt in dem aus dem Urteilstenor zu Ziffer I. 3 b) ersichtlichen Umfang eingeräumt worden ist. Im Falle der Verurteilung unter Wirtschaftsvorbehalt hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs ist ein nicht zu ersetzender Nachteil des Schuldners regelmäßig zu verneinen, weil ein Bekanntwerden von besonderen Geschäftsgeheimnissen nicht droht (Senat, InstGE 8, 117, 120 - Fahrbare Betonpumpe). Zwar bezieht sich der der Schuldnerin vom Landgericht eingeräumte Wirtschaftsprüfervorbehalt nur auf Angebotsempfänger und nichtgewerbliche Abnehmer. Gerade soweit es um bloße Angebote geht, hat der Verletzte aber ein besonderes Interesse daran, dass die Empfänger dieser Angebote als erst potentiell zu gewinnende Kunden dem in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis mit ihm stehenden Gläubiger nicht namhaft gemacht werden.

Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine der Schuldnerin günstige Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Soweit die Schuldnerin darauf hinweist, dass es sich bei den Parteien um unmittelbare Wettbewerber handelt, und sie geltend macht, dass es sich bei den Angaben zu den Abgabepreisen sowie den Kosten und Gewinnen um höchst sensible Daten handelt, ist dies in Patentverletzungsstreitigkeiten regelmäßig der Fall. Dass Abnehmern unterschiedliche Rabatte eingeräumt und mit Vorlieferanten besondere Einkaufskonditionen ausgehandelt werden, die dem Wettbewerber nicht bekannt sind, ist ebenfalls nichts Ungewöhnliches; auch dieser Gesichtspunkt vermag deswegen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Rechnungslegung nicht zu rechtfertigen. Dass die Klägerin die erhaltenen Informationen tatsächlich nicht nur zur Konkretisierung der festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Schuldnerin, sondern darüber hinaus in unlauterer Weise zum Nachteil der Schuldnerin nutzen wird, ist nicht feststellbar.

Soweit die Schuldnerin des Weiteren geltend macht, dass die Daten zur Gewinnermittlung für die Klägerin allenfalls für die Vorbereitung und Durchsetzung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns von Bedeutung seien, und es unzweckmäßig sei, einen Schadensersatzhöheprozess anzustrengen, solange das Verletzungsverfahren über die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung noch anhängig sei, ist dies kein Umstand, der die Anordnung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil rechtfertigen könnte. Es mag - was der Kläger jeweils prüfen und entscheiden muss - aus prozessökonomischen Gründen nicht zweckmäßig sein, einen "Höheprozess" einzuleiten, bevor die Schadensersatzverpflichtung des Schuldnerin rechtskräftig festgestellt ist. Der Kläger, der - wie vorliegend - entsprechend der in Patentverletzungssachen fast ausschließlich praktizierten Verfahrensweise neben dem Unterlassungsanspruch Schadensersatz nicht mit einem stufenweise anhängig gemachten Leistungsantrag verfolgt, sondern mit einem bloßen Feststellungsantrag, der darauf abzielt, die Verpflichtung des Schuldnerin zum Schadensersatz dem Grunde nach feststellen zu lassen, ist hieran jedoch nicht gehindert. Die Rechtskraft des Patentverletzungsurteils ist keine prozessuale Voraussetzung für die nachfolgende Schadensersatzhöheklage. Lediglich bei der - hier nicht erhobenen - Stufenklage wird die Auffassung vertreten, dass die Rechtskraft des auf der vorangegangenen Stufe ergangenen Urteils prozessuale Voraussetzung für den Übergang zur nächsten Stufe ist (z. B. Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rdnr. 11 m.w.N.; vgl. auch Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 279), weshalb es bei dieser Art der Prozessführung zur Behandlung der Leistungsstufe in erster Instanz regelmäßig erst dann kommt, wenn die vorhergehende Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsstufe rechtskräftig abgeschlossen ist. Es besteht auch kein Grundsatz, wonach der nachfolgende Schadensersatzhöheprozess bis zur Rechtskraft des klagestattgebenden Patentverletzungsurteils ausgesetzt werden muss. Die Anordnung der Aussetzung nach § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts ("kann"). Maßgebend sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalls. Es ist daher nicht ausgeschlossen, namentlich in Fällen, in denen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und kein Beweis über die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes eingeholt werden muss, dass bereits vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Patentverletzungsurteils über die nachfolgende Schadensersatzklage entschieden wird. Im Übrigen kann es dem in erster Instanz obsiegenden Kläger nicht verwehrt werden, einen Schadensersatzanspruch bereits zeitnah nach Erlass des klagestattgebenden Patentverletzungsurteils durch Vollstreckung des titulierten Rechnungslegungsanspruchs vorzubereiten, wenn der Schuldnerin die geschuldeten Angaben noch unschwer erteilen kann. Ein Grund zu schnellem Handeln kann sich überdies daraus ergeben, dass in Bezug auf den Schuldner Liquiditätsbedenken bestehen, denen der Gläubiger mit einer zügigen gerichtlichen Verfolgung seines bezifferten Schadenersatzanspruchs begegnen können muss. Wollte man insoweit anders entscheiden, könnte der erstinstanzlich wegen Patentverletzung u.a. zur Rechnungslegung verurteilte Schuldnerin mit der von der Schuldnerin angeführten Begründung letztlich immer eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auf Rechnungslegung gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO erreichen, was ersichtlich nicht zutreffend sein kann. Folge wäre nämlich eine zwangsläufige Suspendierung der gesetzlichen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht insoweit geboten, als die Schuldnerin vorliegend auch wegen mittelbarer Patentverletzung durch das Anbieten und Liefern von Einzelmodulen zur Rechnungslegung verurteilt worden ist. Zutreffend ist, dass - soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen - im Falle der mittelbaren Patentverletzung der nach § 139 zu ersetzende Schaden derjenige ist, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren). Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m.w.N.). Zwar gewährt § 10 PatG dem Patentinhaber kein ausschließliches Recht zum Anbieten und Liefern von Mitteln, die zur Erfindungsbenutzung geeignet sind, sondern schützt den Patentinhaber im Vorfeld einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Angebotsempfänger und Belieferten. Indem der Schadensersatzanspruch aber auf den durch die unmittelbar patentverletzenden Handlungen der Angebotsempfänger und Belieferten verursachten Schaden abstellt, stehen dem Patentinhaber zur Ausfüllung dieses Schadensersatzanspruchs die für die unmittelbare Patentverletzung entwickelten Grundsätze zur Verfügung. Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren). Es gelten insoweit keine Besonderheiten.

Eine Einstellungsanordnung im Hinblick auf die vom Landgericht angeordnete Vorlage von Belegen kommt - abgesehen von dem zuvor Ausgeführten - auch nicht im Hinblick auf sonstige, oben noch nicht abgehandelte Einzeldaten in Betracht. Denn die Schuldnerin macht hinsichtlich solcher von der Auskunftspflicht betroffenen Einzeldaten selbst keine besonderen Geheimhaltungsbedürfnisse geltend und es steht ihr - auch ohne ausdrücklichen Ausspruch im angefochtenen Urteil - selbstverständlich frei, in den Belegen diejenigen Daten (z.B. Stückpreise) zu schwärzen, die der Auskunftspflicht nicht unterliegen.

3.

Zu einer Anordnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO besteht deshalb kein Anlass.

Dr. K. Dr. B. F.

Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.04.2008
Az: I-2 U 116/07


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