Sozialgericht Fulda:
Beschluss vom 11. Dezember 2012
Aktenzeichen: S 4 SF 32/10 E

(SG Fulda: Beschluss v. 11.12.2012, Az.: S 4 SF 32/10 E)

Im Falle der Vergütung eines Rechtsanwalts aus der Staatskasse infolge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind Tätigkeiten, die nach PKH-Antragstellung und während des PKH-Bewilligungsverfahrens erbracht werden, bei der Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 14 Abs. 1 RVG von Verfassungs wegen grundsätzlich zu berücksichtigen (im Anschluss an SG Fulda, Beschluss vom 19. März 2012 € S 4 SF 51/11 E).

Tenor

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Mai 2010 für das Verfahren S 10 AS 73/09wird abgeändert und die der Erinnerungsführerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 476,00 EURfestgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem SG Fulda geführten Verfahrens S 10 AS 73/09 aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung.

Dem Erinnerungsverfahren liegt das vorbezeichnete Verfahren zugrunde. In diesem Verfahren hatte die Erinnerungsführerin namens und im Auftrag des Klägers mit Schriftsatz vom 27. März 2010, der am selben Tag bei dem Sozialgericht Fulda eingegangen war, Klage erhoben und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Person beantragt. In der Klageschrift selbst war die Klage auch bereits (kurz) begründet worden.

Am 30. März 2010 ging das von dem Kläger des Ausgangsverfahrens am 25. März 2010 unterzeichnete Formular mit seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Sozialgericht Fulda ein, woraufhin der Kammervorsitzende noch mit Beschluss von selben Tag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführerin ab dem 30. März 2010 gewährte.

Das Verfahren fand seinen erstinstanzlichen Abschluss durch klageabweisenden Gerichtbescheid vom 22. April 2010. Die zunächst hiergegen erhobene Berufung nahm der Kläger unter dem 28. Februar 2011 zurück.

Bereits zuvor hatte die Erinnerungsführerin mit Datum vom 20.Mai 2010 die Festsetzung ihrer Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse wie folgt beantragt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG300,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG200,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURDokumentenpauschale, Nr. 7000 VV RVG5,00 EURZwischensumme525,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG99,75 EUR624,75 EURDemgegenüber setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung unter dem 26. Mai 2010 wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG40,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG150,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURZwischensumme210,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG39,90 EUR249,90 EUR.Zur Begründung verwies der Urkundsbeamte darauf, dass im Beiordnungszeitraum der Erinnerungsführerin lediglich das Formblatt betreffend die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers des Ausgangsverfahrens vorgelegt worden sei; weiter kostenauslösende Handlungen hätten nicht vorgelegen. Daher werde die Verfahrensgebühr im Hinblick auf § 14 RVG auf 40 EURfestgesetzt. Da vorliegend nur eine fiktive Terminsgebühr angefallen sei, müsse diese unter Berücksichtigung des Aufwands auf 150 EUR festgesetzt werden. Letztlich seien auch keine Schreibauslagen im Beiordnungszeitraum erkennbar, die Anfertigung von Kopien rechtfertige nicht aus sich heraus deren Notwendigkeit.

Hiergegen hat die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 8.Juli 2010 Erinnerung erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass im Anwendungsbereich der Betragsrahmengebühren die anwaltliche Tätigkeit nicht teilbar sei. Vielmehr müsse das gesamte Verfahren ab Antragstellung betrachtet werden. Dies gelte insbesondere dann,wenn die Bedürftigkeit des Klägers sich wie in einem Streit über Grundsicherungsleistungen aus der Akte selbst ergebe.

Hinsichtlich der fiktiven Terminsgebühr müsse regelmäßig von der Mittelgebühr ausgegangen werden, weil jede sonstige Einschätzung einer theoretischen Dauer spekulativ sei.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,

ihr unter Abänderung der angegriffenen Kostenfestsetzung vom 26.Mai 2010 die Vergütung entsprechend dem Antrag vom 20. Mai 2010festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen und die Gebühren auf insgesamt 190,40 EUR festzusetzen.

Zur Begründung führt er aus, dass die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger des Ausgangsverfahrens als durchschnittlich bezeichnet werden müsse, während der Umfang und die Schwierigkeit unterdurchschnittlich eingestuft werden müsse, da nur der Beiordnungszeitraum der Erinnerungsführer betrachtet werden könne. Letztlich sei die halbe Mittelgebühr im Falle einer fiktiven Terminsgebühr angemessen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist teilweise begründet.

1. Gem. § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist,Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da der Kläger des Ausgangsverfahrens zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen vorliegend Betragsrahmengebühren.

Gem. § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzliche Vergütung, die er sonst von seinem Mandanten verlangen könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist.Er kann dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss darauf wird auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs. 2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG.

Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände,vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich.

2. Die Frage des berücksichtigungsfähigen Zeitraums bei der Bestimmung des vergütungsrelevanten Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit herrscht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Uneinigkeit. So wollen etwa das BayLSG (Beschl. v. 22.7.2010€ L 15 SF 303/09 B E € juris), das LSG NW (Beschl. v.24.9.2008 € L 19 B 21/08 AS €, juris) sowie das ThürLSG(Beschl. v. 18.3.2011 € L 6 SF 1418/10 B € juris) einen weiten Berücksichtigungszeitraum zugrunde legen. Hiernach soll der für die Bestimmung der Höhe einer Betragsrahmengebühr berücksichtigungsfähige Arbeits- und Zeitaufwand nicht auf den Zeitraum nach dem Wirksamwerden der Beiordnung beschränkt sein,sondern auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts umfassen, die dieser vor dem Beiordnungszeitraum geleistet hat, sofern eine gebührenauslösende Tätigkeit innerhalb des Prozesskostenhilfebewilligungszeitraum erfolgt ist; dem hat sich die zentrale Kostenkammer des SG Fulda in ihrem grundlegenden Beschluss vom 25. Juli 2011 (S 3 SF 27/10 E € ASR 2011, S.213 ff.) mit beachtlichen Argumenten angeschlossen (dem folgend LSGSachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.8.2012 € L 5 SF 2/09 E €juris; ebenso Mutschler, in: Kasseler Kommentar, SGB X,71. Erg.Lief. 2011, § 63 Rn. 29a) .

Demgegenüber soll nach der Rechtsprechung des LSGSchleswig-Holstein (Beschl. v. 17.07.2008 € L 1 B 127/08 SK€ juris) und auch des HessLSG (Beschl. v. 13.12.2011 -L 2 AS 363/11 B € und v. 21.12.2011 € L 2 AL 147/11 B€ jeweils juris) nur der konkrete Beiordnungszeitraum zur Bestimmung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit herangezogen werden.

In ihrem Beschluss vom 19. März 2012 (S 4 SF 51/11 E, juris) hat die nunmehr zur Entscheidung berufene (4.) Kammer des SG Fulda die Frage des berücksichtigungsfähigen Zeitraums für die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit dahin gehend entschieden, dass jedenfalls keine Tätigkeiten des Anwalts vor PKH-Antragstellung Berücksichtigung finden können. Die Frage der Beachtlichkeit des Zeitraums zwischen Antragstellung und Beiordnungsbeginn hat die Kammer jedoch offen gelassen und dies (lediglich) für den Fall erwogen, dass der verzögerte Eintritt der Bewilligungsreife und damit der gegenüber der Antragstellung spätere Beginn des Beiordnungszeitraums von einem Anwalt nicht zu vertreten ist. Dann nämlich könne die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Gebührenreduzierung führen (ebd, Rn. 41 mit Hinweis auf die de lege ferenda geplante Berücksichtigung der anwaltlichen Tätigkeit [auch] während des PKH-Bewilligungsverfahrens durch den Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts in § 48 Abs. 4RVG-E [Stand: 13.12.2011]; der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf vom 14.11.2012 [BT-Drs. 17/11471, S. 176, 422 f.] verdeutlicht dies noch weitergehend und erklärt die Beiordnung und damit auch Berücksichtigung aller Tätigkeiten ab PKH-Antragstellungzur Regel, von der nur €ein besonderer rechtfertigender Grund€ Ausnahmen zulasse).

Dies aufgreifend geht die Kammer nunmehr aus verfassungsrechtlichen Gründen davon aus, dass jedenfalls dann der Zeitraum zwischen Antragstellung und Beiordnungszeitpunkt zu berücksichtigen ist, wenn die verzögerte Beiordnung nicht durch den beigeordneten Rechtsanwalt zu vertreten ist.

a) Wie bereits im zitierten Beschluss der Kammer vom 19. März 2012 (S 4 SF 51/11 E, juris Rn. 28 ff.) dargelegt, sind weder dem RVG noch den Regelungen der über § 73a SGG anwendbaren ZPO Gründe zu entnehmen, die einen €weiten€Berücksichtigungszeitraum rechtfertigen könnten. Jedoch ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass eine Rechtsanwältin Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse unter Beachtung auch ihrer Tätigkeit vor Beginn des Beiordnungszeitraums haben kann. Hierfür sind folgende Umstände maßgeblich:

Wie das BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2012, S. 3293[3294]) jüngst erneut ausgeführt hat, €stellt es eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung dar, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält (vgl. BVerfGE 54, 251<271>).€

Dies steht in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung, die sich im Hinblick auf die Rechtsanwaltsvergütung bereits mehrfach mit den auf Gemeinwohlerwägungen basierenden vergütungsrechtlichen Nachteilen eines Anwalts auseinandergesetzt hat. Dabei hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW 2008, S. 1063 f.) die Beschränkung der Wertgebühren im Falle der Vergütung aus der Staatskasse bei hohen Streitwerten in § 123 BRAGO a.F. (vgl.nunmehr § 49 RVG) am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG gemessen und für verfassungsmäßig erklärt.

Bereits 1990 hatte der 1. Senat (BVerfGE 83, 1 ff.) die Verweisung von Rechtsanwälten auf die gegenüber Wertgebühren zu einer niedrigeren Vergütung führenden Betragsrahmengebühren der Sache nach als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG gewertet, sie aber grundsätzlich als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen.Lediglich aufgrund jüngster tatsächlicher Entwicklungen im Zeitraum habe sich § 116 BRAGO a.F. als unverhältnismäßig im engeren Sinne erwiesen, worauf der Gesetzgeber zur Zeit der Entscheidung jedoch bereits korrigierend reagiert hatte.

Doch nicht nur die gesetzliche Vergütungsregelung selbst,sondern auch deren gerichtliche Anwendung im Einzelfall unterliegt der Bindung an das Grundrecht der Berufsfreiheit und ist somit am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG auszurichten (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10; 1 BvR2474/10 € juris). Hierzu hat das Gericht (ebd., Rn. 15)ausgeführt:

€Die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, einen Beruf auszuüben, ist untrennbar mit der Freiheit verbunden, eine angemessene Vergütung zu fordern. Gesetzliche Vergütungsregelungen sind daher am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Nichts anderes gilt für gerichtliche Entscheidungen, die auf Vergütungsregelungen beruhen (vgl. BVerfGE 88, 145 <159>;101, 331 <347>; BVerfGK 6, 130 <132 f.>). Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind mit Art. 12 Abs. 1 GGvereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan ist (vgl.BVerfGE 83, 1 <16>; 101, 331 <347>). Bei der Auslegung und Anwendung eines Gesetzes haben auch die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts zu beachten; das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Auslegung der Norm darf insbesondere nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führen (vgl. BVerfGE 85, 248<258>). Soweit € wie hier € eine Vergütungsregelung auszulegen ist, kann ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dann vorliegen, wenn an sich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, auf die bereits eine zumutbare Kürzung der anwaltlichen Vergütung gestützt wurde,nochmals herangezogen werden, um weitere Kürzungen desselben Honoraranspruchs zu begründen (vgl. BVerfGK 6, 130 <133 f.>;10, 319 <322>; 10, 322 <325>; 14, 534<538>).€

Gemessen an diesem Maßstab müssen bei Anwendung des § 14 RVG die Bestimmung des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit auch solche Tätigkeit zurückgegriffen werden, die ein Anwalt nach PKH-Antragstellung, aber vor Beiordnungsbeginn erbracht hat (sogleich c) und d); dies gilt jedenfalls dann, wenn er einen verzögerten Beginn des Beiordnungszeitraums nicht zu vertreten hat (sogleich d).

b) Der im Rahmen prozesskostenhilferechtlicher Beiordnung tätige Anwalt unterliegt, wie die zitierten Entscheidungen des BVerfGdeutlich machen, um des Gemeinwohl willens Beschränkungen, die jeweils als (bloße) Berufsausübungsregelungen zu werten und durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind.

Dabei ist die im sozialgerichtlichen Verfahren tätige Anwältin bereits durch ihre Beschränkung auf Betragsrahmengebühren aus Gründen des Gemeinwohls in Anspruch genommen. Damit wird, wie das BVerfG in Bezug auf § 116 Abs. 1 BRAGO a.F. ausgeführt hat, das Ziel verfolgt, €durch die Vorgabe abgestufter Gebührenrahmen die Vergütungsansprüche der an sozialgerichtlichen Verfahren beteiligten Rechtsanwälte zu begrenzen und auf diese Weise das Prozeßkostenrisiko abzumildern. Bei der Einführung des § 116 BRAGOwar zwar in der Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. II/2545)nur von Schwierigkeiten die Rede, die die Festsetzung von Gegenstandswerten im sozialgerichtlichen Verfahren bereite; es bestand aber Einigkeit darüber, daß vor allem eine Kostensenkung erreicht werden sollte. Bei späteren Änderungen des Gesetzes kam dieses Ziel in den Materialien klar zum Ausdruck (vgl. BTDrucks.7/3243, S. 11 und BTDrucks. 10/5113, S. 10 <18>;Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll 11/216, S.17083 f.). Auch die Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren gehen einhellig davon aus. Der Bundesminister der Justiz spricht von einer Begrenzung der Gebühr aus sozialpolitischen Gründen. In der Stellungnahme des Bundessozialgerichts ist von einer »gebührenrechtlichen Benachteiligung« die Rede, für die nur ein einziger Grund in Betracht komme: die Schonung sozial schwacher Kläger in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.€ (BVerfGE 83, 1 [15]).

Diese €Schonung sozial schwacher Kläger€ wirkt im Falle der PKH-Vergütung zugleich als eine Schonung der Staatskasse,die als solche zunächst nicht in gleicher Weise gerechtfertigt ist.Allerdings hat das BVerfG auch die mit der €Deckelung€der PKH-Vergütung verfolgte €Schonung der öffentlichen Kassen grundsätzlich€ als eine vernünftige Erwägung des Gemeinwohls angesehen (BVerfG [3. Kammer des Ersten Senats], NJW 2008, S. 1063[1064]). Es bleibt aber dabei, dass die Vergütung (nur) durch Betragsrahmengebühren eine gebührenrechtliche Benachteiligung darstellt.

Wendet man dies nunmehr auf die Erinnerungsführerin an, so führt dies zu folgenden Ergebnissen: Übernimmt eine Rechtsanwältin ein sozialrechtliches Mandat zur gerichtlichen Vertretung, so steht ihr € unabhängig von der Entstehung einer Terminsgebühr €eine Vergütung gem. Nr. 3102 VV RVG von 40 bis maximal 460 EUR zu.Durchschnittlich kann sie in einem Klageverfahren mit der Gewährung der Mittelgebühr von 250 EUR rechnen.

Da im Hinblick auf die Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14RVG Anwendung finden, hängt die Vergütungshöhe anders als bei Wertgebühren auch von ihrem konkreten Arbeitsaufwand ab. Insofern ist die Vergütung zwar pauschaliert, aber doch auch aufwandsabhängig, was jeder Anwalt freilich selbst beeinflussen und vorab abschätzen kann. Entscheidend ist jedoch, dass der tatsächlich geleistete Aufwand auch vergütet wird; folglich kommt es zu einer kostenlosen und damit unvergüteten Inanspruchnahme des jeweiligen Anwalts, wenn bei Anwendung der Vergütungsvorschriften der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (partiell) unberücksichtigt bleibt. Es tritt dann die Situation ein, dass der €Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, den derart Belasteten jedoch eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorenthält€, was nach der bereits zitierten verfassungsgerichtlichen Auffassung €eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung€darstellt (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], NJW 2012, S. 3293[3294]). Genauer gesagt, wird nicht nur eine €angemessene€, sondern jegliche Entschädigung für die unberücksichtigten Tätigkeiten vorenthalten. Der in diesem Sinne vollständige und endgültige Entzug wird gesetzlich herbeigeführt durch die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der es einem Anwalt verbietet, die Vergütung für den unberücksichtigten Teil seiner Tätigkeit bei seinem Auftraggeber geltend zu machen.

Für diesen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind keine rechtfertigenden Gründe ersichtlich. Die Beschränkung auf die Tätigkeit nur im Beurteilungszeitraum hat allein zur Folge, dass der Staatskasse Vergütungskosten erspart werden. Es kann offen bleiben, ob dieses Ziel durch den Gesetzgeber in Form der Beschränkung auf die Berücksichtigung allein des Beiordnungszeitraums bei Anwendung des § 14 RVG überhaupt in den Blick genommen worden ist, da sich dies aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht selbst ergibt (wie die unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung zeigen) und auch die Gesetzesmaterialien hierzu schweigen. Denn jedenfalls würde die Schonung der Staatskasse € als für sich zulässiger Gemeinwohlbelang € durch die Ausgestaltung von Rahmengebührenregelungen noch zusätzlich bei deren Anwendung und damit gleichsam €doppelt€ herangezogen. Dies würde dann zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hier der Erinnerungsführerin führen.

c) Dieses Ergebnis wird unabhängig von der abwehrrechtlichen Grundrechtsrelevant für die Erinnerungsführerin auch objektiv-rechtlich dadurch gestützt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG €das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (vgl. BVerfGE 9, 124<131>; 10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295<302>; 63, 380 <394>; 67, 245 <248>; 78, 104<117 f.>; 81, 347 <356>). Dies ergibt sich aus Art. 3Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124<130 f.>; 22, 83 <86>; 63, 380 <394 f.>). Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter (vgl. BVerfGE 9, 124<130 f.>; 63, 380 <395>)€ (so etwa jüngst NJW2012, S. 3293 [3293]).

Da die Rechtsverfolgung eines Beteiligten bei Vertretung durch einen Anwalt auch in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialprozess wirksamer gestaltet werden kann, muss durch die Anwendung der Vergütungsvorschriften im Einzelfall sichergestellt werden, dass Rechtssuchenden ein möglichst ungehinderter Zugang zu anwaltlicher Rechtsberatung und -vertretung offensteht.

Hierzu hat das BVerfG (BVerfGE 83, 1 [17 f.]) bereits 1990festgestellt, dass ein Zielkonflikt zwischen zwischen kostengünstiger Prozessführung und umfassendem Rechtsschutz besteht, und dazu ausgeführt:

€Dem läßt sich nicht entgegenhalten, eine unzulängliche Vergütung führe zwangsläufig zu einer erheblichen Verringerung des Angebots an Rechtsberatung und wirke sich deshalb im Ergebnis für die Rechtsuchenden, also auch für die Versicherten, nachteilig aus.Daran ist richtig, daß nach einhelliger Ansicht die Gebührenregelung des § 116 BRAGO a.F. das Beratungsangebot der Rechtsanwaltschaft stark beeinflußt und zu Rechtsschutznachteilen geführt hat (vgl. aus der Sicht der Richterschaft: Bender, SGb.1973, S. 207; Kiss, AnwBl. 1984, S. 597; Wannagat, AnwBl. 1980, S.394 <397> und Festschrift für Gerhard Müller, 1981, S. 793<805>; aus Sicht der Rechtsanwaltschaft: Plagemann, AnwBl.1982, S. 173 <175>; NJW 1986, S. 2082 <2087 f.>;Rolshoven, AnwBl. 1985, S. 571 f.; aus der Sicht des Bundestages:Plenarprotokoll 11/216, S. 17083 f.). Dabei handelt es sich um die Folgen eines typischen Zielkonflikts, der von vornherein abzusehen war. Da Rechtsanwälte zur Übernahme sozialgerichtlicher Mandate nicht verpflichtet sind, konnten sie der Gebührenbeschränkung des §116 BRAGO a.F. dadurch ausweichen, daß sie die Betätigung auf dem Gebiete des Sozialrechts vermieden. Die damit verbundenen Nachteile einzuschätzen und den entsprechenden Zielkonflikt zu entscheiden,ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers. Erst wenn dessen Zielsetzung durch unerwünschte Nebenwirkungen in Frage gestellt wird, kann die Geeignetheit der Regelung dadurch beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 54, 251 <272 f.>).€

Es hat also den kausalen Zusammenhang zwischen abgesenkter Vergütung einerseits und Rechtsschutzverringerung andererseits konstatiert und im Rahmen der Angemessenheitsprüfung so dann weiter ausgeführt (BVerfGE 83, 1 [19 f.]:

€Es kommt hinzu, daß sich der bereits erörterte Zielkonflikt zwischen kostengünstiger Prozeßführung und umfassendem Rechtsschutz (vgl. oben 2 b) verschärft hat. Die zunehmende Komplizierung des Rechts der sozialen Sicherung und dessen immer stärkere Ausstrahlung in alle Lebensbereiche hat zu einer Vielzahl neuer Rechtsfragen und zu einer Zunahme der Streitigkeiten geführt.Immer mehr Bürger sind auf sozialrechtliche Beratung angewiesen.Während das Bundesverfassungsgericht noch am 22. Januar 1959(BVerfGE 9, 124 <132 f.>) davon ausgehen konnte, daß Anwälte im sozialgerichtlichen Verfahren entbehrlich seien, läßt sich diese Einschätzung nicht mehr für die gesamte Geltungsdauer der angegriffenen Regelung aufrechterhalten. Die Rechtsschutznachteile,die mit der Gebührenbegrenzung des § 116 BRAGO a.F. verbunden waren, hatten eine Bedeutung erhalten, die dazu zwang, die Kostenvorteile der Regelung neu zu gewichten.€

(€)

Für den einzelnen Rechtsanwalt hängen die wirtschaftlichen Folgen dieses Gebührenrechts davon ab, welchen Anteil sozialgerichtliche Mandate an seinem Gesamtumsatz haben. Während die Gebührenkürzung kaum ins Gewicht fällt, wenn ein Anwalt nur ausnahmsweise vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auftritt,muß eine entsprechende Spezialisierung zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß jede Spezialisierung häufige Befassung mit der entsprechenden Materie erfordert, weil nur auf diese Weise Spezialkenntnisse erworben und zeitsparend angewandt werden können (vgl. Schardey,Fachgebietsbezeichnungen € eine Zwischenbilanz, 25 Jahre Bundesrechtsanwaltskammer, 1984, S. 37 <41>). Für das Sozialrecht kommt hinzu, daß es sich um eine zunehmend komplizierte und außerordentlich unübersichtliche Materie handelt. Entsprechend groß ist der Beratungs- und Spezialisierungsbedarf.€

Diese Entwicklung dürfte sich seit 1990 noch weiter verschärft haben, so dass diese Erwägungen heute umso mehr Geltung beanspruchen können (vgl. insoweit auch die Ausführungen im Kammerbeschluss vom 19. März 2012 € S 4 SF 51/11 E €,juris Rn. 44). Folglich gebietet nicht nur die Grundrechtsposition der Erinnerungsführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG die Berücksichtigung der gesamten anwaltlichen Tätigkeit seit Antragstellung, sondern auch die das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, das insoweit zusätzlich zugunsten der Erinnerungsführerin bei der Anwendung einfachen Vergütungsrechts zu berücksichtigen ist.

d) Dem steht nicht entgegen, dass die Erinnerungsführer die Vertretung des Klägers des Ausgangsverfahrens freiwillig übernommen hatte und daher um die Problematik ihrer Vergütung wusste.

Allerdings hat das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats, NJW2008, S. 1063 f.) bei der Bewertung der €gedeckelten€PKH-Vergütung bei hohen Streitwerten als verfassungsgemäßentscheidend darauf abgestellt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung der betreffenden Partei vorab erklärt hatte. Denn dann sei das Missverhältnis zwischen Arbeitsaufwand und Vergütung aufgrund weiterer Umstände entscheidend gemildert und führe somit nicht zur Unangemessenheit der Vergütung (es ließ dabei ausdrücklich offen,ob dies auch für Fälle gelten könne, in denen sich kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt finde und daher die Auswahl gemäߧ 121 Abs. 5 ZPO durch den Vorsitzenden erfolge). Maßgebend für das Gericht war somit, €dass der Beschwerdeführer ohne staatlichen Zwang und in Kenntnis aller wesentlichen Umstände seine Bereitschaft zur Übernahme der Vertretung des Klägers erklärt hatte (§ 121 Abs. 1 ZPO)€. Eine berufsrechtliche Pflicht habe nämlich für den Beschwerdeführer insoweit nicht bestanden, da diese erst mit der Beiordnung durch das Gericht begründet werde (§ 48Abs. 1 Nr. 1 BRAO). Der Beschwerdeführer habe sich damit €freiwillig auf das Risiko eingelassen, das mit der Übernahme eines Mandats nach bewilligter Prozesskostenhilfe verbunden ist€. Hiernach sollen vergütungsrechtliche Nachteile dann im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unbedenklich sein, wenn sie seitens eines Rechtsanwalts freiwillig in Kauf genommen werden durch Übernahme eines PKH-Mandats.

Es bestehen Zweifel, ob dem in seiner Generalität gefolgt werden kann. Zwar sind einem Anwalt natürlich die vergütungsrechtlichen Nachteile einer Vergütung aus der Staatskasse infolge der Beiordnung bei Gewährung von Prozesskostenhilfe bekannt. Ob er damit aber bereits in jegliche grundrechtsrelevante Vergütungsbenachteiligung rechtfertigend einwilligt, kann nicht stets unterstellt werden. Dies kann jedoch im Fall der Erinnerungsführerin offenbleiben. Denn die gleichsam rechtfertigende, nach den Erwägungen des BVerfG jedenfalls zum Ausschluss der Unverhältnismäßigkeit führende freiwillige Übernahme des €Risikos€ einer PKH-Beiordnung kann nur so weit reichen, wie die Vergütungsnachteile absehbar und seitens eines Rechtsanwalts beeinflussbar sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die verzögerte Beiordnung auf nachlässiger Verfahrensführung beruht,weil der Anwalt es versäumt, sogleich mit Klageerhebung auch den PKH-Antrag zu stellen (s. SG Fulda, Beschl. v. 19. März 2012€ S 4 SF 51/11 E €, juris Rn. 39). Andernfalls aber entfällt der zentrale Charakter der Freiwilligkeit.

Folgt also die verzögerte Beiordnung, weil etwa die Bewilligungsreife wegen Fehlern des Gerichts oder verspäteter Mitwirkung des PKH-begehrenden Mandanten erst später eintritt, so kann dies nicht zu Nachteilen für den Anwalt führen, da er hierauf keinen Einfluss hat und solche Fehlentwicklungen auch nicht bei Übernahme des Mandats absehbar sind. Wenn also wie hier die für die Bewilligung erforderliche Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nur der PKH-Antragsteller selbst abgeben kann, erst nach längerer Verzögerung bei einem Rechtsanwalt eingehen und dann unverzüglich an das Gericht weitergeleitet werden, so dass die zentralen Aufwendungen und damit der wesentliche Teil der anwaltlichen Tätigkeit ohne dessen Einflussnahme vor Bewilligungsreife und damit Beiordnung bereits erledigt sind, darf dies dem Anwalt nicht zum vergütungsrechtlichen Nachteil gereichen. Vielmehr ist dann auch der Anteil der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf § 14 RVG zu berücksichtigen,der zwischen Antragstellung und Beiordnungsbeginn liegt.

So liegt es im Fall der Erinnerungsführerin. Die Bewilligung der PKH einschließlich der Beiordnung vor dem 30. März 2010 scheiterte allein an der fehlenden Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Das entsprechende Formular wurde durch den Kläger des Ausgangsverfahrens aber erst am 25. März 2010, also erst ca. ein Jahr nach PKH-Antragstellung unterzeichnet, so dass eine vorherige Herbeiführung der Bewilligungsreife durch die Erinnerungsführer nicht möglich war.Diese Verzögerung hat sie nicht zu vertreten, so dass im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit der gesamte Zeitraum seit PKH-Antragstellung zu berücksichtigen ist.

3. Damit ergibt sich für die Klägerin unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG folgende Vergütung, wobei hier eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG von 230 EUR für angemessen erachtet wird, so dass sich eine solche von 300 EUR (entsprechend des Antrags der Erinnerungsführerin) auch unter Beachtung der 20%-Toleranzgrenze als unbillig erweist. An der als zutreffend zu bewertenden Festsetzung der Terminsgebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird festgehalten.

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG230,00 EURTerminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG150,00 EURPauschale für Post- und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG20,00 EURZwischensumme400,00 EUR19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG76,00 EUR476,00 EURDie Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG kann nicht gewährt werden, weil die Notwendigkeit der Kopieanfertigung nicht dargetan oder ersichtlich ist.

4. Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben, Kosten gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVGnicht erstattet.






SG Fulda:
Beschluss v. 11.12.2012
Az: S 4 SF 32/10 E


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b750bee1cc75/SG-Fulda_Beschluss_vom_11-Dezember-2012_Az_S-4-SF-32-10-E




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