Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 9. September 2009
Aktenzeichen: 12 O 470/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 09.09.2009, Az.: 12 O 470/07)

Tenor

für R e c h t erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, dass Lied „a“, produziert und geschrieben von b, Inhaber: c, Text und Gesang d, im Internet zum Download anzubieten, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern jeweils zu 25 % und dem Beklagten zu 50 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger sind ausübende Künstler. Der Beklagte, der am 19.08.1991 geboren ist, ist Inhaber der Domain e.

Am 05.07.2007 wurden die Kläger von einem befreundeten Produzenten darauf aufmerksam gemacht, dass das Lied "f" unter der Domain g zum Download angeboten wurde zusammen mit neun weiteren Tracks.

Die Kläger forderten den Beklagten auf, die als Anlage K 3 überreichte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und den Klägern den entstandenen Schaden zu zahlen. Der Beklagte nahm die Internetseite aus dem Netz, kam der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jedoch nicht nach.

Die Kläger tragen vor:

Der Titel "h!" sei von ihnen gemeinsam produziert worden, wobei Komposition, Melodie und Produktion vom Kläger zu 1., Text und Gesang von der Klägerin zu 2. stammten. Das Lied habe in dem Portal i nicht "gedownloadet" werden können. Insofern habe der Beklagte mittels einer bestimmten Hacker-Software die von j verwendete digitale Kopiersperre überwinden müssen. Er sei jedenfalls im Hinblick auf die Vervielfältigungs- und Verbreitungshandlungen auf dem unter der Seite k angeboten Download als Inhaber der Domain und deren Ansprechpartner verantwortlich. Es ergebe sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 7.000,00 €, weil die Produktionsfirma das als Anlage K 5 vorgelegte Vertragsangebot (Bl. 17 GA) mit Email vom 19.07.2008 zurückgezogen habe.

Die mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung beziffern die Kläger auf 2.015,38 €, wobei eine 1,3 Rechtsanwaltsgebühr zuzüglich der Erhöhung für zwei Auftragsgeber sowie eine Auslagenpauschale bei einem außergerichtlichen Streitwert von 50.000,00 € geltend gemacht wird.

Soweit die Kläger mit dem ursprünglich zu Ziffer 2. gestellten Antrag beantragt

haben, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke des unter Klageantrag zu 1.bezeichnet werden zu vernichten, insbesondere digitale Versionen des Liedes von sämtlichen Servern, Festplatten und sonstigen Speichermedien zu löschen und die Vernichtung nachzuweisen, ist die Klage zurückgenommen worden.

Die Kläger beantragen nunmehr,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verhängten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, das Lied "l", produziert und geschrieben von M Entertainment, Inhaber: n, Text und Gesang von o, im Internet zum Download anzubieten, wenn dies geschieht wie aus Anlage K 1 ersichtlich

2.

an die Kläger als Gesamtgläubiger einen angemessenen Schadensersatz in Höhe von mindestens 7.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.

an die Kläger weitere 2.015,38 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor:

Er habe im Frühjahr 2007 beim "chatten" zwei weitere Personen kennen gelernt, die sich als p und q ausgegeben und behauptet hätten, ebenfalls 15 Jahre alt zu sein. Man habe ein "Projekt" geplant und eine Internetseite erstellen wollen, die bereits auf den Namen r auf registrierten Server hinterlegt gewesen sei. Der Beklagte sei aufgefordert worden, die Domain zu besorgen. s habe die notwendige Bankverbindung zur Verfügung gestellt und der Beklagte habe lediglich seinen Namen zur Registrierung der Domain "hergegeben". Soweit der Beklagte die Domain erhalten habe, habe er unter Benutzung des notwendigen Benutzernamens und des Passworts für seine Domain diese mit dem vorhandenen Server des t "verlinken" können. Bereits Mitte Mai habe er aber das Interesse an dieser Internetseite verloren und die Verlinkung der Seite mit der von ihm registrierten Domain nicht mehr kontrolliert, sondern sich auf seinen Hauptschulabschluss vorbereitet. Er habe weder das verfahrensgegenständliche Liedgut "x" in das Internet gestellt, noch dieses unter Umgehung von irgendwelchen Schutzmechanismen "downgeloadet", noch überhaupt eine Internetseite betrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 13.05.2009. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.07.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (I.) begründet, im Übrigen ist die Klage unbegründet (II.).

I.

Die Kläger können von dem Beklagten verlangen, dass dieser es unterlässt, das streitgegenständliche Lied "y" im Internet zum Download anzubieten (§ 97 Abs. 1, 19 a UrhG in Verbindung mit § 1004 BGB).

Bei dem streitgegenständlichen Lied handelt es sich unstreitig um ein Werk der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Dass das Werk die erforderliche Schöpfungshöhe besitzt, wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Kläger das streitgegenständliche Lied gemeinsam geschaffen haben. So hat der Zeuge Motz bekundet, dass die Kläger in seiner Anwesenheit gemeinsam an dem Song gearbeitet haben, wobei die Klägerin den Gesang machte und an dem Text schrieb und der Kläger im Wesentlichen für die Melodie verantwortlich war, wobei die Klägerin teilweise sofort sang und man gemeinsam festlegte, wo die entsprechende Passage in den Song eingefügt wurde. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Grundidee der Melodie vom Kläger stammt. Der Zeuge hat insoweit bekundet, dass er die für den Kläger typischen kurzen und signifikanten Melodien sowie den kräftigen "Beat" wiedererkannt hat. Die Aussage des Zeugen erscheint der Kammer nach dem im Termin gewonnenen persönlichen Eindruck auch glaubhaft. Der Zeuge hat detailreich ausgesagt und war sichtlich darum bemüht, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Dabei hat er offen eingeräumt, dass das "Markenzeichen" des Klägers bei anderen Liedern noch kräftiger und deutlicher hervorkommt, aber auch bei dem hier streitgegenständlichen Song zum Ausdruck kommt. Die Richtigkeit der Aussage ist von den Angaben des als Partei vernommenen Klägers bestätigt worden. Dieser hat bekundet, dass die Klägerin bereits Fragmente des Refrains hatte und sie so gemeinsam die Gesangstruktur und Rhythmik festlegten und er dann den Beat dazu komponierte. Insgesamt ist das entstandene Werk durch die gemeinsame Arbeit der Kläger entstanden.

Durch das unstreitige Angebot zum Download ist das Recht der Urheber aus § 19a UrhG verletzt worden. Das Lied wurde im Internet auf der Internetseite z zum Download angeboten und insoweit öffentlich zugänglich gemacht. Das Vorbringen der Kläger lässt zwar nicht erkennen, dass der Beklagte insoweit als Täter oder Teilnehmer in Anspruch genommen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Angebot des Liedes "u" zum Download eine konkrete Tathandlung zur Last zu legen ist, mit der er willentlich adäquatkausal einen Beitrag für die Rechtsverletzung geschaffen hat. Als Inhaber der Domain und sogenannter "admincontact" kann der Beklagte indessen als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hat insoweit an dem - wie er es selbst bezeichnet - Projekt einer gemeinsamen Internetseite zuvor mitgewirkt und einen Beitrag geleistet. Der Beklagte war auch in der Lage, die Schaffung der Downloadmöglichkeit zu verhindern. Denn er hat unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung dafür gesorgt, dass die Internetseite aus dem Netz genommen wurde.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.

II.

Die Klage ist unbegründet, soweit Schadensersatz sowie die vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung begehrt werden.

1.

Da der Beklagte nur als Störer in Anspruch genommen werden kann, haftet er lediglich auf Unterlassung, nicht aber auf Schadensersatz.

2.

Soweit die Kosten der Abmahnung geltend gemacht werden, ist die Klage ebenfalls nicht gerechtfertigt. Denn die Abmahnung vom 06.07.2007 wie auch das weitere Schreiben vom 13.07.2007 ist nicht an die gesetzliche Vertreterin gerichtet worden. Eine gegenüber dem Minderjährigen ausgesprochene Abmahnung entfaltet ohne deren Zugang an den gesetzlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von § 131 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Wirkung (OLG München vom 28.09.2001, 29 W 2398/01, Beck RS 2001 30209037). Die Abmahnung vom 06.07.2007 ist ausschließlich an den zum fraglichen Zeitpunkt noch minderjährigen Beklagten gegangen. Soweit in der Adressierung der Zusatz v enthalten ist, handelt es sich nicht um seinen gesetzlichen Vertreter. Der Zugang an die gesetzliche Vertreterin W wird von der Antragstellerin nicht behauptet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 269 ZPO, die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

Streitwert: bis zu 40.000,00 €, wobei auf den Antrag zu 1. für jeden Antragsteller 10.000,00 € entfallen und für den Antrag zu 2. für jeden Antragsteller 5.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 09.09.2009
Az: 12 O 470/07


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