Landgericht Hamburg:
Urteil vom 22. Oktober 2010
Aktenzeichen: 308 O 78/10

(LG Hamburg: Urteil v. 22.10.2010, Az.: 308 O 78/10)

Tenor

I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden,

verboten

den in ... Heft 1212009 auf den Seiten 84 bis 99 unter der Überschrift "P... B" veröffentlichten Artikel zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 17.500 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung des in der Zeitschrift ... Heft 12/2009 erschienenen Textes "P... B", S. 84 bis 99. Streitig sind die Grenzen des redaktionellen Bearbeitungsrechts der Beklagten.

Der 1943 geborene Kläger war bis Ende 2008 langjähriger freier Autor für die Redaktion der Zeitschrift ... welche von der Beklagten herausgegeben wird. Er ist außerdem Träger des Egon-Erwin-Kirsch-Preises und hat bereits verschiedene Reportagen in Buchform veröffentlicht ("R... ü... d... M...", Anlage K1). Sein letzter Vertrag für freie Mitarbeit mit der Beklagten datiert vom H. Juni 1990 (Anlage K2). Darin heißt es unter § 1 Ziffer 3:

"Der Chefredakteur oder seine Beauftragten sind zur Anderung und Bearbeitung der Beiträge von Herrn ... berechtigt, soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert."

Dieser Vertrag endete zum 31. Dezember 2008. Zuvor hatte der Kläger bereits die eine Reportage zum Thema Deichbau in den Niederlanden angekündigt. Im April 2009 sandte der Kläger eine erste Fassung seiner Reportage "Holland unter Wasser" zur Veröffentlichung an die Redaktion. Mit E-Mail vom 27. August 2009 teilte die für diesen Artikel zuständige Mitarbeiterin der Redaktion, Frau ... dem Kläger mit, dass die Reportage für die Dezember-Ausgabe der Zeitschrift geplant sei, der Text jedoch geändert, insbesondere ein Hauptprotagonist eingebaut werden solle (Anlage K18). Diesen Vorschlag lehnte der Kläger mit E-Mail vom 6. September 2009 ab (Anlagen K4 und K19). Mit E-Mail vom 16. September 2009 teilte Frau ... mit, dass die Idee, die Geschichte zu personalisieren, verworfen worden sei, gleichzeitig bat sie um Beantwortung einiger Fragen und Anmerkungen zu dem Artikel (Anlage K20). Der Kläger sandte daraufhin mit E-Mail vom 18. September 2009 eine neue (Anlagen K5 und K23) und eine vollständig überarbeitete Version der ersten Textfassung (Anlage K 22) der Reportage an die Beklagte. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2009 erhielt der Kläger eine von der Beklagten von seinen bisherigen Fassungen abweichende überarbeitete Textversion der Beklagten zur Ansicht (Anlage K7). Der Kläger lehnte die Veröffentlichung dieses Textes mit E-Mail vom 15. Oktober 2009 ab und bat um einen angemessen redigierten Artikel (Anlage K8). Der Chefredakteur der Beklagten, Herr ... antwortete daraufhin mit E-Mail vom 15. Oktober 2009, dass der Text notfalls ohne den Namen des Klägers bzw. unter einem Pseudonym veröffentlicht werden würde (Anlage K24). Dem widersprach der Kläger und verlangte, den umgeschriebenen Text nicht zu veröffentlichen. Diese Forderung wiederholte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Oktober 2009 (Anlage K10). Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 auf § 1 Abs. 3 des Vertrages über freie Mitarbeit (Anlage K 11).

In der Dezember-Ausgabe 2009 der Zeitschrift ... veröffentlichte die Beklagte eine an ihre Textversion vom 12. Oktober 2009 angelehnte leicht überarbeitete Textversion unter der Überschrift "P... B" und unter dem Namen des Klägers. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 forderte der Kläger die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung des Artikels auf (Anlage K13). Die Beklagte lehnte dies erneut unter Hinweis auf ihr Bearbeitungsrecht ab.

Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten vorgenommene Bearbeitung sei eine Entstellung seines Artikels i.S.d. § 14 UrhG. Seine Erzählweise sei durch eine reißerische Darstellungsweise ersetzt, Fakten lieblos aneinandergereiht und sogar Zitate zum Teil verändert worden. Dies alles führe zu einer Veränderung des geistig-ästhetischen Gesamteindrucks. Zur Ergänzung fehlender Sachinformationen, etwa zur Delta-Kommission, hätte die Beklagte, wie von dem Kläger vorgeschlagen, Daten und Zahlen in einem ausgegliederten Textblock (einem 'Kasten') neben den Text setzen können, um den Reportage-Charakter nicht zu beeinträchtigen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen, den in ... Heft 12/2009 auf den Seiten 84 bis 99 unter der Überschrift "P... B" veröffentlichten Artikel zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die vorgenommene Überarbeitung halte sich an den üblichen Rahmen und an die Grenzen des § 1 Nr. 3 des Mitarbeitervertrages. Sie verbessere den Text, ohne seinen Sinn zu verändern. Sachinformationen seien im Wesentlichen unverändert geblieben, auch der Aussagegehalt und der Reportage-Charakter seien beibehalten worden.

Es sei lediglich die blasse Erzählweise des Klägers durch eine lebendige und plastischere Erzählweise ersetzt worden. Zudem seien einige inhaltliche Fehler des Klägers korrigiert, u.a. Informationen über "Deltawerke" ergänzt worden. Die Passage über "Kippzeitpunkte" habe neu geschrieben werden müssen, da sie unkorrekt gewesen sei, zudem habe der Kläger verschiedene Belege nicht eingereicht. Dem Kläger sei die Praxis der Beklagten aufgrund seiner langjährigen Mitarbeit bekannt gewesen, zumal bereits bei früheren Texten des Klägers Änderungen vorgenommen worden seien. § 1 Nr. 3 des Mitarbeitervertrages entspreche der Branchenübung. Nach der letzten Mail vom 15. Oktober 2009 habe der Kläger zudem jegliche Zusammenarbeit verweigert.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 1. September 2010 verwiesen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 97 Abs. 1, 14, 16, 17 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung des streitgegenständlichen Textes durch die Beklagte.

1. Der Kläger ist als Autor und damit Urheber des Textes "H.. u... W..." (Klagemuster, Anlagen K 5, 22 und 23) aktivlegitimiert. Der Text "H.. u... W..." ist aufgrund seiner individuellen Gedankenführung, der individuellen Auswahl und Darstellung seines Inhalts und des individuellen Reportagestils als Schriftwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt.

2. Die Beklagte hat das Werk des Klägers ohne dessen Zustimmung in der Zeitschrift ... 12/2009 vervielfältigt im Sinne des § 16 UrhG und anschließend verbreitet im Sinne des § 17 UrhG. Der Text "P... B" (das Verletzungsmuster, Anlage K12) stellt eine unfreie Bearbeitung (§ 23 UrhG) des Klagemusters dar, die ohne Zustimmung des Klägers nicht verwendet werden durfte. In Abgrenzung zur unfreien Bearbeitung liegt eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, wenn das neue Werk über das Stadium einer bloßen Umgestaltung oder Bearbeitung hinausgeht, weil angesichts seiner Eigenart die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes hinter ihm verblassen (vgl. Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 24 Rn. 7 f.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Verletzungstext "P... B" weicht zwar in den Satzstellungen und den Formulierungen in vielen Punkten von dem Klagemuster ab und enthält auch inhaltlich einige neue Absätze, insbesondere zur Arbeit der Delta-Kommission. Insgesamt wurden jedoch der Aufbau, die Erzählstruktur und der Handlungsfaden der Reportage aus dem Klagemuster übernommen. Wer das Klagemuster kannte, hätte dieses auch im Verletzungsmuster wieder gefunden:

Das Verletzungsmuster beginnt nach einem drei Sätze umfassenden Einleitungsteil ebenso wie das Klagemuster mit einer Beschreibung von "Niederländisch-Ozeanien", der "Stadt" (Verletzungsmuster) bzw. des "Archipels" (Klagemuster) Almere, in der "die Bewohner ihre Motor- und Segelboote direkt am Garten vertauen können" (Klagemuster) bzw. "an Stegen vor den Wohnzimmern" (Verletzungsmuster). Das Verletzungsmuster übernimmt anschließend aus dem Klagemuster Aussagen des "Hydrologen" (Verletzungsmuster) bzw. "Hydrologie-Wissenschaftlers" (Klagemuster) Jaap Kwadijk vom Institut Deltares. Dessen Einstellung zum Klimawandel beschreibt der Kläger mit den Worten: "... zeigt er keine Spur von Unbehagen. Er jammert nicht. Er lächelt.", während die Beklagte in ihrem Text umformuliert: "Doch von Panik keine Spur, eher zeigt sich eine Art ingenieursseliger Vorfreude." Das Verletzungsmuster übernimmt weitere Zitate des Klagemusters, u.a. das Zitat Kwadijks "Wir sehen die auf uns zukommenden Probleme auch als Chance. Sie geben uns neue Impulse." verkürzt auf die Worte: "Das alles gibt uns neue Impulse." Ebenso wie das Klagemuster beschreibt das Verletzungsmuster anschließend die Leidenschaft der Niederländer "Millionen Kubikmeter Erdreich und Sand" zu verschieben (Verletzungsmuster) bzw. zu bewegen (Klagemuster) und zitiert "den Ausspruch" (Klagemuster) bzw. "die Losung" (Verletzungsmuster) der Niederländer: "Gott hat die Welt, aber die Niederlande haben die Hollander selbst erschaffen". Das Verletzungsmuster folgt auch dem weiteren Aufbau des Klagemusters und verweist nun auf den "Stahlpfosten" (Verletzungsmuster) bzw. die "Stahlkonstruktion" (Klagemuster) "im Zentrum Südhollands" (Verletzungsmuster) bzw. "in der Mitte Hollands" (Klagemuster): "Er weist (hier) den tiefsten Punkt der Niederlande aus: 6,74 Meter unter dem Meeresspiegel", bevor eine Beschreibung der Mühen der Niederländer bei der Landgewinnung folgt. Während das Klagemuster das "unermüdliche Poldern der Niederlander - Graben sowie Kanale buddeln und den Auswurf zu Deichen auftürmen" - in den "Mündungsarmen des Rheins, der Scheide und der Maas" zum Schutz vor Überschwemmungen als "Sisyphusarbeit" bezeichnet, relativiert der Verletzungstext und beschreibt lediglich die "gewaltigen Anstrengungen" im "Mündungsgebiet von Rhein, Maas und Scheide" zum Aufbau "massiver Schutzmaßnahmen". In beiden Texten wird anschließend erneut Jaap Kwadijk zitiert. Im Klagemuster mit den Worten "Dieses System ist für meteorologische Verhaltnisse geschaffen, wie wir sie die letzten Jahrhunderten hatten", stellt Jaap Kwadijk fest, "aber für den Klimawandel taugt es nicht mehr.", im Verletzungsmuster mit den Worten "Unser Wassermanagement ist für die meteorologischen Verhaltnisse der vergangenen Jahrhunderte geschaffen", stellt Jaap Kwadijk fest, "an die Folgen der Erderwarmung müssen wir uns völlig neu anpassen." Im Folgenden weicht das Verletzungsmuster im Aufbau etwas vom Klagemuster ab. Während im Klagemuster zunächst die Folgen des Wassermangels im Sommer 2003 beschrieben werden ("In den frühen Morgenstunden des 26. August passierte schließlich das Unfassbare: Der Kanaldeich der kleinen Gemeinde Wilnis nahe Utrecht brach auf 60 Meter Lange...") und anschließend Kwadijk zitiert ("Die meisten Seedeiche sind kein Problem für uns", führt Kwadijk aus, "wir spülen einfach Sand auf. Selbst bei einem Anstieg des Meeresspiegels um fünf Meter funktioniert das noch."), nimmt das Verletzungsmuster gleich Bezug auf die Aussagen von Kwadijk ("Die Kastengebiete haben wir im Griff", sagt Kwadijk. Spezialschiffe pumpen Sand vom Boden der Nordsee zur Kaste... Der Hydrologe versichert: "Selbst bei einem Meeresanstieg um fünf Meter funktioniert das Abschotten noch.") und fährt dann - ebenso wie das Klagemuster - damit fort, die Gefahren, die von den Flüssen ausgehen, zu beschreiben (Verletzungsmuster: "Nicht das Meer also beunruhigt die Niederländer - die Flüsse sind es", Klagemuster: "Jahrhundertelang haben die Holländer sorgenvoll in Richtung See gestarrt. Jetzt müssen sie völlig umdenken und hinter sich sehen. Die Hauptgefahr droht plötzlich vom Land - von den Flüssen"). Im Verletzungstext werden nun Ausführungen zur "Delta-Kommission" gemacht, die nicht im Klagemuster enthalten sind, und beschreibt erst dann die Folgen des Wassermangels im Sommer 2003 ("In den frühen Morgenstunden des 26. August brach schließlich ein Kanaldeich auf 60 Meter Lange...."). Anschließend nimmt der Verletzungstext erneut im Klagemuster enthaltene Aussagen des Hydrologen Kwadijk (im Verletzungstext nun als "Katastrophenseher" bezeichnet) über "Umkipp-Punkte für Rhein und Maas" (im Klagemuster weiter oben als "Kippzeitpunkte für Rhein und Maas" bezeichnet) auf. Das Verletzungsmuster folgt dem Klagemuster nun in der Beschreibung der Stadt Nijmegen bzw. der Einstellung ihrer Bewohner ("Ick wil niet weg!") zu dem "Leben mit dem Fluss" (Verletzungsmuster") bzw. "Raum für den Fluss" (Klagemuster). Die Formulierung im Klagemuster: "Dennoch: keine Aufmarsche, keine flammenden Proteste" wird dabei im Verletzungsmuster zu dem Satz "Dennoch: Nirgendwo im Land entstehen Aufmarsche oder flammen Proteste auf" umformuliert. Das Verletzungsmuster übernimmt anschließend den weiteren Aufbau des Klagemusters. Es folgt eine Beschreibung der Siedlung bzw. des Projekts "Neues Wasser" des Architekten Koen Olthuis (Zitat in beiden Texten: ""Der Aufbruch fahrt uns direkt zum Wasser", sagt auch der Architekt Koen Olthuis, "fast das Gegenteil von dem, was wir früher getan haben.""). Zwar nimmt das Verletzungsmuster nun einen Absatz des Klagemusters über die "neue Bevölkerungsgruppe Wassersiedler" vorweg, schildert anschließend jedoch - in gleicher Abfolge und annähernd gleichen Formulierungen wie das Klagemuster - nachfolgend Eindrücke aus anderen Orten der Niederlande - Utrecht, Leuwaarden, Maasbommel - sowie weiteren Projektvorhaben, u.a. ein "22 Meter hohes und 25 Meter weites kuppelförmiges Ausstellungs-, Kongress- und Theatergebäude in einem Hafenbecken von Rotterdam" und das "Drijvende Kas", ein "schwimmendes Gewachshaus" (Verletzungsmuster) bzw. "verankertes Treibhaus" (Klagemuster). Abweichend vom Klagemuster Überspringt der Verletzungstext nun zwar eine kurze Passage des klägerischen Textes, in der die Deltakommission erwähnt wird, zitiert dann jedoch - erneut dem Klagemuster folgend - den "Küsteningenieur" (Verletzungsmuster) bzw. "Professor" (Klagemuster) Pier Vellinga ("Lange hatten wir das Ziel, die ganze Küstenregion einschließlich der Flussmündungen völlig abzuschotten", erklart er. "Das ist technisch möglich und sicher, aber ökologisch sehr, sehr bedenklich. Neu ist die Idee: Wir lassen die Mündungen offen und machen die Deiche zu Wallen" (Verletzungsmuster); "Wir können auch die ganze Kastenregion einschließlich der Flussmündungen völlig abschotten - technisch heute möglich und sehr sicher, aber ökologisch sehr, sehr bedenklich." Er macht eine langere Pause. "Oder aber. Wir lassen die Mündungen offen und machen die Deiche zu Wällen!' (Klagemuster). Beide Texte enden schließlich mit dem gleichen Ausblick: "... die Nachbarn hinter dem Deich werden mit ihren schwimmenden Hausern einfach auftreiben und den Kitzel von "Land unter" erleben - ohne Angst zu haben" (Klagemuster); "....die Bewohner der schwimmenden Hauser werden einfach aufsteigen. Und die lähmende Angst von "Land unter" wird einem gelösten Kitzel weichen" (Verletzungsmuster).

Eine bloße Entlehnung des klägerischen Textes als Anregung der Beklagten für eigenes selbständiges Werkschaffen liegt hierin nicht. Die individuellen Züge des Werkes des Klägers sind trotz aller Umformulierungen der Beklagten deutlich erkennbar. Ein "Verblassen" des Klagemusters im Verletzungsmuster ist nicht gegeben. Dies überschreitet die Grenze der freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG. Dass hiervon letztlich auch die Beklagte ausging, wird durch die Namensnennung des Klägers als Autor des Werkes in der Zeitschrift ... 12/2009 deutlich.

3. Die Bearbeitung des Textes begründet einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Veröffentlichung. Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Danach gilt im gesamten Urheberrecht nicht nur für denjenigen, der ein Werk widerrechtlich nutzt, sondern über § 39 UrhG auch für den Nutzungsrechtsinhaber ein generelles Änderungsverbot, es sei denn, mit dem Urheber besteht eine Änderungsvereinbarung (§ 39 Abs. 1 UrhG) oder der Nutzungszweck macht bestimmte Änderungen unumgänglich (vgl. § 39 Abs. 2 UrhG; Schulze in Dreier/Schulze, § 14 Rn. 2). Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zur Umgestaltung und Veröffentlichung seines Werkes in der veränderten Fassung lag nicht vor. Dies hat der Kläger vor der Veröffentlichung des Textes - zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Oktober 2009 - deutlich gemacht.

Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf das vertraglich eingeräumte Bearbeitungsrecht aus § 1 Nr. 3 des Mitarbeitervertrages berufen. Dahinstehen kann, ob die Regelungen des Vertrages trotz Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses mit dem Kläger Ende 2008 vorliegend noch für die vor der Beendigung vergebenen Aufträge (wie der streitgegenständliche) zur Anwendung kommen. Denn die Beklagte hat die Grenzen ihres vertraglich eingeräumten Änderungsrechts nicht eingehalten. Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages ist eine Änderung und Bearbeitung von Beiträgen des Klägers zulässig, "soweit diese Bearbeitung nicht den Sinn des Beitrags unzumutbar verändert." Die Auslegung dieser pauschalen Änderungsvereinbarung erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Ausgangspunkt ist das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers (Dietz/Peukert in: Schricker, 4 Aufl. 2010, § 14 Rn. 28). Die Grenze jeder Änderungsbefugnis ist das im Kern unübertragbare Urheberpersönlichkeitsrecht; gröbliche Entstellungen können danach stets verhindert werden (Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 39 Rn. 9; Schulze in: Dreier/Schulze, § 39 Rn. 3). Ebenso wie bei der gesetzlichen Änderungsbefugnis des § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungsklauseln in Nutzungsverträgen nach dem Maßstab von Treu und Glauben und der Verkehrssitte auszulegen. Zu den allgemeinen Kriterien der Interessenabwägung zählen der Vertragszweck, der künstlerische Rang des in Rede stehenden Werkes und die Intensität des Eingriffs bzw. dessen Erforderlichkeit zur Ausübung des vertraglich eingeräumten Nutzungsrechts (Dietz/Peukert in: Schricker, § 39 Rn 15). In keinem Fall darf dadurch der Sinn oder die Tendenz des Werkes berührt werden (BGHZ 55, 1, 4 - Maske in Blau). Bei belletristischen Werken kann bereits eine charakteristische Rechtschreibung und Zeichensetzung eine nicht zulässige Änderung darstellen (Dietz-Peukert, in Schricker, § 39 Rn 17 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihr Bearbeitungsrecht überschritten. Das Werk des Klägers stellt aufgrund des für ihn typischen Reportagestils, mit dem er sich bereits einen Namen u.a. als Buchautor erworben hat, ein Werk von besonderer Individualität dar. Die von der Beklagten vorgenommenen Änderungen waren zur Ausübung ihres Nutzungsrechts nach dem Vertragszweck nicht mehr erforderlich. Mängel der literarischen Güte eines Werkes kann der Verleger grundsätzlich nicht rügen (BGH, GRUR 1960, 642 Drogistenlexikon). Die Beklagte hat vorliegend auch nicht lediglich einzelne Sätze umformuliert, sondern große Teile des Textes umgeschrieben. Kaum ein Satz des Klägers wurde wortwörtlich übernommen. Dass diese Umformulierungen sämtlich notwendig waren, um den Text veröffentlichen zu können, ist nicht ersichtlich. Den Abschnitt über die Delta-Kommission hätte die Beklagte neben den Text des Klägers setzen können. Selbst wenn die Aufnahme dieses Abschnittes in den Text als notwendige Korrektur und damit als zulässig angesehen werden sollte, erklärt dies nicht die Umformulierung gesamter Passagen einschließlich wortwörtlicher Zitate von Personen. Selbst kleinste sprachliche Besonderheiten wurden ohne erkennbaren Grund ersetzt, wie beispielsweise die Bezeichnung des Denkmals für den tiefsten Punktes der Niederlande als "Stahlpfosten" anstatt als "Stahlkonstruktion". Selbst wenn die Formulierungen der Beklagten eine "lebendigere und plastischere Erzählweise" schaffen sollten, rechtfertigen sie nicht die Änderung des gesamten Textes. Dass hierdurch der Sinngehalt des Textes möglicherweise unverändert blieb, ist nicht entscheidend. § 2 UrhG schützt nicht die hinter dem Sprachwerk stehende Idee oder seinen Sinn, sondern vor allem den Sprachstil eines Werkes als Teil der geistigen Leistung des Urhebers. Diesen Sprachstil hat die Beklagte grundlegend und umfassend verändert. Hierdurch hat sie den vertraglich nicht übertragbaren Kern des Urheberrechtes des Klägers - sein Urheberpersönlichkeitsrecht - verletzt. Dass eine solche Umschreibung bisherigen Gepflogenheiten der Beklagten entspricht, mag sein. Auch eine ständige Übung rechtfertigt jedoch nicht die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Urhebers gegen dessen Willen. Im Übrigen hat die Beklagte jedenfalls bei der Bezeichnung des mehrfach zitierten Hydrologen Kwadijk als "Katastrophen-Seher" auch den Sinn des Artikels verändert - eine solche Darstellung von Interviewpartnern des Klägers ohne dessen Zustimmung ist für diesen in jedem Fall unzumutbar.

4. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung ihrer Änderungen auch nicht mit Erfolg auf angeblich fehlende Belege des Klägers oder dessen mangelnde Zusammenarbeit berufen. Zum einen hat die Beklagte dort, wo sie den Sinn und die Daten des Textes unverändert gelassen hat, gerade keine Belege des Klägers vermisst, so dass ihr Vortrag insoweit unsubstantiiert ist. Zum anderen hat die Beklagte die fehlende Möglichkeit der Nachrecherche durch den Kläger durch ihr langes Zuwarten selbst vereitelt oder zumindest erschwert. Der Kläger hat seinen ersten Textentwurf bereits im April 2009 an die ... Redaktion der Beklagten gesandt. Erst Ende August 2009 teilte Frau ... von der Redaktion der Beklagten dem Kläger mit, dass sein Beitrag zur Veröffentlichung vorgesehen sei, erstmals Mitte September 2009 wurde der Kläger gebeten, ergänzende Anmerkungen zum Text zu bearbeiten, die der Kläger auch beantwortet hat. Eine mangelnde Zusammenarbeit ist dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und Frau ... aus diesem Zeitraum nicht zu entnehmen. Welche Art der Zusammenarbeit die Beklagte darüber hinaus erwartet, hat sie nicht zum Ausdruck gebracht. Es ist auch dem Text des Klägers nicht zu entnehmen, was die Beklagte von ihm erwarten könnte. Der von der Beklagten umgeschriebene Text bringt vor allem zum Ausdruck, dass die Beklagte einen anderen Sprachstil erwartet hat. Dieser Erwartung muss der Kläger nach dem oben Gesagten jedoch nicht gerecht werden. Er hat als Urheber das Recht, auf seinen Sprachstil zu bestehen oder andernfalls seine Veröffentlichung zu untersagen. Die Beklagte kann sich demgegenüber entscheiden, ob sie den Text im Stil des Klägers veröffentlichen will oder nicht. Änderungsbefugnisse hinsichtlich des Sprachstils hat sie allenfalls dann, wenn es sich um unsittliche, beleidigende oder hochverräterische Formulierungen handeln würde. Dies war jedoch nicht der Fall.

5. Da das Verletzungsmuster insgesamt eine auch durch das vertragliche Bearbeitungsrecht nicht gedeckte Bearbeitung seines Textes "H... u... W..." ist, hat der Kläger einen umfassenden Anspruch darauf, die weitere Nutzung seines Werkes zu untersagen. Sein Anspruch ist nicht beschränkt auf die Unterlassung seiner Namensnennung.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 22.10.2010
Az: 308 O 78/10


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