Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. September 2006
Aktenzeichen: 24 W (pat) 127/05

(BPatG: Beschluss v. 26.09.2006, Az.: 24 W (pat) 127/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. August 2005 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke CAT DELUXE ist ursprünglich für die Waren "Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel" zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 8. August 2005 hat die mit einem Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes die angemeldete Marke als nicht unterscheidungskräftig und ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehend gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung zurückgewiesen. In der angemeldeten Marke sei der einfache Begriff der englischen Sprache "cat" (= Katze) und der aus dem Französischen stammende, zur deutschen Gegenwartssprache gehörende Begriff "deluxe" (= kostbar ausgestattet, mit allem Luxus) zu einer in syntaktischer und semantischer Hinsicht nicht ungewöhnlichen Produktmerkmalsbeschreibung bezüglich des nahe liegenden Einsatz- und Verwendungszwecks sowie der Qualität der angebotenen Waren verbunden. Wie eine Internet-Recherche der Markenstelle ergeben habe, seien auf dem Markt vielfältige Kosmetikartikel für Katzen erhältlich, u. a. Shampoos, Zahnpasta, Fell-Conditioner sowie diverse Duftwässer. Da die beanspruchten Waren der Klasse 3 gemäß der Klassifikation von Nizza auch Tierkosmetika umfassten, erschöpfe sich mithin die Bezeichnung "CAT DELUXE" in einem schlagwortartigen Sachhinweis auf qualitativ hochwertige Produkte für Katzen bzw. Produkte für die Luxuskatze, an dessen freien Verwendung im Verkehr die Mitbewerber der Anmelderin ein beachtliches Interesse hätten. Auch würde ein rechtserheblicher Teil des Verkehrs in der angemeldeten Bezeichnung "CAT DELUXE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, sondern lediglich eine Sachangabe hinsichtlich ihrer Bestimmung und Beschaffenheit.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie schränkt im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der Markenanmeldung auf die Waren

"Parfümeriewaren für Damen und Herren"

ein.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der erfolgten Einschränkung verbleibenden Waren keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 MarkenG entgegen.

Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Buchstabe c Markenrichtlinie übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) "DOUBLEMINT"; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54, 56) "Postkantoor"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35, 36) "BIOMILD"). In Bezug auf die konkret noch beanspruchten "Parfümeriewaren für Damen und Herren" fehlt der Wortfolge "CAT DELUXE" jedoch die Eignung zur Merkmalsbezeichnung.

Nicht zu beanstanden sind insoweit allerdings die Feststellungen der Markenstelle, dass die angemeldete Wortkombination in ihrer den beteiligten Verkehrskreisen verständlichen Bedeutung "Katze deluxe" im Zusammenhang mit einschlägigen, auf dem Markt erhältlichen kosmetischen Tierprodukten im Verkehr zur Bezeichnung des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks derartiger Mittel für Katzen und ihrer qualitativen Beschaffenheit im Luxusproduktsegment dienen kann. Fielen unter die ursprünglich mit der Anmeldung beanspruchten Warenbegriffe der Klasse 3 auch entsprechende Produkte für Tiere, respektive für Katzen, so sind nunmehr die nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses verbleibenden "Parfümeriewaren" durch den Zusatz "für Damen und Herren" aufgrund objektiver und dauerhafter charakteristischer Produktmerkmale auf Waren für den menschlichen Bereich festgelegt. Für diese aber ist die Angabe "CAT DELUXE" ersichtlich nicht geeignet, konkret und unmittelbar deren bestimmungsgemäße Verwendung für Katzen zu bezeichnen (vgl. hierzu BGH MarkenR 2005, 263, 267 "LOKMAUS"). Insoweit stellt die Wortfolge allenfalls eine, die Bestimmung oder sonstige Eigenschaften von Damen- und Herrenparfümeriewaren im übertragenen Sinn mittelbar andeutende Angabe dar, die als solche aber nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterfällt (vgl. BGH GRUR 2001, 162, 163 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION").

Aus den dargelegten Gründen kann der angemeldeten Marke mangels eines für die verbleibenden Waren im Vordergrund stehenden, konkret beschreibenden oder werbemäßigen Begriffsinhalts auch nicht jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk").

Auszuschließen ist ferner, dass ein insoweit markenrechtlich erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise durch die Angabe "CAT" in der angemeldeten Marke hinsichtlich des bestimmungsgemäßen Verwendungszwecks der beanspruchten Parfümeriewaren für Damen und Herren getäuscht werden könnte (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG). Parfümeriewaren für Katzen stellen ein kleines, sehr spezialisiertes Produktsegment dar, da Katzen äußerst geruchsempfindlich sind und nur ganz bestimmte natürliche Geruchsstoffe vertragen. Der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, auf den bei der Beurteilung der Täuschungsgefahr abzustellen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 366, m. Nachw. aus der Rspr.), wird daher die Angabe "CAT" in Zusammenhang mit Damen- und Herrenparfümeriewaren nicht als naheliegenden Hinweis auf für Katzen bestimmte Produkte auffassen und folglich auch keiner Täuschung über Produktmerkmale unterliegen.






BPatG:
Beschluss v. 26.09.2006
Az: 24 W (pat) 127/05


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