Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 17. August 2000
Aktenzeichen: 6 WF 115/00

(OLG Hamm: Beschluss v. 17.08.2000, Az.: 6 WF 115/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragsgegnerin eine Erweiterung der ihr für das Scheidungsverbundverfahren der Parteien bewilligten Prozeßkostenhilfe auf die Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge.

Das gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Für eine Erweiterung der bewilligten Prozeßkostenhilfe besteht kein Bedürfnis. Die Anhörung der Parteien zur elterlichen Sorge hat zusätzliche Kosten, von denen die Antragsgegnerin durch eine ratenfreie Prozeßkostenhilfebewilligung befreit werden würde, nicht ausgelöst. Insbesondere ist auch keine Erhöhung der den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin zustehenden Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) eingetreten.

Eine Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO kann ‑ ebenso wie eine Prozeßgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) oder eine Verhandlungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) ‑ nur in einem anhängigen Verfahren anfallen. Ein Sorgerechtsverfahren ist vorliegend jedoch nicht anhängig geworden. Die durch § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO seit Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes vom 01.07.1998 vorgeschriebene und vom Familiengericht im vorliegenden Fall auch durchgeführte Anhörung der Parteien eines Scheidungsverfahrens zur elterlichen Sorge führt noch nicht zur Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens, sondern dient allein zur Belehrung der Eltern und der Prüfung der Frage, ob aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist.

Die von der Antragsgegnerin zitierte amtliche Begründung des Kindschaftsreformgesetzes (Bundestagsdrucksache 13/4899 S. 161), in der es heißt: "Die Erweiterung der richterlichen Anhörung um die elterliche Sorge begründet über die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO hinaus keine weiteren anwaltlichen Gebührenansprüche und erhöht auch den Streitwert des Verfahrens nicht", rechtfertigt keine andere Beurteilung, da sich ihr ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen läßt. Zwar scheint der Wortlaut der Gesetzesbegründung auf den ersten Blick für den Anfall einer Beweisgebühr zu sprechen. Gebühren setzen jedoch einen Wert voraus, von dem sie errechnet werden. An einem solchen Wert fehlt es aber dann, wenn sich durch die Anhörung zur elterlichen Sorge der Streitwert des Verfahrens nicht erhöht. Im übrigen läßt sich der Wortlaut der amtlichen Begründung des Gesetzes auch nicht damit vereinbaren, daß nach kostenrechtlichen Prinzipien eine Beweisgebühr niemals isoliert und ohne "zugehörige" Prozeßgebühr entsteht (vgl. Madert AGS 1999, 139).

Der Senat folgt deshalb der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, JurBüro 2000, 200 mit Anmerkung Enders; OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 304; OLG Brandenburg, JurBüro 2000, 361; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 625; von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rdn. 111), wonach die Anhörung zum Sorgerecht gem. § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO ohne Anhängigkeit einer Folgesache elterliche Sorge keine Beweisgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) auslöst. Die u.a. vom Kammergericht (JurBüro 1999, 634) und vom 13. Zivilsenat des OLG Koblenz (FamRZ 2000, 626) vertretene abweichende Ansicht ist abzulehnen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 17.08.2000
Az: 6 WF 115/00


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