Bundespatentgericht:
Urteil vom 7. November 2000
Aktenzeichen: 1 Ni 29/99

(BPatG: Urteil v. 07.11.2000, Az.: 1 Ni 29/99)

Tenor

I. Das europäische Patent 0 357 517 wird für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 11, 15 bis 24 sowie 28 und 29 für nichtig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 85%, die Klägerin 15%.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,- DM.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 15. Juni 1989 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 357 517 (Streitpatent), für das die Priorität der französischen Patentanmeldung 8810159 vom 21. Juli 1988 beansprucht ist. Das in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 689 10 757 geführt wird, betrifft ein "Système de liaison d«un element tel qu«un b‰ton de ski à la main d«un utilisateur". Es umfaßt 29 Patentansprüche, die sämtlich mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

Die Patentansprüche 1 bis 14 sowie die nebengeordneten Patentansprüche 15 und 28 haben gemäß der deutschen Übersetzung in der Streitpatentschrift folgenden Wortlaut:

1. Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden sind.

2. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung (1) auf dem Niveau des Schnittbereiches (11a) des Daumens und des Zeigefingers der Hand (11) des Benutzers angeordnet sind.

3. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte durch einen Gurt (6) oder ähnliches gebildet sind, der eine geschlossene Schlaufe bildet, die in die Umhüllung (1) integriert ist.

4. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (5) des Handschuhes oder ähnlichem auf dem Gurt (6) angeordnet sind.

5. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (5) auf einem Teil des Gurtes (6), der nach außen vorspringt, angeordnet sind.

6. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Gurt (6) im wesentlichen die Form eines Faustriemens hat.

7. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß Einrichtungen zum Einstellen der Position der Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung bezüglich der dem Stock zugeordneten Befestigungseinrichtungen (4) vorgesehen sind.

8. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (4, 5) auslösbar sind.

9. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

10. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Teil, der eine Manschette (7) bildet, in der Länge einstellbar ist.

11. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß der Teil, der die Manschette (7) bildet, offen ist, und daß seine Enden (7a) mit selbstklammernden Einrichtungen versehen sind.

12. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

13. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (10) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs der Kante (14) der Hand (11) zu erstrecken, und der sich in der Verlängerung des Teiles, der eine Manschette (7) bildet, erstreckt.

14. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (9) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs der Handfläche der Hand zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (10) verbindet, der dazu bestimmt ist, sich längs der Kante (14) der Hand zu erstrecken.

15. Skihandschuh, der dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers gestreift zu werden, und der mit Befestigungseinrichtungen (5) für die Befestigung auf einem Skistock versehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß er Einrichtungen (6) zum Übertragen der von dem Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, daß die Einrichtungen (6) zum Übertragen mit den Befestigungseinrichtungen (5) des Handschuhs für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock verbunden sind, und daß die Befestigungseinrichtungen (5) den Bereich des Drehzentrums des Handschuhs bezüglich des Stockes definieren.

28. Skistock, der Befestigungseinrichtungen (4) zur Verbindung mit einem Skihandschuh aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die Befestigungseinrichtungen (4) den Bereich des Drehzentrums des Stockes bezüglich des Handschuhs definieren und eine Blockiereinrichtung aufweisen, die durch einen Nocken (4) betätigt wird.

Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 15 rückbezogenen Patentansprüche 16 bis 27, die im wesentlichen den Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 14 entsprechen, sowie wegen des Patentanspruchs 29 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Die Klägerin macht geltend, daß die Gegenstände der Patentansprüche 1, 15 und 28 nicht neu seien und die der Unteransprüche entweder nicht neu seien oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten.

Hierzu beruft sie sich auf die im europäischen Prüfungsverfahren recherchierten Druckschriften AT-PS 376 579 [Anlage Ni 2]

US 3 232 632 [Anlage Ni 3]

US 3 687 472 [Anlage Ni 4]

US 4 653 121 [Anlage Ni 5]

US 4 698 851 [Anlage Ni 6]

und als weiteren Stand der Technik auf die Druckschriften US 3 170 703 [Anlage Ni 7]

DE-OS 21 19 453 [Anlage Ni 8]

SE-B 419 168 [Anlage Ni 9a mit deutscher Übersetzung in Anlage Ni 9b]

DE 29 06 312 A1 [Anlage Ni 10].

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 357 517 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent im Umfang der aus der Sitzungsniederschrift vom 14. September 2000 nebst Anlagen 1 bis 3 hierzu ersichtlichen Hilfsanträge 1 bis 7.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß die in dem parallelen Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 30/99 eingeführten Druckschriften US 3 923 317 [dortige Anlage A 4]

NO-B 160 116 [dortige Anlage A 14]

als weiterer Stand der Technik in Betracht kommen. Das genannte Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 30/99 ist - ohne förmliche Verbindung - zusammen mit dem vorliegenden Verfahren mündlich verhandelt worden.

Gründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 11, 15 bis 24 sowie 28 und 29 sind nicht patentfähig (Art. 138 Abs. 1 lit. a, 52 ff. EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG). Die weitergehende Klage war hingegen abzuweisen.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Handschuh und einen Skistock sowie gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 die Gesamtheit, die durch diese beiden Elemente gebildet ist (siehe hierzu die Beschreibungseinleitung Seite 1, 1. Abs., in der deutschen Übersetzung DE 689 10 757 T2 der Streitpatentschrift, auf die im folgenden Bezug genommen wird).

Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffs mit einer geschlossenen Gurtschlaufe (Faustriemen) versehen. Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, zu vermeiden, daß der Skiläufer seinen Stock verliert, wenn er unvermutet den Verschluß seiner Hand lockert, sondern gleichfalls dazu, sowohl beim alpinen Skifahren als auch beim Langlaufskifahren eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers, insbesondere bei der Abstützphase auf den Stock, zu erlauben. Um effektiv zu wirken, müsse ein Faustriemen daher so verlaufen, daß er teilweise das Handgelenk umgebe, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden seien, durch die Unterfläche der Hand verliefen. Die Mehrzahl der Skiläufer, insbesondere Anfänger, positionierten indessen den Faustriemen schlecht, was dessen Wirksamkeit und den Übertragungseffekt der Kräfte durch diesen völlig beseitige. Außerdem seien, wenn der Faustriemen gut umgelegt sei, die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt würden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen führen könne. Des weiteren, insbesondere beim Langlaufskifahren, verhindere das Vorhandensein des Faustriemens nicht immer den Verlust des Stockes, insbesondere in der Rückführphase des Stockes nach der Abstoßphase. Hinzu kämen die Probleme des Gleitens und des schlechten Plazierens des Faustriemens bezüglich der Hand des Skiläufers, vor allem beim Langlaufskifahren, sowie des "Empfindens" des Stockes über den Faustriemen durch die Handschuhe (Streitpatentschrift, Seite 1, 2. Abs., bis Seite 2, 2. Abs.).

2. Hiervon ausgehend gibt die Streitpatentschrift als Aufgabe an, diese Unzulänglichkeiten zu beseitigen und insbesondere ein System der Verbindung eines Elementes, wie z.B. eines Skistockes, mit der Hand des Benutzers zu liefern, das die vorgenannten Probleme zu lösen erlaubt (aaO S 3, Abs 1).

3. Als Lösung schlägt das Streitpatent eine Gesamtheit Handschuh/Skistock sowie einen Handschuh und einen Skistock gemäß den Ansprüchen 1, 15 und 28 vor.

Patentanspruch 1 stellt - in gegliederter Form - unter Schutz eine Gesamtheit Handschuh/Skistock, die gebildet ist durch

(A) eine Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;

(B) einen Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;

(C) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4) versehen, die sich jeweils für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) ergänzen;

(D) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffes (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet;

(E) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;

(F) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden.

4. a) Unter einer "Gesamtheit Handschuh/Skistock" sind dabei aus Sicht des Fachmanns - hier eines Technikers mit (zumindest) Fachhochschulabschluß und mehrjähriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausrüstungen - zwei Gegenstände zu verstehen, die sich während des Skifahrens zusammenwirkend ergänzen und so eine Gesamtheit bilden. Vor oder nach dem Skilaufen können diese Gegenstände getrennt sein und sind insoweit funktionell zum einen als Handschuh oder Umhüllung (Merkmal A) und zum anderen als (gurtloser) Skistock mit Handgriff (Merkmal B) zu verstehen.

Wie die Streitpatentschrift auf S 12, Abs 4 lehrt, kann bei dem Handschuh auch der Umhüllungsteil, der den Handschuh bildet, weggelassen werden, wodurch sich dieses System auf eine Hülle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist. Hierfür läßt sich der für eine Gurtkonstruktion anschauliche Begriff "Geschirr" verwenden.

b) Nach Merkmal D des Patentanspruchs 1 sind die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffs (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet. Damit wird in funktioneller Hinsicht derselbe Sachverhalt beschrieben, den das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 2, wonach die Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung (1) auf dem Niveau des Schnittbereichs (11a) des Daumens und des Zeigefingers der Hand (11) des Benutzers angeordnet sind, in konstruktiver Hinsicht festlegt. Merkmal D ist demnach - auch nach Auffassung der Beklagten - nicht weiter auszulegen als das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 2. Die beiden komplementären Befestigungseinrichtungen sind so angeordnet, daß sie beim Skifahren stets das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand bilden. Dies zeigen so auch die Figuren 4 und 5 mit den beiden extremen Handhaltungen beim Langlauf (Abstoßphase in Figur 4 und Rückholphase in Figur 5). In diesem Sinne ist auch das entsprechende Merkmal in den Ansprüchen 15 und 28 zu verstehen, wonach die Befestigungseinrichtungen den Bereich des Drehzentrums des Handschuhs bezüglich des Stockes definieren.

c) Unter den beim Skifahren vom Benutzer erzeugten Kräften (Merkmal E und F) sind primär die insbesondere beim Skilanglaufen auftretenden Kräfte in der Phase des Abstoßens (Fig. 4) und der Stockrückführung (Fig. 5) zu verstehen (vgl. Patentbeschreibung S 4, Abs 4 und 5 sowie S 9, Abs 7 bis S 10, Abs 5). Es handelt sich also im wesentlichen um eine Abstoß- und eine Rückholkraft.

II.

1. Die Gesamtheit Handschuh/Skistock nach Anspruch 1 ist nicht neu.

a) In der DE-OS 21 19 453 (Anlage Ni 8) ist ein Skihandschuh für schlaufenlose Skistöcke gezeigt und beschrieben, der im streitpatentgemäßen Sinne eine Gesamtheit Handschuh/Skistock darstellt. Diese Gesamtheit wird einerseits durch eine Umhüllung gebildet, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden (Skihandschuh 1), und besteht andererseits aus einem Skistock (schlaufenloser Skistock), der mit einem Handgriff (Skistockgriff 4) versehen ist (streitpatentgemäße Merkmale A und B).

Entsprechend dem Merkmal C sind die Umhüllung (Skihandschuh 1) und der Handgriff (Skistockgriff 4) mit Befestigungseinrichtungen versehen (freie Schlaufenenden 7 und Befestigungsmittel 5), die sich jeweils für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff ergänzen (aaO S 3, Z 18 bis 20).

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei der aus der DE-OS 21 19 453 vorbekannten Gesamtheit Handschuh/Skistock auch das Merkmal D des Patentanspruchs 1 des Streitpatents verwirklicht.

aa) Damit im streitpatentgemäßen Sinne nach Merkmal D die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, müssen die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung auf dem Niveau des Schnittbereichs des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers angeordnet sein (s.o. unter Abschn. I, Ziff. 4 b)). Welche Toleranz dem Schnittbereich zuzumessen ist, wird in den Figuren 4 und 5 des Streitpatents verdeutlicht, wonach die Lasche 5 des Gurtes 6 leicht nach oben aus der Faust heraustritt und dort zur Befestigungseinrichtung (Nocken 4) des Handgriffs führt. Damit die Lage dieses Drehzentrums in allen Stock-Haltungsphasen des Skifahrens in etwa beibehalten werden kann, muß die von der Umhüllung abstehende Lasche möglichst kurz sein, damit das Spiel zwischen Umhüllung und Handgriff gering bleibt.

bb) Dies ist auch bei der Gesamtheit Handschuh/Skistock nach der vorgenannten DE-OS 21 19 453 der Fall. Dort ist nämlich die Skistockschlaufe 2 mit dem Skihandschuh 1 vernäht und zwar, wie auch die Figur zeigt, beginnend in dem Bereich 3 zwischen Daumen und Zeigefinger und um die hintere Handkante herum verlaufend (aaO S 3, Z 14 bis 16). Oberhalb dieses Bereiches 3 stehen die freien, also nicht vernähten Schlaufenenden 7 von dem Skihandschuh ab und sind zur Aufnahme eines Befestigungsmittels 5 geeignet (aaO S 3, Z 16 bis 20). Nach der Zeichnung und der Beschreibung sind diese freien Enden 7 am oberen Ende des Skistockgriffs 4 mit dem Befestigungsmittel 5 lösbar befestigt. Diese Lage des Befestigungsmittels 5 wenig oberhalb der geschlossenen Faust des Skifahrers fällt, wie oben ausgeführt, sinngemäß in den Schnittbereich des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Benutzers. Dies kommt auch im Anspruch 1 der DE-OS 21 19 453 klar zum Ausdruck.

cc) Die Beklagte ist der Auffassung, daß die in der Figur der DE-OS 21 19 453 gezeichnete Anordnung der Befestigungsvorrichtungen auf der Oberseite des Skistocks nicht das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren zu definieren vermag. Nach der Lehre des Streitpatents müsse die Befestigungsvorrichtung vielmehr am Skistock unterhalb dessen Oberkante angeordnet sein.

Mit dieser Betrachtungsweise verkürzt die Beklagte den Offenbarungsgehalt der DE-OS 21 19 453. Das dortige Befestigungsmittel 5 ist nicht auf die gezeigte Druckknopfverbindung auf der Oberseite des Handgriffs beschränkt. Einen ersten Hinweis darauf, daß die Befestigung des Handschuhs am Skistock auch anderswo erfolgen kann, erhält der fachmännische Leser der Entgegenhaltung zum einen aus dem in der DE-OS 21 19 453 formulierten Patentanspruch 1. Danach soll das Befestigungsmittel 5 ganz allgemein "am Stockgriff 4" einhängbar sein. Des weiteren ist in der Entgegenhaltung (Seite 3, 1. Abs.) ausgeführt, daß die zusammenwirkenden Befestigungsmittel in beliebiger Weise ausgeführt sein können. Die Verbindung kann u.a. durch Klemm- oder Bolzenverbindungen erfolgen (aaO, Seite 3, Zeile 6 und Zeile 23). Derartige Klemm- oder Bolzenverbindungen aber treten knapp unterhalb der Oberkante aus dem Skistock-Handgriff, wozu beispielsweise auf die Ausführungsform nach der DE-OS 29 06 312 (Anlage Ni 10) hingewiesen wird. Dementsprechend enthält die DE-OS 21 19 453 auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß es auf die im Ausführungsbeispiel beschriebene und in der Figur gezeichnete Befestigung des Handschuhs am oberen Ende des Stockgriffs besonders ankäme. Das zeigt sich auch daran, daß in die griffseitigen Befestigungsmittel gegebenenfalls eine Skistockschlaufe herkömmlicher Art eingehängt werden können soll, wenn der Skistock ohne Handschuh benutzt wird (aaO, Seite 3, 2. Abs.). Herkömmliche Skistockschlaufen aber sind regelmäßig unterhalb der Oberkante des Stockgriffs befestigt.

Nach alledem ist die Anordnung der Befestigungseinrichtungen des Handschuhs und des Handgriffs auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren dem fachmännischen Leser der DE-OS 21 19 453 als eine Möglichkeit mitoffenbart.

c) Die nach DE-OS 21 19 453 mit dem Handschuh vernähte Skistockschlaufe 2 wirkt als Einrichtung zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte (Merkmal E) und zwar nicht nur in der Abstoßphase, sondern durch die bis in den Bereich zwischen Daumen und Zeigefinger vernähte Schlaufe 2 (aaO, Seite 3, 1. Satz von Abs. 6), also kurz bemessenen freien Schlaufenenden 7, auch in der Rückholphase des Skistocks, zumal die vorbekannte Verbindung der Befestigungseinrichtungen so ausgelegt ist, daß sie den auftretenden Belastungen standhält (aaO Seite 3, Zeilen 25/26).

d) Die Skistockschlaufe 2 ("Einrichtung zum Übertragen der Kräfte") ist mit ihren freien Schlaufenenden 7 am Skistock befestigt und gestattet so eine direkte Übertragung der beim Skifahren auftretenden Kräfte auf den Skistock (Merkmal F).

Somit erfüllt die vorbekannte Gesamtheit Handschuh/Skistock alle Merkmale des streitpatentgemäßen Anspruchs 1.

e) Daß der in der DE-OS 21 19 453 offenbarte Skihandschuh die Anpassung der Schlaufenlänge an die Hand des jeweiligen Skiläufers entbehrlich machen soll (aaO, Seite 2, 1. Abs.) und demnach von einer anderen Aufgabenstellung ausgeht als das Streitpatent, kann entgegen der Auffassung der Beklagten die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 nicht begründen. Für die Neuheitsprüfung kommt es allein darauf an, ob ein Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner Gesamtheit vorbeschrieben oder anderweit bekannt war. Das ist hier der Fall.

Patentanspruch 1 kann daher keinen Bestand haben.

2. Die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 11 haben ebenfalls keinen Bestand. Die dort beanspruchten Gegenstände sind teils nicht neu, im übrigen beruhen sie nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Wie bereits unter II 1 b dargelegt, ist auch das kennzeichnende Merkmal des angefochtenen Patentanspruchs 2, welches das Merkmal D des Anspruchs 1 konstruktiv beschreibt, durch die Gesamtheit Handschuh/Skistock nach der DE-OS 21 19 453 vorweggenommen.

b) Die auf diesem vorbekannten Skihandschuh 1 aufgenähte Skistockschlaufe 2 bildet entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal des angefochtenen Anspruchs 3 einen Gurt oder ähnliches, der eine geschlossene Schlaufe bildet, die in die Hülle integriert ist.

c) Des weiteren sind bei dem aus der DE-OS 21 19 453 bekannten Handschuh die freien Schlaufenenden 7 mit dem einen Befestigungsmittelteil 5, die in oben genannter Weise die Befestigungseinrichtungen des Handschuhs darstellen, auf der als Gurt ausgebildeten Skistockschlaufe 2 angeordnet (angefochtener Anspruch 4).

d) Da diese Schlaufenenden 7 von dem Skihandschuh 1 abstehen (aaO S 3, Z 18/19), erfüllen diese auch das kennzeichnende Merkmal des angefochtenen Anspruchs 5.

e) Wie in der Ausführung nach dem angefochtenen Anspruch 6 hat die Skistockschlaufe 2 im wesentlichen die Form eines Faustriemens.

Somit sind auch die Ausführungsformen nach den Ansprüchen 2 bis 6 aufgrund des vorbekannten Skihandschuhs nach der DE-OS 21 19 453 nicht mehr neu.

f) Nach dem kennzeichnenden Merkmal des angefochtenen Anspruchs 7 sollen Einrichtungen zum Einstellen der Position der Befestigungseinrichtungen der Umhüllung bezüglich der dem Stock zugeordneten Befestigungseinrichtungen vorhanden sein. Gemeint ist damit, wie sich aus der Beschreibung des Streitpatents (Seite 7, 4. Abs.) ergibt, daß Einrichtungen vorgesehen sind, um die Länge der Befestigungslasche 5 einzustellen und sie an die Hand des Skiläufers anzupassen. Wie auch die Beklagte eingeräumt hat, handelt es sich hierbei um übliche handwerkliche Maßnahmen, die lediglich dazu dienen, die beiden Befestigungseinrichtungen aufeinander abzustimmen. Patentanspruch 7 weist daher keinen erfinderischen Gehalt auf.

g) Der Skihandschuh nach der DE-OS 21 19 453 ist durch das Befestigungsmittel 5 lösbar befestigt (aaO S 3, Z 22). Damit ist das kennzeichnende Merkmal des angegriffenen Anspruchs 8 nicht mehr neu.

Anspruch 8 hat, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, auch keine tragfähige Grundlage in den Ansprüchen, auf die er zurückbezogen ist.

h) Der angefochtene Unteranspruch 9 weist keinen selbständigen erfinderischen Gehalt auf. Nach diesem Anspruch weisen die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.

Der aus der DE-OS 21 19 453 vorbekannte Skihandschuh vermag, wie oben ausgeführt, mit der Skistockschlaufe 2 und dem an deren freien Schlaufenende 7 angeordneten Befestigungsmittel 5 die beim Skifahren erzeugten Kräfte zwischen Stockhandgriff und Handschuh gegenseitig zu übertragen. Dabei ist die Schlaufe um die hintere Handkante 6 herumgeführt (vgl. insb. Anspruch 3 und Figur). Wie die Figur weiter zeigt, schließt der Handschuh um das Handgelenk mit einer offenbar dehnbaren Manschette ab.

Sollte sich herausstellen, daß diese Manschette keine ausreichende Unterstützung der Kraftübertragung der Schlaufe gewährleistet, lag es im Griffbereich des Fachmanns, die am Handschuh 1 festgenähte Schlaufe 2 mit einem zusätzlichen, um das Handgelenk zu befestigenden Band auszustatten, um so die Kraftübertragungswirkung des Gurtsystems zu erhöhen. Ein solches zusätzliches, die Kraftübertragung unterstützendes manschettenartiges Band war dem Fachmann nämlich aus der US 3 232 632 (Anlage Ni 3) bekannt (wrist strap 25; vgl. dort insb. die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Sp 3, Z 1 bis 24).

i) Diese Manschette in der Länge dem Handgelenk durch eine Einstellmöglichkeit anzupassen (angefochtener Anspruch 10), was beispielsweise als sog. Klettverschluß (Anspruch 11) bereits zum Prioritätszeitpunkt allgemein bekannt war, liegt ebenfalls im Bereich des einfachen handwerklichen Könnens.

Daher haben auch die Ansprüche 7 bis 11 keinen Bestand.

Das Streitpatent ist somit auch im Umfang seiner Ansprüche 2 bis 11 nichtig.

3. Anders verhält es sich im Hinblick auf die Unteransprüche 12 bis 14.

a) Dem kennzeichnenden Merkmal des Anspruchs 12, wonach die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen Teil aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtung der Umhüllung mit dem Teil verbindet, der eine Manschette bildet, kommt der Hilfsriemen 6 nach der norwegischen Auslegeschrift 160 116 (Anlage A 14 im Verfahren 1 Ni 30/99) am nächsten. Die Schrift befaßt sich mit einem gelenkig ausgestalteten Skistockhandgriff. Wie die dortigen Figuren 4 und 5 zeigen, verläuft ein Hilfsriemen 6 von dem oberen Ende 4a eines vom Skistock abklappbaren Handgriffes 4 teilweise über den Handrücken des Benutzers zu einem Hauptriemen 5, der teilweise das Handgelenk umgreift. Dieser Hauptriemen kann jedoch nicht mit einer Manschette gleichgesetzt werden, da er mit seinen Enden jeweils an dem abklappbaren Handgriff befestigt ist (vgl. Figur 1 der NO-B 160 116). Des weiteren stellt der Hilfsriemen 6 keine Verbindung zu einer Befestigungseinrichtung her. Mit dem Teil 8 nach Anspruch 12 des Streitpatents weist der Hilfsriemen 6 nach der NO-B 160 116 somit allein die Gemeinsamkeit auf, daß es sich um einen Riemen handelt, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken. Im übrigen aber handelt es sich bei diesem Hilfsriemen um einen Teil einer Gesamtkonstruktion, die von der des Streitpatents grundsätzlich abweicht. Die Klägerin konnte nicht aufzeigen, warum der Fachmann Anlaß haben konnte, den Hilfsriemen 6 aus seinem Zusammenhang zu lösen und im Rahmen einer grundsätzlich abweichenden Gesamtkonstruktion zu verwenden.

b) Vergleichbar liegt es im Hinblick auf die Unteransprüche 13 und 14, wonach weitere Teile der Kräfteübertragungs-Einrichtung vorgesehen sind, die ebenfalls in bestimmter Weise mit den anderen Gurtteilen zusammenwirken.

c) Da die Lehren der übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften weiter ab von dem vorgenannten Sachverhalt liegen, waren auch hieraus keine zusätzlichen Anregungen in Richtung auf die Lösungen gegeben, wie sie in den angefochtenen Ansprüchen 12 bis 14 beansprucht sind. Dies gilt insbesondere auch für den aus der SE-B 419 168 (Anlage Ni 9a/b) bekannten, am Skistock befestigten Daumenriemen 13. Die SE-B 419 168 betrifft keine Gesamtheit Handschuh/ Skistock, sondern einen herkömmlichen Skistock mit Handschlaufe. Deshalb ist auch keine Manschette vorhanden, die durch einen über den Handrücken laufenden Riemen mit einem Befestigungsmittel verbunden werden könnte.

4. Die Ansprüche 15 bis 27 beziehen sich auf einen Skihandschuh für die Gesamtheit Handschuh/Skistock und entsprechen in den technischen Merkmalen im wesentlichen den Ansprüchen 1 bis 7 und 9 bis 14. In sachlicher Hinsicht gelten daher die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Demnach sind die Ansprüche 15 bis 24 nicht bestandsfähig, so daß das Streitpatent auch in diesem Umfang für nichtig zu erklären war; die Ansprüche 25 bis 27 haben dagegen mit ihrem jeweiligen Rückbezug Bestand.

5. Die Ansprüche 28 und 29, die nur den Skistock aus der Gesamtheit Handschuh/Skistock betreffen, haben keinen Bestand.

a) Wie bereits zu Anspruch 1 näher ausgeführt, ist durch die Gesamtheit Handschuh/Skistock nach der DE-OS 21 19 453 (Anlage Ni 8) implizit auch ein Skistock vorbekannt, der Befestigungseinrichtungen zur Verbindung mit einem geeigneten Skihandschuh aufweist. Diese können, wie oben ausgeführt, so angeordnet sein, daß sie den Bereich des Drehzentrums des Stockes bezüglich des Handschuhs definieren. Wie oben weiter ausgeführt, kann die Verbindung zwischen Handschuh und Skistock-Handgriff nach der DE-OS 21 19 453 verschiedenartig ausgeführt sein. So kann die Befestigungseinrichtung beispielsweise eine Klemmverbindung sein (aaO S 3, Z 2 bis 6). Eine derartige Klemmverbindung zwischen einem Handriemen und dem Skistock-Handgriff ist beispielsweise in der DE-OS 29 06 312 (Anlage Ni 10) beschrieben. Diese weist eine Blockiereinrichtung auf, die durch einen Nocken betätigt wird (vgl. Lippe 14 des Hebels 12). Für den Fachmann war es daher naheliegend, ausgehend von der DE-OS 21 19 453 zu einem Skistock zu gelangen, wie er im Anspruch 28 des Streitpatents unter Schutz gestellt ist. Der Skistock nach Anspruch 28 beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

b) Derartige Verbindungen für den Fall der Überbeanspruchung auch auslösbar zu gestalten (Anspruch 29), war auch bereits zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents für jedes Sportgerät ein Erfordernis, das der Fachmann zu berücksichtigen hatte. Die Lösbarkeit ist daher auch schon in der DE-OS 21 19 453 angesprochen (S 3, Z 26).

Der auf Anspruch 28 rückbezogene Anspruch 29 hat daher mangels erfinderischer Tätigkeit seines Gegenstandes ebenfalls keinen Bestand.

Das Streitpatent ist somit auch im Umfang seiner Ansprüche 28 und 29 nichtig.

III.

Ein Eingehen auf die Hilfsanträge erübrigt sich. Sie betreffen sämtlich Zusammenfassungen mehrerer erteilter Ansprüche und haben daher ausschließlich Merkmalskombinationen zum Gegenstand, die bereits Gegenstand der vorstehenden Erörterungen waren. Im Ergebnis entspricht die im Tenor ausgesprochene Teilvernichtung des Streitpatents dem Hilfsantrag 6.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.

Dr. Hacker Dr. K. Vogel Dr. Henkel Dr. W. Maier Dr. van Raden Ko






BPatG:
Urteil v. 07.11.2000
Az: 1 Ni 29/99


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b641be606818/BPatG_Urteil_vom_7-November-2000_Az_1-Ni-29-99




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