Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 31. Oktober 2013
Aktenzeichen: 7 SchH 7/12

(OLG Köln: Urteil v. 31.10.2013, Az.: 7 SchH 7/12)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren Anwaltsgericht Köln 10 EV 202/08 unangemessen lange gedauert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger zu ¼ und dem beklagten Land zu ¾ auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht Entschädigung wegen (seiner Ansicht nach) überlanger Dauer des bei dem Anwaltsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 EV 202/08 geführten anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Kläger war durch die Anwaltskammer vorgeworfen worden, er habe gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes verstoßen. Sie hatte durch Bescheid vom 10.09.2007 eine entsprechende Rüge ("Missbilligung") ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hatte der Kläger remonstriert. Durch Widerspruchsbescheid vom 22.04.2008 wurde der Widerspruch des Klägers durch die Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen.

Der Kläger stellte am 25.04.2008, eingegangen am 30.04.2008, Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen die beiden og. Bescheide (Aktenzeichen 10 EV 202/08).

Nachdem die Verwaltungsvorgänge beigezogen worden waren und dem Anwaltsgericht vorlagen, beantragte die Rechtsanwaltskammer mit einem am 21.05.2008 eingegangenen Schriftsatz die Antragszurückweisung.

Auf seine Bitte sah der Kläger auf der Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtes die Akte ein.

Am 16.07.2008 wies das Anwaltsgericht den Vorstand der Anwaltskammer darauf hin, dass über den Antrag des Klägers beraten worden sei, jedoch noch eine Gegenerklärung gemäß § 74 a Abs. 2 Satz 3 BRAO fehle.

Am 23.07.2007 kündigte die Rechtsanwaltskammer an, intern beraten zu wollen.

Nachdem wechselseitig jeweils Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten eingegangen waren, wurde dem Kläger durch das Anwaltsgericht - unter Gewährung von rechtlichem Gehör - angezeigt, dass der Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen III. Kammer, Rechtsanwalt Prof. Dr. N, Sozius des Rechtsanwaltes C sei, der an den angegriffenen Bescheiden in zentraler Form mitgewirkt habe. Nachdem von Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 11.09.2008 erwidert worden war, dass er keinen Grund der Befangenheit sehe, wurde schließlich das Selbstablehnungsgesuch des Vorsitzenden Rechtsanwalt Prof. Dr. N zurückgewiesen.

Es wurde am 12.01.2009 Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.02.2009 bestimmt, alle am Verfahren Beteiligten wurden geladen.

Am 04.02.2009 verfügte der Vorsitzende Rechtsanwalt Prof. Dr. N die Terminsaufhebung, da klägerseits kein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt worden sei. Mit Fax vom 04.02.2009 stellte der Kläger daraufhin ausdrücklich einen entsprechenden Terminantrag, dem jedoch das Anwaltsgericht keine Beachtung schenkte: Ohne mündliche Verhandlung wies die III. Kammer des Amtsgerichtes Köln (in der Besetzung Rechtsanwalt Prof. Dr. N als Vorsitzender, Rechtsanwalt C2 als stellvertretender Vorsitzender und Rechtsanwalt Dr. B als Berichterstatter) am 01.07.2009 den Antrag des Klägers vom 25.04.2008 auf gerichtliche Entscheidung zurück. Dieser Beschluss wurde unter dem 27.07.2009 nebst einem erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss an den Kläger übersandt. Am 04.08.2009 vollzog der Kläger das Empfangsbekenntnis.

Mit Schreiben vom 05.08.2009 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 21.07.2009 Beschwerde bzw. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.07.2009 Erinnerung ein. Zugleich lehnte er die Richter Prof. Dr. N, Dr. B und C2 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 07.08.2009 leitete das Anwaltsgericht das Schreiben vom 05.08.2009 an die Richter weiter. Am 10.08.2009, eingegangen beim Anwaltsgericht am 11.08.2009, forderte Prof. Dr. N von dort die Verfahrensakte zur Einsicht an. Am 31.08.2009, beim Anwaltsgericht eingegangen am 03.09.2009, leitete Rechtsanwalt Prof. Dr. N die ihm übersandte Verfahrensakte an das Anwaltsgericht zurück mit der Bitte, dem Kläger ein von ihm verfasstes Schreiben zuzuleiten, was dann auch geschah. In diesem Schreiben vom 31.08.2009 erläuterte u.a. Rechtsanwalt Prof. Dr. N, dass er den Antrag des Klägers vom 04.02.2009 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übersehen habe, gleichwohl könne nach seiner Auffassung der Beschluss vom 01.07.2009 nicht mehr aufgehoben werden, da er unanfechtbar geworden sei.

Der Kläger erhob daraufhin am 09.09.2009 gemäß § 116 BRAO i. V. m. § 33 a StPO Gehörsrüge und stellte einen erneuten Befangenheitsantrag gegen Rechtsanwalt Prof. Dr. N, welcher an diesen übermittelt wurde.

Nachdem der Kläger ab 12.09.2009 weiter schriftsätzlich zur Sache vorgetragen hatte, beschloss das Anwaltsgericht - III. Kammer - (Besetzung N, C2 und B) unter dem 30.10.2009, dass das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses vom 01.07.2009 in die vorherige Lage zurückversetzt werde. Die Beschlussausfertigung wurde dem Kläger (ihm zugestellt am 15.01.2010) übersandt.

Am 11.01.2010 wurde die Akte dem Vorsitzenden der IV. Kammer (Vertreterkammer unter dem Vorsitz von Rechtsanwalt T), der u.a. auf die Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter N, C2 und B hinwirkte, übersandt und gelangte von diesem am 21.01.2010 wieder in den Geschäftsgang zurück, wo sie am 29.01.2010 (der Kläger hatte an diesem Tag erneute Ablehnungsgesuche gegen die Richter N, B und C2 gestellt) dem zuständigen Berichterstatter Rechtsanwalt S zwecks Fertigung eines Beschlussentwurfes zugeleitet wurde und im Februar 2010 von dort auch wieder zurückgelangte.

Am 19.02.2010 ging die dienstliche Äußerung von Rechtsanwalt Prof. Dr. N ein, ebenfalls ging dann die dienstliche Äußerung von Rechtsanwalt Dr. B ein, datiert vom 01.03.2010. Die dienstliche Äußerung des weiteren Richters Rechtsanwalt C2 stand noch aus; das Anwaltsgericht erinnerte diesen am 09.04.2010 an die Abgabe der dienstlichen Äußerung.

Nachdem der Kläger am 14.06.2010 beim Anwaltsgericht den Sachstand angefragt und Dienstaufsichtsbeschwerde beim Justizministerium unter dem 02.09.2010 sowie Untätigkeitsbeschwerde beim Anwaltsgericht am 03.09.2010 eingelegt hatte, übersandte schließlich Rechtsanwalt C2 am 07.09.2010 seine dienstliche Äußerung. Am 09.09.2010 übersandte Rechtsanwalt Prof. Dr. N eine weitere dienstliche Erklärung.

Das Anwaltsgericht wies mit Beschluss vom 17.11.2010 die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 05.08.2009, 09.09.2009 und vom 29.01.2010 zurück.

Hiergegen legte der Kläger am 27.11.2010 sofortige Beschwerde ein, die das Anwaltsgericht am 20.12.2010 dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen vorlegte.

Am 06.05.2011 hob der Anwaltsgerichtshof den angefochtenen Beschluss teilweise auf: Die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 09.09.2009 und vom 29.01.2010 wurden für begründet erklärt. Bezüglich des Befangenheitsgesuchs vom 05.08.2009 bestätigte er den angefochtenen Entscheid (Befangenheitsgesuch vom 05.08.2009 ist unzulässig) und wies die sofortige Beschwerde in diesem Punkt zurück.

Nachdem die Kosten für das Beschwerdeverfahren festgesetzt worden waren, gelangte die Akte am 30.09.2011 zum Anwaltsgericht zurück, wobei der Kläger schon mit an das Anwaltsgericht gerichtete Schreiben vom 18.06.2011 auf die alsbaldige Anberaumung eines mündlichen Verhandlungstermins gedrungen hatte. Ohne dass terminiert worden wäre, wurde die Verfahrensakte am 19.10.2011 zunächst Rechtsanwalt Prof. Dr. N zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofes vom 06.05.2011 übersandt. Nachdem sie am 26.10.2011 von dort zurückgelangt war und dem Kläger - auf sein Gesuch - am 07.11.2011 auf der Geschäftsstelle Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden war, wurde sie am 30.11.2011 an Rechtsanwalt S, ebenfalls zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofes vom 06.05.2011, übersandt; am 05.12.2012 wurde sie von dort zurückgereicht.

Mit Schreiben 27.12.2011 (Bl. 65 - 66 GA) wandte sich der Kläger an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln. Das Schreiben wurde dem Anwaltsgericht zur Stellungnahme übermittelt und am 09.01.2012 von dort auch Rechtsanwalt S übersandt, der am 06.02.2012 die ihm überlassene Verfahrensakte an das Anwaltsgericht zurückreichte.

Auf Anforderung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes wurde die Akte am 11.05.2012 an diesen versandt. Von dort gelangte sie wieder am 01.06.2012 zurück.

Am 27.05.2012 wandte sich der Kläger erneut an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Köln.

Nachdem am 26.06.2012 Rechtsanwalt S als nunmehriger Vorsitzender der IV. Kammer (Vertreterkammer) verfügt hatte, dem Kläger die dienstlichen Äußerungen der vom Kläger schon zuvor abgelehnten Richter (N, B, C2) erneut bekannt zu geben, lehnte dieser am 01.07.2012 Rechtsanwalt S wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Am 10.07.2012 gab Rechtsanwalt S eine dienstliche Äußerung ab und die Akte wurde Rechtsanwalt C3 als stellvertretendem Vorsitzenden der 4. Kammer am 11.07.2012 vorgelegt. Auf eine entsprechende Selbstanzeige des Rechtsanwaltes Dr. X, die dem Kläger unter Fristsetzung zur Stellungnahme übersandt worden war, wurde Rechtsanwalt Dr. X schließlich durch Kammerbeschluss vom 16.08.2012 wegen Besorgnis der Befangenheit von seinen Pflichten entbunden.

Am 21.08.2012 entschied schließlich das Anwaltsgericht, den Befangenheitsantrag vom 01.07.2012 gegen Rechtsanwalt S zurückzuweisen. Gegen diesen am 31.08.2012 zugestellten Beschluss, legte der Kläger am 03.09.2012 Beschwerde ein, über die nicht entschieden wurde. Telefonisch wurde dem Kläger von Rechtsanwalt C3 mitgeteilt, dass Rechtsanwalt S längere Zeit dienstunfähig erkrankt sei, die Kammer werde daher ohne ihn in der "derzeitigen zuständigen Besetzung" entscheiden.

Der Präsident des Oberlandesgerichtes Köln wandte sich mit Schreiben vom 06.09.2012 (Bl. 21GA) an den Kläger.

Durch Beschluss vom 20.09.2012 (Bl. 57 GA, Anlage K 5), und zwar in der Besetzung C3, K und L, wurde das Verfahren schließlich gemäß § 116 BRAO in Verbindung mit § 153 StPO eingestellt.

Am 30.01.2013 wandte sich schließlich der Präsident des Oberlandesgerichtes Köln erneut an den Kläger, dies abschließend unter Hinweis darauf, dass er keine Veranlassung sehe, weitere Maßnahmen zu ergreifen (Bl. 31 GA, Anlage K 2).

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung für die - nach seiner Ansicht - nach den Umständen überlange Dauer des Verfahrens, dies auch unter Verweis darauf, dass das Verfahren doppelt so lange gedauert habe, und zwar bezogen auf die nach den Tätigkeitsberichten der RAK Köln zu errechnenden, im statistischen Mittel längsten dortigen Verfahren.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn gemäß § 198 Abs. 1 Abs. 2 GVG aufgrund der Verfahrensverzögerungen im Verfahren des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln 10 EV 202/08 eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.200,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass das anwaltsgerichtliche Verfahren unangemessen lang gedauert hat.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, der Kläger habe nicht ausreichend zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorgetragen, er habe nur den (nicht zu bestreitenden) Gang des anwaltsgerichtlichen Verfahren nachgezeichnet, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Handlungen bzw. Maßnahmen des Gerichts, ggfls. zu welchem Zeitpunkt geboten gewesen wären und welche Verzögerungen durch welche Unterlassung entstanden seien. Soweit der Kläger die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aus der Dauer des Verfahrens herleite, so seien die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei die Besonderheiten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht außer Betracht gelassen werden könnten, da die Mitglieder des Anwaltsgerichts im Hauptberuf Rechtsanwälte und gemäß § 95 Abs. 1 BRAO ehrenamtliche Richter seien, deren Kanzleien sich naturgemäß an verschiedenen Standorten befinden würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Dauer des Verfahrens durch ("wenn auch überwiegend berechtigte") Eingaben des Klägers erheblich beeinflusst worden sei. Im Übrigen sei eine Entschädigung nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG nur dann zu beanspruchen, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreiche. Im Hinblick auf die geringe Bedeutung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens für den Kläger, es sei um einen eher geringfügigeren Verstoß gegen § 12 BRAO gegangen, sei eine Wiedergutmachung auf andere Weise, etwa durch die Feststellung des Senats, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei, ausreichend. Letztlich stehe dem Entschädigungsbegehren die Vorschrift des § 198 Abs. 3 GVG i. V. m. Artikel 23 des am 03.12.2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren entgegen; dem Gesetz entsprechende Verzögerungsrügen gegenüber dem Anwaltsgericht seien nicht erhoben worden.

Die Akte Anwaltsgericht Köln 10 EV 202/08 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet. Eine Entschädigung kann der Kläger nicht verlangen, wohl ist gemäß § 198 Abs. 4 GVG (§ 112g BRAO) die überlange Dauer des anwaltsgerichtlichen Verfahren festzustellen.

Im Einzelnen:

Das anwaltsgerichtliche Verfahren - 10 EV 202/08 - hat überlang im Sinne von § 198 GVG (§112g BRAO) gedauert.

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG (§ 112g BRAO) wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG (§ 112g BRAO) nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Verfahrensverzögerungen, die durch den Entschädigungskläger selbst verursacht worden sind, können im Grundsatz keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2013 EntV 3/13 juris Rdnr. 35).

Von einer generellen zeitlichen Festlegung, ab wann ein Verfahren angemessen lange dauert, hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen, weil die Zügigkeit eines Verfahrens kein absoluter Wert ist, sondern stets im Zusammenspiel mit den übrigen Verfahrensgrundsätzen und dem Interesse des Gerichts an einer gründlichen Bearbeitung zu sehen ist (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3802, Seite 18). Für einen schlüssigen Klagevortrag kann demzufolge allein die Gegenüberstellung einer aufgrund von statistischen Erhebungen als regelmäßig anzusehenden Verfahrensdauer mit der tatsächlichen Verfahrensdauer nicht ausreichen (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 10.07.2013 - EntV 3/13 zitiert nach juris Rdnr. 35, OLG Köln Urteil vom 21.03.2013 7 SchH 5/12 juris Rdnr. 13 ). Denn es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei der dabei anzustellenden Gesamtschau ist anderseits aber auch immer die tatsächliche Gesamtdauer zu würdigen, die als Gradmesser maßgeblich in Beziehung zur Bedeutung des Rechtsstreites für den Entschädigungskläger zu sehen ist. Es ist also stets zu prüfen, ob einzelne verzögerte Verfahrensabschnitte im weiteren Verlauf durch einen zügigen Fortgang des Verfahrens kompensiert worden sind und sich die Länge des Verfahrens bei Gesamtbetrachtung insgesamt als nicht unangemessen darstellt (OLG Frankfurt Urteil vom 10.07.2013 EntV 3/13 Rdnr. 37). Maßstab ist dabei die verfassungsrechtlich relevante Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die festgestellten Verzögerungen die Schlussfolgerung "auf die generelle Vernachlässigung von Grundrechten" oder "eine grobe Verkennung des grundrechtlichen Schutzes" oder "einen geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen" zulässt oder "rechtsstaatliche Grundsätze durch die Verzögerung krass" verletzt werden. Eine das Verfahren verzögernde richterliche Bearbeitung ist daher erst dann entschädigungsrechtlich relevant, wenn bei voller Berücksichtigung auch der Belange einer funktionierende Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (so zu Recht OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2013 EntV 3/13 Rdnr. 35).

Diese Grundsätze gelten in Hinblick auf § 112g BRAO auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren. Dabei sind auch dessen Besonderheiten bei der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles in Betracht zu ziehen, beispielsweise, dass sich die ehrenamtlichen Richter des Anwaltsgerichtes regelmäßig nicht am Gerichtstandort aufhalten, ohne dass es gerechtfertigt ist, allein wegen des ehrenamtlichen Charakters der Tätigkeit generell einen niedrigeren Standard als bei Berufsrichtern anzulegen, dies im Hinblick auf die Forderung, Gerichtsverfahren zügig, da dem Rechtsstaatsprinzip geschuldet, zu fördern.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das insgesamt über einen Zeitraum vom 30.04.2008 bis 20.09.2012, also weit mehr als 4 Jahre dauernde Anwaltsgerichtsverfahren, dessen Gang im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig ist, auch mit Rücksicht auf die Bedeutung des gegen den Kläger erhobenen und mit einer "Missbilligung" sanktionierten Vorwurfes, gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwaltes verstoßen zu haben, als überlang anzusehen.

Insbesondere ist für das Zwischenverfahren, in dem es um die Befangenheitsgesuche des Klägers gegen die Richter N, B und C2 ging, festzuhalten, dass eine konkrete Phase der Verzögerung vorgelegen hat, die nicht mehr durch prozessordnungsgemäße Abläufe erklärbar ist. Denn das Anwaltsgericht wies erst mit Beschluss vom 17.11.2010 die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 05.08.2009, 09.09.2009 und vom 29.01.2010 zurück, und zwar wesentlich dadurch bedingt, dass die zuletzt noch ausstehende dienstliche Äußerung des Beisitzers Rechtsanwalt C2 erst am 07.09.2010, und damit evident viel zu spät abgegeben wurde.

Darüber hinaus kam es im weiteren Verlauf erneut zu einer unangemessenen Verzögerung, die zu einer überlangen Verfahrensdauer beigetragen hat: Denn nachdem die Akten vom Anwaltsgerichtshof am 30.09.2011 zum Anwaltsgericht zurückgelangt waren, wurde von diesem das weitere Verfahren unverständlicherweise nicht weiter gefördert, obgleich der Kläger schon mit Schreiben vom 18.06.2011 auf die alsbaldige Anberaumung eines mündlichen Verhandlungstermins gedrungen hatte. Ohne dass verfahrensfördernde bzw. verfahrensbeschleunigende Maßnahmen, wozu im Hinblick auf die schon jetzt eingetreten gerichtseitig verursachte Verzögerung aller Anlass bestanden hätte, ergriffen worden wären, wurde die Verfahrensakte am 19.10.2011 zunächst Rechtsanwalt Prof. Dr. N zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofes vom 06.05.2011 übersandt. Nachdem sie am 26.10.2011 von dort zurückgelangt war und dem Kläger - auf sein Gesuch - am 07.11.2011 auf der Geschäftsstelle Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden war, wurde sie am 30.11.2011 an Rechtsanwalt S, ebenfalls zur Kenntnisnahme des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofes vom 06.05.2011, übersandt und am 05.12.2012 ("nach Fertigung eines ergänzenden Skans") von dort zurückgereicht, ohne dass weiteres in der Sache zeitnah veranlasst wurde. Ganz im Gegenteil verfügte am 26.06.2012 Rechtsanwalt S als nunmehriger Vorsitzender der IV. Kammer (Vertreterkammer), dem Kläger die dienstlichen Äußerung der vom Kläger schon zuvor abgelehnten Richter erneut bekannt zu geben. Dies geschah evident sachwidrig, da die entsprechenden dienstlichen Äußerungen schon übersandt worden waren und sich die ihnen zugrundeliegenden Befangenheitsgesuche des Klägers längst erledigt hatten, da am 06.05.2011 der Anwaltsgerichtshof hierüber entschieden hatte.

Danach hat das anwaltsgerichtliche Verfahren überlang in Sinne des § 198 GVG gedauert, ohne dass die entstandenen Verzögerungen in der Folge durch eine beschleunigte Bearbeitung ausgeglichen worden sind. Am 21.08.2012 entschied das Anwaltsgericht, den Befangenheitsantrag vom 01.07.2012 gegen Rechtsanwalt S zurückzuweisen, also in angemessener Zeit, ohne nun besonders beschleunigt tätig geworden zu sein. Gegen diesen am 31.08.2012 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 03.09.2012 Beschwerde ein, die aber prozessual überholt wurde durch den Beschluss vom 20.09.2012, durch den das Verfahren schließlich gemäß § 116 BRAO in Verbindung mit § 153 StPO (vgl. zur rechtlichen Zulässigkeit: BVerfG Beschluss vom 10.11.1964 2 BvL 14/61 NJW 1965, 291 ff, 292 rechte Spalte unter 3 b]cc] sowie Kleine-Cosack 6.Aufl. § 116 BRAO Seite 477) eingestellt wurde.

Durch diese überlange Verfahrensdauer hat der Kläger auch kausal einen Nachteil erlitten, und zwar in Hinblick auf das zugrundeliegende Ausgangsverfahren immaterieller Art: Berufsrechtlich bestand gegenüber dem Kläger das Verdikt der von der Anwaltskammer ausgesprochenen "Missbilligung". Es gilt also die beklagtenseits unwiderlegte Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG.

Ob dem Kläger in diesem Zusammenhang eine Entschädigung zusteht, begegnet jedoch bereits in Hinblick auf Art 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG bzw. 198 Abs. 3 Satz 1 GVG bezogen auf die hier maßgeblichen zwei Verzögerungsstadien - den Zeitraum vom 05.08.2009 bis 17.11.2010 und den Zeitraum vom 30.09.2011 bis 30.06.2012 - Bedenken.

Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält nämlich ein Verfahrensbeteiligter nur dann Entschädigung, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Nach Artikel 23 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜberlVfRSshG) gilt § 198 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetz mit der Maßgabe, dass bei anhängigen Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes schon verzögert sind, die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. Nach Art. 24 ÜberlVfRSshG trat das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Das Gesetz wurde am 02.12.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist damit am 03.12.2011 in Kraft getreten.

Bezogen auf den ersten Zeitraum ist die Verzögerung schon vor Inkrafttreten des Gesetzes am 03.12.2011 eingetreten, so dass diesbezügliche Entschädigungsansprüche nur dann begründet sein könnten, wenn der Kläger unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Verzögerungsrüge erhoben hätte. Dabei stellt die hierzu bisher ergangene obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.12.2012 - 23 SchH 1/12 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2013 - 23 SchH 1/13 Entv, 23 SchH 1/13; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2013 - 1 SchH 10/12 -; OLG Bremen, Urteil vom 04.07.2013 1 SchH 10/12 -EntV - MDR 2013, 1033-1034) zum großen Teil darauf ab, dass die Unverzüglichkeit als "ohne schuldhaftes Zögern" analog der Grundsätze des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bemessen ist. Frühere Beanstandungen der Verfahrensdauer stehen einer derartigen Verzögerungsrüge nicht gleich.

Eine solche Verzögerungsrüge ist jedoch vom Kläger zeitnah nicht erhoben worden, auch wenn er sich mit Schreiben vom 27.12 2011 (Bl. 65 - 66 d. A.) an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln wandte und dieses Schreiben schließlich auch an das Anwaltsgericht gelangte.

Denn gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG ist die Verzögerungsrüge an das Gericht zu richten, bei dem das verzögerte Verfahren zum Rügezeitpunkt anhängig ist. Danach wäre hier die Verzögerungsrüge an das Anwaltsgericht zu richten gewesen. Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist, dass die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung dient und ihm die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnet. Daneben soll die Obliegenheit zur Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere" bewirken (vgl. Steinbeiß-Winkelmann-Ott/Bearbeiter Ott "Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren" 2013, § 198 GVG Rn. 173 und 174). Abzugrenzen ist demgegenüber die Verzögerungsrüge von der Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Dienstaufsicht besteht in der personalrechtlichen Aufsicht über die Pflichterfüllung der Amtswalter im Innenverhältnis zu ihrem Dienstherrn und wird allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen. Der Einzelne hat keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde, sondern nur auf Mitteilung über die Art der Erledigung seiner Beschwerde, so dass regelmäßig eine Umdeutung der Dienstaufsichtsbeschwerde in eine Verzögerungsrüge nicht möglich ist (vgl. Steinbeiß-Winkelmann-Ott/Bearbeiter Ott, § 198 GVG Rn. 178).

Bei dem Schreiben des Klägers vom 27.12.2011 handelt es sich aber nach dem Wortlaut wie auch nach der im Schreiben zum Ausdruck gekommenen Intention nicht um eine Verzögerungsrüge, sondern um eine auf die Dienstaufsicht bezogene Beschwerde. Ausdrücklich bittet der Kläger den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln "als Dienstvorgesetzter der Richter des Anwaltsgerichts" die Vertreterkammer daran zu erinnern, dass die Sachen beschleunigt zu bearbeiten seien und bezieht sich insoweit auf eine Mitteilung des Präsidenten, wonach aus dessen Sicht es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung gekommen sei. Es schließt damit, dass der Kläger es "begrüßen" würde, wenn der Präsident des Oberlandesgerichts sich dafür einsetzen könne, dass eine mündliche Verhandlung über die Sache anberaumt werde.

Für den weiteren relevanten Zeitraum (30.09.2011 - Ende Juni 2012) ist auf Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht abzustellen, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 03.12.2011 die am 30.09.2011 beginnende und über den 03.12.2011 bis Juni 2012 laufende Verzögerung noch nicht vollendet war, wohl auf § 193 Abs. 3 GVG, so dass der Kläger jedenfalls spätestens im Juni/Juli 2012 (da zu diesem Zeitpunkt Anlass zu der Besorgnis bestand, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann - vgl. Steinbeiß-Winkelmann-Ott/Bearbeiter Ott, § 198 GVG Rdnr. 188) erneut Verzögerungsrüge beim Anwaltsgericht hätte erheben müssen. Eine solche trägt der darlegungsbelastete Kläger indes nicht vor (zur Darlegungslast vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rdnr. 188). Das in der Beiakte befindliche Schreiben vom 27.05.2012 (Bl. 398 - 400 BA), das der Kläger auch an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtes "nachrichtlich" zum Aktenzeichen 10 EV 358/10 (also ausdrücklich nicht zum streitgegenständlichen Verfahren - die Verbindung beider Verfahren erfolgte erst durch Beschluss vom 16.08.2012, Bl. 489 BA) übermittelte (Bl. 397 BA), ist keine Verzögerungsrüge im Sinne des Gesetzes, da hierdurch gleichfalls, wie schon zuvor, nur eine Eingabe im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes erhoben wurde. Dies geht nicht zuletzt auch aus dem handschriftlichen Übersendungsvermerk des Klägers an die Geschäftsstelle des Anwaltsgerichtes hervor ("Dienstaufsicht" "Bitte nehmen Sie diesen Vorgang zur Verfahrensakte 10 EV 358/10").

Das Befangenheitsgesuch vom 01.07.2012 (Bl. 430 ff. BA) reicht als solches ebenfalls nicht, auch wenn der Kläger in ihm ausführt (Bl. 432 BA), der abgelehnte Richter fördere das Verfahren nicht, obgleich die Akte "vom Anwaltsgerichtshof bereits vor über achten Monaten an das Anwaltsgericht retourniert wurde", er habe bereits mit einer "Verzögerungsrüge", die er zur Akte gereicht habe und die dem abgelehnten Richter bekannt sei, sich ergebnislos an die Justizverwaltung gewandt (Bl. 431 BA), er habe per Fax am 28.12.2011 (gemeint ist wohl das Schreiben vom 27.12.2011) "Verzögerungsrüge" "gem. § 198 GVG" an das Oberlandesgericht gesandt. Denn dies alles wird in dem Gesuch nur ausgeführt, um die Besorgnis der Befangenheit näher zu belegen. Nach dem Gesetzeszweck soll aber die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter als Vorwarnung dienen und ihm die Möglichkeit zu einer beschleunigten Verfahrensförderung eröffnen. Mit dem Befangenheitsgesuch ist demgegenüber der Ausschluss des bearbeitenden Richters durch die Partei bezweckt.

Letztlich kann dies dahinstehen.

Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann bei immateriellen Nachteilen Entschädigung nur dann verlangt werden, wenn Wiedergutmachung auf andere Weise nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrages bedarf es gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG hierfür nicht. Damit ist auch die Feststellung trotz fehlenden Entschädigungsanspruchs gemäß § 198 Absatz Satz 3 2. Halbsatz GVG dem Entschädigungsgericht möglich, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Es werden also auch die Fälle erfasst, in denen Entschädigung nicht beansprucht werden kann, weil die Verzögerungsrüge des Absatzes 3 (in Verbindung mit Artikel 23) nicht erhoben wurde. Trotz der diesbezüglich anzunehmenden Obliegenheitsverletzung des Betroffenen kann also eine - allerdings in das Ermessen des Entschädigungsgerichtes gestellte - Feststellung ausgesprochen werden, die angezeigt sein kann, wenn unter Würdigung der Gesamtumstände eine bloße Klageabweisung unbillig erscheint (vgl. Steinbeiß-Winkelmann-Ott/Bearbeiter Ott § 198 GVG Rz. 168).

Ein solcher Fall ist hier zu bejahen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass dem durch die Verzögerung dem Kläger verursachten Nachteil immaterieller Art (Berufsrechtlich bestand gegenüber dem Kläger das Verdikt der von der Anwaltskammer ausgesprochenen "Missbilligung", da das vom Kläger in Hinblick auf § 74a BRAO angestrengte Verfahren auf gerichtliche Entscheidung zögerlich durchgeführt wurde) in Hinblick auf § 74 BRAO eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt. Zudem hat der Kläger selbst im hiesigen Klageverfahren - etwa durch Schriftsatz vom 14.06.2013 (Bl. 98 ff. GA) - zu erkennen gegeben, dass es ihm "eigentlich" um die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer geht ("Es geht mir mit dem vorliegenden Verfahren weniger darum, mich konkret an der Landeskasse zu bereichern, sondern um die veröffentlichungsfähige Feststellung, die sich freilich auch ohne Ausurteilung eines konkreten Schadensersatzbetrages treffen lässt, dass mir mit dieser Verfahrensdauer Unrecht angetan wurde.."). In Anbetracht dessen erscheint es ausreichend, dem Kläger durch die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer - wie geschehen - Genugtuung zukommen zu lassen. Der Feststellungsausspruch ist aber auch unabdingbar erforderlich, um den durch die überlange Dauer erlittenen Nachteil des Klägers "wiedergutzumachen". Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass der Präsident des Oberlandesgerichts gemäß Schreiben vom 24.11.2010 Az. 3170 E-R-2(7) (Bl. 280 - 281 BA) ausgeführt hat, der Petent, also der Kläger, bemängele zu Recht, dass es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung gekommen sei, wobei ursächlich hierfür gewesen sei, dass ein Mitglied der dritten Kammer des Anwaltsgerichts Köln nicht zeitnah die von ihm erbetene dienstliche Äußerung abgegeben habe. Ferner heißt es zum Schluss dieses Schreiben: "Die Ihnen hierdurch entstandenen Unannehmlichkeiten bedauere ich und bitte diese ausdrücklich zu entschuldigen. Ich habe insofern das Erforderliche veranlasst". Es spricht weiter viel dafür, dass eine Wiedergutmachung in anderer Weise im Sinne von § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG auch - wenn auch nicht unbestritten (etwa Marx/Roderfeld "Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren", § 198 Rdnr. 89) - durch dienstrechtliche Maßnahmen (vgl. Steinbeiß-Winkelmann/Ott, § 198 GVG Rdnr. 160) oder auch etwa durch eine Entschuldigung bzw. Aussprache des Gerichtspräsidenten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 71. Aufl., § 198 GVG Rn. 28) geschehen kann. Letztlich kann auch dies hier dahinstehen, da das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes vom 24.11.2010 sich nicht auf den weiteren als relevant anzusehenden Zeitraum bezieht und die in den Akten befindlichen Kopien der weiteren Schreiben des Präsident des Oberlandesgerichtes (vgl. Schreiben vom 06.09.2012, Bl. 21 GA, bzw. vom 30.01.2013, Bl. 31 GA) insoweit nicht ausreichend erscheinen. Der Präsident des Oberlandeslandesgericht hat nämlich im Schreiben vom 30.01.2013, - nach Verfahrensabschluss im Ausgangsverfahren - vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, er sehe keine Veranlassung, weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 201 Abs. 4 GVG. Danach entspricht es billigen Ermessen, den Kläger kostenmäßig zu belasten, da sein Entschädigungsbegehren fehl geht. In Anbetracht des Umstandes, dass der Zahlungsantrag des Klägers mit dem Mindestbetrag von 1.200,00 € beziffert war, ist aber von einem überwiegenden Obsiegen auf Klägerseite in Hinblick auf den Feststellungsausspruch auszugehen, das der Senat mit ¾ veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 713 ZPO (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG). Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 25.07.2013 - III ZR 413/12 - zitiert nach juris - verwiesen.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Streitwert: 1.250,00 €






OLG Köln:
Urteil v. 31.10.2013
Az: 7 SchH 7/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b63eb74547d7/OLG-Koeln_Urteil_vom_31-Oktober-2013_Az_7-SchH-7-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share