Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 20/04

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2004, Az.: 5 W (pat) 20/04)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 9. Juli 2004 aufgehoben.

Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Anmeldeverfahren bezüglich der Anmeldegebühr gewährt.

Gründe

I.

Für die vorliegende, einen Adapter für Wasserpistolen etc. zum Beseitigen von Abflussverstopfungen betreffende Anmeldung vom 15. Dezember 2003 hat der Anmelder am 23. Dezember 2003 um Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Anmeldegebühr nachgesucht.

Im Bescheid vom 9. Juli 2004 hat die Gebrauchsmusterstelle diesen Antrag zurückgewiesen. Dabei hat sie die Bedürftigkeit des Anmelders als nachgewiesen erachtet und die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe damit begründet, die Rechtsverfolgung sei angesichts der Vielzahl der vom Anmelder getätigten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, 65 bzw. 69 in der Zeit vom 24. November 2003 bis 19. April 2004, 236 bzw. 310 seit 13. Juli 1998, die bisher zu keiner nachweislichen Verwertung geführt hätten, mutwillig. Bei dieser Zahl von Anmeldungen seien Verwertungsbemühungen allein nicht ausreichend, die Rechtsverfolgung als nicht mutwillig erscheinen zu lassen. Die Vielzahl der Anmeldungen zeige, dass eine Entwicklungs- und Anmeldestrategie fehle. Von den 236 Patentanmeldungen hätten nur vier zu Erteilungen geführt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde und beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe bezüglich der Anmeldegebühr zu bewilligen.

Zur Begründung führt der Anmelder aus, seine Erfindungen auf verschiedenen Gebieten seien nützlich und enthielten keine Wiederholungen. Er habe nachhaltige Verwertungsversuche unternommen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.

II.

Der Beschwerde ist zulässig und begründet. Die materiellen Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hat die Gebrauchsmusterstelle zutreffend bejaht, und der Senat kann nicht feststellen, dass der Anmelder bei seiner Rechtsverfolgung mutwillig handelt (§ 21 Abs. 2 GebrMG i.V.m. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG und § 114 ZPO).

1) Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr in einem Gebrauchsmusterverfahren ist grundsätzlich möglich, denn die Vorschriften des Patentgesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 138) sind in Gebrauchsmustersachen entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs. 2 GebrMG) und § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG sieht die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe für die Anmeldegebühr vor.

2) Dem Anmelder kann im vorliegenden Fall Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil es nicht an der hierfür erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG) fehlt.

Die Voraussetzungen der §§ 8, 4 und 4 a GebrMG sind gegeben. Eine Prognose, dass ein Löschungsanspruch nach § 15 GebrMG ohne weiteres durchgreifen wird, hat der Senat bei der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe nicht zu stellen; sie wäre vorliegend auch nicht möglich.

3) Der unbestimmte Rechtsbegriff der Mutwilligkeit unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfungskompetenz des Bundespatentgerichts (vgl. BPatGE 42, 180, 185; 42, 178; 43, 20).

Auch wenn der Nachweis der Mutwilligkeit durch Gericht oder Behörde oft nicht möglich ist, lässt die Formulierung in § 114 ZPO "nicht mutwillig erscheint" nicht den Schluss zu, es obliege dem Anmelder, im Einzelfall einen Anschein der Mutwilligkeit auszuräumen (vgl. BPatG, Beschluss vom 15. März 1999, Az: 34 W (pat) 6/99). Die Formulierung des Gesetzes trägt nur dem Umstand Rechnung, dass Mutwilligkeit die innere Haltung einer Person ist, die in äußeren Handlungen und Verhaltensweisen zu Tage treten muss (vgl. BPatGE 40, 224, 226; Baumgärtner in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdnr. 35).

a) Für die Annahme einer mutwilligen Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe reicht die Vielzahl der eingereichten Anmeldungen für sich nicht aus (vgl. BPatG Beschluss vom 17. Januar 2000, Az: 11 W (pat) 65/99; BPatGE 42, 178). Es müssten weitere Besonderheiten hinzukommen, wie querulatorisches Verhalten, bewusst nicht ernst gemeinte Anmeldungen (BPatGE 41, 45, 48 - Schneepflug) oder dass der Anmelder nach eigenem Bekunden gar keine Verwertung beabsichtigt, wenn es sich also bei seiner Erfindertätigkeit um eine bloße Liebhaberei handelt oder wenn es ihm lediglich um den ideellen Wert des Patents geht (BPatGE 42, 180, 186 - Verfahrenskostenhilfe). Solche Besonderheiten sieht der Senat hier nicht, sie sind insbesondere nicht aus der Zahl der bisherigen Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen herzuleiten, zumal der Anmelder hierfür in der Vergangenheit selbst große Beträge aufgewendet hat.

Der Senat folgt dabei den Darlegungen des 34. Senats im Beschluss vom 15. März 1999, Az: 34 W (pat) 6/99, der sich eingehend mit den in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen BPatGE 38, 228 und 40, 224 auseinandersetzt.

b) Mutwilligkeit wegen "fehlender Strategie" kann einem mittellosen Erfinder nicht schon deswegen unterstellt werden, weil er auf verschiedenen Fachgebieten tätig ist. Dem Anmelder kann vorliegend nicht widerlegt werden, dass es sich bei ihm um einen "kreativen Enthusiasten" handelt.

c) Es kann auch nicht angenommen werden, eine verständige, bemittelte Partei würde wegen fehlenden Erfolgs bei der Verwertung zuvor angemeldeter Erfindungen von weiteren Anmeldungen absehen. Mutwille lässt sich nämlich nicht aus der Tatsache herleiten, dass dem Anmelder eine Verwertung angemeldeter, technisch unterschiedlicher Schutzrechte bisher nicht gelungen ist. Die Gründe hierfür können mannigfaltig sein, so dass dies keinen Rückschluss auf eine rechtsmissbräuchliche Einstellung des Anmelders zulässt (Baumgärtner aaO. § 130 Rdnrn. 14, 35).

Der Anmelder hat sich ausreichend um die Verwertung seiner Erfindungen bemüht. Dazu hat er einen umfangreichen Schriftwechsel geführt und diesen als Nachweis teilweise vorgelegt. Der fehlende Erfolg insoweit kann ihm nicht als Mutwilligkeit angerechnet werden.

Auch Erfindungen unbemittelter Anmelder, selbst wenn sie übereifrig und möglicherweise lästig sind, vermögen die technische Innovation zu fördern (BPatGE 41, 45, 48). Dies geschieht in erster Linie durch Offenlegung. Verfahrenskostenhilfe darf deshalb ohnehin nicht von der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung abhängig gemacht werden (vgl. BPatG BlPMZ 1996, 507).

Da sich für die vorliegende Anmeldung weder die Prognose fehlender wirtschaftlicher Nutzen noch fehlender Verwertbarkeit oder Löschungsreife stellen lässt, würde sich auch ein bemittelter Anmelder in gleicher Situation nicht davon abhalten lassen, zur Wahrung seiner Rechte die Anmeldung einzureichen, zumal er dafür keines Patentsanwalts bedarf und der Anmelder einen solchen nicht eingeschaltet hat (vgl. BPatG BlPMZ 1996, 507; BPatGE 36, 254; 41, 45; 40, 224; 42, 178).

d) Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die fehlende Verwertung früherer Schutzrechte im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit des Anmelders zu berücksichtigen wäre, weil er es unterlassen hätte, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm das zumutbar und unschwer möglich war (BPatGE 43, 20).

e) Selbst einem übereifrig erscheinenden Anmelder dürfte durch das Patent- und Markenamt als Dienstleistungsbehörde im gewerblichen Rechtsschutz letztlich nicht die Möglichkeit genommen werden, doch noch durch eine Erfindung zum Erfolg zu gelangen. Nur wenn gegenüber anderen Anmeldungen keine erkennbaren Abweichungen vorhanden wären, wäre ein Missbrauch der Einrichtung der Verfahrenskostenhilfe gegeben (vgl. BPatG BlPMZ 2002, 223).

4) Der Beschluss ist im Umfang des § 21 Abs. 2 GebrMG i.V.m. § 135 Abs. 3 PatG unanfechtbar, da dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

Goebel Schneider Dr. Albrecht Fa






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