Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 21. Februar 2013
Aktenzeichen: 18 B 962/12

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 21.02.2013, Az.: 18 B 962/12)

Die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift kann nach Ablauf einer nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist nicht mehr nachgeholt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht als unzulässig abgelehnt.

Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der auf Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende Anwendung findet,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 ‑ 18 B 1834/09 ‑ und vom 24. Oktober 2008 ‑ 18 B 1422/08 ‑ m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 ‑ 11 S 1455/05 ‑, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 80 Rn. 120 ff., Ortloff/Riese in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 82 Rn. 4a,

bedarf es für die Zulässigkeit eines Antrages einer natürlichen Person grundsätzlich der Angabe ihrer "ladungsfähigen Anschrift", also der Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist. Diese Pflicht entfällt nur, wenn ihre Erfüllung ausnahmsweise ‑ etwa wegen Obdachlosigkeit ‑ unmöglich ist oder ihr schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2012 ‑ 9 B 79.11 u.a. ‑, NJW 2012, 1527 und Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, NJW 1999, 989.

Ausgehend hiervon war der Berichterstatter auf die Mitteilung der Oberjustizkasse Hamm vom 26. Juni 2012, dass eine Zustellung unter der in der Klage- bzw. Antragsschrift angegebenen Adresse nicht möglich gewesen sei, berechtigt, den Prozessbevollmächtigten unter Setzung einer Ausschlussfrist von zwei Wochen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers aufzufordern. Diese mit einer Belehrung über die Folgen einer unterlassenen Ergänzung versehene Aufforderung ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des entsprechenden Empfangsbekenntnisses am 3. Juli 2012 zugestellt worden. Die ladungsfähige Anschrift hätte daher nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB spätestens am Dienstag, den 17. Juli 2012 dem Gericht angegeben werden müssen. Eine neue Anschrift ist ‑ ungeachtet der Richtigkeit dieser Angabe ‑ jedoch erstmals mit dem am gleichen Tage zugegangenen Beschwerdeschriftsatz vom 6. August 2012 mitgeteilt worden. Sie war dem Gericht vor diesem Zeitpunkt auch sonst nicht bekannt. Mangels fristgerechter Angabe der Anschrift war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unzulässig abzulehnen. Eine Ergänzung der Antragsschrift kann nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist ‑ entsprechend dem Rechtscharakter dieser Frist ‑ nicht mehr wirksam vorgenommen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO liegen vor. Damit scheidet auch eine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren aus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 ‑ 1 C 24.97 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1993 ‑ 25 A 101/92 ‑, juris; Aulehner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage (2010), § 82 Rn. 78; Ortloff/Riese in: Schoch/ Schneider/ Bier, VwGO, Stand: August 2012, § 82 Rn. 11.

Da dem Antragsteller die Pflicht zur Angabe der ladungsfähigen Anschrift ‑ dem Gericht und nicht der Antragsgegnerin gegenüber ‑ oblag, kann er sich weder darauf berufen, dass er am 12. Juli 2012 dem Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin seine neue Adresse mitgeteilt hat noch, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, seine Adresse dem Gericht mitzuteilen.

Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. § 60 VwGO zu gewähren. Abgesehen davon, dass eine Wiedereinsetzung nicht beantragt worden ist, kann sie auch nicht von Amts wegen erfolgen, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Antragsteller wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat vorgetragen, es sei ihm bedingt durch seinen vom 13. Juli bis 3. August 2012 dauernden Jahresurlaub nicht möglich gewesen, die neue Anschrift des Antragstellers mitzuteilen. Dieses Vorbringen entschuldigt die Versäumung der gesetzten Frist nicht. Abgesehen davon, dass der Prozessbevollmächtigte trotz der nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO bestehenden Möglichkeit der Verlängerung der Frist eine solche nicht beantragt hat, war er, worauf die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen hat, schon aufgrund der geplanten, mehr als eine Woche dauernden Abwesenheit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO verpflichtet, für seine Vertretung zu sorgen. Davon abgesehen ist ein Rechtsanwalt, zu dessen wesentlichen Aufgaben die Wahrung der prozessualen Pflichten gehört, gehalten, alles ihm Zumutbare zur Einhaltung der Fristen zu tun und zu veranlassen. Dies schließt insbesondere die Verpflichtung ein, vor Antritt eines Urlaubs ‑ auch und gerade als Einzelanwalt ‑ geeignete Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass während des Urlaubs ablaufende Fristen eingehalten werden können. Um der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht zu genügen, kann es daher namentlich für einen Einzelanwalt auch unabhängig von seiner Verpflichtung nach § 53 Abs. 1 BRAO unerlässlich sein, einen vertretungsbereiten Kollegen im Einzelfall um die Übernahme eines Mandats oder die Wahrnehmung einer konkreten Prozesshandlung zu bitten.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2008 ‑ 5 B 42.08 ‑, juris.

Dies gilt umso mehr, wenn ‑ wie hier ‑ im Zeitpunkt des Urlaubsantritts das Ende der Frist absehbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 21.02.2013
Az: 18 B 962/12


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