Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 8. November 2006
Aktenzeichen: 308 O 730/06

(LG Hamburg: Beschluss v. 08.11.2006, Az.: 308 O 730/06)

Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

die aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlichen drei Fotografien eines Renault ... künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Antragstellers im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie in dem ... Internetauftritt geschehen.

II. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 10.000,00 zur Last.

Gründe

I.

Der auf Antrag des Antragstellers ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97, 15, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II.

Der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Fotos zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.

1. Die Fotos sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 UrhG wie Lichtbildwerke geschützt.

2. Die ausschließlichen Nutzungsrechte entsprechend den §§ 15 ff UrhG stehen dem Antragsteller aus abgeleitetem Recht seines Mitarbeiters ... zu. Das folgt aus einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung des Zeugen ... vom 06.11.2006 (Anlage ASt. 13).

3. Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt ..., einer Restwertbörse, eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1.000 Händler und 4.000 Sachverständige Zugriff darauf haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG.

4. Da die Nutzung ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte, war sie widerrechtlich. Ohne Erfolg argumentiert die Antragsgegnerin, dass es aufgrund ihrer dem Antragsteller bekannten Notwendigkeit der Überprüfung seiner Bewertung seiner Gutachten und dessen Wissen, dass eine solche Überprüfung auch durch Bildveröffentlichungen in der Restwertbörse erfolgt, "unausgesprochen klar" sei, dass eine solche Bildveröffentlichung auch erfolgen dürfe. Für die Annahme eines solchen stillschweigenden oder auch konkludenten Einvernehmens fehlt es an zureichenden Anhaltspunkten. Vor allem gilt bei urheberrechtlich geschützten Leistungen die Zweckübertragungslehre, nach der der Urheber im Zweifel immer nur Rechte in einem Umfang überträgt, der für die Erreichung eines gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszwecks erforderlich ist, wobei verbleibende Zweifel sich zugunsten des Urhebers auswirken. Wenn der Antragsteller der Antragsgegnerin das für seine Auftraggeberin erstellte Gutachten übersendet, hat er sicherlich sein Einverständnis damit erklärt, dass dieses im Rahmen einer Überprüfung nicht nur Mitarbeitern der Antragsgegnerin, sondern auch sachkundigen Dritten zugänglich gemacht wird. Das gilt aber nicht für ein Einstellen der Fotos aus dem Gutachten in einen Internetauftritt für nach Sachlage mehr als 5.000 Zugangsberechtigte. Das mag für die Antragsgegnerin ein einfacher Weg zur Überprüfung der Bewertung sein, erforderlich ist eine Nutzung in dieser Art dafür aber nicht.

5. Die danach widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung ist die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.






LG Hamburg:
Beschluss v. 08.11.2006
Az: 308 O 730/06


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