Verwaltungsgericht Gießen:
Beschluss vom 16. Juli 2004
Aktenzeichen: 22 L 2286/04

(VG Gießen: Beschluss v. 16.07.2004, Az.: 22 L 2286/04)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte mit der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt hat.

2. Dem Beteiligten wird aufgegeben das Mitwirkungsverfahren gem. § 81 Abs. 1 HPVG bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal bei der PVS einzuleiten soweit eine Verarbeitung im Hause erfolgt.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt neben der Feststellung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die Personalvermittlungsstelle (PVS) ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten sowie vor einer weiteren Erhebung und automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten.

Das ... hatte nach seinen Angaben in dem früher anhängigen Verfahren 22 L 604/04 bis zum 31.03.2004 199,5 Stellen an die Personalvermittlungsstelle (PVS) des Landes Hessen zu melden. Davon wovon 186,5 Stellen zu personalisieren, d. h. konkret beschäftigte Personen sind mit Namen der Personalvermittlungsstelle zu benennen.

Nachdem es zwischen den Beteiligten zunächst zu einem Streit kam, ob ein zur Vorbereitung der Meldung dienendes Schreiben des Beteiligten als Fragebogen im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 HPVG der Mitbestimmung unterliege (vgl. insoweit VG Gießen, Beschluss vom 08.03.2004, Az.: 22 L 604/04 ), forderte der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 23.03.2004 auf bis zum 26.03.2004 in Bezug, auf die Auswahl des Überhangpersonals zur Meldung an die PVS ein Mitbestimmungsverfahren und in Bezug auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten im Zusammenhang mit der Meldung an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten. Nachdem der Beteiligte bis zum 29.03.2004 kein Verfahren einleitete beschloss der Antragsteller auf seiner Sitzung am 29.03.2004, verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz einzuholen um die Meldung des Überhangpersonals an die PVS sowie die automatisierte Datenverarbeitung der Daten der Bediensteten solange zu verhindern, bis er ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wurde am 29.03.2004 beim Verwaltungsgericht Gießen eingeleitet (Az.: 22 L 1296/04). In diesem Verfahren teilte der Beteiligte mit, dass von den 908 zu meldenden Stellen sämtlicher ....... in Hessen das ....... für seinen Geschäftsbereich insgesamt 342,5 Stellen zu personalisieren und zu melden gehabt habe. Hiervon entfielen auf die interne Verteilung das ...... betreffend 184,75 zu personalisierende und zu meldende Stellen. Die Meldung dieser 184,75 personalisierten Stellen sei mit der Freigabe der letzten Personalstammdaten an die PVS am 30.03.2004 abgeschlossen worden.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass mit der Meldung der personalisierten Stellen an die PVS ohne Beteiligung des Antragstellers dessen Beteiligungsrechte verletzt worden seien. Es stehe zu befürchten, dass ohne die begehrte Feststellung dieser Verletzung in Zukunft bei einer Nachmeldung weitere Beteiligungsrechte verletzt würden.

Ihm, dem Antragsteller, stehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG zu. Der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen sei nach § 83 Abs. 4 HPVG nicht ordnungsgemäß im Rahmen eines ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens mit den Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals befasst worden. Das Meldeverfahren an die PVS habe sich auch nicht durch die bereits erfolgten Meldungen erledigt. So sei damit zu rechnen, dass infolge eines zwischenzeitlich erhobenen Individualrechtsschutzes eine Meldung an die PVS zurückgenommen werden und eine Nachbenennung eines Ersatzbediensteten erfolgen müsse um die vorgegebene Quote zu erfüllen. Um zu verhindern, dass die einer solchen Nachbenennung vorausgehende Auswahl ebenfalls wieder ohne Beteiligung des Antragstellers erfolge, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis.

Auch liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 6 HPVG vor. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers sei die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig mit der Folge, dass die Daten der Beschäftigten nicht automatisiert über eine Eingabemaske an die PVS gemeldet werden dürften.

Auch sei der Feststellungsantrag erforderlich um künftige Verletzungen der Beteiligungsrechte des Antragstellers zu verhindern. Der Beteiligte habe trotz der entgegenstehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.03.2004 (Az.: 22 L 605/04) ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers die Meldungen an die PVS vorgenommen. Dies stelle eine eklatante Missachtung der Rechte des Antragstellers dar, die befürchten lasse, dass der Beteiligte auch in Zukunft ohne die begehrte Feststellung durch das Gericht Mitwirkungsrechte des Antragstellers negieren werde.

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bisherigen Meldung sei nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, damit sich jeder an die PVS gemeldete Bedienstete bei einer späteren Versetzungsentscheidung auf die Rechtswidrigkeit der Meldung an die PVS berufen könne. Allein damit werde gewährleistet, dass das Verfahren um die Meldung an die PVS auch noch längere Zeit als rechtswidrig erkennbar sei.

Der Antragsteller beantragt,

dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten,

dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Erhebung und automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS ein Mitwirkungsverfahren einzuleiten,

festzustellen, dass der Beteiligte von der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt hat.

Der Beteiligte beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Beteiligte tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen. Er ist der Auffassung, dass entgegen der Meinung des Antragstellers das Meldeverfahren an die PVS durch die Personalisierung und Meldung vollständig erledigt sei. Mit einer Nachbenennung sei nicht zu rechnen. Der möglicherweise in einzelnen Fällen erhobene Individualrechtsschutz führe ebenfalls nicht dazu, dass die jeweiligen Meldungen an die PVS wieder zurückgenommen werden müssten. Eine Notwendigkeit der Nachbenennung von Bediensteten an die PVS sei nicht gegeben. Sollte dennoch eine weitere Auswahl und Benennung von Überhangpersonal nötig sein, sei es dem Antragsteller zumutbar abzuwarten, bis sich eine solche Situation konkret abzeichne, um dann seine Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Insoweit seien die Anträge zu 1. und 2. unzulässig. Der zu 3. gestellte Feststellungsantrag sei zudem nicht begründet.

Mitbestimmungsrechte seien nicht verletzt worden. Sämtliche im Staatsanzeiger veröffentlichten Regelungen zur PVS seien als "Konzept" nach § 81 a Abs. 1 HPVG anzusehen. An dieser Regelung sei der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen insgesamt im Wege der Mitwirkung wirksam beteiligt worden. Soweit das Verwaltungsgericht Gießen in dem Beschluss vom 08.03.2004 die Auswahlrichtlinien als nicht von dem Konzept umfasst ansehe könne dem nicht gefolgt werden. Durch die Bezugnahme in § 81 a Abs. 1 Satz 2 HPVG auf § 77 Abs. 2 HPVG und dessen Nr. 4 mit den Auswahlrichtlinien werde zum Ausdruck gebracht, dass die Auswahlrichtlinien ausdrücklich als Teil ein Konzeptes im Sinne des § 81 a Abs. 1 HPVG in Betracht kommen. Auch sei bezüglich der Verfahrensregelungen für ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten der Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen gemäß § 81 Abs. 1 HPVG beteiligt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 22 LG 1296/04, das Eilverfahren betreffend, sowie die Gerichtsakten 22 LG 560/04, 22 L 604/04 und 5 G 1241/04 sowie 5 G 2668/04 Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

II. 1a) Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte mit der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers dessen Mitwirkungsrechte nach § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt hat, ist der Antrag zulässig. Dem Antragsteller steht ein Feststellungsinteresse zur Seite, da der Beteiligte auf das Begehren des Antragstellers das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, welches dieser mit Schreiben vom 23.03.2004 geltend machte, nicht eingegangen ist, sondern es letztendlich ablehnte. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestritten, so dass bereits aus diesem Grund eine Wiederholungsgefahr offensichtlich gegeben ist. Auch im Hinblick auf die bestehende Absicht des Antragstellers, ein weiteres mögliches Rechtsschutzverfahren im Falle einer notwendigen Nachmeldung durchzuführen ist das Feststellungsinteresse mehr als begründet.

1b) Soweit der Antragsteller die Einleitung eines Mitwirkungsverfahrens zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Meldung an die PVS begehrt, ist der Antrag im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung ebenfalls zulässig. Denn der Beteiligte verwendet weiterhin das automatisierte Verfahren im Rahmen eines Lese- und Ausdruckzugriffes und gibt darüber hinaus aktuell weiterhin zur Meldung an die PVS die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter ein, welche freiwillig aus dem Landesdienst ausscheiden wollen.

1c) Der Antrag, dem Beteiligten aufzugeben, vor einer weiteren Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, ist hingegen unzulässig. Hierzu fehlt dem Antragsteller derzeit das Rechtsschutzbedürfnis. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaft gemachten Angaben des Beteiligten besteht derzeit keine Veranlassung, weitere Personen als Überhangpersonal an die PVS zu melden. Dies auch nicht, soweit aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 07.07.2004 (Az.: 5 G 1241/04) festgestellt worden ist, dass der individuelle Widerspruch eines Beamten gegen die Meldung zur PVS aufschiebende Wirkung hat. Denn nach den Bekundungen des Beteiligten soll zunächst die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu diesem Themenkomplex abgewartet werden. Erst danach soll nach Rücksprache mit dem Hessischen Ministerium des Innern und dem Hessischen Ministerium der Finanzen geklärt werden, ob die Möglichkeit eines Erlasses der zu personalisierenden und zu meldenden Personen in Betracht kommt oder ob tatsächlich eine oder mehrere Nachmeldungen durch das ... oder eines der anderen ... erforderlich ist. Derzeit besteht keine Aufforderung zu einer Nachmeldung von Personal. Mithin ist derzeit weder eine Auswahl von weiterem Personal erforderlich oder eine Nachbenennung von Personal an die PVS beabsichtigt. Aus diesem Grund wäre die Verpflichtung zur Durchführung eines entsprechenden Mitbestimmungsverfahrens ohne aktuellen Bezug auf einen nur möglichen Fall der Meldung gerichtet, weshalb es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit fehlt. Hinzu kommt, dass der Beteiligte dem Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zusicherte, dass er im Falle der Notwendigkeit einer späteren Nachmeldung diesen so rechtzeitig informieren werde, dass dieser ggf. gerichtlichen Eilrechtschutz in Anspruch nehmen könne.

2. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist auch begründet.

Der fehlende Grund für ein derzeitiges Verpflichtungsbegehren zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG ändert nämlich nichts daran, dass der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bei der bisherigen Auswahl und Meldung von Überhangpersonal an die PVS verletzt hat.

Zwar regelt § 81 a Abs. 1 Satz 2 HPVG, dass, soweit das Konzept zur Einrichtung der Personalvermittlungsstelle Regelungen im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 HPVG enthält, ein gleichzeitig vorliegendes Mitbestimmungsrecht zurück tritt. Die Kammer verbleibt jedoch bei der Auffassung, dass es sich bei den Verfahrensregelungen zur Personalvermittlungsstelle des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 04.02.2004 (Staatsanzeiger S. 871 ff.), soweit diese in Anlage I unter der Überschrift "Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung von Überhangpersonal" in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 22.12.2003 veröffentlich worden sind, nicht um ein "Konzept zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle" handelt. Insoweit folgt die Kammer dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.03.2004 (Az.: 22 L 604/04), in welchem festgestellt wurde, dass die Auswahlrichtlinien von dem zuständigen Ministerium von dem "Konzept" getrennt wurden. Bei der Veröffentlichung des Hessischen Ministeriums der Finanzen erfolgte ausdrücklich eine Aufgliederung in ein Konzept im Sinne einer umfangreichen Planung einerseits und in die Vorgaben zur Ermittlung des Überhangpersonals andererseits. Zwar ist dem Beteiligten zuzugeben, dass das Konzept gemäß § 81 a Abs. 1 Satz 2 HPVG auch Auswahlrichtlinien umfassen kann. Die Hessische Landesregierung hat diese vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit jedoch nicht wahrgenommen und die Auswahlrichtlinien gerade nicht als Teil des Konzeptes, sondern gesondert geregelt. Insoweit wird vollinhaltlich auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.03.2004, Az.: 22 L 604/04, S. 13 - 16 des amtlichen Umdrucks, Bezug genommen.

Wenn die Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals in der Fassung des Kabinettbeschlusses vom 22.12.2003 nicht Teil des Konzepts zur Einrichtung der PVS im Sinne des § 81 a HPVG geworden sind, verbleibt es bei der Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG. Beide Regelungen beziehen sich vorliegend auf die Auswahl und Behandlung des Personals, welches der PVS gemeldet werden soll.

Zwar käme gemäß § 83 Abs. 3 HPVG in diesem Falle eine Mitbestimmung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen für die Auswahl und Meldung des Überhangpersonals an die PVS statt des Antragstellers grundsätzlich in Betracht. Ein solches Mitbestimmungsverfahren ist jedoch nach den vorgelegten Unterlagen und Informationen in den Verfahren 22 LG 650/04 und 22 L 604/04 nicht erfolgt und auch zwischenzeitlich wohl nicht durchgeführt worden. Zumindest hat der Beteiligte im vorliegenden Verfahren nie vorgetragen, ein Mitbestimmungsverfahren durch den Hauptpersonalrat sei bezüglich der Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals nunmehr erfolgt. War der Hauptpersonalrat aber nicht beteiligt, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats, mithin des Antragstellers.

Dieses eigene Mitbestimmungsrecht hat der Antragsteller mit Schreiben an den Beteiligten vom 23.03.2004 auch geltend gemacht, ohne dass der Beteiligte das Mitbestimmungsverfahren einleitete. Mithin hat der Beteiligte die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bezüglich der Auswahlrichtlinien zur Auswahl und Meldung des Überhangpersonals an die PVS gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 15 und § 77 Abs. 2 Nr. 4 HPVG verletzt.

3. Auch der Antrag, dem Beteiligten aufzugeben, das Mitwirkungsverfahren bezüglich der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vermittlung von Landespersonal bei der PVS einzuleiten, ist begründet, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Verfahren durch den Beteiligten im eigenen Haus erfolgt.

Gemäß § 81 Abs. 1 HPVG hat der Personalrat bei der Einführung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten der Beschäftigten mitzuwirken. Vorliegend lag zwar dem Hauptpersonalrat beim Hessischen Ministerium der Finanzen ein Verfahrensverzeichnis zur Beteiligung vor. Das mit Schreiben vom 21.01.2004 vorgelegte Verfahrensverzeichnis entspricht jedoch nicht den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Weder ist die Auftragsdatenverarbeitung mit der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung in dem Verfahrensverzeichnis aufgenommen, noch die Problematik der Verarbeitung der sogenannten sensitiven Daten gemäß § 7 Abs. 4 HDSG. Hierauf wurde indes bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.03.2004, Az.: 22 L 604/04, S. 22 ff. des amtlichen Umdrucks, ausdrücklich hingewiesen, so dass auf die Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen werden kann. Zwar soll nach dem vorgelegten Verfahrensverzeichnis eine Vorabkontrolle durchgeführt worden sein. Diese weist jedoch erhebliche Mängel bereits insoweit auf, als sie auf einer fehlerhaften Grundlage beruht und nicht alle Tatsachen eingestellt, geschweige denn berücksichtigt wurden.

Ist jedoch ein Verfahrensverzeichnis vorgelegt worden, welches das Verfahren in wesentlichen Punkten nicht richtig wieder gibt oder sogar welche verschweigt, so führt dieser Mangel dazu, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen gemäß § 34 Abs. 5 HDSG i. V. m. § 81 Abs. 1 HPVG nicht durchgeführt wurde. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob - wie in der Kommentarliteratur ausgeführt - die ausschließliche Zuständigkeit der örtlichen Personalräte gegeben ist (vgl. von Röttgen/Rothländer, HBR I, HPVG Kommentar, § 83 HPVG, Rdnr. 72 f.). Denn nur ein vollständiges und ordnungsgemäßes Verfahrensverzeichnis, welches auch einer ordnungsgemäßen Vorabkontrolle unterzogen worden ist, kann im Sinne von § 34 Abs. 5 HDSG im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens der Personalvertretung wirksam vorgelegt werden.

Zwar ist die verantwortliche Stelle für die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Meldung an die PVS wohl nicht der Beteiligte, sondern die Personalvermittlungsstelle als sonstige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 1 HDSG selbst. Jedoch verarbeitet der Beteiligte die von ihm in das automatisierte Verfahren eingegebenen personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter insoweit weiterhin in diesem Verfahren, als ihm ein Leserecht und zudem die Möglichkeit des Ausdrucks der Daten eröffnet ist. Darüber hinaus bekundete die Vertreterin des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, dass auch Personen, welche freiwillig aus dem Landesdienst ausscheiden wollten und an der eingeräumten möglichen Prämie Interesse zeigten, über das automatisierte Meldeverfahren an die PVS zu melden seien. Die Frage von Seiten des Gerichts, ob insoweit auf die Möglichkeit einer Einwilligung zur Verarbeitung durch die Betroffenen gedacht sei, wurde nicht nur verneint, sondern schlicht abgelehnt. Insoweit erfolgen auch weiterhin Meldungen an die PVS durch das automatisierte Verfahren. Zwar schließt § 34 Abs. 1 HDSG eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten grundsätzlich aus. Jedoch eröffnet § 4 d Abs. 5 Satz 2 BDSG in Auslegung von Art. 8 EG-Datenschutzrichtlinie die Möglichkeit von einer Vorabkontrolle abzusehen, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Wenn der Betroffene jedoch von dieser in entsprechender Auslegung der EG-Datenschutzrichtlinie möglichen Form des Verzichts auf eine Vorabkontrolle durch Einwilligung des jeweiligen Betroffenen möglicherweise zu Recht absehen will, bedarf es zur rechtmäßigen Verarbeitung der personenbezogenen Daten der zur PVS gemeldeten bzw. noch zu meldenden Personen durch den Betroffenen mithin der Mitwirkung des Antragstellers unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Verfahrensverzeichnisses mit einer entsprechenden Vorabkontrolle gemäß § 35 Abs. 5 HDSG i. V. m. § 81 Abs. 1 und § 83 Abs. 6 HPVG, damit eine rechtmäßige Verarbeitung der personenbezogenen Daten der von dem Beteiligten gemeldeten Personen und zu meldenden Personen überhaupt erfolgen kann.

Diese Beteiligungsverpflichtung bezüglich des Antragstellers entfiele nur insoweit, als eine ordnungsgemäße Mitwirkung eines übergeordneten Personalrats im Sinne von § 83 Abs. 6 Satz 2 HPVG erfolgen würde. Dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 08.03.2004 eine entsprechende wirksame Beteiligung eines anderen Personalrats erfolgte und damit das Mitwirkungsverfahren insoweit abgeschlossen ist, hat der Beteiligte in dem vorliegenden Verfahren indes nicht dargetan.

Ob eine wirksame Beteiligung des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen gemäß § 83 Abs. 3 HPVG im vorliegenden Fall - wie der Beteiligte meint - möglich ist, braucht die Kammer nicht zu entscheiden, da ganz offensichtlich eine solche nicht durchgeführt wurde. Andernfalls hätte der Beteiligte dies vortragen müssen, was er jedoch nicht tat. Er verwies lediglich darauf, dass die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats beim Hessischen Ministerium der Finanzen bei entsprechender Auslegung von § 83 Abs. 6 i. V. m. § 83 Abs. 2 und Abs. 3 HPVG gegeben sei. Auf die Problematik der mangelhaften Mitwirkung wegen bereits mangelhaft vorliegendem Verfahrensverzeichnisses und damit fehlender Vorabkontrolle, wie vom Verwaltungsgericht Gießen in der Entscheidung vom 08.03.2004 angesprochen, hat der Beteiligte keinerlei Sachvortrag gebracht. Daher geht die Kammer davon aus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahrensverzeichnis und eine Vorabkontrolle die diesen Namen auch verdient, nicht erfolgt ist.

Der Beteiligte wird daher in eigener Zuständigkeit die vorgeschriebene Beteiligung nunmehr nachzuholen haben. Andernfalls fehlt ihm die Rechtsgrundlage für jeglichen Zugriff auf die von ihm eingegebenen personenbezogenen Daten und die Erlaubnis der automatisierten Meldung auch von den Personen an die PVS, welche freiwillig aus dem Landesdienst ausscheiden wollen.

Hinzu kommt auch, dass von Seiten der PVS sämtliche Daten der gemeldeten Beschäftigten zu löschen sind, da mangels ordnungsgemäßem Verfahrensverzeichnis eine Vorabkontrolle nicht durchgeführt worden ist. Dies, da die Vorabkontrolle gemäß § 7 Abs. 4 HDSG materielle Zulässigkeitsvoraussetzung für eine rechtmäßige Datenverarbeitung ist. Denn nach der EG-Datenschutzrichtlinie ist die Vorabkontrolle in den nationalgesetzlich festgelegten Fällen für die rechtmäßige Verarbeitung zwingend (vgl. Erwägungsgrund Nr. 54, ABlEG L 281 v. 23.11.1995, S. 31, 36 sowie Begründung zu Art. 18 des geänderten Vorschlages; ausführlich dazu Schild in Datenschutz von A bis Z, herausgegeben von Bäumler, Breinlinger, Schrader, V 900, Vorabkontrolle, S. 4 f., derselbe, DUD 2001, S. 282, 285). In Hessen ist bei allen Verfahren automatisierter Verarbeitung eine Vorabkontrolle nach § 7 Abs. 6 HDSG zwingend von der jeweils verantwortlichen Stelle vorzunehmen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten bei den Stellen, bei denen das Verfahren eingesetzt wird, zur Prüfung zuzuleiten. Insoweit ist es der Kammer auch gänzlich unverständlich, wieso der Beteiligte bzw. die sonstigen verantwortlichen Stellen sich gegen ein ordnungsgemäßes Verfahrensverzeichnis und eine Vorabkontrolle wenden und diese trotz der Hinweise der Kammer in der Entscheidung vom 08.03.2004 nicht so vorangetrieben haben, dass der Beteiligte in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens ein entsprechendes vollständiges Verfahrensverzeichnis mit ordnungsgemäß durchgeführter Vorabkontrolle hätte vorlegen können. Damit können ggf. alle bisher in dem Verfahren gemeldeten Personen einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten mit der Begründung geltend machen, ihre Verarbeitung sei schlicht unzulässig, § 19 Abs. 4 HDSG.






VG Gießen:
Beschluss v. 16.07.2004
Az: 22 L 2286/04


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