Landgericht Münster:
Urteil vom 4. April 2013
Aktenzeichen: 08 O 314/11

(LG Münster: Urteil v. 04.04.2013, Az.: 08 O 314/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Münster hat in dieser Entscheidung einen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten entschieden. Der Kläger hatte Ansprüche im Zusammenhang mit Videos geltend gemacht, die auf der Plattform "Z" der Beklagten veröffentlicht wurden. Die Videos berichteten über einen Verkehrsunfall, den der Kläger in Moskau verursacht hatte. Der Kläger beantragte die Löschung der Videos sowie die Unterlassung weiterer Veröffentlichungen. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte zur Löschung des Benutzerkontos des Klägers in Bezug auf den Namen "C" verpflichtet ist. Die Klage wurde jedoch im Übrigen abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Beklagte keine redaktionelle Kontrolle über die Inhalte der Plattform hat und die Videos aufgrund des öffentlichen Interesses weiterhin zugänglich sein müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der Videos, da diese wahre Aussagen enthalten und daher von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Das Gericht wies auch den Anspruch des Klägers auf Auskunft über die gespeicherten Daten der Nutzer "C", "Mörder C1" und "F" ab, da die Beklagte als Betreiberin der Plattform nicht dazu verpflichtet ist, solche Informationen preiszugeben. Schließlich wies das Gericht auch den Anspruch des Klägers auf eine Geldentschädigung ab, da keine Rechtsverletzung vorliegt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn der Kläger eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Münster: Urteil v. 04.04.2013, Az: 08 O 314/11


Tenor

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zur Löschung des Benutzerkontos mit dem Namen "C" zu verurteilen (vormaliger Antrag zu 3), erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist - wegen der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger mit ursprünglichem Namen C1 macht Ansprüche im Zusammenhang mit Videos geltend, die ein Internetnutzer auf der von der Beklagten betriebenen Plattform "Z" einstellte und in denen russische Medien über die Hintergründe und Aufarbeitung eines durch den Kläger in Moskau verursachten Verkehrsunfalls berichteten.

Durch die von der Beklagten betriebene Plattform "Z" steht Internetnutzern kostenlos eine technische Infrastruktur zur Verfügung, um von ihnen ausgewählte Videos im Internet bereitzustellen. Eine redaktionelle Auswahl oder Kontrolle durch die Beklagte erfolgt nicht. Die Videos enthalten jeweils einen Hinweis auf den einstellenden Nutzer. Die Einräumung von Nutzungsrechten an den eingestellten Inhalten ist auf die Absicherung des Betriebes der Plattform beschränkt und kann vom einstellenden Nutzer jederzeit vollständig widerrufen werden. Derzeit sind auf der Plattform mehrere hundert Millionen Videos eingestellt; jeden Tag kommen mehrere hunderttausend hinzu. Die beliebtesten werden ca. eine Milliarde Mal angeklickt.

Der Kläger arbeitete im Jahr 2008 als Lehrer an der deutschen Schule in Moskau. Als solcher genoss er diplomatische Immunität. Im November 2008 wurden zwei russische Studenten unter im Einzelnen streitigen Umständen von einem durch den Kläger gesteuerten Q erfasst und getötet. Der Beklagte berief sich in Russland auf seine Immunität und reiste schließlich in die Bundesrepublik Deutschland aus. Dort wurde er hierfür wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 € sowie einem Monat Fahrverbot verurteilt. Sowohl der Unfall als auch die anschließende juristische Aufarbeitung waren Gegenstand russischer Presseberichte.

Einige dieser Berichte lud der Nutzer "F" auf die Plattform "Z" der Beklagten und gab als im Quelltext sichtbare Suchbegriffe - sog. Tags - unter anderem "C1, Russland, Deutschland, deutsch, Studenten, tot, Tod, deutsche, Botschaft, Moskau, Deutscher, Diplomat, Raser, betrunkener, Deutschlehrer, Autounfall, Unantastbarkeit, Spion, Rassist, Faschist, Nazi, Polizei, Russen, Ausl\u00e4nder, Diplomaten, besoffen, Auto, Porsche, fahren, betrunken, Unfall, Unf\u00e4lle, typisch" ein.

Die Videos,

http://www.Z.XXX, sowie

http://www.Z.XXX1

zeigten Berichte in russischer Sprache und mit deutschen Untertiteln. Abgesehen von dem letztgenannten Video fand der Name C1 in den Videos und in den deutschen Untertiteln Verwendung und Fotos einer Person erschienen. In dem ersten der vorgenannten Videos stellte der Berichtende die Frage, wieso ein Lehrer sich ein Auto für 100.000 € leisten könne und diplomatische Immunität genieße. Als Antwort verglich er den Kläger mit einer klassischen Figur aus Spionageromanen von M und blendete das Foto einer Person ein. In dem letztgenannten Video erschien der ursprüngliche Name des Klägers in der Überschrift und den Tags.

Die Videos

http://www.Z.XXX

http://www.Z.XXX1

http://www.Z.XXX2

http://www.Z.XXX3

http://www.Z.XXX4

http://www.Z.XXX5

zeigten Berichte in russischer Sprache unter Verwendung des Fotos einer Person und enthielten den ursprünglichen Namen des Klägers in ihren Überschriften und Tags.

Alle zehn Videos waren bei Eingabe des Namens "C1" auf der deutschsprachigen Internetseite "Z.de" der Beklagten auffindbar. Internetnutzer klickten sie jeweils bis zu zehntausend Mal an.

Dritte legten auf der Plattform "Z" die Benutzerkonten "C" sowie "Mörder C1" an, über die sie jeweils fünf den Kläger betreffende Videos anboten.

Der Kläger meldete zumindest einige der vorgenannten Videos über die Funktion "als unangemessen melden" (sog. "Flagging") auf der Internetseite der Beklagten. Zudem sandte er eine Vielzahl an Mails, in denen er u. a. um Löschung des Benutzerkontos "C" bat, da dies er selbst sei. Eine Löschung des Kontos erfolgte zunächst nicht. In jedem dieser Fälle teilte die Beklagte am Ende mit, die Beanstandungen geprüft und keine Rechtsverletzungen festgestellt zu haben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.06.2011, gerichtet an die H Inc., B-Str. in G forderte der Kläger erfolglos zur Löschung der zehn Videos und des Benutzerkontos "C" auf, begehrte Unterlassung des künftigen Anbietens von Videomaterial unter Benennung oder bildlicher Darstellung des Klägers und forderte zur Erstattung der für die Fertigung dieses Schreibens entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.180,82 € auf.

Mit Wirkung zum 10.02.2012 änderte die Stadt N auf Antrag des Klägers dessen Namen von "C1" in "Benjamin Thomas Haag".

Der Kläger behauptet,

die in den Videos eingeblendeten Bilder zeigten ihn. Die Videobeiträge seien inhaltlich falsch. So sei er z. B. nach dem Unfall nicht erst noch 100 Meter weitergefahren, ein direkt nach dem Unfall durchgeführter Alkoholtest habe 0,00 Promille angezeigt und die Geschwindigkeit habe zum Unfallzeitpunkt nicht 140 km/h betragen. In dem Video http://www.XXX seien seine persönlichen Lebensumstände wie Wohnanschrift und Telefonnummer, in dem Video http://www.Z.XXX1 die Wohnanschrift zu sehen. Aufgrund der Videobeiträge sei er anonym angerufen, zuhause aufgesucht und mit Todesdrohungen konfrontiert worden. Weiter sei er deswegen nicht in den Schuldienst aufgenommen worden und habe einen Lehrauftrag des Bistums P nicht erhalten.

Mit der am 29.07.2011 eingegangenen und der Beklagten am 29.08.2012 zugestellten Klage hat der Kläger - mit Schriftsatz vom 22.03.2013 erweitert um die Anträge zu 5) bis 7) und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013 erweitert um den Antrag zu 2a) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. die nachfolgenden Inhalte unter den angegebenen Links zu löschen:

http://www.Z.XXX

http://www.Z.comXXX1

http://www.Z.XXX2

http://www.Z.XXX3

http://www.Z.XXX4

http://www.Z.XXX5

http://www.Z.XXX6

http://www.Z.XXX7

http://www.Z.XXX8

http://www.Z.XXX9

2. es zu unterlassen, Videomaterial unter Benennung des Klägers im Bildmaterial oder in den Tags, im Quelltext bzw. unter bildlicher Darstellung des Klägers ganz oder auszugsweise über das Portal Z.de zum Abruf insbesondere über die Links

http://www.Z.XXX

http://www.Z.XXX1

http://www.XXX2

http://www.Z.XXX3

anzubieten unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung von mindestens 250.000,00 €;

Hilfsantrag zu 2a)

es zu unterlassen, es Dritten zu ermöglichen, Videomaterial unter Benennung des Klägers im Bildmaterial oder in den Tags, im Quelltext beziehungsweise über das Portal Z.de zum Abruf insbesondere über die zu Ziffer 2) des bisherigen Antrags näher bezeichneten Links anzubieten, unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall einer Zuwiderhandlung von mindestens 250.000,00 €;

3. das Z Benutzerkonto mit dem Namen "C" zu löschen;

4. die Beklagte hat außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.180,82 € zu erstatten;

5. den Z Channel mit dem Namen "Mörder C1" mit den dort gehosteten Videos zu löschen, auffindbar derzeit unter dem nachfolgenden Link http://www.Z.XXX;

6. dem Kläger Auskunft zu erteilen über gespeicherten Namen, Adresse und E-Mail hinsichtlich der Profile "C", "Mörder C1" sowie "F";

7. dem Kläger eine im Ermessen des Gerichtes bezifferte angemessene Geldentschädigung zuzusprechen.

Nachdem die Beklagte die Videos

http://www.Z.XXX

http://www.Z.XXX1

http://www.Z.XXX2

http://www.Z.XXX3

http://www.Z.XXX4,

http://www.Z.XXX5,

http://www.Z.XXX6,

das Benutzerkonto "C" sowie den Channel "Mörder C1" gelöscht oder gesperrt hat, erklärt der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 1), soweit er die vorgenannten Links betrifft, sowie hinsichtlich der Anträge zu 3) und 5) in der Hauptsache für erledigt.

Die Beklagte widerspricht der Teilerledigungserklärung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die auf den zwischendurch eingeblendeten Bildern dargestellten Personen ähnelten sich nicht, so dass es sich nicht um den Kläger handeln könne. Sie ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf eine eventuelle Unrichtigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattungen jedenfalls nicht berufen, da er - was unstreitig ist - diesen Presseberichten in Russland nicht widersprochen habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat ist nur zu einem geringfügigen Teil begründet; im Übrigen ist sie unbegründet..

A) Die Klage ist zulässig.

Die deutschen Gerichte sind gem. § 32 ZPO international zuständig. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH, Urt. v. 29.06.2010, Az. VI ZR 122/09).

§ 32 ZPO begründet die Zuständigkeit desjenigen Gerichts, in dessen Bezirk die deliktische Handlung begangen wurde. Begehungsort ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dortgegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH, aaO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Erfolgsort einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen im Inland, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung auch im Inland eintreten würde (BGH NJW 2011, 2059, 2060; BGH NJW 2010, 1752).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung im Internet zu bejahen. Die über die bloße Abrufbarkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Kenntnisnahme der streitgegenständlichen russischen Presseberichte im Inland ergibt sich bereits daraus, dass sie von einem vermeintlichen Fehlverhalten eines deutschen Staatsbürgers im Ausland berichten, was allein schon aufgrund dieses Umstandes an sich und der sich offenbarenden Unterschiede der Rechtsordnungen und Rechtsempfindungen ein Diskussionsbedürfnis in der Bevölkerung auslöst (vgl. zum Diskussionsbedürfnis von Rechtsverstößen Deutscher im Ausland BGH GRUR 2006, 257, 260). Verstärkt wird das Informations- und Diskussionsbedürfnis gerade der deutschen Bevölkerung dadurch, dass der Kläger diplomatische Immunität genoss. Zum einen verstärkt dies im Ausland die negative Verknüpfung zwischen dem individuellen Fehlverhalten und dem Heimatstaat, dessen Rechtsordnung die Sanktionierung hindert. Zum anderen wirft das die Frage auf, wieso die Bundesrepublik einem - wenn auch im Ausland tätigen - Lehrer den Schutz eines deutschen Diplomaten zuteilwerden lässt.

Aufgrund der Erreichbarkeit der auf Z.com gespeicherten Inhalte über die deutschsprachige Website "Z.de" ist der Inhalt der streitgegenständlichen Videos auch der breiten Masse der Bevölkerung ohne Weiteres zugänglich. Dem steht nicht entgegen, dass einige der streitgegenständlichen Videos vollständig in russischer Sprache gehalten und auch nicht deutsch untertitelt sind. Mit der New York Times - Entscheidung (BGH, Urt. v. 02.03.2010, NJW 2010, 1752) hat der BGH deutlich gemacht, dass die Fremdsprachigkeit der Inhalte dem Inlandsbezug nicht entgegensteht, solange die Inhalte sich zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten bemühten Entscheidung des Bundesgerichtshofs www.womanineurope.com (Urt. v. 29.03.2011, GRUR 2011, 558), wo der Inlandsbezug eines in russischer Sprache verfassten Textes verneint wurde. Zum einen hatte der BGH dies nicht zuletzt auch damit begründet, dass Gegenstand des streitgegenständlichen Berichts ein privates Klassentreffen in Moskau war, das offensichtlich an die weit überwiegend in Russland lebenden Teilnehmer dieses Treffens gerichtet war. Die Präsentation der streitgegenständlichen Videos auf der deutschsprachigen Z-Seite zeigt demgegenüber, dass diese zumindest auch an die deutsche Bevölkerung adressiert sind. Zum anderen lag der BGH-Entscheidung ein Text zugrunde, bei dem die Sprache naturgemäß von größerer Bedeutung ist als bei einem Video, bei dem auch rein visuelle Eindrücke vermittelt werden können.

Schließlich wird das Persönlichkeitsrecht des Klägers gerade durch Kenntnisnahme in Deutschland beeinträchtigt. Da er aus Deutschland stammt, derzeit hier wohnt und auch arbeitet, besteht ist es besonders wahrscheinlich, dass er durch ihm beruflich oder privat nahestehende Personen mit den Inhalten der Videos konfrontiert werden kann und nach dem im Rahmen der Zulässigkeit maßgeblichen Klägervortrag auch konfrontiert wird. Weiter liegt es nahe, dass in räumlicher Nähe wohnende Internetnutzer den Kläger an seinem Wohnort aufsuchen und mit ihrer Meinung zu den in den streitgegenständlichen Videos geschilderten Vorwürfen konfrontieren (zur Begründung internationaler Zuständigkeit dort, wo die vermeintlich verletzte Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 18, 31).

Das erkennende Gericht ist auch sonst sachlich und örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO und der Erwägung, dass der Deliktserfolg - die ins Feld geführte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers als zutreffend unterstellt - an seinem Wohnort am stärksten ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 - Az. VI ZR 23/09 - New York Times).

B) Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

I. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrages, die Beklagte zur Löschung des Benutzerkontos mit dem Namen "C" zu verurteilen (vormaliger Antrag zu 3), erledigt.

Der insoweit ursprünglich begründete Antrag wurde durch die Löschung des Kontos unbegründet. Dem Kläger stand ein Anspruch auf Löschung dieses Benutzerkontos aus § 12 S. 1 2. Var. BGB zu.

1. Es ist deutsches Recht anwendbar. Gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung auf Verlangen des Geschädigten dem Recht des Staates, in dem der Erfolg eingetreten ist. Zwischen mehreren Erfolgsorten kann der Geschädigte frei wählen.

Wie ausgeführt, liegt der Erfolgsort der deliktischen Handlung zumindest auch in Deutschland. Daraus, dass der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche mit deutschen Normen und Gerichtsentscheidungen begründet, ergibt sich sein konkludentes Verlangen der Anwendung deutschen Rechts.

2. Der Kläger war bei Rechtshängigkeit Träger des Namens C1, den ein Nichtberechtigter sich durch die Verwendung dieses Namens als Z-Benutzernamen anmaßte. Eine solche Namensanmaßung war rechtswidrig. Das ist der Fall, wenn durch die unbefugte Namensnutzung eine Zuordnungsverwirrung entsteht und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGHZ 119, 237). Gerade in Kombination mit den über das Nutzerkonto eingestellten Videos mussten unbeteiligte Dritte zu dem Schluss kommen, bei dem Nutzer handele es sich um die Person, über die in den Videos berichtet wird. Hierdurch entstand der Eindruck, der Kläger identifiziere sich mit den ihn in ein schlechtes Licht setzenden Berichten, mache sich diese - möglicherweise sogar höhnisch - zu eigen oder teile die dort getätigten Tatsachenäußerungen und Werturteile.

Die Beklagte war insoweit Störerin. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urt. v. 01.04.2004, GRUR 2004, 693, 695). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus (BGH, ebda). Solche Prüfpflichten bestehen, wenn auf der Grundlage einer konkreten Beanstandung des Betroffenen ein Rechtsverstoß unschwer bejaht werden kann (BGH, Vers.-Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10, juris Rn. 26). Der Kläger hat die Beklagte u. a. mit Nachricht vom 09.04.2010 auf die konkrete Rechtsverletzung hingewiesen. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, den verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme aufzufordern, bei Ausbleiben einer solchen von der Richtigkeit der Beanstandung auszugehen und das Nutzerkonto zu löschen (vgl. BGH, Vers.-Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10, juris Rn. 27).

Der vor diesem Hintergrund ursprünglich begründete klageweise geltend gemachte Löschungsanspruch ist durch Erfüllung erloschen und damit erledigt.

II. Dem Kläger steht demgegenüber aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbes. nicht aus §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 i. V. m. §§ 22 f. KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 186, 193 StGB ein Anspruch auf Löschung der im nicht erledigten Teil des Klageantrags zu 1) bezeichneten Videos zu. Diese Videos verletzen den Kläger jedenfalls nicht rechtswidrig in seinen Rechten.

Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kläger durch die Videoinhalte in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird, weil er durch eine identifizierende Berichterstattung jedenfalls nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 35). Das ist hier nicht der Fall.

a) Zugunsten der Beklagten streitet im Rahmen der Abwägung das Informationsrecht der Öffentlichkeit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.

Zwar stehen der Beklagten eigene, auf einer Stufe mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stehende subjektive Rechte nicht zu, da es sich bei ihr um eine außereuropäische juristische Person handelt, für die die Erstreckung des Grundrechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 3 GG nicht gilt. Da sie ihren Sitz auch nicht in einem Vertragsstaat der EMRK hat, genießt sie ebenso wenig den Schutz aus Art. 10 EMRK.

Für die Abwägung im Rahmen der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssen hier jedoch die schutzwürdigen Interessen ihrer deutschen Rezipienten Berücksichtigung finden. Dadurch, dass der Dienst der Beklagten Meinungen und Informationen Dritter bündelt und langfristig verfügbar hält, fördert sie maßgeblich die Auffindbarkeit, Verfügbarkeit und den Austausch von Meinungen und Informationen auch innerhalb der deutschen Bevölkerung. Deren Recht auf freien Zugang zu und Austausch von Meinungen und Informationen würde ausgehöhlt, wenn es nur im Verhältnis zu den Rezipienten, nicht aber im Verhältnis zu den Distributoren Berücksichtigung fände (für eine Einbeziehung ausländischer juristischer Personen in den Grundrechtsschutz der Pressefreiheit: OLG G, 26.05.2011, Az. 3 U 67/11, juris Rn. 126).

b) Das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt nicht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil die in den streitgegenständlichen Videos aufgestellten Behauptungen unwahr wären. Die hier streitigen Behauptungen sind vielmehr als wahr zu unterstellen. Sind einer Meinungsäußerung zugrundeliegende oder explizit geäußerte Tatsachenbehauptungen nicht erwiesen unwahr, ist von ihrer Richtigkeit auszugehen, da andernfalls risikofrei nur noch unumstößliche Gewissheiten geäußert werden dürften, was vom Gebrauch des Rechts auf freie Meinungsäußerung abschrecken könnte (BVerfG, NJW 1999, 1322). Allerdings obliegt demjenigen, der Dritte herabwürdigende Umstände behauptet, im Falle einer Inanspruchnahme durch den Betroffenen eine erweiterte Darlegungslast, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben. Um die Anforderungen an die Darlegungspflicht nicht zu überspannen, genügt es, wenn jemand, der eine herabsetzende Behauptung über Dritte aufstellt, die nicht seinem eigenen Erfahrungsbereich entstammt und seine eigenen Überprüfungsmöglichkeiten übersteigt, sich zur Begründung seiner Behauptung auf unwidersprochene Pressemitteilungen bezieht (BVerfG NJW 1992, 1439, 1442). Hat der Betroffene dem nichts entgegenzusetzen, darf die Wahrheit der Äußerung unterstellt werden (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, Az. 1 BvR 1531/96).

Die streitgegenständlichen Videos geben unzweifelhaft weder eigenes Erleben wieder noch ist es der Beklagten oder dem uploadenden Internetnutzer möglich, die genauen Umstände und Hintergründe des Verkehrsunfalls zu ermitteln. Schließlich hat der Kläger nicht vorgetragen, der russischen Presseberichterstattung entgegengetreten zu sein.

c) Die Bereithaltung der Videos dient auch berechtigten, das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegenden Interessen. Dies folgt aus der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 37). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzten, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (BGH, ebda).

Geht es - wie hier - aber um die Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat in der Regel - und so auch hier - zum Zeitgeschehen gehört. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter (BGH, a.a.O., Rn. 38). Wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen z. B. Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss grundsätzlich auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (zum Ganzen BeckOK/Engels, § 23 KunstUrhG, Rn. 8, Stand: 15.09.2012).

Von Bedeutung im Rahmen dieser Abwägung ist neben der Art und Weise der Darstellung und der Person des Täters zunächst die Natur und Schwere der Tat. Das Informationsinteresse verdient ein umso stärkeres Gewicht, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Insbesondere wenn es sich wie bei schweren Gewaltverbrechen um nach Art und Schwere herausstechende Taten handelt, die bei ihrer Entdeckung beträchtliche Aufmerksamkeit erregt haben, ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 38). Dabei kann auch jenseits der Schwerkriminalität ein Interesse der identifizierenden Berichterstattung über solche Straftaten bestehen, die die Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (BGH, GRUR 2006, 257, 259).

Danach hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurückzustehen.

aa) Die identifizierende Berichterstattung über den Kläger war zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung der Videos auf der Internetseite der Beklagten rechtmäßig. Der Unfall stach gerade durch die in der Person des Klägers liegenden Besonderheiten ganz erheblich aus der Masse gewöhnlicher Straßenverkehrsdelikte heraus: Dabei begründet der Umstand, dass der Kläger als bloßer Lehrer an der deutschen Schule in Moskau ohne der Öffentlichkeit erkennbaren Bezug zum deutschen diplomatischen Korps in Russland den Schutz diplomatischer Immunität genoss und ihm ein Q zur Verfügung stand, ein über bloße Sensationslust hinausgehendes Interesse an dem bisherigen Werdegang und der genauen beruflichen Situation des Klägers sowie an seiner Funktion im deutschen Staatsgefüge.

Dass der Kläger nach dem Unfall, ohne in Russland zur Rechenschaft gezogen worden zu sein, nach Deutschland zurückreiste, begründet darüber hinaus ein Interesse an der Motivation, den Gefühlen und der Gedankenwelt des Klägers. Nicht zuletzt entsteht hierdurch gesteigertes Interesse an der Frage, ob und gegebenenfalls wie der Kläger in Deutschland zur Verantwortung gezogen wurde. Soweit eine Berichterstattung die Ausnutzung des Diplomatenstatus€ zum Gegenstand hatte, musste der Kläger sich wegen der damit einhergehenden internationalen Brisanz auch von vornherein auf die Beobachtung seines diesbezüglichen Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen (vgl. bzgl. eines ähnlich gelagerten Falls dazu BGH, Urt. v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05).

bb) Die Bezeichnung des Klägers als "klassische Figur aus M - Romanen" beeinflusst die Abwägung nicht. Diese stellt eine lediglich die Sozialsphäre des Klägers berührendes Werturteil dar. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1. S. 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens bzw. Meinens geprägt sind (BVerfG, NJW 2008, 358, 359). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung ist der Verständnishorizont des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums (OLG Köln, Urt. v. 06.11.2012, Az. 15 U 97/12). Aufgrund des offensichtlichen Mangels der Nachprüfbarkeit konnten die Videos nicht so verstanden werden, dass der Bericht Anspruch auf objektive Richtigkeit der vermuteten Spionagetätigkeit des Klägers erheben will. Vielmehr sollte durch die Bezeichnung als M-Figur die persönliche Sicht der Journalisten zum Ausdruck gebracht werden. Diese als Meinungsäußerung anzusehende Bewertung stellt weder unsachliche Schmähkritik noch eine Formalbeleidung dar und ist daher zulässig (OLG Köln, Urt. v. 06.11.2012, Az. 15 U 97/12).

cc) Der Umstand, dass sich der dem Geschehen zugrunde liegende Unfall bereits im Jahr 2008 ereignet hat, nicht geeignet, die Abwägung maßgeblich zugunsten des Klägers zu beeinflussen. Zwar mag mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Straftat das Interesse des Täters, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmend an Bedeutung gewinnen (BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 40). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen (BGH, ebda). Allerdings vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (BGH, ebda). Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird, wofür wiederum der Grad der Verbreitung des jeweiligen Mediums von Bedeutung ist (BGH, ebda).

Vorliegend ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Videos verursacht wird, nicht schwerwiegend. Insoweit ist die Interessenlage mit derjenigen bei Onlinearchiven vergleichbar, deren Inhalte nur durch gezielte Suche gefunden werden können und für interessierte Mediennutzer verfügbar gehalten werden sollen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12, juris Rn. 27; BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az. VI ZR 330/11, juris Rn. 17; Urt. v. 08.05.2012, Az. VI ZR 217/08, juris Rn. 43). Ebenso wie bei Onlinearchiven ist die Breitenwirkung der weiterhin bereitgestellten streitgegenständlichen Videos gering. Sie sind nicht über die Hauptseite oder die Menüführung des Portals "Z.de" auffindbar, sondern allein über die Suchfunktion. Dort können sie nur bei einer Suche unter Verwendung des Namens "C1" gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist - wie an anderer Stelle bereits ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der Kläger inzwischen seinen Nachnamen hat ändern lassen, sodass die Videos auch bei gezielter Suche nach dem Kläger nicht auffindbar sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Videos ca. zehntausend Mal angeklickt wurden. In Anbetracht der Zeit, die die Videos bereits abrufbar sind, ist diese Rate vernachlässigenswert gering und erfasst zudem auch die Abrufe zu der Zeit, als die Ereignisse noch frisch und das öffentliche Interesse noch höher waren.

III. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der zwischenzeitlich gelöschten bzw. gesperrten Videos nicht erledigt. Die Klage war insoweit bereits ursprünglich unbegründet. Die Voraussetzungen der auch hier allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. §§ 22 f. KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG lagen schon bei Rechtshängigkeit nicht vor. Durch diese Videos wurde der Kläger nicht rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergeben sich keine inhaltlichen Unterschiede zu den noch streitgegenständlichen Videos, sodass für die Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Klägers und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden kann.

IV. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens oder des Ermöglichens des Anbietens von Videomaterial unter Benennung des Klägers im Bildmaterial, in den Tags oder im Quelltext bzw. unter bildlicher Darstellung des Klägers (Antrag zu 2 und Hilfsantrag zu 2a). Die Voraussetzungen der auch hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, §§ 22f. KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

Zum einen fehlt es hier über die vorgenannten Erwägungen hinaus auch deshalb an einer Rechtsverletzung, weil eine identifizierende Berichterstattung nicht per se rechtswidrig ist. Auch die insoweit vorgenommene Konkretisierung durch den Teilsatz "insbesondere über die Links [...] anzubieten" geht fehl. Durch diese Formulierung wird nicht der Unterlassungsanspruch auf das Bildmaterial hin zugespitzt, das sich derzeit unter den vier im Antrag aufgeführten Links findet, sondern der Beklagten würde so untersagt, Bildmaterial des Klägers - gleich welcher Art - unter diesen URLs zum Abruf bereit zu halten. Ein solcher Anspruch aber steht dem Kläger nicht zu.

Zum anderen benennen weder Haupt- noch Hilfsantrag die konkrete, der Beklagten vorgeworfene Form der Rechtsverletzung. Vielmehr hätte der Antrag allenfalls darauf gerichtet sein müssen, es zu unterlassen, durch außenstehende Dritte eingestellte rechtsverletzende Inhalte trotz konkreter Hinweise weiter bereitzuhalten bzw. nicht zu löschen (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, GRUR 2010, 633, 636). Hierauf ist der Kläger durch die Gegenseite auch hingewiesen worden.

V. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.180,82 € aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 286 BGB. Aus der Begründung des dem vorgerichtlichen Schreiben zugrunde gelegten Gegenstandswertes in Höhe von 100.000 € und der Bezugnahme auf die nur die Löschung eines Videos thematisierende Entscheidung des LG G, Urt. v. 05.03.2010, Az. 324 O 565/08 ergibt sich, dass für die Bemessung dieses Wertes allein auf die angegriffenen Videos, deren Anzahl und Klickrate abgestellt wurde. Der Kläger selbst bewertete mithin sein - maßgebliches - Interesse an dem einzig begründeten Anspruch auf Löschung des Account "C" mit 0 €, sodass insoweit keine Gebühren entstanden. Im Übrigen kommt ein Erstattungsanspruch bereits mangels Bestehens einer Hauptforderung nicht in Betracht.

VI. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Antrages, die Beklagte zur Löschung des Z Channels "Mörder C1" mit den dort gehosteten Videos zu verurteilen, nicht erledigt. Die Klage war insoweit bereits ursprünglich unbegründet.

Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. §§ 22 f. KUG, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG lagen schon bei Rechtshängigkeit nicht vor. Selbst wenn in der Bereitstellung dieses Channels und der dort gehosteten Videos eine Rechtsverletzung liegen sollte - was hier dahinstehen kann -, wäre die Beklagte hierfür jedenfalls nicht verantwortlich.

1. Die Beklagte ist nicht deshalb für die in der Bereitstellung des Channels "Mörder C1" verantwortlich, weil sie sich diesen und dessen Inhalte zu Eigen gemacht hätte (ebenfalls ein zu Eigen machen von Videos durch Z verneinend: LG G, Urt. v. 20.04.2012, Az. 310 O 461/10, juris Rn. 76 ff.).

Ein zu Eigen machen durch den Betreiber einer Internet-Plattform liegt insbesondere dann vor, wenn der Anbieter sich nicht darauf beschränkt, nur die technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, um das Werk einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung einer redaktionellen Kontrolle unterzieht, diese Inhalte den redaktionellen Kerngehalt der Internetseite darstellen, der Betreiber sie auch mit seinem eigenen Logo kennzeichnet, das wesentlich größer ist als der Name des den Inhalt einstellenden Nutzers und der Betreiber sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt, die er dann Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet (BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien macht die Beklagte sich die auf ihrer Plattform "Z" eingestellten Videos nicht zu Eigen. Weder lässt die Beklagte sich Nutzungsrechte zur kommerziellen Nutzung einräumen noch ist ersichtlich, dass ihr Logo größer oder auffälliger platziert wäre als der Name des einstellenden Nutzers. Gegen die Annahme des "zu Eigen-Machens" spricht schließlich, dass die Beklagte keine vorherige redaktionelle Kontrolle der einzustellenden Inhalte durchführte, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seiner Leitentscheidung vom 12.11.2009 allerdings gerade als maßgebliches Kriterium dieses Merkmals herausgestellt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07, juris Rn. 27; mit diesem Verständnis auch OLG G, Urt. v. 29.09.2010, Az. 5 U 9/09, juris Rn. 41).

Selbst wenn ein zu-Eigen-Machen durch die Beklagte dann anzunehmen sein sollte, wenn die Beklagte die Inhalte - nach Beanstandung durch einen Nutzer - überprüft und für unbedenklich erklärt, ändert dies nichts an vorstehendem Ergebnis, da weder der Channel noch die darin angebotenen Videos beanstandet und durch die Beklagte für unbedenklich erklärt wurden.

2. Die Beklagte ist insoweit auch nicht als Störerin verantwortlich. Wie ausgeführt, setzt dies die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus, die insbesondere aus einer hinreichend konkreten Beanstandung des Betroffenen oder anderweitige Kenntniserlangung resultieren kann. Dass die Beklagte bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung dieses Löschungsanspruchs auf den Channel und die damit verbundenen Rechtsverletzungen hingewiesen wurde, trägt der Kläger nicht vor. Eine zumutbare Prüfpflicht bestand daher erst ab Zugang der Klageerweiterung. Dieser Prüfpflicht ist die Beklagte aber nachgekommen, indem sie den Channel nach Erhalt der Klageerweiterung sperrte.

VII. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Namen, Adressen und E-Mails der Nutzer "C", "Mörder C1" und "F". Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 242 BGB liegen nicht vor. Danach hat innerhalb einer bestehenden Rechtsbeziehung Anspruch auf Auskunft, wer in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines aus dieser Rechtsbeziehung resultierenden Rechts im Ungewissen ist, wenn der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urt. v. 06.02.2007, NJW 2007, 1806).

Zum einen begehrt der Kläger von der Beklagten Informationen nicht im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der Rechtsbeziehung zu ihr, sondern zu Dritten. Zum anderen kann die Beklagte die begehrten Auskünfte auch nicht unschwer geben, da sie mit der Weitergabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung der Betroffenen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzte.

VIII. Mangels Rechtsverletzung hat der Kläger keinen Anspruch auf Geldentschädigung aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG.

C) Dem Kläger war die in der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2013 beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, da ihm der Schriftsatz der Gegenseite bereits am 22.03.2013 - und damit rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vom 04.04.2013 - zugegangen ist, §§ 132, 283 ZPO.

D) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.

E) Streitwert 56.250 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Antrag zu 1) 12.500 €, Antrag zu 2) und 2a) 12.500 €, Antrag zu 3) und 4) 0 €, Antrag zu 5) 6.250 €, Antrag zu 6) 5.000 €, Antrag zu 7) 20.000 €.

Unterschriften






LG Münster:
Urteil v. 04.04.2013
Az: 08 O 314/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b59c6cf1f948/LG-Muenster_Urteil_vom_4-April-2013_Az_08-O-314-11




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