Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. August 1996
Aktenzeichen: 11 U 99/94

(OLG Köln: Urteil v. 26.08.1996, Az.: 11 U 99/94)

AktG §§ 302, 303 Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Haftung des beherrschenden Unternehmers im faktischqualifizierten GmbH-Konzern haftet der eine GmbH beherrschende Unternehmensgesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschafter nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt. Abzustellen für die Annahme eines Beherrschungsverhältnisses ist entsprechend § 17 AktG auf die durch die Gesellschafterstellung und die Alleingeschäftsführung für beide Gesellschaften organschaftlich bestimmte Handlungsmacht. Für die Annahme der Abhängigkeit einer Gesellschaft im Sinne des § 17 AktG genügt schon die Möglichkeit zur Vernachlässigung ihrer Interessen. Natürliche Personen können als Konzernspitze mit ihrem Privatvermögen haften, auch wenn sich ihre unternehmerische Betätigung in diesen Gesellschaften erschöpft.

Tatbestand

Der Beklagte hatte von seinem Vater einen Schlossereibetrieb

übernommen. Dieses Unternehmen wurde in der Folgezeit als "U. O.

Stahl- und Alu- Bau GmbH" fortgeführt. An dieser Gesellschaft waren

der Beklagte und seine Ehefrau zu je 50 % beteiligt. Der Beklagte

war der alleinige Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH errichtete auf einen im Eigentum des Beklagten

stehenden Grundstück ein Hallengebäude, in dem die Schlosserei

betrieben wurde. Das von der GmbH gepachtete Anlagevermögen gehörte

dem Beklagten und seiner Ehefrau als Gesellschaftern bürgerlichen

Rechts zu gleichen Anteilen.

Die Kläger haben die GmbH wegen Mängeln an gelieferten Fenstern

auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Durch Urteil des 13.

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30.10.1991 wurde die

GmbH insofern zur Zahlung von 148.144,11 DM verurteilt, weil u.a.

nach einem im August 1989 vorgelegten Ergänzungsgutachten alle von

der "U. O. Stahl- und Alubau GmbH" gelieferten und eingebauten

Fenster in dem Wohnhaus der Kläger entfernt und durch neue ersetzt

werden mußten. Die Stellungnahmefrist zu diesem Gutachten lief im

Oktober 1989 ab.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 27.10.1989 wurde die Firma der

"U. O. Stahl- und Alubau GmbH" geändert in "BMG Metallgesellschaft

mbH" (künftig: BMG). Die Beteiligungsverhältnisse waren von dieser

Firmenänderung nicht berührt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tage gründete der Beklagte

und sein Sohn die "Stahl-Alu-O. & Sohn GmbH". An dieser

Gesellschaft sind die beiden Gründer zu je 50 % beteiligt. Der

Beklagte ist deren alleiniger Geschäftsführer. Die neugegründete

GmbH betreibt ihre Geschäfte in den selben Geschäftsräumen wie die

BMG. Sie übernahm deren Anlagevermögen und ihre Mitarbeiter.

Während die Umsatzerlöse der BMG im Jahre 1989 noch 1.477.192,94 DM

betragen hatten, fielen sie im Jahre 1990 auf 18.131,31 DM. Der

Personalaufwand für Löhne und Lohnsteuer ging im selben Zeitraum

von ca. 240.000,00 DM auf Null zurück.

Nachdem der 13. Zivilsenat in der mündlichen Verhandlung des

Vorprozesses vom 02.10.1991 angedeutet hatte, wie das Urteil lauten

werde, stellte der Beklagte am 08.10.1991 Konkursantrag für die

BMG. Dem Gutachter im Konkursverfahren hat er angegeben, die

Nachricht seines Prozeßbevollmächtigten über den zu erwartenden

negativen Ausgang des Rechtsstreits zum Anlaß für den Konkursantrag

genommen zu haben. Der Konkursantrag wurde am 31.10.1991 mangels

Masse abgewiesen. Am 13.02.1992 wurde die BMG im Handelsregister

gelöscht. Die Kläger waren die einzigen Gläubiger, die im Rahmen

des masselosen Konkurses BMG nicht befriedigt worden sind.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte

ihnen unter dem Gesichtspunkt vorsätzlicher sittenwidriger

Schädigung gem. § 826 BGB, da er gezielt die Auflösung der BMG

unter gleichzeitiger Óbertragung der geschäftlichen Aktivitäten auf

die neugegründete GmbH betrieben habe, um sie mit ihren Ansprüchen

ausfallen zu lassen. Daneben hafte er nach den von der

Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum qualifiziert faktischen

GmbH-Konzern.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie

148.144,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1992 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Neugründung der Firma Stahl-Alu-O. &

Sohn GmbH sei nur deshalb erfolgt, weil das Unternehmen im Zuge

eines Generationenwechsels auf seinen Sohn übergehen sollte. Zudem

habe er im Jahre 1986 einen Herzinfarkt erlitten, in dessen Folge

er in der Ausübung seiner beruflichen Aktivitäten behindert gewesen

sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 14.04.1994 den Beklagten

antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Den den Klägern zuerkannten

Anspruch hat es auf § 826 BGB gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Zur

Begründung hat er ausgeführt, daß die Neugründung der Firma

"Stahl-Alu-O. und Sohn GmbH" nur aus steuerlichen Gründen und zur

Vorbereitung des Generationswechsels erfolgt sei. Er sei nur

deshalb Alleingeschäftsführer dieser GmbH geworden, um seinem Sohn

den Berufseinstieg zu erleichtern. Er habe sich in der Folgezeit

aus der Führung der neugegründeten GmbH immer mehr

zurückgezogen.

Er hat darüber hinaus behauptet, die Neugründung der

"Stahl-Alu-O. & Sohn GmbH" sei für den den Klägern entstandenen

Schaden nicht ursächlich geworden. Bei einer früheren

Berücksichtigung von Rückstellungen für die Forderung der Kläger

wäre eine Óberschuldung der BMG bereits im Jahre 1989 festzustellen

gewesen.

Er hat die Auffassung vertreten, weder die Voraussetzungen des §

826 BGB noch die einer konzernrechtlichen Haftung aus §§ 302, 303

Aktiengesetz seien erfüllt.

Der Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen

landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Durch Urteil vom 09.11.1994 hat der Senat die Berufung des

Beklagten zurückgewiesen und wie das Landgericht Ansprüche der

Kläger gegen den Beklagten aus § 826 BGB bejaht.

Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des Senats vom

09.11.1994 durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.02.1996 -II

ZR 279/94- aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlungen

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

worden.

Der Bundesgerichtshof hat Ansprüche aus § 826 BGB verneint. Er

hat das Vorbringen der Kläger allerdings unter dem Gesichtspunkt

der Haftung des herrschenden Unternehmens im qualifiziert

faktischen GmbH-Konzern als schlüssig angesehen.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs

vertieft der Beklagte sein Vorbringen zu den Voraussetzungen der

Haftung analog §§ 302, 303 Aktiengesetz.

Er ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht als herrschender

Unternehmer im Sinne von § 17 Aktiengesetz anzusehen. Zum einen sei

er weder an der BMG noch an der "StahlAlu-O. & Sohn GmbH"

maßgeblich beteiligt, da er nur jeweils einen hälftigen Anteil

gehalten habe. Er sei auch durch Gesellschafterbeschluß vom

27.10.1989 in seinen Befugnissen als Alleingeschäftsführer der

"Stahl-Alu-O. & Sohn GmbH" beschränkt worden. Darüber hinaus

habe sein Sohn, Herr R. O., bei der Geschäftsführung mitgewirkt. Er

habe keine maßgebliche Entscheidung getroffen, ohne zuvor seinen

Sohn zu fragen. Sofern dieser anderer Auffassung gewesen sei, habe

er die Maßnahme nicht durchgeführt.

Auch bei der BMG habe er keinen beherrschenden Einfluß ausgeübt.

Geschäftsführungsmaßnahmen habe er stets mit seiner Ehefrau

abgestimmt. Soweit sie andere Auffassung gewesen sei habe er dem

nachgegeben.

Da in den Gesellschaften die Entscheidungen in den Unternehmen

von der Mitwirkung der jeweiligen, personenverschiedenen

Mitgesellschafter (Sohn bzw. Ehefrau) abhängig gemacht worden sei,

habe auch keine einheitliche Leitung vorgelegen.

Er hafte auch deshalb nicht als herrschender Unternehmer analog

§§ 302, 303 Aktiengesetz, weil durch Einzelmaßnahmen noch ein

Ausgleich für den der BMG entstandenen Nachteil geschaffen werden

könne. Dieser bestehe nur darin, daß die Forderung der Klägerin

infolge des masselosen Konkurses nicht mehr beglichen werden könne.

Die Kläger seien daher darauf verwiesen, im Rahmen einer

Nachtragsliquidation Schadenersatzansprüche gem. § 43 Abs. 2

GmbH-Gesetz gegen den Beklagten geltend zu machen.

Ein schädigender Einfluß des Beklagten auf die BMG sei außerdem

deshalb nicht festzustellen, weil bei der Berücksichtigung von

Rückstellungen für das Prozeßrisiko des Vorprozesses die BMG schon

dem Jahre 1989 wegen Óberschuldung konkursreif gewesen sei.

Schließlich dürfe bei einer natürlichen Person als

"Konzernspitze" der Haftungsausgleich nicht durch die Belastung des

Privatvermögens, sondern durch einen Haftungsverbund zwischen den

einzelnen beherrschten Gesellschaften herbeigeführt werden.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angegriffenen

landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den dazu überreichten

Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Dem Rechtsmittel des Beklagte muß der Erfolg versagt bleiben, da

er nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über

die Haftung des beherrschenden Unternehmers im

faktischqualifizierten GmbH-Konzern zur Zahlung verpflichtet

ist.

Danach haftet der eine GmbH beherrschende

Unternehmensgesellschafter analog §§ 302, 303 AktG, wenn er die

Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene

Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft

nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch

Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren läßt (BGHZ 122, 123 ff; BAG

GmbHR 1994, 625 f).

1. Der Beklagte war "herrschender Unternehmer" der von ihm

geführten Unternehmensgruppe (BMG und "Stahl-Alu-O. & Sohn

GmbH").

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist hierfür nicht

erforderlich, daß er in den beiden Gesellschaften

Mehrheitsgesellschafter war. Nach der zutreffenden ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 122, 123 (125))

ist nur entscheidend, wer bei wirtschaftlicher Betrachtung die

Geschicke der nachgeordneten Unternehmen aufgrund seiner

Leitungsmacht bestimmt. Hierbei kommt es weniger darauf an, ob sich

die Handlungsmacht des herrschenden Unternehmers in einer dauernden

und umfassenden Leitung der abhängigen Gesellschaften manifestiert

(so noch BGHZ 115, 187). Maßgeblich ist vielmehr die konkrete

Ausübung der Konzernleitungsmacht ohne Rücksicht auf die Belange

der abhängigen Gesellschaft (BGHZ 122, 123 (131)).

Der insofern allein entscheidungserhebliche Vorgang war im

vorliegenden Fall das "Leerlaufenlassen" der BMG unter Óbernahme

des operativen Geschäfts durch die "Stahl-Alu-O. & Sohn GmbH".

Das Vorbringen des Beklagten, wonach geschäftliche Entscheidungen

mit der Ehefrau bzw. dem Sohn abgestimmt wurden, ist unerheblich.

Abzustellen ist für die Annahme eines Beherrschungsverhältnisses

entsprechend § 17 AktG vielmehr auf die durch die

Gesellschafterstellung und die Alleingeschäftsführung für beide

Gesellschaften organschaftlich bestimmte Handlungsmacht des

Beklagten, wie sie sich in der stafettenartigen Fortführung des

Familienunternehmens durch aufeinanderfolgende Gesellschaften

verwirklicht hat. Insofern kann es nicht darauf ankommen, ob sich

der Beklagte dabei des Rats anderer vergewisserte. Die Haftung

analog §§ 302, 303 AktG hängt nämlich nicht vom persönlichen

Führungsstil ab. Entscheidend ist allein, daß der Beklagte

unstreitig als Alleingeschäftsführer und Mitgesellschafter zu

jeweils 50 % einen nicht wegzudenkenden, wesentlichen Einfluß

darauf genommen hat, daß die BMG zwangsläufig in den Konkurs

geführt wurde. Insofern reicht für die Annahme eines

Beherrschungsverhältnisses aus, daß er die unternehmensmäßige

Gesamtkonstruktion der von ihm als Alleingeschäftsführer geführten

Gesellschaften betrieben hat. Er hat sich damit in die Lage

versetzt, die eine Gesellschaft gegenüber der anderen zu

bevorzugen. Dieses von ihm als Alleingeschäftsführer beherrschte

Risiko war hier dadurch nachhaltig erhöht, daß die abhängigen

Gesellschaften dem gleichen Gewerbe nachgingen, in den selben

Geschäftsräumen betrieben wurden und den gleichen Kundenkreis

ansprachen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (BGH WM 1994, 2016 (2018); BGHZ 62, 193 ) genügt

schon die Möglichkeit zur Vernachlässigung der Interessen einer

Gesellschaft für die Annahme deren Abhängigkeit im Sinne des § 17

AktG.

Demgegenüber ist der Einwand des Beklagten, er sei in seinen

Geschäftsführerbefugnissen bezüglich der "Stahl-AluO. & Sohn

GmbH" durch Gesellschaftsbeschluß vom 27.10.1989 eingeengt worden,

unerheblich. Soweit dort Rechtshandlungen des Geschäftsführers der

Zustimmung der Gesellschafter unterworfen wurden, betraf dies nur

die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die fortgeführt werden

sollte. Die hier maßgebliche Einstellung der Geschäftstätigkeit

durch die benachteiligte BMG wurde von diesem Beschluß demgegenüber

naturgemäß nicht berührt.

2. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts steht schließlich

fest, daß der Beklagte von seiner Leitungsmacht in einer Weise

Gebrauch gemacht hat die die Eigeninteressen der abhängigen

Gesellschaft BMG in einer nicht anderweitig kompensierbaren Weise

beeinträchtigt hat.

Ein derartiger Mißbrauch liegt nach dem Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 12.02.1996 - II ZR 279/94 - schon darin, daß

die BMG nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zur Liquidation

gebracht wurde. Ihre Belange wurden vielmehr verletzt, in dem sie

durch Abzug aller Ressourcen in den masselosen Konkurs geführt

wurde.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nach der Löschung der

GmbH ein Ausgleich dieser Schädigung durch Einzelmaßnahmen nicht

mehr herbeizuführen. Die Kläger können insbesondere nicht darauf

verwiesen werden, im Rahmen einer Nachtragsliquidation Ansprüche

aus § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz gegenüber dem Kläger als

Geschäftsführer geltend zu machen. Wie der Bundesgerichtshof

nämlich zutreffend entschieden hat (BGH WM 1994, 2016 (2019)),

berührt der Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz die

konzernrechtliche Haftung des beherrschenden Unternehmers

grundsätzlich nicht. Dieser haftet nämlich unabhängig davon, ob er

Geschäftsführer ist oder nicht.

Es bedarf schließlich keiner Entscheidung, aus welchen Motiven

heraus der Beklagte die BMG in den masselosen Konkurs geführt und

deren geschäftliche Aktivitäten von der "StahlAlu-O. & Sohn

GmbH" hat fortführen lassen. Nach seinem eigenen Vorbringen war der

angeblich beabsichtigte Generationswechsel darauf angelegt, durch

Auslaufenlassen der BMG dieser die Möglichkeit zur Erwirtschaftung

von Erträgen zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen. Das

Auslaufenlassen der BMG im Rahmen einer GmbH-Stafette nahm in

konzernrechtlich unzulässiger Weise die Schädigung von Gläubigern

der benachteiligten GmbH in Kauf. Ob diese Gläubigerbenachteiligung

die eigentliche Absicht des Beklagten war, kann dahinstehen.

Konzernrechtlich ist das Vorgehen des Beklagten auch zu

beanstanden, wenn es vom Willen getragen gewesen sein sollte, den

Familienbetrieb in die nächste Generation zu überzuführen.

3. Ohne Erfolg hält der Beklagte schließlich seiner

konzernrechtlichen Haftung entgegen, die Schädigung der Kläger wäre

ohnehin eingetreten, weil bei Berücksichtigung der notwendigen

Rückstellungen für deren Forderungen aus dem Vorprozeß die BMG

bereits im Jahre 1989 konkursreif gewesen sei. Es kann dahinstehen,

ob die Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufs -wie

bei einem deliktischen Schadenersatzanspruch- geeignet ist, die

konzernrechtliche Haftung des Beklagten entfallen zu lassen. Für

die Annahme, die Kläger wären ohnehin mit ihrer Forderung

ausgefallen, ist nämlich aus tatsächlichen Gründen kein Raum. Bei

der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen auch ohne das

schädigende Ereignis zu liquidieren gewesen wäre, ist der

hypothetische Verlauf unter Berücksichtigung aller Umstände

maßgeblich (BGH LM, § 249 (Ba) Nr. 20). Bereits die Tatsache, daß

die "Stahl-Alu-O. & Sohn GmbH" nach wie vor als werbende

Gesellschaft am Geschäftsleben teilnimmt, spricht dabei

entscheidend gegen die Behauptung des Beklagten. Sein Hinweis auf

die Bilanz der BMG für das Jahr 1989 ist schon deshalb nicht

aussagekräftig, weil diese bereits durch die in dem selben Jahr

eingeleiteten schädigenden Maßnahmen geprägt war. Angesichts des

unstreitig vorhandenen Anlagevermögens der BMG von über 100.000,00

DM, der Umsatzerlöse dieser Gesellschaft von über 1,4 Mio. DM im

Jahre 1989 und der geschäftlichen Entwicklung der stafettenartig

fortgeführten Nachfolgegesellschaft spricht im Gegenteil alles

dafür, daß die Kläger ohne die schädigenden Maßnahmen mit ihrer im

Konkurs allein offengebliebenen Forderung zum Zuge gekommen

wären.

4. Der Beklagte haftet als herrschender Unternehmer mit seinem

Privatvermögen für die Ansprüche aus §§ 302, 303 AktG.

Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob natürliche Personen als

Konzernspitze mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sich ihre

unternehmerische Betätigung in diesen Gesellschaften erschöpft,

bislang offengelassen (BGHZ 122, 123 (128); 115, 187 (190)). In den

dort entschiedenen Fällen waren nämlich die herrschenden

Unternehmer zugleich als Einzelunternehmer geschäftlich aktiv und

die Vernachlässigung der abhängigen Gesellschaften wurde im

Interesse des Einzelunternehmens betrieben. Demgegenüber beschränkt

sich hier die Geschäftstätigkeit des Beklagten auf die abhängigen

Gesellschaften. In der Literatur wird zum Teil die Auffassung

vertreten (K. Schmidt ZHR 155 (1991), 417 (432 ff); Ziegler WM

1989, 1077 (1079 f)), die Haftung des herrschenden Unternehmers

müsse auf seinen Beteiligungsbesitz beschränkt oder in Gestalt

eines horizontalen Ausgleichs unter den abhängigen Gesellschaften

ausgestaltet werden. Eine derartige Haftungsbeschränkung begegnet

jedoch nach Auffassung des Senats durchgreifenden Bedenken.

Die zivilrechtliche Haftung wird vom Grundsatz der

Gleichwertigkeit der Vermögensgüter des Schuldners beherrscht. Es

ist im vorliegenden Fall kein Bedürfnis für eine Rechtsanalogie zu

§§ 1975, 1978, 1990, 1991 und 419 Abs. 2 iVm. 1990, 1991 BGB zum

Schutz des Privatvermögens des Beklagten erkennbar, der unter

bewußter Vernachlässigung von Gläubigerinteressen seine die

verschiedenen Gesellschaften beherrschende Stellung mißbraucht

hat.

5. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen ergibt sich unter dem

Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,

708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den

Beklagten 148.144,11 DM

- 8 -






OLG Köln:
Urteil v. 26.08.1996
Az: 11 U 99/94


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b591971df106/OLG-Koeln_Urteil_vom_26-August-1996_Az_11-U-99-94




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share