Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).
Der Senat schließt aus, dass der Maßnahmenausspruch auf den für sich gesehen nicht unbedenklichen Erwägungen zur Schuldeinsicht des Revisionsführers im angefochtenen Urteil beruht (vgl. Senatsurteil vom 12. Februar 2001 - AnwSt (R) 15/00).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 03.05.2011 - BayAGH II-2/11 Anwaltsgericht München, Entscheidung vom 25.11.2010 - 1 AnwG 49/10
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