Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2008
Aktenzeichen: 28 W (pat) 169/07

(BPatG: Beschluss v. 30.04.2008, Az.: 28 W (pat) 169/07)

Tenor

Der Kostenantrag des Beschwerdegegners wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Wort-Bildmarke 303 43 520 Grafik der Marke 30343520.8 des Beschwerdegegners wurde Widerspruch aus der international registrierten Wortmarke IR 187 845 "SPA" erhoben. Der Widerspruch wurde von der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die Beschwerde dann aber nach der mündlichen Verhandlung bzw. vor Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt zurückgenommen.

Der Beschwerdegegner beantragt nun, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Eine Begründung des Antrags ist nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat sich zu dem Kostenantrag nicht geäußert.

II.

Der zulässige Antrag auf Kostenauferlegung ist nicht begründet.

Nach den gesetzlichen Vorgaben trägt jeder Verfahrensbeteiligte im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich die ihm erwachsenen Kosten selbst (§ 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG), auch im Fall der Rücknahme des Widerspruchs (§ 71 Abs. 4 MarkenG). Nur im Ausnahmefall sind Kosten aufzuerlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG).

Eine solche Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen setzt besondere Umstände voraus, wie sie etwa dann gegeben sind, wenn eine Beschwerde eingelegt wird, deren fehlende Erfolgsaussichten bei der gebotenen objektiven Abwägung durch den Beschwerdeführer von vorneherein erkennbar waren (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 63 Rdn. 4). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor und wurde auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet. Das Interesse der Widersprechenden, sich durch eine intensive Verteidigung ihrer Marke letztlich auch Klarheit über deren Schutzumfang zu verschaffen, stellt jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, das eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würde. Ebenso wenig ist vorliegend ein Fall einer derart krassen Unähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen gegeben, dass eine Kostenauferlegung unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre (vgl. hierzu auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 71 Rdn. 13).

Für eine anderweitige Verletzung prozessualer Sorgfaltspflichten auf Seiten der Beschwerdeführerin fehlt es ebenfalls an jeden konkreten Anhaltspunkten. Auch der Beschwerdegegner hat hierzu nichts vorgetragen.

Es bleibt somit bei dem allgemeinen Kostengrundsatz, dass jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen hat. Der Kostenantrag war daher zurückzuweisen.

Stoppel Werner Schell Me






BPatG:
Beschluss v. 30.04.2008
Az: 28 W (pat) 169/07


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