Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 17 W 116/00

(OLG Köln: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 17 W 116/00)

Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die von der Beklagten nach dem am 3. August 1999 vor dem Landgericht Köln zustande gekommenen Prozessvergleich an die Klägerin zu erstattenden Korrespondenzanwaltskosten werden auf 325,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1999 festgesetzt. Das weitergehende Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 15. November 1999 wird zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 345,83 DM angefallene Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 69/100 und die Beklagte 31/100.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11. Abs. 1 RpflG) und begegnet auch sonst keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg; es führt zu einer Anhebung der auf 166,67 DM festgesetzte Verkehrsanwaltskosten der Klägerin um 158,33 DM auf 325,-- DM. Die der Klägerin durch die Mitwirkung des Rechtsanwalt Dr. K. aus D. entstandenen Kosten sind zwar nicht in voller Höhe, wohl aber über die von der Rechtspflegerin berücksichtigten 200,-- DM hinaus in Höhe weiterer 190,-- DM erstattungsfähig.

Der Beschwerde ist zuzugeben, dass einer im Ausland (geschäfts-)ansässigen ausländischen Partei grundsätzlich das Recht zusteht, sich eines im Bundesgebiet praktizierenden deutschen Anwalts als Korrespondenzanwalt zu bedienen. Das gilt ohne jede Einschränkung für ausländische wie für inländische Prozessparteien. Die Gleichstellung gilt jedoch auch für die Voraussetzungen, unter denen die Kosten eines Verkehrsanwalts von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner zu erstatten sind. Die Kosten des deutschen Verkehrsanwalts einer ausländischen Partei können daher nicht schon wegen ihrer mangelnden Vertrautheit mit dem inländische Recht und Gerichtswesen den notwendigen Prozesskosten zugerechnet werden. Wie der Senat in seinen in JurBüro 1986, 1082 und in JurBüro 1993, 682 veröffentlichten Beschlüssen im einzelnen dargelegt hat, beurteilt sich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Kosten des inländischen Korrespondenzanwalts einer ausländischen Partei für einen vor einem Gericht im Inland zu führenden Prozess zu erstatten sind, nach denselben aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgeleiteten Grundsätzen wie sie auf inländische Prozessbeteiligte anzuwenden sind. Die danach für die Erstattung der Kosten eines Verkehrsanwalts erforderlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, dass es der Mitwirkung eines D. Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt auf Seiten der in Italien geschäftsansässigen Klägerin nicht bedurfte. Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten und auch nach Änderung seiner Rechtsprechung zur Erstattung von Korrespondenzanwaltskosten (vgl. Beschluss vom 3. November 1999 - 17 W 201/99 -) daran festgehalten, dass die Zwischenschaltung eines am dritten Ort praktizierenden Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt grundsätzlich nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden kann, dies zumal dann nicht, wenn die Partei, wie hier die Klägerin, ihren Korrespondenzanwalt erklärtermaßen ausschließlich schriftlich und ergänzend telefonisch unterrichtet hat. Denn eine Partei, die, wie die Klägerin, ihren auswärtigen Verkehrsanwalt ausschließlich auf dem Postwege und/oder telefonisch über den maßgeblichen Sachverhalt ins Bild gesetzt hat, muss sich auch im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten auf diese Möglichkeit verweisen lassen. Der Umstand, dass der D. Rechtsanwalt der Klägerin die italienische Sprache beherrscht und mit dieser in deren Muttersprache zu korrespondieren in der Lage war, vermag die Notwendigkeit seiner Zuziehung als Verkehrsanwalt nicht zu begründen. Auch unter den Rechtsanwälten, die beim Landgericht Köln zugelassen waren, finden sich solche, die des Italienischen mächtig sind.

Die streitigen Kosten sind mithin nur insoweit zu erstatten, als die Klägerin durch die Korrespondenztätigkeit ihres D. Anwalts andere notwendige Kosten erspart hat. Diese Ersparnis hat die Rechtspflegerin mit 200,-- DM allerdings zu niedrig bemessen.

Anders als die Rechtspflegerin angenommen hat, hat die Klägerin durch die Beauftragung ihres D. Anwalts im Zusammenhang mit der Informationserteilung keine sonst notwendigen Kosten erspart. Die mit einer unmittelbaren Unterrichtung eines die italienische Sprache beherrschenden K. Rechtsanwalts verbundenen Aufwendungen an Porti und/oder Fernsprechgebühren wären nämlich nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die der Klägerin durch die Information ihres D. Verkehrsanwalts tatsächlich entstanden sind.

Dagegen gehören die Kosten einer prozessbezogenen Beratung zu den sonst notwendig gewordenen und von der Klägerin durch die Korrespondenztätigkeit ihres D. Vertrauensanwalts ersparten Kosten. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Sach- und Rechtslage und die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Beklagte selbst nicht hinreichend zuverlässig zu beurteilen vermochte. Der Klägerin kann deshalb ein Bedürfnis, den Rat ihres D. Rechtsanwalts über die Aussichten der Rechtsverfolgung sowie über die Person des zum Prozessbevollmächtigten zu bestellenden K. Rechtsanwalts einzuholen, nicht abgesprochen werden. Für eine solche Beratung hätte ein erstmals mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt fraglos eine 5/10-Gebühr aus dem Gebührenrahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, nach Satz 2 dieser Bestimmung jedoch nicht mehr als 350,-- DM verlangen können. Zusammen mit der auch dem nur beratenden Anwalt zustehenden Auslagenpauschale von 40,-- DM (§ 26 BRAGO) ergeben sich demnach 390,-- DM, die von der Klägerin für eine prozessbezogene Erstberatung hätten aufgewandt werden müssen, und die sie durch die Einschaltung ihres D. Rechtsanwalts als Korrespondenzanwalt erspart hat.

Den zu Unrecht als Informationskostenersparnis berücksichtigten 200,-- DM steht mithin ein Betrag von 390,-- DM gegenüber, den die Rechtspflegerin bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Teilbetrages der streitigen Verkehrsanwaltskosten übergangen hat. Dass die Rechtspflegerin die Kosten des D. Rechtsanwalts der Klägerin mit einem um 190,-- DM zu niedrigen Betrag unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten als erstattungsfähig anerkannt hat, hat sich nach der Kostenregelung des von den Parteien abgeschlossenen Vergleichs, wonach die Beklagte von den Kosten des Rechtsstreits 5/6 zu tragen hat, in Höhe von 158,33 DM zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt, so dass als zu erstattende Verkehrsanwaltskosten der Klägerin über die bereits festgesetzten 166,67 DM hinaus weitere 158,33 DM, insgesamt also 325,-- DM gegen die Beklagte festzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 504,16 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 17 W 116/00


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