Kammergericht:
Urteil vom 27. Oktober 2006
Aktenzeichen: 3 U 47/05

(KG: Urteil v. 27.10.2006, Az.: 3 U 47/05)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. November 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird mit nachfolgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen, den Tenor und die Entscheidungsgründe des am 11. November 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen:

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine zuletzt erstinstanzlich gestellten Klagefeststellungsanträge unter umfassender Bezugnahme auf seinen Vortrag beim Landgericht sowie im vorausgegangenen Verfahren vor dem Landesparteigericht der hessischen CDU (kurz LPG) und dem CDU-Bundesparteigericht (BPG) weiter, wobei er seine Argumentationen insbesondere zu den Streitpunkten Zustellung der Ausschlussentscheidung durch den Vorstand, ordnungsgemäße Besetzung des BPG im Hinblick auf das Alter der Richter, Verstoß gegen den Ne bis in idem-Grundsatz, Redeverständnis unter Berücksichtigung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit als Bundestagsabgeordneten, Verschuldensmaßstab, Schadensfeststellung sowie zu den Verhältnismäßigkeitserwägungen im engeren Sinne wiederholt und teilweise vertieft.

Der Kläger rügt ferner einen Verfahrensfehler des Landgerichts durch Verletzung rechtlichen Gehörs, weshalb er Zurückverweisung beantragt, weil ihm mit der Versagung seiner Fristverlängerungsbitte im Schriftsatz vom 7. November 2005 eine vollständig vertiefende Auseinandersetzung mit den ihm vom Landgericht im Termin vom 31. Oktober 2005 erteilten Hinweisen in 1. Instanz unmöglich gemacht worden sei. Dann hätte er bereits in erster Instanz vorgetragen, dass das Landgericht übersehen habe, dass die Rede durch einen CDU-Funktionär ohne Distanzierung ins Internet gestellt worden sei, so dass ein etwa eingetretener Schaden nicht ihm, sondern der Beklagten selbst zuzurechnen sei, da er vom Vorsitzenden der CDU N... um die Überlassung des Manuskripts gebeten worden sei.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts; sie ist insbesondere der Ansicht, dass der €ne bis in idem€-Grundsatz im Parteiausschlussverfahren als einer Abwehrmaßnahme zum Selbstschutz zur Wahrung ihrer durch Art. 21 Abs. 1 GG gewährleisteten Partei-(Programm-)freiheit keine Geltung habe; im Übrigen blende der Kläger sein Nachredeverhalten aus, auf das der Ausschlussantrag selbsttragend gestützt sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die vorgetragenen Inhalte der eingereichten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2006 Bezug genommen.

II. Das zulässige Rechtsmittel des Klägers ist unbegründet, wobei der Senat auf die sowohl hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes als auch in allen wesentlichen Einzelheiten der Feststellung und der Subsumption zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts Bezug nimmt. Dem ist, da der Kläger im Wesentlichen nur seine Argumentationen aus der ersten Instanz wiederholt, eigentlich kaum etwas hinzuzufügen, da das Landgericht auf alle diese Punkte bereits erschöpfend eingegangen ist.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend den eingeschränkten Prüfungsmaßstab dargelegt, der den staatlichen Gerichten gegenüber Ausschlussentscheidungen der für den Ausschluss von Mitgliedern politischer Parteien zuständigen Parteigerichte zukommt. Gegen diese im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts stehenden Ausführungen wendet sich der Kläger auch nicht.

Danach ist im Hinblick auf die zu gewährleistende Vereins- oder Parteiautonomie nur zu prüfen:

9- ob die verhängte Maßnahme im Gesetz oder in der Satzung ihre Stütze hat (dazu unter 1.),

10- ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist, wobei die Satzung als Organisationsstatut frei, d. h. ohne Bindung an die Auslegung der Parteiorgane, auszulegen ist (BGH, NJW 1980, 443 ff.) (dazu unter 2.),

11- ob die zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt worden sind, (dazu unter 3.)

12- ob sonst keine Satzungs- oder Gesetzesverstöße vorgekommen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist (dazu unter 4.).

1. Dass der Parteiausschluss in § 10 Abs. 4 und 5 ParteiG sowie in § 11 Abs. 1 und 2 des Statuts der Beklagten seine formelle Grundlage hat, wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen.

142. Verfahrensfehler im Verfahren vor den Parteigerichten sind nicht feststellbar. Entgegen der Ansicht des Klägers war das Bundesparteigericht ordnungsgemäß besetzt. Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass sämtliche Mitglieder des Bundesparteigerichts sich in einem Lebensalter befanden, in dem sie als Berufsrichter nach § 48 DRiG und den entsprechenden Landesgesetzen nicht mehr hätten tätig sein können, herleiten will, dass das Parteigericht nicht ordentlich besetzt gewesen sei, trifft das aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu. Nachdem der Kläger nicht mehr geltend macht, dass die Mitglieder des BPG tatsächlich altersbedingt nicht in der Lage gewesen seien, den Anforderungen ihres Amtes gerecht zu werden, kommt es nur darauf an, ob für Mitglieder des Parteigerichts die Altersgrenzen für Berufsrichter gelten. Dies lässt sich weder aus der Satzung der Beklagten noch aus anderen Normen entnehmen. Soweit § 4 Abs. 2 PGO für den Vorsitzenden und einen Beisitzer der Parteigerichte die €Befähigung zum Richteramt€ verlangt, handelt es sich um eine Bezugnahme auf § 5 DRiG und damit die dort beschriebenen Qualifikationen. Dass die Befähigung zum Richteramt nicht mit Erreichen eines bestimmten Alters erlischt, zeigt sich schon daran, dass diese auch nach § 4 BRAO für Rechtsanwälte Zulassungsvoraussetzung ist, ohne dass für diese eine gesetzliche Altersgrenze bestimmt wäre. Im Übrigen gibt es z. B. für ehrenamtliche Richter bei den Arbeitsgerichten ebenfalls keine Altersgrenzen.

15Soweit der Kläger seine Auffassung wiederholt, dass er schon deshalb noch Mitglied der Beklagten sei, weil es an einem notwendigen Außenvollzug der intern getroffenen Ausschlussentscheidung durch den die Partei vertretenden Vorstand fehle, so hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zitierten Fundstellen allgemeine Vereinsbeschlüsse betreffen und nicht den Ausschluss aus einer politischen Partei. Für diesen gelten nach § 10 Abs. 4 und 5 PartG spezielle und abschließende Sonderregelungen, nach denen über den Ausschluss €das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht€ entscheiden muss. Der Ausschluss ist durch das Landesparteigericht vorgenommen worden; allein die Regelung der den staatlichen Prozessordnungen nachgebildeten Rechtsmittel (§ 38 PGO), nach denen Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Beschwerdegericht einzulegen ist, zeigt, dass mit Unanfechtbarkeit, sei es durch Fristablauf oder - wie hier - durch eine den parteiinternen Instanzenzug beendende Zurückweisung der Beschwerde, auch die Wirksamkeit eintritt, ohne dass es noch eines €Vollzuges€ durch den Vorstand bedarf. Der Wortlaut der Regelung des Parteigesetzes und der ihm entsprechenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Statuts der Beklagten ist eindeutig und nicht einer - dem allgemeinen Vereinsrecht analogen - Auslegung zugänglich. Der Würdigung des Landgerichts, dass Entscheidungen des unabhängigen Parteigerichts allein deshalb keines Vollzuges durch den verfahrensbeteiligten (§ 16 PGO) Vorstand bedürfen, weil dies § 10 Abs. 5 ParteiG in eklatanter Weise widerspräche, ist nichts hinzuzufügen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich die ihm vom BPG zugestellten Beschlussausfertigungen moniert hat, weil die Originalunterschriften der entscheidenden Richter gefehlt hätten, so ist in § 32 Abs. 1 Satz 3 die Zustellung einer Abschrift des Beschlusses vorgeschrieben. Der Kläger hat dies im Berufungsverfahren auch nicht mehr geltend gemacht.

1. Die Parteigerichte haben, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, die ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Tatsachen aufgrund einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlung festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteigerichte den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig ermittelt hätten und sie deshalb von unzutreffenden Sachgrundlagen ausgegangen wären.

a) Insbesondere ist - entgegen der Auffassung des Klägers - das vom LPG und dem BPG zugrunde gelegte Redeverständnis aufgrund von objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Ermittlungen festgestellt worden. Der Inhalt der Rede des Klägers vom 3. Oktober 2003 ist im Beschluss des BPG im Wortlaut vollständig und unstreitig zutreffend wiedergegeben worden. Die von den Parteigerichten getroffene Bewertung der Rede des Klägers ist weder grob unbillig oder willkürlich noch verletzt sie verfassungsrechtliche Vorgaben im Hinblick auf die in Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit des Klägers.

19Die den Ausschluss tragende Bewertung des BPG zur Rede des Klägers, er habe €darin antisemitische Tendenzen entweder als eigene vertreten oder jedenfalls in Teilen seiner Zuhörerschaft in dem Sinne begünstigt, dass er Tatsachen für eine solche Bewertung geliefert hat€ verkennt weder deren Gesamtinhalt noch die abschließende Kernaussage des Klägers, weder €die Deutschen€ noch €die Juden€ seien €Tätervolk€ oder den von ihm verwendeten Konjunktiv €könnte€. Bei der Bewertung der Rede als in Teilen antisemitisch kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch seine Äußerungen bereits den Straftatbestand des § 130 StGB verletzt hat oder wie Antisemitismus allgemein definiert werden muss, da es zur Parteiautonomie der CDU gehört, dass sie die Grenzen des für sie in dieser Richtung Hinnehmbaren selbst bestimmen kann. Soweit die Interpretation der Parteigerichte, ob das Verhalten des ausgeschlossenen Parteimitglieds als Verstoß gegen die antisemitische Tendenzen klar ablehnenden Parteigrundsätze zu werten ist, nicht grob unbillig oder willkürlich ist, steht es den staatlichen Gerichten nicht an, ihre eigene Beurteilung an die Stelle einer vertretbaren Bewertung durch die Parteiinstanzen zu setzen.

20Der Kläger kritisiert zu unrecht, dass das BPG einem von bestimmten Medien inszenierten Missverständnis gefolgt sei, denn die Redeinhalte sind auch nach Auffassung des Senats als tendenziell antisemitisch geprägt interpretierbar, da der Kläger aus den bereits vom Pressesenat des OLG Frankfurt im Beschluss vom 10. März 2004 ausführlich analysierten Gründen sich objektiv sehr mehrdeutig geäußert hat, wobei er jedenfalls €die Juden€ trotz des konjunktivischen €könnte€ dank der im selben Satz enthaltenen Zusätze €objektiv€ und €mit einiger Berechtigung€ in die unmittelbare Nähe eines €Tätervolks€ gerückt hat, um mithilfe dieses rhetorischen Argumentationsinstruments €die Deutschen€ vom Vorwurf, sie seien durch die Hitler-Verbrechen zum €Tätervolk€ geworden, zu entlasten. Gerade im Gesamtzusammenhang der Rede, der nach der Rechtsprechung (BVerfG, NJW 1994, 2943; NJW 2000, 3421 ff.; OLG Karlsruhe, NJW 2003, 2029; BGH, NJW 2005, 279 ff.) bei der Interpretation einer geäußerten Meinung stets zu beachten ist, fällt auf, welch großen Raum der Kläger den Schilderungen der einzelnen Juden zugeschriebenen Gräueltaten im Zusammenhang mit der bolschewistischen Revolution eingeräumt hat, während seine abschwächende Konklusion in dem die Rede abschließenden Abschnitt €wir müssen genauer hinschauen. ...€ ausgesprochen kurz und knapp ausfällt, es wäre daher eher eine selektive Würdigung der Rede, allein deren Schlussaussage in den Vordergrund zu stellen, dass weder "die Deutschen", noch "die Juden" ein Tätervolk seien. Gerade wenn er der zum Abschluss der Rede formulierten Auffassung gewesen ist, dass die damals zum Täter gewordenen Juden sich von ihren religiösen Bindungen gelöst hatten und sie die Taten als €gottlose Ideologen€ begangen hatten, fehlt - wie auch von dem Rechtsanwalt Z.. in seinem vom BPG bereits zitierten Aufsatz angemerkt - eine innere Rechtfertigung für die vom Kläger zuvor ausführlichst hergestellte Verbindung zwischen ihrem Judentum und den dem €jüdischen Volk€ als €dunkle Seiten€ in seiner Geschichte zugerechneten Missetaten, da ohne den Glaubenszusammenhang nur eine quasi unauflösliche völkische Zuordnung der Täter aufgrund ihrer Abstammung zum €jüdischen Volk€ bleibt, wie sie eben auch dem Rassenwahn der Nazi-Ideologie eigen war. Dadurch, dass der Kläger gerade die persönliche Komponente des Judentums der Täter heraushebend in den Vordergrund seiner Argumentationskette gestellt hat, obwohl er auch oder sogar mit noch größerer Berechtigung hätte feststellen können, dass €die Russen€ oder €die Kommunisten€ wegen ihrer Revolutionsverbrechen nach der gleichen Denklogik wie die Deutschen €Tätervolk€ sein könnten, erhält sein Text eine über die Darstellung von historischen Fakten hinausgehende Zielrichtung, weil es ihm eben darum geht, gerade die Opferrolle des jüdischen Volkes durch eine sehr akribische Betonung der jüdischen Einflüsse im Kommunismus und im Verlauf der russischen Revolution zu relativieren, um so einer Instrumentalisierung des €Übermaßes der Wahrheiten über die verbrecherischen und verhängnisvollen 12 Jahre der NS-Diktatur€ gegenüber dem zum €Tätervolk€ abgestempelten deutschen Volk durch den €Rest der Welt ... der relativen Unschuldslämmer€ entgegenzuwirken. Der vom Kläger ausdrücklich und seitenlang hergestellte Zusammenhang zwischen den vielen Morden im Verlauf der russischen Revolution und dem Jude-Sein der dafür maßgeblichen Verantwortlichen ist weit mehr als eine Darstellung von wahren historischen Fakten, die nicht widerrufen werden können, da gerade diese argumentativ bewusst herausgestellte Verknüpfung den Aussagegehalt der Gesamtrede antisemitisch prägt.

21Das Landgericht hat dabei zu Recht und aus zutreffenden Gründen die Grundsätze der €Soldaten sind Mörder€-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 2943 f.) als nicht auf die hier fragliche Konstellation übertragbar angesehen, denn der Kläger wird nicht wegen seiner Meinungsäußerungen durch den Ausschluss bestraft, sondern ihm wird von der Partei nur als Konsequenz aus einer autonom beanstandungsfrei festgestellten Abweichung seines öffentlichkeitswirksamen Verhaltens von ihren Parteigrundsätzen das Recht entzogen, seine Überzeugungen, die im Übrigen rechtlich und politisch weiter verfolgbar bleiben, auch zukünftig noch mit der größeren Wirkungsmacht, die mit der Zuordnung zu einer großen Volkspartei verbunden ist, zu verbreiten. Insoweit kann auch bei einer mehrdeutigen Äußerung nicht allein auf die für den Kläger günstigste, als mögliche Deutung nicht auszuschließende Verständnisvariante abgestellt werden, sondern es muss der auf programmatische Konsistenz bedachten Partei, deren Parteienfreiheit auch die Gewährleistung von Geschlossenheit beinhaltet, damit sie innerhalb des im Gesamtstaat zulässigen Spektrums politischer Programme Erfolg haben kann (Henke, Bonner Kommentar zu Art. 21 GG, Rn. 275), unbenommen bleiben, sich gegen eine Zurechnung von Äußerungen zu wenden, die nach dem objektiven Eindruck eines unbefangenen durchschnittlichen Hörers oder Lesers der Rede geeignet sind, die in ihren Grundsätzen verankerte Ablehnung von antisemitischen Tendenzen ernsthaft in Frage zu stellen.

22b) Die nach § 10 Abs. 4 PartG als Voraussetzungen für einen Parteiausschluss stets zu treffenden Einschätzungen, ob ein bestimmtes, dementsprechend ordnungsgemäß festgestelltes Verhalten einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung oder einen erheblichen Verstoß gegen Grundsätze und Ordnung der Partei bedeutet und ob der Partei dadurch ein schwerer Schaden zugefügt worden ist, muss den Parteien dagegen selbst vorbehalten bleiben, da ihnen in Anerkennung ihrer Autonomie bei der Wert- und Zielsetzung im Rahmen ihrer Rolle im politischen Meinungsbildungsprozess ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden muss, den das staatliche Gericht nicht durch seine eigenen Überzeugungen und Wertmaßstäbe ersetzen darf. Ob der festgestellte Sachverhalt unter die herangezogene Vorschrift zu subsumieren ist, hat die Partei wie jeder Verein im Rahmen seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu beurteilen, weil es - außerhalb der vorgenannten engen Grenzen der Nachprüfbarkeit - nicht Sache der staatlichen Gerichte sein kann, über die Auslegung der Satzung und die für das Erscheinungsbild der Partei maßgeblichen Parteibeschlüsse zu entscheiden.

(1) Die hier in Frage stehenden Grundsätze der Beklagten sind von den Parteigerichten (S. 24 und 25 der Entscheidung des Bundesparteigerichts) zutreffend wiedergeben worden, ohne dass der Kläger dies beanstandet. Dass der Kläger mit seiner Rede gegen diese Grundsätze verstoßen hat, haben die Parteigerichte zutreffend festgestellt.

24(2) Der Kläger meint zu unrecht, dass ein Ausschluss nur bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Grundsätze oder die Parteiordnung in Betracht kommen kann, da die vom BPG vertretene Auffassung, wonach Fahrlässigkeit genüge, sowohl dem Wortlaut des Ausschlusstatbestands als auch der dazu bereits ergangenen Rechtsprechung des BGH entspricht. § 10 Abs. 4 PartG differenziert, - ebenso wie die diesem entsprechende Satzungsbestimmung der CDU in § 11 Abs. 1 ihres Statuts - zwischen einem Satzungsverstoß, der vorsätzlich begangen sein muss, und dem Verstoß gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, der erheblich zu sein hat. Das ist sprachlich klar, da dem €vorsätzlich€ kein €entweder€ folgt, das nötig wäre, damit das Vorsatzmerkmal auch auf die 2. Tatbestandsalternative nach dem 1. €oder€ bezogen werden kann. Die 2. Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei beinhaltet, wie der BGH (NJW 1994, 2610, 2613) auf die damals von der Revision vertretene Auffassung, es sei ein €grob fahrlässiger€ Verstoß vorausgesetzt, ausdrücklich festgestellt hat, gar keine Aussage zur Schuldform, so dass ein erheblicher Verstoß sogar festgestellt werden kann, wenn noch nicht einmal grobe Fahrlässigkeit gegeben ist. Die damalige Entscheidung hat sich ausdrücklich auf die Formulierung in § 10 Abs. 4 PartG bezogen, die von der CDU in ihre Satzung wortgleich übernommen worden ist. Die in seinem Beschluss zitierte BPG-Rechtsprechung entspricht mithin der des für die zivilrechtliche Beurteilung maßgeblichen BGH sowie der Kommentierung von Löwisch (in €25 Jahre Bundesparteigericht der CDU 1960 - 1985€, S. 23), der zutreffend für die stattdessen vom Gesetz verlangte Erheblichkeit einen Verstoß €von einigem Gewicht€ fordert, wobei bloß fahrlässiges Verhalten natürlich regelmäßig weniger schwerwiegend ist als vorsätzliches. Die Gegenauffassung, wonach der Ausschluss auf vorsätzliches Verhalten beschränkt sein soll (Henke im Bonner Kommentar, zu Art. 21 GG, Rn. 276; Maunz - Dürig/Klein, zu Art. 21 GG, Rn. 387), lässt jede verfassungsrechtliche Argumentation zur Begründung vermissen, die eine Abweichung von der wortlautgetreuen Interpretation des BGH rechtfertigen könnte, da die Verfasser sich mit dem BGH gar nicht auseinandersetzen. Beim Verstoß gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei geht es um die Essentialien des Parteiengefüges und ihres Selbstverständnisses, deren Beachtung den aus Überzeugung beitretenden Mitgliedern präsent sein sollte, so dass es durchaus sachgerecht ist, insoweit bereits einen erheblichen, wenn auch fahrlässig verursachten Verstoß, der jedoch zu einem schweren Schaden geführt hat, ausreichend sein zu lassen; dass diese Grundsätze €schwerer greifbar€ als formales Satzungsrecht seien, wie der Kläger meint, gestattet es nicht, sich über die vom Gesetzgeber gewählte Differenzierung hinwegzusetzen.

Das BPG hat auch mit überzeugender Begründung eine genügende Fahrlässigkeit des Klägers festgestellt, weil er es als Bundestagsabgeordneter und Volljurist hätte erkennen können, dass er einseitige und antisemitische Literatur kritiklos in seine Rede übernommen habe. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden, da der Kläger in seiner ersten Äußerung in der ARD-Sendung vom 30. Oktober 2003 erklärt hat, dass er die Aufregung über die aus Zitaten, z. B. vom amerikanischen Autobauer Henry Ford, bestehende Rede nicht verstehe, dann heißt es: €Ihm warfen die Kritiker auch schon Antisemitismus vor.€ Daraus ergibt sich, dass der historisch bewanderte Kläger seine Zitate im Bewusstsein dieser damaligen Einschätzung ausgewählt hat und er damit sehenden Auges das Risiko eingegangen ist, dass eine entsprechende Bewertung auch ihm und seiner Partei entgegenschlagen könnte.

(1) Allerdings muss gerade bei einem nur fahrlässig verschuldeten Verstoß das Gewicht der Verletzungshandlung so erheblich sein, dass es einem vorsätzlich begangenen Satzungsverstoß entspricht. In der vom BPG zu beurteilenden Entscheidung des hessischen LPG sind die Äußerungen des Klägers und sein nachträgliches Verhalten jedoch auf S. 6 als erheblicher Verstoß gegen die Ordnung der Partei und als schwerwiegende Verletzung von Identifikationsgebot und Loyalitätspflichten gewürdigt worden, weil er sich von den Vorgaben der Nr. 63 Abs. 3 des CDU-Grundsatzprogramms löste. Mit der folgenden Argumentation €Der innerparteilichen Meinungsbildung kann nicht dienen, was fundamental gegen das geschichtlich begründete Wertesystem der CDU verstößt. Der Antragsgegner hat durch seine Vorgehensweise der Partei eine €Tätervolk-Debatte€ aufgedrängt.€ hat das LPG die fundamentale Bedeutung des Verstoßes des bewusst eine €provozierende Frage€ stellenden Antragsgegners - hier Klägers - für das Selbstverständnis der Partei hervorgehoben und dabei plausibel vorausgesetzt, dass der Kläger dabei wusste, dass €Schwierigkeiten€ die Folge solcher Gedankengänge sein könnten. Da auch das BPG in nachvollziehbarer Weise von einer groben Verletzung der Sorgfaltspflichten als prominentes Parteimitglied ausgegangen ist, weil der Kläger einseitige und antisemitische Literatur kritiklos in seine Rede übernommen hatte, und es auf S. 31 wiederholte und gravierende Verstöße des Klägers gegen die Loyalitätspflicht angenommen hat, weil dieser weder Einsicht in die Abwegigkeit seiner Vergleiche noch eine Bereitschaft zu einer Distanzierung ohne Einschränkung gezeigt habe, kann nicht angenommen werden, dass die Parteigerichte dem Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen hätten. Die auf korrekt ermittelter Sachverhaltsgrundlage beruhenden Feststellungen der PG zum notwendigen Verschulden und zur Erheblichkeit der Verstöße des Klägers können daher jedenfalls nicht als grob unbillig oder willkürlich angesehen werden, wobei die autonome Bewertung der Bedeutung des Fehlverhaltens des Klägers für die Ausrichtung und das Selbstverständnis der Partei einer Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Da ein erheblicher fahrlässiger Verstoß als Ausschlussvoraussetzung ausreichend festgestellt ist, kann dahinstehen, ob dem Kläger vom BPG auch zu Recht ein bedingter Vorsatz hinsichtlich seines so genannten €Nachredeverhaltens€ zugeschrieben worden ist.

(2) Bei der Frage des Maßes des Verschuldens ist auch zu berücksichtigen, dass diese Rede nicht etwa nur den unmittelbaren Zuhörern, die den Kläger und seine Einstellung kennen, zugänglich war, sondern sie durch das Einstellen ins Internet einem unübersehbaren Kreis von Adressaten zugänglich wurde und er deshalb damit rechnen musste, dass die Rede isoliert und nicht im Kontext mit anderen früheren Reden aufgenommen würde. Die Veröffentlichung der Rede im Internet ist auch dem Kläger zuzurechnen. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger nach seiner jetzigen Behauptung vom Vorsitzenden der CDU von N..., dem Zeugen F.. -J.. A.., aktiv um Überlassung des Redetextes gebeten worden ist oder ob dieser die Rede lediglich routinemäßig und ohne sie weiter zu lesen auf die Homepage des Ortsverbandes gestellt hat, da auch nach dem jetzigen Vortrag die Veröffentlichung im Internet und damit die weit über den Kreis der Redezuhörer hinausreichende Verbreitung mit Wissen und Wollen des Klägers erfolgte, denn nur zu diesem Zweck hat er dem Kreisvorsitzenden A.. ja das Manuskript überlassen. Demgemäß kommt es prozessual nicht darauf an, ob es sich bei dem jetzigen Vortrag des Klägers um neues Vorbringen handelt, das nur unter den Voraussetzungen des § 531 ZPO zuzulassen wäre, und ob das Landgericht dem Kläger hätte Gelegenheit geben müssen, dies auch noch in erster Instanz vorzutragen.

(3) Das Landgericht hat auch zu Recht die Feststellung der Parteigerichte, der Partei sei durch die weltweit verbreitete Rede des Klägers ein schwerer immaterieller Schaden entstanden, nicht beanstandet, wobei auch die Argumente aus dem vom Kläger pauschal in Bezug genommenen Sondervotum S... (Anlage K 2), auf die das Landgericht auf S. 25 durchaus eingegangen ist, keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Parteigerichte haben sich, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, auch damit auseinandergesetzt, dass es innerhalb und außerhalb der Partei auch zu Positionierungen zugunsten des Klägers gekommen ist. Dass die Parteigerichte diese Entwicklung nicht lediglich als bloße Störung der Parteiharmonie gewertet haben, ist nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, dass eine mit guten Gründen als antisemitisch interpretierbare und von weiten Teilen der Öffentlichkeit auch so verstandene Rede eines prominenten Bundestagsabgeordneten das Ansehen und die Glaubwürdigkeit einer Partei, die sich programmatisch von antisemitischen Tendenzen klar distanziert und die gerade wegen ihrer konservativen Ausrichtung besonders auf eine trennscharfe Abgrenzung zum rechten Rand des Wählerspektrums angewiesen ist, schwer beeinträchtigt. Die Partei wurde durch die Diskussion, die vom Kläger mit seinen über das Internet weltweit abrufbar veröffentlichten Äußerungen veranlasst wurde, gezwungen, sich zu dessen ausgesprochen grenzwertiger Gegenüberstellung von €dunklen Flecken€ beim Judentum mit den Verbrechen am jüdischen Volk während der Hitlerzeit kurzfristig und eindeutig zu positionieren. Soweit der Kläger es offenbar tatsächlich erwartet hat, dass die Parteiverantwortlichen sich trotz seiner öffentlich Aufsehen und Kritik erregenden Äußerungen hinter ihn als Mitglied hätten stellen und seine Sichtweisen verteidigen oder erklären sollen, so hätte das allenfalls zur Folge gehabt, dass die politische Kritik an der Abwegigkeit seiner Argumentationsketten auf die Partei als Ganzes übertragen worden wäre.

294. Der vom Landesparteigericht vorgenommene und vom Bundesparteigericht bestätigte Ausschluss des Klägers, kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur darauf hin überprüft werden, ob er unverhältnismäßig, willkürlich oder grob unbillig ist. Die für Monopolverbände oder Vereinigungen mit überragender Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich geltenden strengeren Maßstäbe, nach denen ein Ausschluss wegen ihrer sozialen Mächtigkeit in gleicher Weise wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sachlich gerechtfertigt sein muss (BGH, NJW 1997, 3368, 3370; BGH, NJW 1991, 485), sind aus den vom Landgericht zutreffend angeführten Gründen für den Ausschluss aus einer politischen Partei nicht anzuwenden, weil die Parteienfreiheit eben auch in personeller Hinsicht die freie Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern umfasst. Das folgt aus § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 PartG, der verfassungsrechtlich bedenkenfrei ist (BVerfG, NJW 2002, 2227 mit Hinweis auf BVerfG, NVwZ 2002, 70; BGHZ 101, 193, 201 ff.; Maunz - Dürig/Klein, zu Art. 21 GG, Rn. 368 ff.; Henke, Bonner Kommentar zu Art. 21 GG, Rn. 271 ff. jeweils mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der neueren Gegenauffassung, für diese vgl. Dreier/Morlok, zu Art. 21 GG, Rn. 133 f.).

30a) Insbesondere verstößt der Parteiausschluss nicht gegen ein etwa bestehendes Verbot einer Doppelbestrafung. Ob mit dem Kläger und dem Landgericht davon auszugehen ist, dass das für Strafverfahren geltende Doppelbestrafungsverbot im Grundsatz auch im Parteiausschlussverfahren zu beachten ist, bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Allerdings ist es auch für andere Verfahren mit Bestrafungscharakter ein allgemein anerkannter Grundsatz, dass eine wiederholte Sanktionierung wegen desselben Tatbestandes unzulässig ist, dem auch im Vereinsstrafrecht Rechnung zu tragen ist (vgl. schon RGZ 51, 89 ff.; OLG Hamm, AnwBl. 1973, 110; RGRK/Steffen, 12. Aufl. 1982, zu § 25 BGB Rn. 16; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, 1957, S. 83; Heimann, Die Schiedsgerichtsbarkeit der politischen Parteien in der Bundesrepublik Deutschland, S. 266; Schlosser, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, S. 214 f.; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 2850 und 5800 a; Soergel/Hadding, 13. Aufl. 2000, zu § 25 BGB, Rn. 48; Löwisch, in €25 Jahre Bundesparteigericht der CDU 1960 - 1985€, S. 29 f.). Selbst wenn damit zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, dass eine mehrmalige Sanktion wegen seiner Rede vom 3. Oktober 2003 und deren - dem Kläger mit zuzurechnenden - Verbreitung im Internet unzulässig wäre, so ist - mit dem Landgericht - der Beurteilung des Bundesparteigerichts beizutreten, dass es sich bei der dem Kläger am 3. November 2003 vom CDU-Präsidium nach Bundesvorstandsberatung erteilten €scharfen politischen Rüge€ um keine formelle Parteiordnungsmaßnahme gehandelt hat, sondern um einen Versuch der unter öffentlichen Druck geratenen Partei, per Eilmaßnahme außerhalb der satzungsmäßigen Regularien und gegenüber der Öffentlichkeit den durch seine Rede bereits entstandenen, aber noch in der Entwicklung begriffenen Schaden für die Partei so zu begrenzen, dass eben keine weitergehenden Maßnahmen getroffen werden müssen. Als eine Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1, 2 Nr. 1 CDU-Statut ist die sicher als Maßregelung gemeinte Erklärung weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Öffentlichkeit formuliert worden, da innerhalb der CDU-Satzung nach Abs. 2 nur ein abgestufter Maßnahmenkanon von zunächst €Verwarnung€, dann €Verweis€, sodann die €Enthebung von Parteiämtern€ und zuletzt als strengste Ordnungsmaßnahme die €Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit€ verankert ist. Selbst wenn eine €scharfe Rüge€ dem Wortsinne nach mit einer Verwarnung vergleichbar sein mag, so haben die Verantwortlichen der Beklagten durch die unstreitige ausdrückliche Beifügung des Zusatzes €politische€ den Sanktionsgehalt - entgegen der Wertung des Klägers - nicht noch herausgestrichen, sondern ihm gerade klar gemacht, dass die in das parteisatzungsgemäße Sanktionsgefüge gar nicht einzuordnende Maßregelung eben als eine zunächst politische Reaktion zur Lösung der durch die Rede entstandenen Probleme mit Außenwirkung für die Öffentlichkeit gemeint war.

31b) Eine Sanktion wegen der Rede verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Klägers auf Meinungsfreiheit. Der Kläger verkennt, dass sein geschütztes Grundrecht durch den ihm gegenüber ausgesprochenen Parteiausschluss nicht tangiert wird, da es ihm unbenommen bleibt, seine Meinungsäußerungen als Privatperson und auch als politisch aktiver Mensch außerhalb der Parteiorganisation der Beklagten weiterzuverfolgen, es geht lediglich darum, ob die Beklagte sich dagegen verwahren kann, dass er seine Meinungen als CDU-Mitglied in einer ihr zurechenbaren Weise verfolgen kann. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2002 (NJW 2002, 2227, 2228) es ausdrücklich offen gelassen, ob durch die Bestätigung eines Parteiausschlusses überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts eingegriffen wird. Der Abgeordnetenstatus des Klägers kann daran nichts ändern, da er auch als parteiloses Mitglied des Parlaments dieses, solange das Mandat fortbesteht, als Forum zur Äußerung seiner persönlichen Auffassungen nutzen kann. Auch der bei uneigennützigen Beiträgen zur politischen Willensbildung für eine Zulässigkeit der Äußerung streitenden Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (BVerfG, NJW 2000, 3421 ff.; BVerfG zu 1 BvR 984/02 vom 24. Mai 2006 in BeckRS 2006, 23487) kann im Verhältnis eines Parteimitglieds zu seiner Partei keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da die Wahrung der Parteienautonomie in gleicher Weise konstitutiv für das demokratische Gefüge in der Bundesrepublik Deutschland ist wie das durch den Ausschluss ohnehin nicht tangierte Recht des Klägers, sich auch in provokanter Form und abweichend von der jeweiligen Parteilinie zu die Öffentlichkeit bewegenden Fragen zu äußern, um breitere Unterstützung für eine von ihm als notwendig erachtete politische Änderung zu erreichen.

c) Der Ausschluss des Klägers ist auch deshalb nicht grob unbillig, weil führende Parteimitglieder, so der hessische Landesvorsitzende und die Bundesvorsitzende, nach der Erteilung der Rüge vom 3. November 2003 sich öffentlich dahin geäußert haben, dass es mit Erteilung der Rüge sein Bewenden habe. Das Bundesparteigericht hat dies in seiner Entscheidung gewürdigt; an seiner Bewertung, dass dadurch kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der einem späteren Ausschlussverfahren entgegenstehen würde, ist nichts auszusetzen. Der Senat verweist insoweit in vollem Umfange auf die Entscheidung des Landgerichts (S. 28 f.). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der schwere Schaden für die Partei ja durch die Intensität und Dauer der inner- und außerparteilichen Auseinandersetzungen über die Rede des Klägers entstand, wobei die Diskussion wenige Tage nach Bekanntwerden der Rede am 30. Oktober 2003 erst am Anfang stand, so dass es deshalb auch für den Kläger erkennbar noch zu keiner endgültigen Bewertung der Schadensentwicklung und der zur Abwendung des Schadens erforderlichen Maßnahmen kommen konnte, zumal es dann am 10. November 2003 zu einem Gespräch mit B... und K... gekommen ist, in dem ihm nahe gelegt wurde, seine Rede im Ganzen €zurückzunehmen€.

d) Zu Recht hat das Landgericht auch den Umständen, unter denen der Parteivorstand den Entschluss zum Ausschlussantrag gefasst hat, keine Bedeutung beigemessen, wie es auch unerheblich ist, ob alle Personen, die sich zur Rede des Klägers geäußert haben, diese überhaupt (vollständig) gelesen haben. Wie das Landgericht zu recht ausgeführt hat, ist vom staatlichen Gericht nicht der - natürlich von politischen Opportunitätserwägungen bestimmte - Ausschlussantrag des Vorstandes zu überprüfen, sondern die Entscheidung der Parteigerichte, die ihrerseits an Anträge nicht gebunden sind; dass diese die Rede nicht gelesen haben oder fremden Einflüssen unterworfen waren, behauptet der Kläger nicht.

e) Die Parteigerichte haben den Ermessensspielraum, der ihnen auch bei Vorliegen der Ausschlusstatbestandsvoraussetzungen zukommt, erkannt, und soweit danach die Verhältnismäßigkeit, also die Eignung, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit des Ausschlusses näher zu prüfen ist, hat das Landgericht die Rügen des Klägers, der sich im Hinblick auf seine Verdienste um die Partei und wegen der Folgen des Ausschlusses für ihn auch unter Berücksichtigung von Vergleichsfällen im Übermaß bestraft sieht, zu Recht nicht durchgreifen lassen. Den Begründungen des Landgerichts kann der Senat in jedem Punkt beitreten. Insbesondere die fehlende Einsicht des Klägers in die tatsächlich vorhandene antisemitische Tendenz seiner Rede, die auch der Richter am Bundesparteigericht S... in seinem vom Kläger zur Begründung seiner Berufung ergänzend herangezogenen Sondervotum nicht übersieht (dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er €durch die Breite der Schilderung der Beteiligung von Juden an der bolschewistischen Revolution und der damit verbundenen Verbrechen den Eindruck einer antisemitischen Tendenz hervorgerufen€ hat) und sein Beharren darauf, lediglich historische Wahrheiten verbreitet zu haben, ließen, wie das Bundesparteigericht zu Recht ausgeführt hat, ein Verbleiben des Klägers in der Partei als unvereinbar mit deren Grundsätzen erscheinen. Eine Distanzierung oder ein thematisch begrenztes Redeverbot wäre entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreichend gewesen, weil die Beklagte es sonst, gerade wegen seiner Beharrlichkeit und der die Vertretbarkeit der Aussagen des Klägers betonenden Stimmen in ihren eigenen Reihen, an der notwendigen Klarheit hätte fehlen lassen, dass sie an ihrer antisemitische Tendenzen mit aller Deutlichkeit ablehnenden Haltung festhält.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf der Anwendung des § 709 Satz 1 und 2 ZPO, da die Ausnahmetatbestände von § 708 Nr. 10 und 11 ZPO nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten gelten.

V. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach den §§ 542, 543 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die bereits vorliegenden Entscheidungen von BGH und BVerfG weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.






KG:
Urteil v. 27.10.2006
Az: 3 U 47/05


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