Bundespatentgericht:
Urteil vom 22. Juni 2010
Aktenzeichen: 4 Ni 68/08

(BPatG: Urteil v. 22.06.2010, Az.: 4 Ni 68/08)

Tenor

1.

Das deutsche Patent 10 2005 043 978 wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 043 978 (Streitpatent), das am 15. September 2005 angemeldet worden ist. Es betrifft einen Leuchtenschirm mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper und umfasst 12 Ansprüche, die alle angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie folgt:

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2005 043 978 B3 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung bringt sie vor, im Stand der Technik seien zum Anmeldezeitpunkt Leuchtenschirme mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Hierzu bietet sie Zeugenbeweis und die Inaugenscheinnahme eines Musters an und beruft sich im Übrigen auf folgende Druckschriften beziehungsweise Dokumente:

NK2 DE 35 43 292 A1 NK3 DE 40 13 758 A1 NK4 Rechnung der Klägerin vom 10. Januar 2005 über die Lieferung von Glaskugeln "Tila D20cm; Horizonta" an die Fa. Möbel Heinrich GmbH &

Co.

NK5 EDV-Auszug der Klägerin über den am 12. November 2004 erstellten Datensatz zum Artikel "Tila D20cm; Horizonta"

NK6 Ablichtungen einer Musterleuchte "Glaskugel Tila D20cm; Horizonta" der Klägerin NK7 DE 2 319 865 A (in der Klage als DE 2 319 825 bezeichnet)

NK8 DE 44 28 861 A1 B16 US 345 182 mit auszugsweiser deutscher Übersetzung (B16a)

NK10 DE 822 007 C NK11 DE 1 404 047 U NK12 Firmenschrift der PEILL & PUTZLER Glashüttenwerke, Düren: PUTZLER Glas 1956/57 NK13 o.V.: putzler glas, August 1961, Firmenschrift NK14 Altmann, J. P.: Fachkunde der Glasmalerei und Ätzerei, Zeitschriftenverlag Ployer & Co., Wien, 1957, S. 78-107 NK16 DE 693 732 C Die Klägerin beantragt, das deutsche Patent DE 10 2005 043 978 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 anschließen (Hauptantrag):

Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G), dessen einer Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23) eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, wobei die Innenschicht lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farbschicht (Sa), welche lichtdurchlässig und im Wesentlichen nur durchscheinend ist, über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist, derart, dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) ausschließlich dadurch erhältlich sind, dass vor dem Einbrennen eine Umverteilung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist.

hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die erteilten Patentansprüche 2 bis 12 anschließen (Hilfsantrag 1):

Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G), dessen einer Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23) eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, wobei die Innenschicht lichtverteilend ist und wobei auf der der Lichtquelle abgewandten Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farbschicht (Sa), welche lichtdurchlässig und im Wesentlichen nur durchscheinend ist, über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist, derart, dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) ausschließlich dadurch erhältlich sind, dass die äußere Farbschicht (Sa), welche vor dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet, tropffrei aufgetragen wird und vor dem Einbrennen eine Umverteilung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Patentansprüche 2 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Fassung anschließen (Hilfsantrag 2):

Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit einem Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenfläche (23), welche eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, und mit einer der Lichtquelle (15) abgewandten Außenfläche (25), auf welcher eine lichtdurchlässige und im Wesentlichen nur durchscheinende äußere Farbschicht (Sa) über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird, deren dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei, dem Einbrennen vorausgehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa) zunächst ein wenig angetrocknet wird und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerkzeugs umverteilt wird.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält und sich hieran die Patentansprüche 2 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Fassung anschließen (Hilfsantrag 3):

Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit einem Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenfläche (23), welche eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, und mit einer der Lichtquelle (15) abgewandten Außenfläche (25), auf welcher eine lichtdurchlässige und im Wesentlichen nur durchscheinende äußere Farbschicht (Sa) über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird, deren dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), wobei, dem Einbrennen vorausgehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa), welche vor dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet, zunächst tropffrei aufgetragen wird und ein wenig angetrocknet wird und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerkzeugs umverteilt wird.

Sie widerspricht dem Klagevorbringen insgesamt und bietet ebenfalls Zeugenbeweis an.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Fassungen des Patentanspruchs 1 gem. Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen sind zulässig. Jedoch ist der Anspruchsgegenstand in keiner der Fassungen patentfähig, insbesondere beruht er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, § 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG. Maßgeblich ist insoweit die Sichtweise des hier einschlägigen Durchschnittsfachmanns, den der Senat als einen Glasmachermeister mit Erfahrungen in der Herstellung und Gestaltung von Beleuchtungsgläsern sieht.

Die Nichtigkeit des Anspruchs 1 erfasst auch die abhängigen Unteransprüche 2 bis 12.

II.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Leuchtenschirm mit einem aus einem tranluzenten Werkstoff, insbesondere Glas, bestehenden Grundkörper (Abs. [0001]). Solche Leuchtenschirme sind -der Beschreibung des Streitpatents zufolge -grundsätzlich im Stand der Technik bekannt, etwa aus der deutschen Patentschrift DE 199 17 674 C1 (Abs. [0002]). Hier ist die der Lichtquelle zugewandte Innenfläche des Grundkörpers mit einer lichtdurchlässigen, nur durchscheinenden, aber nicht durchsichtigen, Innenschicht versehen, wobei diese aus einem Farbauftrag bestehende Innenschicht nur im Bereich einer Anzahl einzelner Teilkörper freigelegt ist. Diese Innenschicht ist werkstoffeinheitlich und stoffschlüssig an den Grundkörper angeformt und ragt aus dessen Innenfläche hervor. Diese Innenschicht, die vornehmlich aus keramischer Substanz besteht und als Suspension aufgetragen, getrocknet und anschließend gebrannt wird, sorgt bei Verwendung von Klarglas für den Leuchtengrundkörper für eine eigenartige Lichtwirkung, weil bei der Betrachtung der Außenfläche der durch die Innenschicht hervorgerufene Eindruck entsteht, als sei ein innenliegender Körper mittels einer klar durchsichtigen Glasschicht überstochen worden (Abs. [0003]).

2.

Ausgehend von diesem vorbekannten Leuchtenschirm liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, diesen bekannten Leuchtenschirm -gegebenenfalls mit geringem Kostenaufwand -so abzuwandeln, dass er neue Lichtwirkungen gestattet (Abs. [0004]).

3.

Demzufolge wird mit Patentanspruch 1 in der gemäß Hauptantrag der Beklagten verteidigten Fassung Folgendes beansprucht (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

M1 Leuchtenschirm (L) mit einem aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, bestehenden Grundkörper (G), M2 dessen einer Lichtquelle (15) zugewandte Innenfläche (23) eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, M2.1 wobei die Innenschicht (Si) lichtverteilend ist M3 und wobei auf der der Lichtquelle (15) abgewandten Außenfläche (25) des Grundkörpers (G) eine äußere Farbschicht (Sa), M3.1 welche lichtdurchlässig und im Wesentlichen nur durchscheinend ist, M3.2 über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen ist, derart, M4 dass die dickeren Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), M5 wobei die wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) ausschließlich dadurch erhältlich sind, M5.1 dass vor dem Einbrennen eine Umverteilung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist.

Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wird ein Leuchtenschirm mit den Merkmalen M1 bis M5 gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag und den folgenden Merkmalen beansprucht (Unterschiede zum Anspruch 1 nach Hauptantrag durch Unterstreichung gekennzeichnet):

M5.0 dass die äußere Farbschicht (Sa), welche vor dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet, tropffrei aufgetragen wird und M5.1 vor dem Einbrennen eine Umverteilung der Masse der äußeren Farbschicht (Sa) mittels eines Dekorwerkzeugs erfolgt, nachdem die Masse ein wenig angetrocknet ist und solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist.

Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 wird ein Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms mit den folgenden Merkmalen beansprucht:

N1 Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms (L), mit einem Grundkörper (G) aus transluzentem Werkstoff, insbesondere aus Glas, N2 mit einer einer Lichtquelle (15) zugewandten Innenfläche (23), welche eine von einer nur durchscheinenden lichtdurchlässigen und lichtverteilenden Innenschicht (Si) gebildete Leuchtenschirm-Innenfläche (28) aufweist, N3 und mit einer der Lichtquelle (15) abgewandten Außenfläche (25), auf welcher eine lichtdurchlässige und im Wesentlichen nur durchscheinende äußere Farbschicht (Sa) über ihre gesamte Flächenausbreitung mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) aufgetragen wird, N4 deren dickere Schichtstrukturen (26) weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen (27), N5 wobei, dem Einbrennen vorausgehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa) zunächst ein wenig angetrocknet wird N6 und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen noch eine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerkzeugs umverteilt wird.

Gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird ein Verfahren zur Herstellung eines Leuchtenschirms mit den Merkmalen N1 bis N4 gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und den folgenden Merkmalen beansprucht (Unterschiede zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch Unterstreichung gekennzeichnet):

N5.1 wobei, dem Einbrennen vorausgehend, zur Erzeugung der wechselnden Schichtdicken-Strukturen (26, 27) die Masse der äußeren Farbschicht (Sa), welche vor dem Auftrag eine ein Stellmittel enthaltende wässrige Suspension bildet, zunächst tropffrei aufgetragen wird und N5.2 ein wenig angetrocknet wird N6 und sodann, solange die Masse vor deren Antrocknen nocheine Mindestviskosität aufweist, mittels eines Dekorwerkzeugs umverteilt wird.

Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 12 wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

4. Patentfähigkeita) Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist aus dem Anspruch 1 des Streitpatents unter Aufnahme der zusätzlichen Merkmale M5 und M5.1 und unter Aufnahme des Einschubs "über ihre gesamte Flächenausbreitung" im Merkmal M3.2 hervorgegangen und damit eingeschränkt. Diese Merkmale finden ihre Stütze in der Beschreibung (Merkmale M5 und M5.1: Abs. [0012], [0033] u. [0034]; Einschub im Merkmal M3.2: Abs. [0008]). In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist noch das zusätzliche Merkmal M5.0 aufgenommen, welches seine Stütze in der Beschreibung, Abs. [0011] bzw. [0032], findet.

Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Merkmale sind auch im enger gefassten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 enthalten. Nachdem der Gegenstand des letzteren -wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht -sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften NK16 und NK11 ergibt, trifft dies auch für den Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zu.

Die Patentschrift NK16 ist dabei entgegen der Meinung der Beklagten für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen, denn bei seinen Bemühungen, einen Leuchtenschirm so zu gestalten, dass er neue Lichtwirkungen gestattet, die gegebenenfalls mit einem geringen Kostenaufwand zu erzielen sind (wie es sich das Streitpatent als Aufgabe gestellt hat (Abs. [0004]), hatte der Fachmann nach Überzeugung des Senats Veranlassung, auch diese Patentschrift in Betracht zu ziehen.

Die dort beschriebenen Verfahren betreffen das Oberflächenverzieren von Glasgegenständen, wie bspw. Beleuchtungskörpern, und dienen somit analog zur Aufgabe des Streitpatents auch der Erzielung neuer Lichtwirkungen. Der Auffassung der Beklagten, dass der Fachmann der Patentschrift NK16 keine Anregungen und Hinweise im Hinblick auf die Gestaltung des beanspruchten Leuchtenschirms entnehmen konnte, weil diese auf ein vom Streitpatent gänzlich verschiedenes Verfahren zum Oberflächenverzieren von bspw. Beleuchtungskörpern ziele, bei dem die Farbkörper auf eine Zwischenschicht aus Seife aufgebracht würden, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist in der Patentschrift NK16 ein derartiges Verfahren beansprucht (vgl. Anspruch 1). In der Beschreibungseinleitung dieser Schrift sind jedoch daneben vorbekannte Verfahren zum Oberflächenverzieren von bspw. Beleuchtungskörpern genannt, die zum damaligen Zeitpunkt bereits zum Fachwissen des Durchschnittsfachmanns zählten.

Dort ist angegeben (vgl. Seite 1, Zeilen 1 bis 16), dass bei einem der vorbekannten Verfahren mittels eines Papierknäuels die aufgetragene Farbschicht betupft wird, wodurch diese an einzelnen Stellen stärker zusammengeschoben wird als an anderen. Durch das Papierknäuel, das ein Dekorwerkzeug im Sinne des Streitpatents darstellt, erfolgt somit eine Umverteilung der zuvor aufgetragenen Farbschicht, wodurch zwangsläufig wechselnde Schichtdicken-Strukturen derselben erhalten werden.

Dass die Farbschicht für die mechanische Umverteilung mittels eines Dekorwerkzeugs eine geeignete Viskosität aufweisen muss, also nicht zu dünnund auch nicht zu dickflüssig sein sollte, ist für den auf dem vorliegenden Gebiet tätigen Fachmann eine Selbstverständlichkeit. Eine bspw. zu dünnflüsse Farbe würde nach der Umverteilung wieder zusammenfließen. Es ist für den Fachmann daher eine selbstverständliche Maßnahme, eine bspw. dünnflüssig aufgetragene Farbe vor der Umverteilung zuerst ein wenig antrocknen zu lassen, bis die gewünschte Viskosität gegeben ist.

Dass für die Umverteilung der Farbe dieselbe noch eine Mindestviskosität aufweisen muss, also nicht völlig angetrocknet sein darf, ist ebenso selbstverständlich für den Fachmann. Das Merkmal M5.1 i. V. m. dem Merkmal M5, das nach Auffassung der Beklagten den Kern der streitpatentgemäßen Lehre ausmacht, ist somit aus der Patentschrift NK16, unter Berücksichtigung des Wissens und Könnens des zuständigen Fachmanns, vorbekannt.

Aber auch das weitere Merkmal M5.0 betrifft eine Selbstverständlichkeit. Um einen Leuchtenschirm mit einer äußeren Farbschicht zu versehen, sind dem Fachmann eine Reihe von hierfür geeigneten Glasfarben bekannt (vgl. beispielhaft den Auszug aus dem Fachkundebuch NK14 oder den Auszug aus dem Katalog NK12). Hierzu zählen selbstverständlich auch Keramikfarben für Glas, die als wässrige Suspension vorliegen. Dass diese Suspension zu ihrer Stabilisierung vorteilhafterweise ein Stellmittel enthalten kann, ist auf dem vorliegenden Gebiet als fachüblich anzusehen. Dass schließlich die Farbschicht auch tropffrei aufgetragen werden soll, ist für den Fachmann, der seine Arbeit fachgerecht auszuführen hat, eine Selbstverständlichkeit. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die auf Verfahrensschritte gerichteten Merkmale M5.0 und M5.1 i. V. m. M5 den beanspruchten Leuchtenschirm überhaupt gegenständlich zu kennzeichnen vermögen.

Aber auch die gegenständlichen weiteren Merkmale des beanspruchten Leuchtenschirms sind selbstverständlich oder werden dem Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt. Um der Oberfläche eines Leuchtenschirms, wie in der Patentschrift NK16 beschrieben (vgl. Seite 1, Zeilen 7 bis 10), ein marmoriertes, scheckiges oder streifiges Aussehen zu geben, muss die üblicherweise auf die Außenfläche des Leuchtenschirms aufgetragene Farbschicht lichtdurchlässig und durchscheinend sein [= Merkmale M3 und M3.1]. Dass bei einer nach dem in der Beschreibungseinleitung der NK16 genannten vorbekannten Verfahren (vgl.

a. a. O.) mit wechselnden Schichtdicken-Strukturen aufgetragenen Farbschicht die dickeren Schichtstrukturen weniger lichtdurchlässig sind als die dünneren Schichtstrukturen, ist eine physikalische Gesetzmäßigkeit [= Merkmale M3.2 und M4].

Dem Fachmann verbleibt somit nur noch die Wahl eines zur Erzielung der gewünschten Lichtwirkung geeigneten Grundkörpers für den Leuchtenschirm. Aus dem Stand der Technik sind dazu verschiedene Ausführungen bekannt. So ist bspw. in der Gebrauchsmusterschrift NK11 eine Lampenglocke beschrieben (vgl. Abb. 1 und 2), deren Grundkörper aus überfangenem Glas (bspw. opalüberfangen) mit einer allseitig weißen Innenfläche (Innenseite c) besteht [= Merkmale M1 und M2]. Dadurch ergibt sich eine gleichmäßige Lichtverteilung [= Merkmal M2.1], so dass keine Schattenstellen auf der Lampenglocke sichtbar werden und eine bessere Wirkung des farbigen Dekors auf der Oberfläche der Lampenglocke erzielt wird (vgl. ab Seite 2, zweiter Absatz bis Seite 3, letzter Absatz). Für den Fachmann, dem vor dem Anmeldetag des Streitpatents die Gebrauchsmusterschrift NK11 bekannt war, lag es nahe, die dort beschriebene Anregung aufzugreifen und bei einem Beleuchtungskörper mit einer nach dem in der Patentschrift NK16 vorbekannten Verfahren aufgetragenen und nachbehandelten Farbschicht, zur Erzielung einer besseren Wirkung des farbigen Dekors ebenfalls einen Grundkörper aus überfangenem Glas mit einer weißen, lichtverteilenden Innenfläche vorzusehen. Damit gelangte der Fachmann aber in naheliegender Weise zu dem beanspruchten Leuchtenschirm nach Hauptbzw. Hilfsantrag 1.

b) Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 und 3.

Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 bzw. 3 ist durch den Kategoriewechsel auf ein Verfahren aus dem jeweiligen Erzeugnisanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 hervorgegangen. Diese nunmehr auf ein Verfahren gerichteten Patentansprüche sind ansonsten inhaltsgleich zu den jeweiligen Erzeugnisansprüchen. So stimmen im Einzelnen die Merkmale N1 bis N4 des beanspruchten Verfahrens gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3 mit den gegenständlichen Merkmalen M1 bis M4 des Leuchtenschirms gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 überein. Die Verfahrensschritte N5 und N6 gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 stimmen inhaltlich mit den verfahrensmäßigen Merkmalen M5 und M5.1 gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag überein. Die Verfahrensschritte N5.1, N5.2 und N6 gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 stimmen schließlich inhaltlich mit den verfahrensmäßigen Merkmalen M5, M5.0 und M5.1 gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 überein. Da -wie bereits vorstehend im Abschnitt 4. a) zum Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 dargelegt -der beanspruchte Leuchtenschirm mit allen gegenständlichen und verfahrensmäßigen Merkmalen sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der Druckschriften NK16 und NK11 ergibt, gilt dies in analoger Weise auch für die inhaltsgleichen Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 bzw. 3.

5.

Eine beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang einer der auf Patentanspruch 1 (in der Fassung nach dem Hauptantrag oder gemäß einem der Hilfsanträge) rückbezogenen Unteransprüche wurde von der Beklagten nicht geltend gemacht. Der Senat kann in ihnen auch keinen erfinderischen Gehalt erkennen. Somit teilen diese Ansprüche das Schicksal des Hauptanspruchs.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V.m. §709 ZPO.

Rauch Voit Dr. Morawek Bernhart Veit Pr






BPatG:
Urteil v. 22.06.2010
Az: 4 Ni 68/08


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