Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 192/02

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2004, Az.: 30 W (pat) 192/02)

Tenor

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Als Marke unter der Nummer 398 10 217 in das Register eingetragen worden ist FT 116 für zahlreiche Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren für Waren der Klassen 6 und 9 eingetragenen Marke 2 070 569

.

Für die Markeninhaberin als Marke unter der Nummer 398 10 219 in das Register eingetragen worden ist außerdem FT 7000 für zahlreiche Waren/Dienstleistungen der Klassen 9 und 42. Auch gegen die Eintragung dieser Marke hat die Widersprechende aus der genannten Marke 2 070 569 Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch aus der Marke 2 070 569 in beiden Fällen wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat unter gleichzeitiger Entrichtung der Beschwerdegebühr in beiden Verfahren Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Beschwerde in beiden Verfahren zurückgenommen, nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke auf einen Teil der Waren verzichtet hat.

Die Widersprechende ist der Ansicht, dass die Beschwerdegebühr für eines der beiden Verfahren aus Billigkeitsgründen zu erstatten sei; die beiden Fälle seien gleichgelagert; nur weil die Inhaberin der angegriffenen Marke im Vorfeld eine gütliche Regelung abgelehnt habe, sei sie gezwungen gewesen, in beiden Fällen Beschwerde einzulegen.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.

II.

Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3, Abs 4 MarkenG) ist nicht veranlaßt; besondere Umstände, die es unbillig erscheinen lassen, die Beschwerdegebühr einzubehalten, liegen nicht vor.

Billigkeitsgründe für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr können sich insbesondere aus Fehlern im vorgelagerten patentamtlichen Verfahren ergeben, ohne die die Beschwerde nicht hätte eingelegt werden müssen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 71 Rdn 60ff mwN). Solche Fehler sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch ein Fall einer gegenstandslosen Beschwerde einer Widersprechenden wegen Bestandskaft der Löschung der angegriffenen Marke aufgrund eines weiteren Widerspruchs liegt nicht vor (vgl Ströbele/Hacker aaO).

Andere - die Einbehaltung der Beschwerdegebühr unbillig erscheinen lassende - besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin zu einer vermeidbaren Beschwerde veranlasst haben könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sich die Widersprechende auf ihrer Meinung nach gleichgelagerte Fälle stützt, ergibt sich hieraus kein solcher Grund; die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und kein Entgelt für bestimmte Gegenleistungen des Gerichts (vgl BPatGE 5, 24). Es liegen zwei Marken vor, gegen deren Eintragung die Widersprechende Widerspruch aus ihrer Marke 2 070 569 erhoben hat. Hierüber müßte die Markenstelle jeweils gesondert entscheiden. Die Entscheidung in nur einem Verfahren wäre für das weitere Verfahren nicht vorgreiflich gewesen und hätte nicht dessen Aussetzung gerechtfertigt. Hierzu reicht nämlich nicht, das der für eine Kollision in Betracht zu ziehende Markenteil FT in beiden Verfahren vorkommt. Ebenso hätten Beschwerde und Beschwerdeentscheidung in nur einem Verfahren die Beschwerde in dem anderen Verfahren unter keinem Gesichtspunkt gegenstandslos gemacht. Die Widersprechende mußte daher zur Herbeiführung von für sie günstigen Entscheidungen die Beschwerde in beiden Fällen einlegen. Dass die Gegenseite erst kurz vor der anberaumten mündlichen Verhandlung zu einer gütlichen Einigung bereit war, kommt in der Praxis ständig vor, bildet indessen unter keinem Gesichtspunkt einen Billigkeitsgrund für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2004
Az: 30 W (pat) 192/02


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