Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juni 2013
Aktenzeichen: I ZR 190/11

(BGH: Beschluss v. 06.06.2013, Az.: I ZR 190/11)

Tenor

In Abänderung des Beschlusses vom 10. Januar 2013 wird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 75.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien betreiben jeweils Rechtsanwaltskanzleien und bearbeiten in großem Umfang Mandate wegen Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen. Die Klägerin ist - zumindest überwiegend - auf Seiten der Rechteinhaber, die Beklagte auf Seiten der als Rechtsverletzer in Anspruch genommenen Personen tätig.

Die Klägerin beauftragte insgesamt sechs Personen, die in der Zeit vom 15. Januar 2010 bis Mai 2010 gegenüber der Beklagten angaben, Abmahnungen von der Klägerin erhalten zu haben. Diese Test-Mandanten gaben entweder im Fragebogen unter der Rubrik "Besonderheiten" oder in einer begleitenden E-Mail - wahrheitswidrig - an, die in der Abmahnung genannte Datei heruntergeladen zu haben. Ferner teilten die Testmandanten der Beklagten mit, dass sie über einen verschlüsselten WLAN-Anschluss verfügten. Dennoch versandte die Beklagte auch in den diese Testmandanten betreffenden Fällen Antwortschreiben an die Klägerin, in denen Rechtsverletzungen durch die Mandanten bestritten wurden. 1 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin bewusst unwahr vorgetragen. Dies sei gemäß § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, § 263 StGB wettbewerbswidrig. Insoweit hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, eine unrichtige Angabe der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf die Tatbegehung ihrer Mandanten zu untersagen.

Die Klägerin hat ferner hilfsweise beantragt, den Beklagten das Anbieten und Erbringen einer anwaltlichen Vertretung von Personen zu verbieten, die wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden, sofern diese bei Abschluss des Mandatsvertrages nicht auf die Praxis der Beklagten hingewiesen würden, auf die Abmahnung eine Tatbegehung in jedem Fall, also auch dann in Abrede zu stellen, wenn sie den Beklagten gegenüber eingeräumt worden sei. Insoweit liege eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG vor. Die Klägerin macht geltend, in dem Verhalten der Beklagten liege eine systematische Schlechtleistung, über die die Beklagte ihre (potentiellen) Mandanten nicht aufkläre. Dies sei als Irreführung durch Unterlassen gemäß §§ 3, 5, 5a UWG zu werten, weil der Mandant ohne entsprechende Aufklärung nicht mit einer wahrheitswidrigen Rechtsverteidigung rechne.

Die Klägerin hat die Beklagten ferner auf Auskunft, Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.598 € und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Unterlassungshauptantrag sowie den darauf bezogenen Folgeansprüchen stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 100.000 € (jeweils 50.000 € für den Haupt- und den Hilfsantrag) festgesetzt. Mit der vom Berufungsgericht 3 im Hinblick auf den Unterlassungshauptantrag und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Klagebegehren im vollem Umfang weiterverfolgt. Der Senat hat die Revision auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die eine Erhöhung des Gegenstandswerts der Revision auf insgesamt 100.000 € erreichen will. Sie macht geltend, es handele sich bei Haupt- und Hilfsantrag um verschiedene Streitgegenstände.

II. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. Sie führt zur Festsetzung des Streitwerts für die Revisionsinstanz auf 75.000 €.

1. Die Gegenvorstellung hat dem Grunde nach Erfolg. Im Streitfall sind die mit dem Haupt- und mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen.

a) Der Streitwert für das vorliegende Revisionsverfahren errechnet sich aus Haupt- und Hilfsantrag, da über den Hilfsantrag entschieden wurde (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die diesen Anträgen zugrundeliegenden Ansprüche waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 zusammenzurechnen.

b) Die von der Klägerin mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand.

aa) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 7

- II ZR 34/07, juris Rn. 4). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

bb) Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche sind nicht wirtschaftlich identisch. Der Hauptantrag ist auf die Unterlassung unrichtige Angaben der Beklagten gegenüber gegnerischen Anwälten im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Mandanten gerichtet. Es geht insoweit um anwaltliches Verhalten der Beklagten gegenüber Gegnern ihrer Mandanten und damit um die mögliche Beeinträchtigung der Durchsetzung der von diesen geltend gemachten Urheberrechte. Dagegen betrifft der Hilfsantrag die Unterlassung des Anbietens und Erbringens der rechtlichen Vertretung von Personen, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurden. Gegenstand ist insoweit ein Verhalten der Beklagten gegenüber den eigenen Mandanten. Betroffen sind dadurch zum einen die Interessen der Mandanten und zum anderen die wettbewerblichen Interessen der Beklagten an der Erlangung und Erhaltung von Mandatsverhältnissen. 12 2. Der Höhe nach hat die auf eine Festsetzung des Streitwerts auf 100.000 € gerichtete Gegenvorstellung der Beklagten allerdings nur teilweise Erfolg. Bei der Wertfestsetzung auf insgesamt 75.000 € hat der Senat berücksichtigt, dass sich die Klägerin sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag im wirtschaftlich bedeutsamen Kern gegen die Praxis der Beklagten wendet, im Rahmen der standardisierten Abwicklung einer Vielzahl von Mandaten die Begehung einer Urheberrechtsverletzung auch dann zu leugnen, wenn der Mandant im Einzelfall eine Tatbegehung der Beklagten gegenüber eingeräumt hat.

Bornkamm Büscher Schafert Koch Löffler Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 81 O 68/10 -

OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2011 - 6 U 225/10 - 13






BGH:
Beschluss v. 06.06.2013
Az: I ZR 190/11


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