Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juni 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 31/03

(BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az.: 26 W (pat) 31/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 4. Juni 2003 entschieden, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 wirkungslos ist. Die Markenstelle hatte zuvor die Verwechslungsgefahr der älteren Marken 956 096 und 1 150 023 mit der jüngeren Marke 399 43 459 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Dagegen hatte die Widersprechende Beschwerde eingelegt, diese aber im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Durch die Zurücknahme der Widersprüche wurde die Grundlage des Widerspruchsverfahrens entzogen. Aus Gründen der Rechtsklarheit erklärt das Bundespatentgericht daher, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Zurückweisung der Widersprüche wirkungslos ist. Es besteht kein Anlass für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Absatz 1 und 4 des Markengesetzes.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.06.2003, Az: 26 W (pat) 31/03


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 ist wirkungslos.

Gründe

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat eine Verwechslungsgefahr der älteren Marken 956 096 und 1 150 023 mit der jüngeren Marke 399 43 459 verneint und die Widersprüche zurückgewiesen. Die aus den Marken 956 096 und 1 150 023 Widersprechende hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.

Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 956 096 und 1 150 023 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung der Widersprüche wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Albert Reker Eder Bb






BPatG:
Beschluss v. 04.06.2003
Az: 26 W (pat) 31/03


Link zum Urteil:
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