Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 5. Februar 2010
Aktenzeichen: 1 A 655/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.02.2010, Az.: 1 A 655/08)

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor.

An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Das Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, mit welcher der Kläger beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verurteilen, seine Personalakte an den 1996 geänderten Personenstand anzupassen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Kläger begehre sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten, die (bis 1996) noch unter dem Vornamen "T. " geführten Teile seiner Personalakte so zu verändern, dass diese keinen Rückschluss auf das ursprünglich weibliche Geschlecht des Klägers mehr zuließen. Einen solchen Anspruch gewähre § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) nicht. Denn die Offenbarung der früheren Geschlechtszugehörigkeit und des ursprünglichen Vornamens sei hier durch das überwiegende rechtliche Interesse der Beklagten gerechtfertigt, die Personalakten mit dem bisherigen Inhalt weiter zu führen. Die Beklagte habe nicht die Möglichkeit, die gesamte Akte durch neu erstellte, auf den neuen Vornamen ausgestellte Dokumente nachzuzeichnen, weil die Akte auch von Dritten ausgestellte Dokumente und Fotos des Klägers als Frau enthalte. Eine Entfernung dieser Dokumente und Fotos komme nicht in Betracht, weil die Personalakte hierdurch weitgehend unvollständig würde und die Akte ihrem Zweck, die Entwicklung des Beamtenverhältnisses durchgängig und nachvollziehbar darzustellen, nicht mehr gerecht werden könnte. Solange der Kläger durch den Bezug seiner Versorgung rechtliche Beziehungen zu der Beklagten unterhalte und etwa auch die Möglichkeit einer Reaktivierung bestehe, bestehe ein überwiegendes rechtliches Interesse der Beklagten, die Akten mit dem bestehenden Inhalt fortzuführen. § 90f BBG bestimme deshalb, dass eine Personalakte im Regelfall erst fünf Jahren nach dem Versterben des Beamten vernichtet werden dürfe; eine vorherige Vernichtung - und sei es nur durch Entfernung wesentlicher Inhalte aus der Akte - sei unzulässig. Der behauptete Anspruch folge auch nicht aus der in § 79 BBG (a.F.) normierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser Pflicht habe die Beklagte bereits dadurch genügt, dass sie nach erfolgter Änderung des Personenstands eine neue Personalakte angelegt und den Zugriff auf die alte Personalakte auf einen möglichst kleinen Personenkreis beschränkt habe. Dem behaupteten (weitergehenden) Anspruch auf Anpassung der alten Personalakte stünden dieselben Interessen entgegen, die auch einen Anspruch dieses Inhalts nach § 5 Abs. 1 TSG ausschlössen. Das Begehren könne schließlich auch nicht auf § 20 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gestützt werden. Denn die Teile der Personalakten, die noch unter der Identität "Frau T. M. " geführt würden, seien nicht "unrichtig" i.S.d. Vorschrift, sondern zutreffend. Die Änderung des Vornamens des Klägers durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1995 - 95 III 13/95 - wirke nämlich nicht "ex tunc", sondern nur "ex nunc", d.h. die Änderung sei nur für die Zukunft und ohne Rückwirkung erfolgt. Der Kläger sei daher nicht so zu behandeln, als habe er von Anfang an die Identität eines "Herrn L. M. " gehabt.

Auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens spricht nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den behaupteten Anspruch im Ergebnis zu Unrecht verneint hat.

Nach § 5 Abs. 1 TSG dürfen nach Rechtskraft der Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Es ist schon im Ansatz nicht erkennbar, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 TSG ihrer Rechtsfolge nach geeignet sein könnte, einen Anspruch zu stützen, der - wie hier - auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens entstandenen Personalakten an die neue Namensführung durch Ersetzung aller betroffenen Schriftstücke durch Neufassungen gerichtet ist.

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich die Anordnung einer solchen Rechtsfolge nicht entnehmen. § 5 Abs. 1 TSG verbietet nämlich lediglich (dem Grundsatz nach), die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen zu offenbaren oder auszuforschen, nicht jedoch das bloße unveränderte Bestehenlassen zu diesem Zeitpunkt schon vorliegender Dokumente. Soweit es um Dokumente der genannten Art geht, legt die Vorschrift mit dem von ihr formulierten Verbot vielmehr zugrunde, dass diese unverändert noch die früheren Vornamen enthalten und enthalten dürfen. Denn nur so ergibt das Verbot einer Ausforschung oder Offenbarung in diesem Zusammenhang einen erkennbaren Sinn.

Allein dieses auf den Schutz des Betroffenen vor Ausforschung oder Offenbarung der früher geführten Vornamen begrenzte Normverständnis entspricht auch dem entstehungsgeschichtlich belegten Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 TSG. Mit der Gesetz gewordenen sogenannten "kleinen Lösung" im Ersten Abschnitt des Transsexuellengesetzes (§§ 1 bis 7 TSG), nach der nur die Vornamen eines volljährigen Transsexuellen geändert werden, es aber nicht auch schon zu einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit des Betroffenen kommt (sog. "große Lösung", §§ 8 bis 12 TSG), soll den Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, schon frühzeitig in der Rolle des anderen Geschlechts aufzutreten.

Vgl. BT-Drs. 8/2947, Seite 12.

Das schon in dieser Phase geltende Offenbarungsverbot des § 5 TSG soll mit seinem hier einschlägigen Absatz 1 den Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen schützen

- so ausdrücklich die Einzelbegründung zu § 5 Abs. 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), welcher unverändert als § 5 Abs. 1 TSG Gesetz geworden ist, welcher wiederum seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1981 keine Änderung erfahren hat: BT-Drs. 8/2947, Seite 14; hierzu auch BAG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 -, NJW 1991, 2723 = juris, dort Rn. 25 bis 27, LAG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, NZA-RR 1999, 455, und Correll, NJW 1999, 3372 ff. (3375) -

und damit erkennbar dazu beitragen, den Betroffenen vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte zu schützen und ihm auf diese Weise das Auftreten in der neuen Rolle zu erleichtern. Dieses Regelungsziel ist auch in den Beratungen des Gesetzentwurfs deutlich geworden. Denn der zuständige Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, B. T1. , hat zur Begründung des Regierungsentwurfs auf die unsagbaren Schwierigkeiten Transsexueller bei der Wohnungssuche, bei der Arbeitsplatzsuche, bei jedem Grenzübertritt und sonstigen Kontakten mit Behörden und damit auf solche Probleme hingewiesen, die bei derartigen Kontakten durch eine Bekanntgabe oder Ausforschung der vor der Entscheidung geführten Vornamen und der früheren Geschlechtszugehörigkeit entstehen (können).

Vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 8. Wahlperiode, Seiten 13169 D und 13170 C.

Spätere Gesetzgebungsvorgänge bestätigen die von dem Senat vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 TSG nachhaltig. Nach dem - im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch Beschluss des Bundestages abgelehnten (BT-Plenarprotokoll 16/228, Seite 25520 A) - Entwurf eines Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit (ÄVFGG) vom 26. Mai 2009 der Abgeordneten J. T2. -H. , W. C. (Köln), L. H1. , N. M1. , K. N1. , T3. T4. O. , I. -D. T5. , X. X1. , K1. Q. X2. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

- BT-Drs. 16/13154 -,

welches nach der Vorstellung der Initiatoren das Transsexuellengesetz ablösen sollte, sollte das Offenbarungsverbot in § 2 ÄVFGG geregelt werden. Während dessen Absatz 1 nach dem Entwurf wortgleich mit der Regelung des § 5 Abs. 1 TSG war, sollte § 2 Abs. 2 und 3 ÄVFGG wie folgt lauten:

"(2) Der Antragsteller kann verlangen, dass die neuen Vornamen in amtlichen Dokumenten und Registern verwandt werden. Die weiteren geschlechtsspezifischen Angaben, insbesondere die Anredeform, die geschlechtsbezogenen Dienst- oder Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen sind an das Geschlecht anzupassen, das dem geänderten Vornamen entspricht, wenn dadurch die Aussagekraft und der Wahrheitsgehalt des Dokumentes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 erstellten amtlichen Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen sind mit den neuen Vornamen auszustellen."

In der dem Gesetzentwurf beigegebenen Einzelbegründung wurde zu § 2 Abs. 2 und 3 des Entwurfs ausgeführt:

"Durch die Absätze 2 und 3 wird das Offenbarungsverbot näher beschrieben. Zunächst wird klargestellt, dass, wie bei jeder anderen Namensänderung auch, die geänderten Vornamen in amtlichen Dokumenten und Registern zu verwenden sind. Die schutzwürdigen Interessen der Personen, bei denen nur der Vorname geändert wurde, gebieten es, die Anrede, Dienst- und Berufsbezeichnungen sowie Angaben zu Verwandtschaftsverhältnissen so zu verwenden, wie es der Vornamensführung entspricht. Absatz 3 bezieht in diese Grundsätze auch amtliche Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen ein, die vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Vornamensänderung erteilt bzw. erstellt worden sind. Dies können z. B. Schul-, Dienst- bzw. Arbeits-, Praktikum-, Schulungszeugnisse sein, die der Betroffene im Berufsalltag benötigt." (BT-Drs. 16/13154, Seite 6).

Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 2 Abs. 3 E-ÄVFGG sollte, wie deren Wortlaut und die hierzu gegebene Begründung verdeutlichen, erkennbar ein neuer, über die bisherige Gesetzeslage hinausgehender und an praktische Bedürfnisse des Betroffenen anknüpfender Anspruch geschaffen werden. Damit aber ergibt sich ohne weiteres, dass § 5 TSG auch nach der Auffassung der Verfasser dieses Gesetzentwurfs dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittelt, dass vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Änderung der Vornamen erstellte amtliche Dokumente sowie Zeugnisse aus früheren Arbeitsverhältnissen mit den neuen Vornamen ausgestellt werden. Lediglich ergänzend soll an dieser Stelle auf den Umstand hingewiesen werden, dass die Verfasser des Gesetzentwurfs es offensichtlich (und anders als der Kläger im vorliegenden Verfahren) nicht für geboten erachtet haben, dem Betroffenen einen Anspruch auf Neuausstellung anderer als der aktuell und im Einzelfall von ihm im Berufsalltag benötigten Dokumente und Zeugnisse und/oder einen Anspruch auf Beseitigung solcher Dokumente und Zeugnisse einzuräumen, welche in den maßgeblichen Akten enthalten sind und noch die früher geführten Vornamen aufführen. Dieser Erwägung kommt ein besonderes Gewicht gerade vor dem Hintergrund zu, dass es erklärtes Ziel des Gesetzentwurfs war, "die Grundrechte Transsexueller in vollem Umfang zu verwirklichen".

Vgl. BT-Drs. 16/13154, Seite 4.

Das angefochtene Urteil erweist sich aber auch dann nicht als ernstlich zweifelhaft, wenn entgegen dem Vorstehenden zugrundegelegt wird, § 5 Abs. 1 TSG könne auch die Anordnung entnommen werden, Hinweise auf die von dem Betroffenen früher geführten Vornamen in solchen Personalakten, die vor der Änderung der Vornamen entstanden sind, seien durch Austausch (oder Entfernung) der jeweiligen Unterlagen zu eliminieren. Denn bei Annahme eines solchen Falles stünden dem Begehren des Klägers ungeachtet der Frage des Verhältnisses dieser Norm zu den beamtenrechtlichen Regelungen des Personalaktenrechts jedenfalls - dem dann zutreffenden, § 5 Abs. 1 TSG insoweit keinesfalls verkennenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts entsprechend - besondere Gründe des öffentlichen Interesses entgegen. Diese besonderen Gründe liegen hier in der Wahrung der Grundsätze der Vollständigkeit und Richtigkeit der Personalakten.

Zum Richtigkeitsgrundsatz bzw. Grundsatz der Personalaktenwahrheit vgl. etwa Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 507 f.; zur Frage der Vollständigkeit der Personalakten vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2009, BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 10 f.

Der zuerst genannte Grundsatz ist in der Vorschrift des § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG (entsprechend zuvor § 90 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BBG in der bis zum 11. Februar 2009 gültig gewesenen Fassung = BBG a.F.) normiert, nach welcher zur Personalakte alle Unterlagen gehören, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Der Grundsatz der Richtigkeit der Personalakten findet in der Regelung des § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG (entsprechend zuvor § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG BBG a.F.) seinen Ausdruck, welche die Entfernung von Unterlagen aus den Personalakten betrifft.

Das Begehren des Klägers, aus den bis 1996 entstandenen Personalakten die Hinweise auf den früher von ihm geführten Vornamen zu tilgen, ließe sich allein dadurch verwirklichen, dass sämtliche solche Hinweise gebende Unterlagen in den (einheitlich geführten oder ggf. in Grund- und Teilakten aufzuspaltenden) Personalakten entweder durch entsprechende neu ausgestellte Unterlagen ersetzt oder, sofern dies nicht möglich ist, ersatzlos entfernt werden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob der behauptete Anspruch dem Grunde nach bestehen kann, zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ersetzung schon deshalb nicht in jedem Fall möglich, weil die Personalakten auch solche Dokumente enthalten, zu deren Neuausstellung die Beklagte nicht befugt wäre, weil sie von Dritten ausgestellt worden sind (Schulzeugnisse, ärztliche Befunde, Führungszeugnisse, Kopien des alten Führerscheins des Klägers). Hinsichtlich dieser Dokumente könnte ebenso wie in Bezug auf die in der Personalakte enthaltenen Fotos, die den Kläger noch als 18- bzw. 24-jährige junge Frau zeigen, dem Begehren mithin nur dadurch Rechnung getragen werden, dass diese Unterlagen ersatzlos aus der Akte entfernt werden. Bei diesen genannten Unterlagen handelt es sich jedoch sämtlich um i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG notwendige Bestandteile der Personalakte

- dazu, dass zu den Unterlagen i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG nicht nur Unterlagen gehören, die sich schon ihrem Inhalt nach auf das Beamtenverhältnis beziehen wie etwa Ernennungsurkunden und dienstliche Beurteilungen, sondern auch solche Unterlagen, die zwar ihrem Inhalt nach den Beamten ohne Bezug auf das Beamtenverhältnis betreffen, aber zur Verwendung als Personalunterlage im Rahmen des Beamtenverhältnisses von der Dienstbehörde angefordert, ihr eingereicht oder zugeleitet worden sind, vgl. Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 10 ; vgl. insoweit ferner die Aufzählung bei Schnellenbach, a.a.O., Rn. 496 -,

deren Entfernung gegen den in dieser Regelung normierten Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten verstoßen und darüberhinaus auch die Nachvollziehbarkeit der Personalakte mindestens beeinträchtigen würde. So wären etwa die beiden Versetzungen des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand nach Entfernung der ärztlichen Untersuchungsberichte bzw. ohne Kenntnis der in den fraglichen Akten dokumentierten "Vorgeschichte" nicht mehr nachvollziehbar.

Auch hinsichtlich der in der Personalakte enthaltenen Unterlagen, die von der Beklagten selbst gefertigt worden sind, kommt eine Ersetzung durch entsprechende, die neuen Vornamen des Klägers verwendende und Hinweise auf sein früheres weibliches Geschlecht vermeidende Unterlagen jedenfalls nicht generell in Frage, so dass auch insoweit nur eine ersatzlose Entfernung erfolgen könnte und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Personalakten vorläge. Dies wird etwa anhand der Schriftstücke deutlich, die den Einspruch des Klägers gegen die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung vom 21. August 1991 im Zusammenhang mit einer Bewerbung und die daraufhin erfolgte Korrektur dieser Beurteilung betreffen. Denn die in der Stellungnahme der Beurteiler zu der Bewerbung zur Erläuterung der hohen Anzahl von Krankheitstagen nach Korrektur u.a. enthaltene Passage, nach der die anderen Krankheitsausfälle "personenbezogen unvermeidbar" seien, wird erst anhand des in der Akte befindlichen Original-Einspruchs des Klägers vom 23. September 1991 und der Kenntnis, dass der Kläger seinerzeit eine Frau war, verständlich. Denn dort hatte er - damals noch als Frau - geltend gemacht, dass "nachweislich bei der monatlichen Menstruation Probleme" bestünden, die zur Arbeitsunfähigkeit an den fraglichen Krankentagen geführt hätten. Ob zumindest im Übrigen die begehrte "Anpassung" der von der Beklagten herrührenden, in der Personalakte befindlichen Unterlagen - also auch z.B. der Ernennungsurkunden - rechtlich möglich wäre, muss hier nicht entscheiden werden. Zum einen ergäbe eine solche nur teilweise Anpassung keinen Sinn, weil nach dem Vorstehenden auch danach noch Hinweise auf die früheren Vornamen des Klägers und seine frühere Identität als Frau in der Personalakte verbleiben müssten. Zum anderen würde eine solche Verfahrensweise (jedenfalls) den Grundsatz der Personalaktenwahrheit verletzen. Denn sämtliche Unterlagen, die vor der rechtskräftigen Änderung der Vornamen des Klägers bzw. vor deren späterer Mitteilung an den Dienstherrn entstanden sind, haben den Kläger noch als eine die Vornamen "T. T6. C1. " tragende Frau betroffen und nicht etwa als den heutigen Kläger mit den Vornamen L. K2. N2. . Diese Bewertung ändert sich auch nicht durch das im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 BDSG erfolgte Zulassungsvorbringen, die Änderung der Vornamen durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 1995 - 95 III 13/95 - wirke durchaus ex tunc. Diese Rechtsansicht trifft nämlich nicht zu. Das Amtsgericht hat insoweit tenoriert, dass der Vorname der Antragstellerin gemäß § 1 TSG geändert werde und sie künftig die Vornamen L. K2. N2. führe. Weder diesem Tenor noch den zugrundeliegenden Vorschriften lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Namensänderung entgegen den allgemeinen, bei Personenstandsänderungen geltenden Grundsätzen auf einen Zeitraum vor Eintritt der Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung zurückwirken soll. Im Gegenteil: In dem bei Gericht zu stellenden Antrag sind nach § 1 Abs. 2 TSG die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller "künftig führen will", und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 TSG kommt es zu einer dementsprechenden Änderung der Vornamen durch das Gericht. Ferner legen die Regelungen über die Aufhebung oder den Eintritt der Unwirksamkeit einer erfolgten Änderungsentscheidung ersichtlich zugrunde, dass dies jeweils nur dazu führt, dass der Betroffene "künftig" wieder die Vornamen führt, die er zur Zeit der Entscheidung, durch welche seine Vornamen geändert worden sind, geführt hat (vgl. §§ 6 Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 1 TSG). Die Aufhebung oder der Eintritt der Unwirksamkeit der Änderungsentscheidung wirkt also grundsätzlich nicht auf das zwischenzeitliche Führen der geänderten Vornamen zurück. Dass die gerichtliche Entscheidung über die Änderung der Vornamen nach § 1 TSG, die erst mit der Rechtskraft wirksam wird (§ 4 Abs. 4 Satz 2 TSG), nicht zurückwirken soll, ergibt sich (mittelbar) auch aus § 10 Abs. 1 TSG. Denn diese Vorschrift sieht sogar für die sog. "große Lösung" vor, dass sich die vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten des Antragstellers (erst) von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass dieser als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, nach dem neuen Geschlecht richten, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine rückwirkende Kraft der Änderungsentscheidung nach § 1 TSG kann ersichtlich auch nicht, wie der Kläger meint, aus § 5 TSG bzw. aus dessen Vergangenheitsbezug hergeleitet werden. Denn diese Vorschrift trifft zu dieser Frage keine Aussage. Sie will mit ihrem Offenbarungsverbot ausweislich ihres Wortlautes vielmehr nur Ausforschungen oder Offenbarungen nach Rechtskraft der Änderungsentscheidung unterbinden und legt, soweit zuvor entstandene schriftliche Unterlagen in Rede stehen, insoweit gerade zugrunde, dass diese Unterlagen noch die früheren Vornamen ausweisen und der Betroffene überhaupt nur deshalb im Rahmen des § 5 Abs. 1 TSG schutzbedürftig ist.

Auch das im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 TSG erfolgte Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinen unabweisbaren Interessen auseinandergesetzt, geht fehl. Denn die Norm verlangt nicht eine Abwägung widerstreitender Interessen, sondern statuiert im Interesse des Betroffenen ein grundsätzliches Verbot einer Ausforschung oder Offenbarung ohne seine Zustimmung, welches indes ausnahmsweise nicht gelten soll, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird oder - wie bei nur unterstellter Einschlägigkeit des § 5 Abs.1 TSG hier - besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine "Ausforschung" oder "Offenbarung" erfordern. Soweit der Kläger im Übrigen ins Feld führt, dass er sich in Bewerbungsverfahren auch mit Unterlagen aus seiner Personalakte wie beispielsweise der Ernennungsurkunde bewerben können müsse, betrifft dies schon nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit geht es nämlich ersichtlich nicht um die hier in Rede stehende Frage einer Bereinigung oder "Anpassung" der gesamten Personalakte, sondern um einen Anspruch, eine benötigte Einzelurkunde nicht als Kopie der Ursprungsurkunde aus der Personalakte, sondern als neu ausgestelltes, die geänderten Vornamen ausweisendes Exemplar zur Verfügung gestellt zu erhalten.

Vgl. insoweit (einen Anspruch auf Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses betreffend) LAG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 Sa 1337/98 -, a.a.O.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann der behauptete Anspruch auch nicht aus der Regelung des § 20 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - hergeleitet werden, nach welcher personenbezogene Daten zu löschen sind, wenn sie unrichtig sind. Auch hier mag offen bleiben, ob diese Vorschrift mit Blick auf die abschließenden Sonderregelungen des Personalaktenrechts überhaupt anwendbar ist.

Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 -, BVerwGE 118, 10 = juris, dort Rn. 15, und Fürst, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Januar 2010, K § 90 Rn. 10.

Denn insoweit sind, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die in der Personalakte des Klägers enthaltenen, vor dem Eintritt der Rechtskraft des die Vornamen ändernden Beschlusses des AG Düsseldorf bzw. vor dessen Mitteilung an den Dienstherrn entstandenen und zur Akte gelangten Unterlagen jedenfalls nicht unrichtig im Sinne dieser Vorschrift (geworden), weil die Vornamensänderung nicht mit Rückwirkung erfolgt ist. Das auf diese Annahme bezogene, eine abweichende Rechtsmeinung vertretende Zulassungsvorbringen greift aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht durch.

Schließlich werden ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht durch das Vorbringen geweckt, der Anspruch folge auch aus der in § 78 BBG (entsprechend zuvor § 79 BBG a.F.) normierten Fürsorgepflicht. Mit Blick auf die besondere gesetzliche Sicherung des Personalaktengeheimnisses

- allgemein hierzu: Lemhöfer, a.a.O., BBG 2009 § 106 Vorläufiger Hinweis 0.2 und BBG a.F. § 90 Rn. 24 ff., und Kathke, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, LBG 1981 § 102 Rn. 134 ff. ; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 1 D 4.01 -, NVwZ 2002, 1519 = juris, dort Rn. 45 und 52 -

insbesondere durch die Regelungen in § 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 107 Abs. 1 BBG (entsprechend zuvor §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BBG a.F.) und unter Berücksichtigung des durch § 5 Abs. 1 TSG ggf. ergänzend vermittelten Schutzes mag hier offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, die von ihr ergriffenen besonderen Schutzmaßnahmen (Anlegung einer neuen Akte nach Änderung der Vornamen, Beschränkung des Zugriffs auf die Akte auf einen eng umgrenzten Personenkreis) zu treffen. Denn das Zulassungsvorbringen bietet jedenfalls keinen Ansatz für die Annahme, die Fürsorgepflicht gebiete die begehrte Anpassung der Personalakte. Zur Begründung macht der Kläger allein geltend, die getroffenen Schutzmaßnahmen hätten sich bereits als unzulänglich erwiesen. Die hierzu aufgestellte Behauptung, dass "tatsächlich ein Zugriff auf diese neue, nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich(e) Personalakte zum Bekanntwerden der Transsexualität des Klägers geführt und damit letzten Endes dessen erneuter Versetzung in den Ruhestand bewirkt" habe, trifft indes nicht zu. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2008 zu Recht und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Darstellung im Zulassungsantrag in direktem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag des Klägers steht. Dieser hatte nämlich in seinen an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 18. Juli 2005 und vom 11. Dezember 2007 sowie in der Klageschrift vom 30. November 2005 übereinstimmend ausgeführt, dass eine Indiskretion eines Mitarbeiters der Postbeamtenkrankenkasse im Jahre 1999 zum Bekanntwerden seiner früheren, (auch) im System dieser Kasse noch enthaltenen Daten im Kollegenkreis geführt habe. Bei der Postbeamtenkrankenkasse handelt es sich aber, wie die Beklagte ebenfalls unwidersprochen dargelegt hat, um eine Krankenversicherung, die im Verhältnis zur Beklagten eine eigenständige Aktenführung hat. Dies leuchtet ohne weiteres ein, weil es sich bei der Postbeamtenkrankenkasse nach § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt Post-Gesetz - BAPostG) um eine betriebliche Sozialeinrichtung handelt, die in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Bundesanstalt und die Aktiengesellschaften durch die Bundesanstalt weitergeführt wird und die ihre Organisation und Verwaltung selbst durch Satzung regelt (§ 26c Abs. 1 BAPostG).

Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden. Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Die bloße Behauptung, die "Reich- und Wirkungsweite des § 5 TSG" sei "bislang in der Rechtsprechung wenig ausgelotet", lässt die erforderliche konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils

- vgl. insoweit Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 209 f. -

ebenso vermissen wie das daran anknüpfende weitere Vorbringen, es sei "durchaus ungelöst", "wie hier das Spannungsfeld zwischen dem beamtenrechtlich geprägten Personalaktenrecht und dem Persönlichkeitsrecht transsexueller Menschen hergestellt werden kann". Unabhängig davon käme eine Zulassung nach dieser Vorschrift aber auch sonst ersichtlich nicht in Betracht. Namentlich der Umfang der Ausführungen, mit denen der Senat die Darlegungen des Klägers zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu bescheiden hat, deutet nicht auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Er ist vielmehr den insgesamt nicht zielführenden Darlegungen des Klägers sowie dem Umstand geschuldet, dass der Senat auch durch das Zulassungsvorbringen nicht geforderte Ausführungen - insbesondere zu dem Gewährleistungsinhalt des § 5 Abs. 1 TSG - gemacht hat, um den Beteiligten über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinausgehend Orientierung zu bieten. Unabhängig davon weist die Rechtssache auch deshalb keine Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil, wie der Senat schon zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt hat, bereits im Ansatz nicht erkennbar ist, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 TSG ihrer Rechtsfolge nach geeignet sein könnte, einen Anspruch zu stützen, der - wie hier - auf Anpassung von vor der rechtskräftigen Änderung des Vornamens entstandenen Personalakten an die neue Namensführung durch Ersetzung aller betroffenen Schriftstücke durch Neufassungen gerichtet ist.

Schließlich ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtsache - wie behauptet - grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.

Vgl. insoweit Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 211.

Die insoweit allein formulierten Frage,

"wie hoch oder niedrig die Schwelle des rechtlichen Interesses ist, das dem Offenbarungsverbot aus § 5 Abs. 1 TSG entgegengehalten werden kann",

genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie in ihrer Allgemeinheit bereits einen konkreten Fallbezug vermissen lässt. Unabhängig davon würde sich diese Frage nach den obigen Ausführungen dazu, dass § 5 Abs. 1 TSG den behaupteten Anspruch schon seiner Rechtsfolge nach nicht zu stützen vermag, in einem Berufungsverfahren auch nicht stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 05.02.2010
Az: 1 A 655/08


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