Amtsgericht Siegburg:
Beschluss vom 31. Dezember 2007
Aktenzeichen: 52 UR II 2404/07

(AG Siegburg: Beschluss v. 31.12.2007, Az.: 52 UR II 2404/07)

Tenor

wird auf der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 30.10.2007 auf die Erinnerung des Antragsteller vom 14.11.2007 aufgehoben.

Der Festsetzungsantrag vom 22.10.2006 ist nach Maßgabe der nachfolgenden Begründung neu zu bescheiden.

Gründe

Die nach §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 RpflG zulässige Erinnerung ist begründet.

Gemäß §§ 44 RVG erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe eine Vergütung nach Maßgabe der VV 2500 ff. und VV 7000 ff. RVG. Neben der hier unstreitig anzusetzenden Geschäftsgebühr gemäß VV 2503 RVG, eine bei gleicher Tätigkeit gegenüber VV 2400 RVG reduzierte Festbetragsgebühr, kann der Anwalt ferner Ersatz für die von ihm aufgewandten Telekommunikationsentgelte, hier gemäß VV 7002 RVG beanspruchen. Dessen Höhe bestimmt sich nach einem Prozentsatz "der Gebühren". Damit sind entsprechend der früheren Regelung in § 26 BRAGO die "gesetzlichen Gebühren" gemeint (vgl. AnwK-RVG-N.Schneider, 2. Auflage, VV 7001 - 7002 Rn 16). Ob im Fall der Beratungshilfe als gesetzliche Gebühren die Wahlanwaltes (VV 2400 RVG) oder des die Beratungshilfe ausübenden Anwaltes (VV 2501 ff. RVG) zugrunde zu legen sind, ist dem RVG nicht zu entnehmen. Denn eine § 133 S. 2 BRAGO entspreche Regelung, wonach sich der Pauschsatz nach den Gebühren der Beratungshilfe bemisst, enthält das RVG nicht (mehr). Ein Vergleich von § 44 und § 46 RVG zeigt jedoch, dass der Beratungshilfeanwalt lediglich ermäßigte Gebühren erhält, während ihm der Ersatz seiner sachlich gerechtfertigen Auslagen grundsätzlich ungekürzt zustehen soll. Für die Telekommunikationspauschale kann nach Erlass des RVG nicht anderes gelten.

Maßgeblich sind daher vorliegend die nach VV 2400 RVG anfallenden Gebühren (so auch OLG Nürnberg, MDR 2007, 805). Entsprechend hat der BGH für die unter der BRAGO geltende Rechtslage bereits für die Bemessung der Postgebührenpauschale des PKH-Anwalts entschieden (vgl. BGH, NJW 1971, 1845). Zutreffend hat er darauf hingewiesen, dass der beigeordnete Anwalt zwar gemäß § 123 BRAGO eine gegenüber dem Wahlanwalt (§ 11 BRAGO) ermäßigte Gebühr erhalte, dies aber nicht bedeute, dass er diesem gegenüber geringere Auslagen habe. Auch sei es nicht zu rechtfertigen, das Recht zur pauschalen Berechnung durch den Hinweis darauf zu beschränken, dass es dem Anwalt unbenommen bleibe, Ersatz in der tatsächlich entstandenen Höhe zu beanspruchen, falls die nach der geringen Vergütung berechnete Pauschale nicht ausreiche.

Entgegen der Ansicht des LG Detmold kann den Gesetzesmaterialien nichts Abweichendes entnommen werden. Anhaltspunkte für ein sog. redaktionelles Versehen sind ebenso wenig ersichtlich wie der Hinweis des LG tragfähig, wonach es "nahe gelegen hätte, eine tatsächlich gewollte Änderung in dem hier streitigen Punkt auch in der Gesetzesbegründung klar herauszustellen." Der Gesetzgeber hat - in der Sache richtig - § 133 S. 2 BRAGO nicht in das RVG übernommen. Dies mag zur Kenntnis genommen werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, seine Absicht zur Änderung derartiger kostenrechtlicher Marginalien, in der Regel geht es um einstellige Eurobeträge und vorliegend um 4,00 (in Worten: vier) Euro, "klar herauszustellen", ist nicht ersichtlich.






AG Siegburg:
Beschluss v. 31.12.2007
Az: 52 UR II 2404/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b3d7aecffe7f/AG-Siegburg_Beschluss_vom_31-Dezember-2007_Az_52-UR-II-2404-07


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [AG Siegburg: Beschluss v. 31.12.2007, Az.: 52 UR II 2404/07] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

28.03.2024 - 21:42 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 29. März 2006, Az.: 26 W (pat) 93/02OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Februar 2010, Az.: I-24 W 68/09LG Duisburg, Urteil vom 29. Mai 2009, Az.: 22 O 121/08BPatG, Beschluss vom 26. Juli 2004, Az.: 30 W (pat) 101/04BGH, Urteil vom 8. November 2001, Az.: I ZR 199/99LG Köln, Urteil vom 19. Januar 2012, Az.: 81 O 96/11BGH, Urteil vom 31. Mai 2001, Az.: I ZR 106/99BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002, Az.: I ZB 1/00BPatG, Beschluss vom 1. März 2007, Az.: 17 W (pat) 84/04BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, Az.: 1 BvR 1402/01