Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. Januar 2007
Aktenzeichen: 3 StR 490/06

(BGH: Beschluss v. 30.01.2007, Az.: 3 StR 490/06)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe die §§ 217, 218, 338 Nr. 8 StPO verletzt, weil es einen Aussetzungsantrag, der auf die unterlassene Ladung des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. gestützt war, zu Unrecht abgelehnt habe.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt:

"Das Landgericht hatte den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt H. , mit Schreiben vom 23. Februar 2006 zur Hauptverhandlung am 3. Mai 2006 geladen. Mit Schreiben vom 19. April 2006 zeigte Rechtsanwalt Z. , der mit Rechtsanwalt H. eine Bürogemeinschaft betreibt, an, dass er vom Angeklagten als Wahlverteidiger beauftragt sei, und beantragte ihn als zweiten Pflichtverteidiger beizuordnen. Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens seien insbesondere damit belegt, dass zu den vom Gericht anberaumten drei Hauptverhandlungsterminen aller Voraussicht nach weitere Termine hinzukommen würden. Akteneinsicht benötige er nicht, da die Akte im Büro bereits vorgelegen habe. Der Antrag auf Beiordnung als zweiter Pflichtverteidiger wurde vom Landgericht abgelehnt, eine Ladung von Rechtsanwalt Z. zu den im Februar 2006 bestimmten Terminen erfolgte nicht. Weder diese Termine noch die beiden weiteren Fortsetzungstermine am 30. Mai 2006 und 13. Juni 2006, zu denen er jeweils neben dem Pflichtverteidiger geladen worden war, nahm der Wahlverteidiger wahr. Einen vom Pflichtverteidiger und dem Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag gestellten Aussetzungsantrag wegen unterlassener Ladung von Rechtsanwalt Z. wies das Gericht durch Beschluss vom selben Tag zurück. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt darin ... nicht:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Falle mehrerer Verteidiger diese grundsätzlich alle zu laden, sofern es sich nicht um Rechtsanwälte einer Sozietät handelt (BGHSt 36, 259, 260; NStZ 1995, 298; StV 2001, 663f.; Tolksdorf in KK StPO § 218 Rdnr. 4 m.w.N.). Die Revision weist zwar darauf hin, dass die Rechtsanwälte H. und Z. keine Sozii sind, sondern eine Bürogemeinschaft betreiben. Insoweit kann jedoch nichts anderes gelten als bei einer Sozietät. Gemäß § 59a Abs. 4 BRAO finden für Bürogemeinschaften die Vorschriften für Sozietäten im Wesentlichen entsprechende Anwendung. Kein Unterschied besteht vor allem in dem für die Zurechnung der Ladung bei Sozietäten entscheidenden Punkt der gemeinsamen Büroorganisation, bei der Räume, Personal und sonstige Betriebsmittel gemeinsam genutzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2692 f.) und alle Mitglieder der Bürogemeinschaft Zugang zu allen Mandantendaten haben (vgl. Anwaltsgerichtshof Hamm B.v. 7. November 2003 - 2 ZU 10/03 Abs. 12 - juris). Im vorliegenden Fall bestätigt sich dies schon dadurch, dass Rechtsanwalt Z. mit dem Schreiben vom 24. April auf eine Übersendung der Akten zur Einsicht verzichtete, da diese 'im Büro' bereits vorlagen. Unerheblich ist demgegenüber der Hinweis der Revision darauf, dass es sich jeweils um Einzelmandatsverhältnisse handelte. Auch eine Sozietät wird nicht als solche als Verteidiger mandatiert, sondern Verteidiger sind jeweils einzelne Rechtsanwälte, die sich nach Bevollmächtigung als Verteidiger bestellten (vgl. BVerfGE 43, 79, 91, 94; Gollwitzer in L/R 25. Aufl. § 218 Rdnr. 10; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. vor § 137 Rdnr. 6, § 146 Rdnr. 8 m.w.N.). Die interne Zurechnung von Kosten und Erträgen der anwaltlichen Tätigkeit schließlich, die Sozietäten und Bürogemeinschaften voneinander unterscheidet, ist für die Frage der Zurechnung einer Ladung ohne jegliche Bedeutung."

Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er, dass die Rechtsanwälte H. und Z. nicht nur unter derselben Kanzleianschrift mit einer identischen Telefonnummer tätig sind (vgl. BGHR StPO § 218 Ladung 3), sondern die Faxe des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Z. als Absender "RA C. &H. " ausweisen.

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BGH:
Beschluss v. 30.01.2007
Az: 3 StR 490/06


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