Landgericht Köln:
Urteil vom 20. März 2007
Aktenzeichen: 33 O 420/06

(LG Köln: Urteil v. 20.03.2007, Az.: 33 O 420/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. März 2007 (Aktenzeichen 33 O 420/06) wurde die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Diese Nutzung umfasst die Verwendung als Firmenbestandteil, als Firmenschlagwort, als geschäftliche Bezeichnung sowie durch Benutzung oder Registrierung als Domain. Falls die Beklagte gegen diese Unterlassung verstößt, muss sie ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00€ zahlen oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verbüßen. Zusätzlich wurden ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, wenn eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € erbracht wird.

Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass die Nutzung der Bezeichnung "Westdeutsches Prostatazentrum" durch die Beklagte als irreführend angesehen wird. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG ist Werbung irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Bei der Beurteilung wird der Gesamteindruck der Werbung berücksichtigt, wobei das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten maßgeblich ist.

Das Gericht stellt fest, dass der Bestandteil "Zentrum" allein von Verbrauchern als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung der Arztpraxis interpretiert wird. Durch den Zusatz "westdeutsches" wird diese Erwartung noch verstärkt und erweckt den Eindruck, dass es sich um eine zentrale medizinische Einrichtung für die Behandlung von Prostataerkrankungen in Westdeutschland handelt. Jedoch entspricht dies nicht der tatsächlichen Größe und Bedeutung der Einrichtung der Beklagten, die von drei spezialisierten Ärzten betrieben wird. Die Beklagte hat keinen Vortrag dazu gemacht, dass ihre Einrichtung eine führende Stellung in Westdeutschland innehat. Daher ist die Verwendung der Bezeichnung als irreführend anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wurde auf 50.000,-- € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 20.03.2007, Az: 33 O 420/06


Tenor

Die Beklagte werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

die Bezeichnung „Westdeutsches Prostatazentrum“ zu benutzen, insbesondere

a) als Firmenbestandteil

b) als Firmenschlagwort

c) als geschäftliche Bezeichnung

d) durch Benutzung oder Registrierung als Domain

www. XXXX,

soweit dies im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen auf dem Gebiet der Therapie von Prostataerkrankungen erfolgt, und zwar wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Aufstellung)

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 UWG Unterlassung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verlangen, da die Beklagten mit der Verwendung der beanstandeten Bezeichnung § 3 UWG zuwidergehandelt haben. Danach sind unlautere Wettbewerbshandlungen unzulässig, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Denn die Bezeichnung der von den Beklagten betriebenen medizinischen Einrichtung als "Westdeutsches Prostatazentrum" ist als irreführend im Sinne von § 5 UWG einzustufen.

Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Für diese Beurteilung ist der Gesamteindruck der Werbung maßgeblich; es sind alle Bestandteile zu berücksichtigen, § 5 Abs. 2 UWG. Dabei ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. dazu BGH WRP 2005, 474, 475 - "Direkt ab Werk", BGH WRP 2005, 480, 483 - "Epson-Tinte").

Bereits der Bestandteil "Zentrum" in der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung" wird vom durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher als Hinweis auf eine besondere Größe und Bedeutung der Arztpraxis verstanden. Die so ausgelöste Erwartungshandlung wird nochmals deutlich gesteigert durch den lokalisierenden Zusatz "westdeutsches". Jedenfalls in dieser allein streitgegenständlichen Kombination erweckt die Bezeichnung den Eindruck, dass es sich um eine medizinische Einrichtung handelt, die zentral für Westdeutschland Patienten im Zusammenhang mit Prostataerkrankungen behandelt. Der Verkehr erwartet eine Zusammenfassung der in Westdeutschland vorhandenen Kompetenzen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen bzw. eine führende Stellung der Einrichtung auf dem Gebiet der Behandlung von Prostataerkrankungen in Westdeutschland (vgl. LG und OLG Frankfurt WRP 2006, 1541 ff. zur Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum").

Davon kann bei einer medizinischen Einrichtung, die von drei spezialisierten Ärzten betrieben wird und - unterstellt - den von den Beklagten vorgetragenen Zuschnitt hat, nicht die Rede sein. Dementsprechend fehlt jeder Vortrag der Beklagten dazu, dass ihrer Einrichtung hinsichtlich Größe und Bedeutung eine führende Stellung in Westdeutschland zukommt. Allein dem Vortrag, dass es sich um eine hochspezialisierte Einrichtung handelt, die auch wissenschaftlich ausgerichtet ist, in ein Netzwerk von Krankenhäusern eingebunden ist und so eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Patienten auch über den Kölner Raum hinaus behandelt hat, lässt sich eine solche Stellung noch nicht entnehmen. Insbesondere fehlt jeder Vortrag dazu, dass sämtliche Anbieter gleichartiger Behandlungen in Westdeutschland hinter dieser Stellung der von den Beklagten betriebenen Einrichtung deutlich zurückbleiben.

Klarstellend hat die Kammer - wie in der mündlichen Verhandlung angekündigt - den Internetauftritt als sog. konkrete Verletzungsform in den Tenor aufgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,-- €






LG Köln:
Urteil v. 20.03.2007
Az: 33 O 420/06


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b304308bd204/LG-Koeln_Urteil_vom_20-Maerz-2007_Az_33-O-420-06




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