Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2003
Aktenzeichen: 11 W (pat) 703/02

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2003, Az.: 11 W (pat) 703/02)

Tenor

Auf den Einspruch wird das Patent 44 31 488 beschränkt aufrechterhalten mit dem Patentanspruch 1 und der Beschreibung Seiten 1 und 2, jeweils eingegangen am 17. Dezember 1999, im übrigen mit den Patentansprüchen 2-7, der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Gründe

I.

Gegen das Patent 44 31 488 mit der Bezeichnung "Bogenführung im Anleger einer Bogendruckmaschine" (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 10. Juni 1999) ist am 8. September 1999 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik sind zu der bereits im Verfahren vor der Erteilung des Patents berücksichtigten DE 29 39 267 A1 im Einspruchsverfahren noch die JP 3-33 710 U (D1), JP 5-105 243 A (D2), US 5 328 167 (D3) und US 3 908 980 (D4) genannt worden.

Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1999 (eingegangen am 17. Dezember 1999) einen neuen Patentanspruch 1 und eine angepasste Beschreibung, Seiten 1 und 2, eingereicht. Sie beantragt sinngemäß, das Patent mit diesen Unterlagen und im übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.

Mit Schriftsatz vom 25. März 2002 hat die Patentinhaberin beantragt, das Einspruchsverfahren an das Patentgericht zu verweisen.

In der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2002, die der Terminsladung auf den 6. Februar 2003 als Anlage beigefügt war, hat der Senat mitgeteilt, dass der Einspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde, weil der entgegengehaltene Stand der Technik dem Gegenstand des geltenden Anspruches 1 nicht entgegenstehe.

Der Einsprechende hat sich zu den am 17. Dezember 1999 eingegangenen Unterlagen in der Sache nicht geäußert. Er hat vielmehr mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003 mitgeteilt, dass er an der für den 6. Februar 2003 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden.

Die mündliche Verhandlung ist daraufhin von Amts wegen aufgehoben worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 2 PatG nF durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Der Einspruch ist insoweit begründet, als er zur Beschränkung des Patents geführt hat.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Bogenführung im Anleger einer Bogendruckmaschine mit seitlichen Führungsblechen für die oberen Bogen eines Bogenstapels zu deren seitlicher Ausrichtung mit einer Bogenkante, wobei an der der Ausrichtkante gegenüberliegenden Seite des Bogenstapels (2) wenigstens eine quer zur Vorschubrichtung des obersten Bogens im Bogenstapel durch Federspannung gegen die obersten Bogen wirksame und gegen die Federspannung hinter die zur Bogenführung wirksame Oberfläche (8) des Führungsbleches (5) zurückverformbare Blattfeder (7) mit einem Ende am Führungsblech (5) befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Blattfeder (7) an ihrem Befestigungsende federnd in eine Rastung (11) am Führungsblech (5) eingreift."

Diesem Anspruch 1 folgen die rückbezogenen Ansprüche 2 - 7.

Ausgehend von der US 5 328 167 (D3) liegt der Erfindung nun die Aufgabe zugrunde, die Blattfeder für die seitliche Bogenausrichtung so an dem Führungsblech zu befestigen, dass sie möglichst einfach und leicht montiert bzw. ausgewechselt werden kann.

Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen in Entwicklung und Bau von Bogendruckmaschinen hat.

3.1. Der geltende Anspruch 1 ist zulässig.

Die Merkmale seines Oberbegriffes entsprechen denen des erteilten Anspruchs 1, diejenigen seines Kennzeichenteils gehen aus dem erteilten Anspruch 4 bzw. der Sp 1, Z 46 - 50 der Patentschrift hervor. Sämtliche Merkmale sind ursprünglich offenbart.

3.2. Der Gegenstand des geltenden Anspruches 1 ist neu, denn aus keiner der Entgegenhaltungen geht eine Bogenführung mit den Merkmalen des geltenden Anspruches 1 hervor. Insbesondere weisen die bekannten Gegenstände keine Blattfeder zur Bogenführung auf, die federnd in eine Rastung eingreifend am Führungsblech befestigt ist.

Er ist gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Eine Bogenführung mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 ist aus der US 5 328 167 (D3), Fig 1-4 iVm zugehöriger Beschreibung, bekannt. Gegenüber der festen Ausrichtkante (vertical wall 12) sind dort als bewegliche Anschläge Blattfedern (spring strip 24, 26) angeordnet, die durch Federspannung gegen die obersten Bogen des Blattstapels drücken und hinter das als Führungsblech wirkende Gehäuse 20 zurückverformbar sind. Wie aus den Figuren 4A und 4B ersichtlich sind die Befestigungsenden der Blattfedern 24, 26 mit dem Führungsblech (housing 20) jeweils mit mehreren Nieten fest verbunden. Auch der Beschreibung der D3 ist eine andere Befestigungsart nicht zu entnehmen. Ein einfacher und leichter Wechsel der Blattfeder ist damit nicht möglich.

Davon unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruches 1 durch seine kennzeichnenden Merkmale. Das Befestigungsende seiner Blattfeder greift demnach federnd in eine Rastung 11 am Führungsblech 5 ein. Dies erlaubt eine einfache und leichte Montage bzw. Auswechslung. Für eine derartige Lösung der Aufgabe gibt die D3 dem Fachmann keine Anregung. Dies trifft auch auf die übrigen Entgegenhaltungen zu.

Die JP 5-105 243 A (D2) zeigt in der Fig 2 nämlich als Befestigungsmittel der als bewegliches Ausrichtelement verwendeten Blattfeder (spring 7) am Führungsblech (side guide 2) zwei Schraubenköpfe, was - ähnlich einer Nietverbindung - ebenfalls kein leichtes und einfaches Auswechseln erlaubt.

Aus der JP 3-33 710 U (D1), Fig 6-7, und der US 3 908 980 (D4), Fig 5-7, sind zwar zur Führung der Bogen ebenfalls Blattfedern (leaf spring 22b in D1 bzw spring pusher 71 in D4) bekannt, aber nähere Einzelheiten der Befestigungsmittel für die Blattfedern sind diesen Druckschriften nicht zu entnehmen.

Die im Prüfungsverfahren genannte DE 29 39 267 A1 liegt noch weiter ab, weil sie keine Blattfeder zur Bogenausrichtung zeigt, sondern sich mit der oszillierenden Bewegung des Bogenanschlags befasst.

Der Gegenstand des geltenden Anspruches 1 beruht mithin auf erfinderischer Tätigkeit.

Der geltende Anspruch 1 hat daher in seiner beschränkten Fassung Bestand.

Die Ansprüche 2 bis 7 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstandes. Sie bleiben daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 bestehen.

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BPatG:
Beschluss v. 06.02.2003
Az: 11 W (pat) 703/02


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