Landgericht Köln:
Urteil vom 7. August 2008
Aktenzeichen: 18 O 263/07

(LG Köln: Urteil v. 07.08.2008, Az.: 18 O 263/07)

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt ist, und zwar hinsichtlich der Klageanträge aus der Klageschrift zu Ziffer II. 1. a) und aus dem Schriftsatz vom 16. August 2005.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin selbst zu 28 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48%, die Beklagte zu 1) alleine zu 24%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 28% und die Beklagte zu 1) selbst zu 72%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klägerin ist wohnhaft in dem Haus I 7 in D2. Die Beklagten wohnten bis Ende Januar 2006 in dem benachbarten Haus I 9.

Am 24. Juni 2004 erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten zu 1) mit der Aufforderung, dafür T zu tragen, dass "Ihre Himbeeren nicht mehr auf unserer Seite des Zauns wachsen. Sollte dies nicht aufhören, setzen wir Unkrautvernichtungsmittel ein." (Anlage zur Klageschrift, Blatt 7 der Akte).

Am 28. Dezember 2004 kam es im Zusammenhang mit Schneeräumtätigkeiten der Klägerin und der Beklagten zu 1) zwischen ihnen zu einer verbalen Auseinandersetzung, der Inhalt im Einzelnen streitig ist.

Am 20. Januar 2005 installierten die Beklagten an ihrem Haus zwei Videokameras des Typs ZTV Electronics ZT- 813 T, die einen Bildwinkel von 62° und eine Reichweite von mindestens 100 N hat. Die Kameras wurden nach dem Auszug der Beklagten Ende Januar 2006 entfernt.

Nach dem Auszug der Beklagten kam es zu keinen (wechselseitigen) Rechtsverletzungen mehr.

Die Klägerin behauptet, am 17. Juli 2004 festgestellt zu haben, dass die Beklagte zu 1) ein bis zwei Kilo Unkrautvernichtungsmittel auf das Grundstück der Antragstellerin geworfen habe, und zwar großflächig bis zu circa 1 N Breite. Dadurch seien mehrere Pflanzen der Klägerin zerstört worden, unter anderem ein Eisenhut, eine Samthortensie, zwei Rispenhortensien, eine Gloxinie, eine Winteraster, eine Schafgarbe und drei Hibiscus. Dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 371,71 EUR entstanden, da sie für diesen Betrag eine Ersatzpflanzung habe vornehmen müssen. Sie behauptet ferner, die Beklagte zu 1) habe am 21. Juli 2004 mehrere Holzstücke aus einer Beeteinfassung in ihrem Garten in den Garten der Klägerin geworfen. Des weiteren habe die Beklagte zu 1) am 27. Juli und am 31. Juli 2004 je einen Holzpflock von 8 X 30 cm, am 1. August 2004 mehrere Kieselsteine, am 9. August und 10. August 2004 fünf Holzstücke und 22 Kieselsteine sowie einen Pflasterstein auf das Grundstück der Klägerin geworfen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1) ihre im Hinblick auf das außergerichtliche Tätigwerden ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Gebühren ersetzen müsse.

Am 28. Dezember 2004 habe die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber geäußert: "Haben Sie schon mal was vom sozialmedizinischen Dienst gehört€", wobei wohl der psychiatrischmedizinische Dienst gemeint gewesen sei. Des weiteren habe sie geäußert: "Den werde ich jetzt einschalten! Da können Sie Gift drauf nehmen! Sie ticken ja nicht mehr richtig!".

Schließlich habe die Beklagte zu 1) am 12. April 2005 um 20:10 Uhr drei Pflastersteine in den Garten der Klägerin geworfen.

Durch die installierten Kameras seien sowohl die Haustür und der Eingangsbereich des Hauses der Klägerin erfasst gewesen wie auch im rückwärtigen Bereich der Garten der Klägerin.

Mit der Klageschrift vom 28. Januar 2005 hatte die Klägerin zunächst begehrt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen

I. 1. es zu unterlassen,

a. Gegenstände, insbesondere Steine und Holzstücke, auf das Grundstück G 7 in ...... D2 zu werfen;

b. Giftstoffe, insbesondere Unkrautvernichtungsmittel, auf das Grundstück G 7 in ...... D2 zu verbringen;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 300,00 EUR an die Klägerin zu zahlenden;

3. an die Klägerin 530,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. 1. es zu unterlassen,

a. beleidigende Äußerungen gegenüber der Klägerin zu tätigen, insbesondere wörtlich oder sinngemäß zu sagen, die Klägerin "ticke nicht mehr richtig" und sie, die Beklagte, werde wegen der Klägerin "den sozialmedizinischen Dienst einschalten".

b. gegenüber dritten Stellen, insbesondere den Ordnungsbehörden und dem Gesundheitsamt zu behaupten, die Klägerin leide an einer psychischen Störung oder Erkrankung, wie eine Maßnahme nach dem Psychischkrankengesetz erfordere.

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 300,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 16. August 2005 hatte die Klägerin des weiteren begehrt,

die Beklagten (beide) zu verurteilen,

es zu unterlassen, den Eingangsbereich des Hauses G 7 in ...... D2 sowie den Garten des Grundstücks G 7 in ...... D2 per Videokamera zu überwachen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihnen ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren auferlegt.

Die Beklagte hat den Rechtsstreit einseitig in der Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer I. 1. a) und 1. D), 2 und zu Ziffer II. in der Klageschrift vom 28. Januar 2005 sowie hinsichtlich des Klageantrags in der Klageerweiterungsschrift vom 16. August 2005 teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 530,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

festzustellen, dass sich die Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer I. 1. a) und 1. D), 2 und zu Ziffer II. in der Klageschrift vom 28. Januar 2005 sowie hinsichtlich des Klageantrags in der Klageerweiterungsschrift vom 16. August 2005 erledigt hat.

hilfsweise

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen,

c. beleidigende Äußerungen gegenüber der Klägerin zu tätigen, insbesondere wörtlich oder sinngemäß zu sagen, die Klägerin "ticke nicht mehr richtig" und sie, die Beklagte, werde wegen der Klägerin "den sozialmedizinischen Dienst einschalten".

d. gegenüber dritten Stellen, insbesondere den Ordnungsbehörden und dem Gesundheitsamt zu behaupten, die Klägerin leide an einer psychischen Störung oder Erkrankung, wie eine Maßnahme nach dem Psychischkrankengesetz erfordere.

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 300,00 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin und die Nachbarin auf der anderen Seite, die Zeugin N, versucht hätten, die Beklagten aus der Siedlung zu "mobben". Die Vorwürfe der Klägerin seien nicht wahr. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) ihre Ankündigung des Einsatzes von Unkrautvernichtungsmittel nicht wahr machen müssen, da der Himbeerstrauch der Klägerin nach Erhalt des Schreibens zusammengebunden worden sei und nicht mehr auf das Grundstück der Beklagten geragt habe. Auch habe die Beklagte zu 1) keine Gegenstände auf das Grundstück der Klägerin geworfen. Am 28. Dezember 2004 habe die Beklagte zu 1) zu der Klägerin in einem ruhigen Ton gesagt: "Frau X, wenn Sie so weitermachen, werde ich den sozialmedizinischen Dienst einschalten. Ich habe das Gefühl, dass Sie nicht ganz gesund sind.". Dabei sei die Zeugin N nicht anwesend gewesen. Einige Tage zuvor habe die Klägerin im Nachthemd im Garten laut um Hilfe geschrien. Gegenüber dritten Stellen habe die Beklagte zu 1) niemals behauptet, die Klägerin leide an einer psychischen Störung oder Erkrankung.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 13. Dezember 2007 (Blatt 114 und 115 der Akten) sowie durch Beschluss vom 18. Januar 2008 (Blatt 125 der Akten) durch Vernehmen der Zeugen D, X, N, Dr. D2 und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 26. Juni 2008 (Blatt 181 bis 192 der Akten) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

E N T S D2 H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I. Die Zulässigkeit der Klage gegeben. Das gemäß § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW in Verbindung mit § 15 a EGZPO erforderliche Schlichtungsverfahren ist erfolglos durchgeführt worden (vergleiche Schlichtungsprotokolle vom 21. Dezember 2004, Blatt 8 f., und vom 14. Juni 2005, Blatt 48 f.).

II. Der Anspruch auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache ist nur hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu Ziffer II. 1. a) aus der Klageschrift vom 28. Januar 2005 und hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 16. August 2005 begründet. Nur insoweit ist Erledigung eingetreten.

Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (vergleiche etwa BGH NJW 2003, 3134). Dies ist nur hinsichtlich der genannten Anträge und der damit geltendgemachten Ansprüche der Fall. Im übrigen hatte die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) keine Ansprüche.

Im einzelnen:

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung, dass diese Gegenstände auf das Grundstück der Klägerin wirft, bestand nicht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht bewiesen, dass Holzstücke, Holzpflöcke, Steine oder andere Gegenstände von der Beklagten zu 1) auf das Grundstück der Klägerin geworfen worden sind.

Schon rein objektiv hat die Beweisaufnahme lediglich hinsichtlich eines Holzpflocks am 31. Juli 2004 und eines Pflastersteins am 12. April 2005 ein die Behauptung der Klägerin stützendes Beweisergebnis erbracht. Denn insoweit hat der Zeuge X ausgesagt, dass am 31. Juli 2004 ein Holzpflock auf das Grundstück geflogen sei.

Damit scheidet von vornherein ein Anspruch der Klägerin hinsichtlich etwaiger Ereignisse vom 27. Juli, 1. August, 9. August und 10. August 2004 aus.

Der Aussage des Zeugen X hinsichtlich der Umstände am 31. Juli 2004 und am 12. April 2005 steht jedoch die Aussage des Beklagten zu 2), der insoweit als am Streitgegenstand Unbeteiligter als Zeuge vernommen werden konnte, entgegen. Dieser hat bekundet, dass am 31. Juli 2004 von dem Grundstück der Klägerin ein Holzstück auf das Grundstück der Beklagten geflogen sei und es in diesem Zusammenhang zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Zeugen X gekommen sei. Von der Beklagten zu 1) sei demgegenüber nichts auf das Grundstück der Klägerin geworfen worden. Damit steht diese Aussage objektiv der Aussage des Zeugen X entgegen.

Bei der Würdigung der Aussagen konnte das Gericht keiner der beiden Aussagen ein überwiegendes Gewicht beimessen. Nach den gesamten Umständen, wie sie sich dem Gericht durch den Akteninhalt und insbesondere auch durch die Aussagen und das Verhalten der Zeugen im Rahmen des Beweistermins vom 26. Juni 2008 darstellen, ist die Situation zwischen den (damals) benachbarten Parteien aus heute - jedenfalls für das Gericht - nicht mehr aufklärbaren Umständen eskaliert. Beide Seiten waren zwar sichtlich bemüht, jedenfalls in der Gerichtsverhandlung die äußere Form zu wahren. Die innere Anspannung auch nach der langen Zeit, die inzwischen vergangen war, war sämtlichen Beteiligten und auf den Zeugen jedoch noch deutlich anzumerken. Auch da beide Zeugen jeweils "im Lager" einer Partei stehen, konnte das Gericht insoweit keinen Zeugen mehr Glauben schenken als dem anderen. Dies gilt umso mehr, als beide Versionen durchaus möglich und plausibel sind, dass also Holzstücke oder Holzpfähle von der einen oder anderen Seite geworfen worden sind.

Dies gilt gleichermaßen für die angeblich geworfenen Pflastersteine am 12. April 2005, wobei es hier - wie dargelegt - schon von vornherein nur um einen Pflasterstein gehen kann, wie es der Zeuge X bekundet hat. Auch insoweit stehen sich die Aussagen des Zeugen X und des Beklagten zu 2) als Zeugen gegenüber. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Gesamtsituation hält es das Gericht auch nicht für ausreichend, um die erforderliche Überzeugung von dem Zutreffen der klägerischen Behauptung zu gewinnen, dass nach der Aussage des Zeugen X an diesem Tage der Beklagte zu 2) nicht auf der Terrasse gewesen war.

Beweispflichtig für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs ist die Klägerin. Mangels besonderer Beweisregeln für die vorliegende Fallgestaltung gilt die Grundregel, wonach jede Partei für die ihr günstigen Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt (vergleiche etwa BGH NJW 2005, 2395). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen (vergleiche BGH NJW-RR 2007, 488). Da der Beweis wie dargelegt nicht geführt ist, bestand der Anspruch der Klägerin nicht, so dass folglich schon aus diesem Grunde der Eintritt der Erledigung ausscheidet.

2. Auch hat die Klägerin nicht bewiesen, dass die Beklagte zu 1) Unkrautvernichtungsmittel auf das Grundstück der Klägerin geworfen und großflächig verteilt hat.

Insoweit fehlt es bereits an einem objektiven Beweisergebnis, mit dem die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin bestätigt würden. Denn sowohl der Zeuge X als auch die Zeugin D konnten nicht bestätigen, dass die Beklagte zu 1) Unkrautvernichtungsmittel auf das Grundstück der Klägerin verbracht hätte. Lediglich das Ergebnis der Einwirkung von offenbar für die betroffenen Pflanzen giftigen Stoffen haben sie jeweils bestätigt.

Allerdings ist der Klägerin einzuräumen, dass die - als solche unstreitige - schriftliche Drohung der Beklagten zu 1), Unkrautvernichtungsmittel einzusetzen, wenn die Himbeeren weiterhin auf das Grundstück der Beklagten wachsen würden, ein Indiz für das zutreffen der klägerischen Behauptung darstellt. In Anbetracht der schwierigen Situation zwischen den Parteien ist daher durchaus vorstellbar, dass die Beklagte zu 1) Unkrautvernichtungsmittel verstreut hat. Für eine endgültige Überzeugungsbildung zu Gunsten der Klägerin reicht dies jedoch nicht aus. Nicht unerhebliche Zweifel verbleiben auch deshalb, weil die von dem Unkrautvernichtungsmittel angeblich betroffenen Pflanzen der Klägerin ganz andere Pflanzen waren als eben besagter Himbeerstrauch. Dieser ist vielmehr - auch nach der Darstellung der Klägerin - zusammengebunden worden und so ausschließlich auf dem Grundstück der Klägerin verblieben.

3. Die Klage ist im Hinblick auf den Zahlungsantrag unbegründet.

a) Soweit die geltend gemachten Kosten in Höhe von 371,71 EUR betroffen sind, ergibt sich dies daraus, dass aus den vorstehenden Gründen nicht bewiesen ist, dass die Beklagte zu 1) Unkrautvernichtungsmittel auf das Grundstück der Klägerin verbracht hat. Damit ist ihr auch ein Schaden an den Pflanzen nicht zuzurechnen.

Unabhängig davon scheitert der Zahlungsanspruch auch deshalb, weil nicht bewiesen ist, dass die von der Klägerin benannten Pflanzen durch das Unkrautvernichtungsmittel betroffen waren. Keiner der Zeugen konnte konkret etwas dazu aussagen, welche Pflanzen von dem Unkrautvernichtungsmittel betroffen gewesen sein sollten. Da somit auch nicht feststeht, welche Pflanzen geschädigt worden sind und daher ersetzt werden mussten, können auch die von der Klägerin behaupteten Ersatzkosten nicht zugeordnet werden.

D) Auch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen S. S begehrt die Klägerin nur hinsichtlich ihres Unterlassungsanspruchs betreffend das Werfen von Gegenständen bzw. Verbringen von Giftstoffen/Unkrautvernichtungsmittel auf ihr Grundstück. Insoweit ist der zu Grunde liegende Anspruch aus den vorstehenden Gründen jedoch nicht bewiesen, so dass auch kein Erstattungsanspruch hinsichtlich der S besteht.

4.

a) Erfolg hat die Klägerin hingegen mit ihrem Klageantrag zu II. 1. a). Der Klägerin steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) zu. Denn insoweit steht zur Überzeugung des Gerichtes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem übrigen Vorbringen der Parteien fest, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber am 28. Dezember 2004 - jedenfalls sinngemäß - geäußert hat, sie "ticke nicht mehr richtig" und sie, die Beklagte zu 1), werde wegen der Klägerin "den sozialmedizinischen Dienst einschalten".

aa) Diese Äußerung ist geeignet, die Klägerin in ihrer persönlichen Ehre zu verletzen. Die Äußerung ist ausschließlich darauf gerichtet, die Geringachtung gegenüber der Klägerin zum Ausdruck zu bringen, sie herabzuwürdigen. Daran ändert nichts, wenn die - bestrittene - Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, dass die Klägerin einmal um Hilfe rufend im Nachthemd durch ihren Garten gelaufen sei. Denn es kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzung, wie sie auch nach der Darstellung der Beklagten am 28. Dezember 2004 aufgrund des - angeblich - von der Klägerin auf ihr Grundstück geschippten Schnees im Gange war, in ernsthafter T um die Gesundheit der Klägerin die Äußerung getan hat. Insbesondere hat sie auch nicht behauptet, dass sie tatsächlich ärztliche Hilfe für die Klägerin angefordert hat.

bb) Das Gericht hält die Äußerung für bewiesen. Dabei stützt sich das Gericht zunächst auf die Aussage der Zeugin N. Diese hat bestätigt, dass sie genau diese Äußerung von der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin mit angehört hat. Es erscheint dem Gericht für sich genommen durchaus plausibel, dass die Zeugin sich in Anbetracht einer solchen Äußerung diese - jedenfalls sinngemäß - notiert hat, da sie dies für ungehörig gehalten hat. Einzuräumen ist allerdings, dass aufgrund des gestörten persönlichen Verhältnisses auch der Zeugin zu den Beklagten diese Aussage für sich allein genommen wohl nicht ausreichen würde, die notwendige Überzeugungsbildung des Gerichts begründen zu können.

Dennoch ist das Gericht von dem Zutreffen der Aussage überzeugt. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Beklagte zu 1) selbst eingeräumt hat, eine diesbezügliche Aussage gemacht zu haben. Denn inhaltlich ist die von der Beklagten zu 1) behauptete Aussage: "Frau X, wenn Sie so weitermachen, werde ich den sozialmedizinischen Dienst einschalten. Ich habe das Gefühl, dass Sie nicht ganz gesund sind." die gleiche wie diejenige, welche die Klägerin behauptet. Dass im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung beim Schneeschieben dann eher die Wortwahl getroffen worden ist, die Klägerin "ticke nicht mehr richtig", liegt auf der Hand. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht die Aussage der Zeugin N für überzeugend.

cc) Auch die übrigen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs lagen vor, wobei man den Antrag hinsichtlich der Vertragsstrafe im Sinne eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO verstehen muss.

dd) Ursprünglich war auch eine Wiederholungsgefahr gegeben, da die Äußerung bereits gefallen war. Hat nämlich ein rechtswidriger Eingriff bereits stattgefunden, liegt die Gefahr der Wiederholung nahe und ist deswegen grundsätzlich zu vermuten.

Allerdings ist im vorliegenden Fall von Erledigung auszugehen. Zwar sind grundsätzlich an die Widerlegung insbesondere der vermuteten Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist es aber so, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles von dem Wegfall der Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Diese besonderen Umstände liegen darin, dass die Beklagten im Januar 2006 ausgezogen sind. Seitdem hat es unstreitig keine Auseinandersetzungen in der hier streitgegenständlichen Art zwischen den Parteien mehr gegeben. Auch ist ein erneutes Aufeinandertreffen der Parteien äußerst unwahrscheinlich, so dass das Gericht die Wiederholungsgefahr für die streitgegenständlichen Äußerungen als entfallen ansieht.

D) Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer II. 1. D) ist die Klage jedoch unbegründet. Denn dass die Beklagte zu 1) die Äußerung auch gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber von Ordnungsbehörden und dem Gesundheitsamt aufgestellt hätte, ergibt sich nicht.

5. Die Klage ist ebenfalls begründet im Hinblick auf den Antrag aus dem Schriftsatz vom 16. August 2005.

a) Der geltendgemachte Unterlassungsanspruch stand der Klägerin ursprünglich zu. Denn die Anbringung der Kameras und Aufzeichnung von Personen unterliegt strengen Vorschriften, welche die Anbringung der Kameras durch die Beklagten im vorliegenden Fall verletzt haben. Nach § 6b BDSG ist die, wie das Gesetz formuliert, "Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen" nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Dazu zählt vor allem die - hier gewahrte - Offenheit der Überwachung. Ferner sind jedoch die Rechte der Betroffenen, also der aufgezeichneten Personen zu wahren und sind genaue Vorkehrungen bei der Speicherung der Daten zu treffen. Letzteres ist ersichtlich nicht der Fall. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 7. März 2008, mit dem sie unter Bezugnahme auf den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts N, Az. 4 O 520/06, betreffend den Rechtsstreit zwischen den Beklagten und der Zeugin N, die technischen Einzelheiten der angebrachten Kameras dargelegt hat, steht für das Gericht außer Zweifel, dass die Rechte der Klägerin insoweit verletzt waren. Denn aufgrund des Aufnahmewinkels von 62° und der Reichweite von 100 N ist es zwingend, dass auch das Grundstück der Klägerin und damit auch die Klägerin gefilmt wurde. Insbesondere haben die Beklagten auch eingeräumt, dass die Bilder aufgezeichnet wurden. Dass die Beklagten dabei die Wahrung der Rechte der Klägerin hinsichtlich Aufzeichnung und Aufbewahrung gewahrt hätten, ergibt sich nicht. Dies hat nichts mehr mit der grundsätzlich zulässigen Kameraüberwachung des eigenen Grundstücks zu tun.

D) Das erledigende Ereignis liegt hier in dem Abbau der Kameras nach dem Wegzug der Beklagten im Januar 2006.

6. Nach allem waren daher die Kosten anteilig wie geschehen zu verteilen.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 8.371,71 EUR

I. für die Anträge aus der Klageschrift vom 28. Januar 2005: 4371,71 EUR.

Dabei setzt sich der Wert wie folgt zusammen:

1. für die Anträge zu Ziffer I. 1. a) und D): jeweils 1000,00 EUR

2. für den Antrag zu Ziffer I. 3.: 371,71 EUR

3. für die Anträge zu Ziffer II. 1. a) und D): jeweils 1000,00 EUR

II. Für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16. August 2005: 4000,00 EUR






LG Köln:
Urteil v. 07.08.2008
Az: 18 O 263/07


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https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b21a319cd0d9/LG-Koeln_Urteil_vom_7-August-2008_Az_18-O-263-07




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