Landgericht Wuppertal:
Beschluss vom 9. Juni 2005
Aktenzeichen: 6 T 338/05

(LG Wuppertal: Beschluss v. 09.06.2005, Az.: 6 T 338/05)

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien haben um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gestritten. Das Amtsgericht hat den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet und das Zustandekommen des Vergleichs nach Einverständnis der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Im Kostenfestsetzungsbeschluß hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die von den Klägervertretern beantragte Terminsgebühr in Höhe von 294,00 EUR netto (341,04 EUR brutto) abgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers, dem die Beklagten entgegentreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - hat zu Recht in der angefochtenen Entscheidung die von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers begehrte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV nicht berücksichtigt.

Allerdings ist die Frage, ob bei Abschluß eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 RVG VV anfällt, umstritten. Teile der Literatur bejahen dies (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rz. 58; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rz. 27). Demgegenüber hat der BGH unter Geltung der BRAGO entschieden, daß eine Erörterungsgebühr für den Fall eines Vergleichsabschlusses gemäß § 278 Abs. 6 ZPO außerhalb einer mündlichen Verhandlung nicht anfalle (BGH, NJW 2004, Seite 2311). In diesem Beschluß hat er - ohne daß dies für die Entscheidung tragend gewesen wäre - ausgeführt, daß bei Abschluß eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO unter Geltung des damals noch nicht in Kraft getretenen RVG die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) und die Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV) entstünden, nicht jedoch die Terminsgebühr.

Die Kammer ist der Auffassung, daß die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV nicht entsteht, wenn im normalen Prozeßverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich gemäß 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird. Die vom Bundesgerichtshof (NJW 2004, Seite 2311) zur früheren Rechtslage nach der BRAGO erörterten Argumente gelten auch für das RVG. Die Ausdehnung des Kostentatbestandes aus Nr. 3104 VV auch auf einen Vergleichsabschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO widerspräche dem Interesse der Parteien, die Kosten eines Rechtsstreits so gering als möglich zu halten. Auch ist der Arbeits- und Zeitaufwand für den Rechtsanwalt bei einem gerichtlichen Termin wesentlich höher als bei einem Vergleichsabschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO, was gegen eine Anwendung von Nr. 3104 VV spricht (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, Seite 655).

Der Wortlaut von Nr. 3104 RVG VV steht dieser Auffassung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Wortlaut legt aber nahe, daß in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint ist (vgl. BGH, NJOZ 2004, Seite 4083; OLG Nürnberg; NJW-RR 2005, Seite 655). Das einschränkende Merkmal "in einem solchen Verfahren" wäre sonst nämlich überflüssig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 272,83 EUR.






LG Wuppertal:
Beschluss v. 09.06.2005
Az: 6 T 338/05


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