Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 13. November 2001
Aktenzeichen: 2 Ws 131/01

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 2 Ws 131/01)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um eine Beschwerde eines Pflichtverteidigers gegen die Absetzung von Kosten für die Herstellung von Fotokopien aus der Akte seines Mandanten. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostenrechnung die Zahlung von Gebühren und Auslagen beantragt, darunter Kosten für 1.800 Fotokopien zu je 0,30 DM pro Stück. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat diese Kosten bis auf die Kosten des Aktenauszugs für den Mandanten festgesetzt. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers wurde zunächst durch das Landgericht zurückgewiesen und richtet sich nun vor dem Oberlandesgericht.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet verworfen. Es stellte fest, dass der Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die 1.800 Ablichtungen hat, da ihre Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten war. Es kommt dabei auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten an. Die Fertigung von Fotokopien erscheint zwar zweckmäßig und kann die Arbeit für den Verteidiger und den Mandanten erleichtern, jedoch ist es grundsätzlich Aufgabe des Verteidigers, die Sache anhand seines Aktenauszugs mit dem Mandanten zu erörtern. Wenn der Mandant Zweitablichtungen wünscht, kann er diese auf eigene Kosten fertigen lassen. Der Verteidiger hat die Kosten und entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten. Deshalb wird die Beschwerde des Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.

Diese Entscheidung bedeutet, dass der Pflichtverteidiger die Kosten für die Herstellung der Fotokopien nicht erstattet bekommt. Es ist seine Aufgabe, die Rechtssache mit dem Mandanten anhand des Aktenauszugs zu erörtern und gegebenenfalls kann er dem Mandanten den Aktenauszug zur Einsichtnahme überlassen. Die Fertigung von Zweitablichtungen ist allein zur Arbeitserleichterung des Verteidigers dienlich und wenn der Mandant solche wünscht, muss er sie auf eigene Kosten fertigen lassen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.2001, Az: 2 Ws 131/01


Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Beschwerdeführer war dem Angeklagten E. H. W. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

In seiner Kostenrechnung vom 24.3.2001 beantragte er die Zahlung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 10.822,80 DM, unter anderem Kosten für 1.800 für den Mandanten gefertigte Fotokopien aus der Akte zu je 0,30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die beantragten Gebühren mit Ausnahme der Kosten des Aktenauszugs für den Mandanten festgesetzt. Die gegen diese Absetzung in Höhe von 626,40 DM gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers hat das Landgericht Limburg a. d. Lahn durch Beschluß des Vorsitzenden der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer vom 28.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Pflichtverteidigers. Die nach den §§ 98 Abs. 3 BRAGO, 304 StPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erstattung der Auslagen für die 1.800 Ablichtungen, welche er für den Mandanten gefertigt hat (§§ 97 Abs. 2 S. 1, 27 Abs. Nr. 1 BRAGO). Denn ihre Herstellung war zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache nicht geboten. Hierbei kommt es auf einen objektiven Maßstab an, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten. Dementsprechend reicht es nicht aus, daß die Fertigung von Fotokopien lediglich zweckmäßig erscheint oder zur Arbeitserleichterung für den Verteidiger oder den Mandanten führt. In diesem Zusammenhang ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, daß jeder Prozessbeteiligte und damit auch ein Verteidiger die Kosten und die entstehenden Auslagen möglichst niedrig zu halten hat.

Daraus ergibt sich, daß es dem Verteidiger grundsätzlich zuzumuten ist, die Sache, auch wenn sie umfangreich oder komplex ist, anhand seines Aktenauszuges mit dem Mandanten zu erörtern. Gegebenenfalls bleibt es dem Verteidiger unbenommen, seinem Mandanten den Aktenauszug zur Einsichtnahme zu überlassen. Der Senat folgt hierbei der zutreffenden Begründung des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluß. Sofern der Verteidiger aus Zweckmäßigkeitsgründen einen weiteren Aktenauszug für den Mandanten fertigt, dient dies allein seiner Arbeitserleichterung. Wenn und soweit der Mandant Zweitablichtungen wünscht, kann er sie auf eigene Kosten fertigen lassen. Zu einer Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Verteidiger führt dies nicht (ebenso D. Meyer, JurBüro 1985, 1133 ff.; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl. 2001, S. 1316 "Schreibauslagen").

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 13.11.2001
Az: 2 Ws 131/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/b199aa8c97ab/OLG-Frankfurt-am-Main_Beschluss_vom_13-November-2001_Az_2-Ws-131-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.2001, Az.: 2 Ws 131/01] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 12:43 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
VG Regensburg, Urteil vom 12. April 2012, Az.: RO 5 K 11.1986BGH, Beschluss vom 27. März 2006, Az.: AnwZ(B) 105/05BPatG, Beschluss vom 6. Oktober 2004, Az.: 7 W (pat) 303/03Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 22. Mai 2007, Az.: L 4 KA 1/07BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2002, Az.: 27 W (pat) 21/01BPatG, Beschluss vom 22. März 2000, Az.: 26 W (pat) 176/99OLG Bremen, Beschluss vom 15. März 2013, Az.: 2 U 5/13BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2004, Az.: 33 W (pat) 41/03OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 8. März 2012, Az.: 16 U 125/11BPatG, Beschluss vom 11. April 2011, Az.: 29 W (pat) 3/10