Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 22. September 1998
Aktenzeichen: 11 S 1469/98

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 22.09.1998, Az.: 11 S 1469/98)

1. Die ausländerrechtliche Abschiebungsandrohung ist ein Akt der Zwangsvollstreckung im Sinn des § 114 Abs 7 S 1 BRAGO (BRAGebO), so daß der Rechtsanwalt für ein allein dagegen gerichtetes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes drei Zehntel der in § 31 BRAGO (BRAGebO) bestimmten Gebühr erhält (im Anschluß ua an VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.12.1995 - 13 S 3199/94 -, VBlBW 1996, 152).

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller (§§ 164, 165, 151, 146 Abs. 1 und Abs. 3, 147 VwGO, § 9 Abs. 2 BRAGO) ist nicht begründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluß vom 25.02.1998 - auf der Grundlage der rechtskräftigen Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - die zu erstattenden Kosten auf 482,43 DM festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Verwaltungsgericht zutreffend zurückgewiesen. Den Beschwerdeführern steht für das Betreiben des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.05.1997, mit der den - kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtigen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) - Antragstellern die Abschiebung in ihr Heimatland angedroht worden ist, keine volle Gebühr zu; sie können, da es sich dabei um ein gerichtliches Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung handelt, nur drei Zehntel der Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen (§§ 114 Abs. 7 Satz 1, 31, 40 BRAGO).

Zur Begründung macht sich der Senat - wie bereits der 1. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Beschluß vom 12.02.1996, NVwZ-RR 1997, 261 (262)) - die Ausführungen des 13. Senats (Beschluß vom 19.12.1995, VBlBW 1996, 152) zu eigen, die das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß wiedergegeben hat (siehe auch OVG Berlin, Beschluß vom 07.07.1998, NVwZ 1998, 992; Hutschenreuther-v. Emden, NVwZ 1998, 714 (715)). Unter Bezugnahme auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzesbegründung hat der 13. Senat dargelegt, daß es nicht angeht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts vom Anwendungsbereich des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO auszunehmen, z.B. - wie hier nicht mit einem Grundverwaltungsakt verbundene - Abschiebungsandrohungen nach §§ 49, 50 AuslG, weil sie mit Blick auf die Geltendmachung und Prüfung von Abschiebungshindernissen (§ 50 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 bis Abs. 4, Abs. 6 AuslG) Schwierigkeiten bereiten können. Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO, wie sie in dem von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer abweichenden Rechtsansicht vorgelegten Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.05.1998 (6 K 4972/97) vertreten wird, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen; sie trägt insbesondere mit ihrer Anknüpfung an § 57 BRAGO dem Umstand nicht Rechnung, daß der Gesetzgeber mit § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO gerade eine verallgemeinernde (Sonder-)Regelung für alle Arten verwaltungsrechtlicher Zwangsvollstreckung getroffen hat, obwohl diese in ihren Voraussetzungen gegebenenfalls von der zivilrechtlichen abweicht. Schließlich wird in diesem Beschluß das Verhältnis von § 114 Abs. 6 und Abs. 7 BRAGO verkannt. § 114 Abs. 6 BRAGO trifft keine hinsichtlich der Gebührenhöhe abschließende Regelung für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Vielmehr folgt aus der dort normierten entsprechenden Anwendung des § 40 BRAGO lediglich, daß jedes der dort genannten (Eil-)Verfahren gegenüber dem Hauptprozeß gebührenrechtlich als besondere, selbständige Angelegenheit gilt. § 114 Abs. 7 Satz 1 BRAGO enthält demgegenüber eine gebührenrechtliche (Spezial-)Regelung für Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung, die sowohl für Klage- als auch für Eilverfahren gilt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 22.09.1998
Az: 11 S 1469/98


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