Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. Oktober 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 95/01

(BPatG: Beschluss v. 08.10.2002, Az.: 27 W (pat) 95/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die für die Waren

"Längen- und Winkelmessgeräte, Positionsanzeigegeräte, geometrische Messrechner für Werkzeugmaschinen und Koordinatenmessgeräte; Teile für die vorgenannten Waren"

zur Eintragung in das Register angemeldete Wortmarke QC ist von der Markenstelle für Klasse 9 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Bei der Bezeichnung "QC" handele es sich um die lexikalisch nachweisbare Abkürzung des Fachbegriffs "Quality Control". In dieser Bedeutung sei "QC" dem hier angesprochenen Fachpublikum ohne weiteres als beschreibender Hinweis auf Meß- und Anzeigegeräte verständlich, die der Qualitätskontrolle dienten bzw eine solche ermöglichten. Der Gedanke an die von der Anmelderin genannten weiteren Bedeutungen der Abkürzung "QC" liege für den Fachverkehr fern, denn in bezug auf die beanspruchten Waren stehe eindeutig und ohne weitere Überlegungen der Begriff Qualitätskontrolle im Vordergrund. Ob darüber hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis gegeben sei, könne dahingestellt bleiben.

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß die Abkürzung "QC" für eine Vielzahl verschiedenartiger Begriffe stehe, von denen nicht allein die Bedeutung "Quality Control" als Hinweis auf die Beschaffenheit der beanspruchten Waren in Betracht komme. Daneben böten sich ua "Quartz Crystal, Quick Change, Quick Connects" gleichrangig zur Beschreibung an. Bei der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung von "Quality Control" handele es sich somit um eine willkürlich selektierte Interpretation. Abgesehen davon sei auch nicht verständlich, welche konkreten Eigenschaften der Waren mit dem abstrakten vagen Begriff "Quality Control" beschrieben würden. Zu einer Assoziation und Qualitätskontrolle gelange man erst durch mehrere Gedankenschritte, die auch weitere Interpretationen, etwa den Einsatz der Waren zur Qualitätssicherung nahelegen könnten.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angemeldeten Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Darüber hinaus fällt sie auch unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, daß es sich bei der Bezeichnung "QC" um eine im Sinne von "Quality Control" bekannte und übliche Abkürzung handelt, die von den angesprochenen technischen Fachkreisen ohne weiteres als Sachhinweis auf die Eignung der angemeldeten Waren zur Qualitätskontrolle verstanden wird. In den einigen Abkürzungslexika sind die Buchstaben "QC" zwar auch als Abkürzung weiterer Begriffe aufgeführt, die zum Teil technischer Natur sind, nämlich Quartz Crystal, Quick Change, Quick Connect, Quick Configure, Quiesce Complete, Quiet Channel, Quantum Count, Quantum Cascade, Quasi Cyclic, Quaternary Center (vgl Wennrich, International Dictionary of Abbreviations and Acronyms of Electronics, Electrical Engineering, Computer Technology and Information Processing, Vol J - Z,1992, S 231). Entgegen der Ansicht der Anmelderin rechtfertigt dies jedoch nicht die Annahme, "QC" sei eine Bezeichnung, der gerade aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit und Unbestimmtheit die Eignung als betriebliches Unterscheidungsmittel zukommt (vgl BPatG GRUR 1999, 330 - CT; BPatGE 39, 75, 77 - DSS).

Dagegen spricht bereits, daß es sich bei "Quality Control" um die Standardbedeutung der Abkürzung "QC" handelt, die nicht nur in sämtlichen Abkürzungslexika und -verzeichnissen an erster Stelle, wenn nicht allein aufgeführt ist (vgl zB Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, Bertelsmann Verlag, 1994, S 383; DUDEN, Wörterbuch der Abkürzungen, 1999, S 259; Schulze, Computerkürzel, 1998, 321; Brendel, Akronyme für Naturwissenschaftler, 1995, S 233), sondern auch im täglichen Geschäftsleben als eine ohne weitere Erläuterung verständliche Kurzbezeichnung verwendet wird, die schlagwortartig zum Ausdruck bringt, daß die betreffenden Waren einer Qualitätskontrolle unterliegen oder der Qualitätskontrolle von Produkten oder Verfahrensabläufen dienen. So befinden sich auf einer Vielzahl von Waren Aufkleber mit dem Hinweis "QC Passed". Das Kürzel "QC" bildet ferner Bestandteil der bekannten Berufs- bzw Funktionsbezeichnung "QC - Manager" für eine mit der Produktkontrolle in einem Unternehmen befaßte Person.

In ihrer bekannten Standardbedeutung "Qualitätskontrolle" steht die Abkürzung "QC" auch in einem unmittelbaren Sachbezug zu den angemeldeten Waren, weil die Qualitätskontrolle einen Hauptbereich der Messtechnik bildet, wie sich aus den der Anmelderin mit der Ladung zugestellten Unterlagen ergibt. In den automatisierten Produktionsverfahren, zB zur Werkzeugherstellung, kommen regelmäßig meßtechnische Geräte zum Einsatz, um durch laufende Messungen und Abgleich von Ist- und Sollwerten die Vorgänge beim Produktionsablauf, insbesondere auch die Position der Werkstücke, zu kontrollieren und damit die Ausführungsqualität sicherzustellen. In welcher Weise die Qualitätskontrolle mit den angemeldeten Waren im einzelnen technisch durchgeführt wird, läßt die Bezeichnung "QC" zwar nicht erkennen. Das bedeutet jedoch nicht, daß der Verkehr von der Vorstellung einer beschreibenden Angabe weggeführt würde, denn er ist, wie bereits ausgeführt, an die Verwendung von "QC" als allgemeine Kurzinformation über die Beschaffenheit oder den Bestimmungszweck von Waren gewöhnt.

Die Auffassung der Anmelderin, der Verkehr denke bei "QC" nicht an den Begriff Qualitätskontrolle, weil die beanspruchten Waren der Qualitätssicherung dienten, wird durch den von ihr selbst überreichten Auszug aus Böge, Lexikon Technik, Vieweg-Verlag, 1997, S 336 widerlegt, denn dort ist unter dem Stichwort "Qualitätssicherung" ausgeführt, daß anhand der Ergebnisse der Qualitätskontrolle in einem Produktionsprozess die vorgegebenen Qualitätsanforderungen erfüllt werden sollen. Die ua durch Messgeräte erfolgende Qualitätskontrolle bildet also unabdingbare Voraussetzung der zum Teil durch Normen vorgeschriebenen Qualitätssicherung (Quality Assurance=QA) technischer Produkte.

Aufgrund der im Vordergrund stehenden Bedeutung von "QC" als allgemeiner Sachhinweis auf den Bestimmungszweck der angemeldeten Waren hat der Verkehr von Haus aus keinen Anlaß, spekulative Betrachtungen und Vermutungen über weitere mögliche Interpretationen der Abkürzung "QC" anzustellen, wie "Quartz Crystal" (Hinweis auf Meßgeräte als Taktgeber), "Quick Change" (Hinweis auf schnelle Montage) oder "Quick Connect" (Hinweis auf Meßgeräte mit Steckverbindungen), zumal nicht einmal bei Fachleuten ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, daß sie alle lexikalisch nachweisbaren Bedeutungen einer Abkürzung ihres Fachgebiets kennen.

Im Hinblick auf die Üblichkeit der Kurzform "QC" für "Qualitätskontrolle" und die beschreibende Bedeutung, die diesem Begriff in bezug auf die beanspruchten Waren zukommt, steht der angemeldeten Marke nach Ansicht des Senats auch das Eintragungsverbot des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Hat eine Abkürzung mehrere Bedeutungen, von denen sich eine im Geschäftsverkehr derart als eigenständige Sachaussage etabliert hat, daß für den Verkehr die anderen Bedeutungen in den Hintergrund treten, wird sie als beschreibende Angabe benötigt, selbst wenn eine oder mehrere der weiteren Bedeutungen ebenfalls einen sachlichen Bezug zu den angemeldeten Waren aufweisen sollten. Ein solcher Fall liegt, wie vorstehend zur Frage der Unterscheidungskraft ausgeführt, hier vor.

Dr. Schermer Dr. van Raden Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 08.10.2002
Az: 27 W (pat) 95/01


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