Amtsgericht München:
Beschluss vom 2. März 2011
Aktenzeichen: ER III Gs 1776/11

(AG München: Beschluss v. 02.03.2011, Az.: ER III Gs 1776/11)

Tenor

Gemäß den §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO wird - gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung - die Durchsuchung

der Geschäftsräume einschließlich Nebenräumen

des

...

...

nach folgenden Gegenständen

Unterlagen und Speichermedien (CDs, DVDs, USB-Sticks, externe Festplatten usw.) sowie Computer nebst der dazugehörigen Hard- und Software, aus denen sich Hinweise auf den Erwerb, den Besitz, die Veröffentlichung und die sonstige Verbreitung des Sachverständigengutachtens der Rechtsanwaltskanzlei ..., welches diese im Auftrag des Bayerischen Landtags zu haftungsrechtlichen Fragen und zur sog. ABS-Problematik auf Beschluss der Kommission zur parlamentarischen Begleitung der Krisenbewältigung bei der ... erstellt hat,

sowie deren Beschlagnahme gemäß den §§ 94, 98, 111b, 111c und 111e StPO angeordnet.

Gründe

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht gegen die Beschuldigten folgender Tatverdacht:

Der Bayerische Landtag beauftragte am 28.08.2009 die Rechtsanwaltskanzlei ... auf Grund Beschlusses der Kommission zur parlamentarischen Begleitung der Krisenbewältigung bei der ... vom 02.07.2009 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur haftungsrechtlichen Fragen und zur sog. ABS-Problematik.

Dieses Gutachten wurde am 15.10.2010 in einer geheimen Sitzung der parlamentarischen Kommission vorgestellt. Im Rahmen dieser Sitzung wurde das Gutachten entsprechend der Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags mit dem Geheimhaltungsgrad "VS-Geheim" eingestuft.

Seit mindestens 24.11.2010 werden auf der Homepage der Organisation ... wesentliche Teile dieses Gutachtens veröffentlicht und als PDF-Datei zum Download angeboten.

Die Ersteller des Gutachtens der Rechtsanwaltskanzlei ... haben am 13.12.2010 Strafantrag gestellt.

Ausweislich des Vereinsregisters des Amtsgerichts Frankfurt am Main, VR 12648, sind die Beschuldigten ... die verantwortlichen Vorstände des Vereins, der Beschuldigte ... ist laut Impressum verantwortlich für die Homepage.

Gegen die Beschuldigten besteht daher der Verdacht,

in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk verbreitet und veröffentlicht zu haben

strafbar als

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

gemäß

§ 106 Abs. 1 UrhG.

Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sind Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung der Gegenstände nach §§ 73 ff., 74 ff. StGB vorliegen.

Die Beschlagnahme steht in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und Stärke des Tatverdachts und ist für die Ermittlungen notwendig.






AG München:
Beschluss v. 02.03.2011
Az: ER III Gs 1776/11


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