Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 20. August 1980
Aktenzeichen: 4 U 98/80

(OLG Hamm: Urteil v. 20.08.1980, Az.: 4 U 98/80)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 6. Februar 1980 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Antragstellerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Rohrschellen für den industriellen Rohrleitungsbau. Für diese bestand früher ein inzwischen abgelaufener Gebrauchsmusterschutz. Seit März 1979 wirbt die Antragstellerin mit einer 7-seitigen Preisliste, die Abbildungen der Produkte sowie Tabellen mit deren näherer Bezeichnung und Nummerierung sowie Preisangaben enthält. Die Abbildungen sind verkleinerte Wiedergaben von Zeichnungen der Antragstellerin, die als Druckvorlage dienten.

Die Antragsgegnerin vertreibt - wie seit Jahren auch andere Wettbewerber - Konkurrenzprodukte. Seit Herbst 1979 bedient sie sich einer 10-seitigen Preisliste "Nr. 561-PL September 1979" und eines 20-seitigen Kataloges "Nr. 561. 2-79", in denen ebenfalls Abbildungen und Tabellen mit näheren Angaben enthalten sind. Die Vertriebsprogramme der Parteien stimmen nach Bauart, Zubehör, Abmessungen und Preisen weitgehend überein. Einige Abbildungen, die die Antragsgegnerin - wie inzwischen unstreitig geworden ist - aus der Preisliste der Antragstellerin "abgekupfert" hat, sind identisch. Die Antragsgegnerin lieferte Katalog und Preisliste unter anderem an die Firma ...

Die Antragstellerin wendet sich hier - wegen der übereinstimmenden Abbildungen - gegen den Vertrieb von Katalog und Preisliste, nicht jedoch gegen Herstellung und Vertrieb der (vielfach identischen) Schellen selbst.

Sie hat behauptet, in den letzten Jahren neue Schellentypen entwickelt und dadurch eine führende Marktstellung gewonnen zu haben. Die Antragsgegnerin beabsichtige, ebenfalls derartige Schellen herzustellen. Diese habe - was aus der völligen Übereinstimmung der betreffenden Abbildungen zu schließen sei - offensichtlich die Preisliste der Antragstellerin unmittelbar zur Herstellung der Druckvorlage benutzt. Sie selbst habe für die Herstellung ihres Prospektes einen Betrag von 9.773,61 DM aufgewendet.

Sie hat gemeint, die Antragsgegnerin verstoße durch Herstellung und Verbreitung von Preisliste und Katalog gegen ihr insoweit, insbesondere an den Abbildungen bestehendes Urheberrecht und handele damit außerdem sittenwidrig gemäß § 1 UWG. Es handele sich um eine unmittelbare Leistungsübernahme mit dem Zweck, sich den guten Ruf der Erzeugnisse der. Antragstellerin zunutze zu machen mit der Folge, daß ihre Bemühungen als Erstwerbende um eine persönliche Ausgestaltung ihrer Werbemittel sinnlos würden.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung bei Vermeidung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, ihren Katalog EO-Rohrschellen Nr. 561. 2-79 und ihre Preisliste Nr. 561-PL September 1979 zu vertreiben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, die Übereinstimmung der Abbildungen sei nicht zu vermeiden, weil es sich bei den Rohrschellen um Normteile handele, die auf Grund der DIN-Normen vorgegeben seien und notwendigerweise dieselben technischen Abmessungen hätten und diese Artikel sich daher symbolisch nicht anders darstellen ließen. Die Abbildungen seien daher weder urheberrechtsschutzfähig noch wettbewerbsrechtlich geschützt, weil sie keine neuen und eigenartigen Gedanken aufwiesen und somit nicht über das Maß des Hergebrachten und üblichen hinaus eine besondere wettbewerbsrechtliche Wirkung hätten.

Außerdem müsse bei einem Vergleich der Katalog insgesamt zugrunde gelegt werden. Ihr eigener Katalog unterscheide sich jedoch durch die optische und systematische Darstellung, die Symbolik, die Bestellzeichen und die textlichen Erläuterungen so stark von dem Katalog der Antragstellerin, daß eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat durch das am 6. Februar 1980 verkündete Urteil, auf das wegen der Einzelheiten, auch des erstinstanzlichen Vertrags der Parteien, Bezug genommen wird, den Verfügungsantrag zurückgewiesen, da die Abbildungen weder urheberrechtsschutzfähig noch wettbewerbsrechtlich (§ 1 UWG) geschützt seien. Einmal handele es sich nur um die perspektivische Darstellung von genormten Einzelteilen und damit nicht um ein Erzeugnis eigenpersönlicher Geistestätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz. Zum anderen sei trotz maßstäblich genauer Übernahme der Abbildungen und dadurch möglicherweise gegebener Kostenersparnis eine sklavische Nachbildung gemäß § 1 UWG nicht gegeben, da die Abbildungen in dem Katalog der Antragstellerin als solche keine Verkehrsgeltung besäßen, die den Schluß auf die Herkunft von der Antragstellerin zulasse.

Gegen dieses am 7. März 1980 zugestellte Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet.

Sie greift das Urteil an und behauptet - unter Vorlage verschiedener eidesstattlicher Versicherungen - ergänzend, sie habe vor mehr als 10 Jahren eine Kunststoffschelle entwickelt und mit großem Erfolg weltweit auf den Markt gebracht. Vor etwa 4 bis 5 Jahren habe die Antragsgegnerin diesen inzwischen als "...-Schelle" bekannt gewordenen Artikel in ihr Vertriebsprogramm aufgenommen und in dieser Zeit von ihr, der Antragstellerin, alle Klischees und Prospektunterlagen ausgehändigt erhalten. Wegen des großen Erfolges habe die Antragsgegnerin dann - allerdings erfolglos - versucht, eine eigene Schelle mit vergleichbarer Funktion, jedoch anderer äußerer Gestaltung zu vertreiben. Nach Beendigung des Vertriebs dieses Artikels vor etwa 1 bis 2 Jahren habe sie begonnen, durch exakte Nachahmung der "...-Schelle" und - wie sich bei fachlicher Untersuchung durch 300 % ige Vergrößerung in einer Reproduktionsanstalt herausgestellt habe - genaue "Abkupferung", d.h. fotomechanische bzw. fotoelektrische Entnahme der Abbildungen aus dem Katalog der Antragstellerin eine "eigene" Schelle auf den Markt zu bringen, und zwar seit Ende 1979 unter Verwendung des betreffenden Kataloges mit zugehöriger Preisliste. Die betreffenden Kunden gelangten auf Grund der identischen Abbildungen zu der Überzeugung, die Antragsgegnerin vertreibe nunmehr wieder die Schellen der Antragstellerin.

In diesem Verhalten, so meint die Antragstellerin, liege einmal ein Verstoß gegen ihr auf Grund künstlerischer Schöpfung gegebenes Urheberrecht gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 7 UrhG und zum anderen - wegen Irreführung der Kundschaft - um einen Verstoß gegen § 3 UWG. Jedenfalls handele es sich aber um die Ausbeutung eines fremden, schutzwürdigen Leistungsergebnisses durch unmittelbare Aneignung gemäß § 1 UWG. Die insoweit erforderliche wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der Gestaltungsform der einzelnen Gegenstände und darüberhinaus aus der Art ihrer Darstellung in der Preisliste. Die Erzeugnisse seien geeignet, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft und die Besonderheit des Erzeugnisses hinzuweisen. Die Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin liege in der Ausbeutung dieses fremden Arbeitsergebnisses ohne eigene zusätzliche Leistung mit der Folge, daß sie, die Antragstellerin, als Erbringerin der Erstleistung um die verdienten Früchte ihrer Arbeit gebracht werde.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Verfügungsantrag stattzugeben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteils ergänzend vor, angesichts der Tatsache, daß die - allerdings vor geraumer Zeit von der Antragstellerin entwickelte - "...-Schelle" nach Ablauf der Schutzfristen auch von anderen Wettbewerbern hergestellt und vertrieben werde und es sich hierbei um auf Grund von DIN-Normen vorgegebene Normteile mit identischen technischen Abmessungen handele, genössen die Abbildungen der Antragstellerin weder urheberrechtlichen noch wettbewerbsrechtlichen Schutz. Einmal seien Abbildungen einfacher technischer Elemente wie beispielsweise Schrauben, Anschweißplatten, Klemm-Muttern, Befestigungswinkel, Deckplatten und Schellen keine persönlichgeistigen Schöpfungen gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, da es sich nur um die schlichte und nüchterne Wiedergabe von Armaturen und nicht etwa um etwas aus der Masse des alltäglichen Herausragendes handele. Zum anderen scheide schon angesichts der anderweitigen Bezeichnungen in Katalog und Preisliste der Antragsgegnerin eine Irreführung der Kunden dahin, daß die von der Antragsgegnerin vertriebenen Schellen für Erzeugnisse der Antragstellerin gehalten würden, aus.

Schließlich liege in der übernähme einiger Abbildungen und dem Vertrieb ihres Kataloges nebst Preisliste auch kein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Preislisten der Parteien seien unterschiedlich aufgemacht, insbesondere hinsichtlich der Art der Anordnung der einzelnen Abbildungen sowie bezüglich des Winkels z.B. der abgebildeten Anschweißplatten und Tragschienen. Darüberhinaus seien z.B. bei den Schrauben Farbgebung und Druckart anders. Bei der übernähme einiger der schablonenhaften Darstellungen der Antragstellerin habe sie nicht etwa ein fremdes, den Einsatz beträchtlicher Arbeit und Kosten voraussetzendes Leistungsergebnis ausgenutzt.

Insbesondere könne es ihr nicht untersagt werden, für diese Schellen, die sie nachbilden und verkaufen dürfe, mit entsprechenden Abbildungen zu werben. Jedenfalls bedürfe der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung der zeitlichen Beschränkung, da er sonst die Hauptsache vorwegnehme. Schließlich könne ihr allenfalls die Abbildung bestimmter Artikel, nicht jedoch der Vertrieb des gesamten Kataloges nebst Preisliste untersagt werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf deren Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

Zwar liegen die formalen Voraussetzungen für den auf Unterlassung gerichteten Verfügungsantrag vor. Einmal ist die Antragstellerin als verletzte Mitbewerberin bzw. Inhaberin des in Betracht kommenden Urheberrechtes klagebefugt (§ 13 UWG bzw. § 97 UrhG). Zum anderen liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Soweit es sich um wettbewerbsrechtliche Ansprüche handelt, braucht dieser entgegen den Vorschriften der §§ 935, 940 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht zu werden, § 25 UWG. Vielmehr wird die Dringlichkeit vermutet. Sie ergibt sich - wie hier - aus dem jeweiligen Sachvortrag. Bei Unterlassungsansprüchen reicht die Darlegung einer Wiederholungsgefahr. Diese wird ebenfalls vermutet, da die Wettbewerbsabsicht des betreffenden Gewerbetreibenden darauf schließen läßt, daß er sein Verhalten auch in Zukunft fortsetzen wird (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, GR 1955, 345; BGH, GR 1959, 547). Soweit es sich um den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch handelt, ist zwar § 25 UWG mit den erleichterten Voraussetzungen nicht anwendbar (vgl. Baumbach-Hefermehl, § 25 UWG, Rdn. 2), so daß sich die Eilbedürftigkeit insoweit nach §§ 935, 940 ZPO bestimmt. Diese ist jedoch angesichts der dargelegten Wiederholungsgefahr zu bejahen. Für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht auch hier eine Vermutung. Der Grund für die Annahme dieser Vermutung im Bereich wettbewerbsrechtlicher Ansprache liegt darin, daß der Betreffende in Wettbewerbsabsicht und damit im Bereich einer auf Dauer angelegten Tätigkeit handelt (so der BGH in den beiden zitierten Entscheidungen). Diese Wettbewerbsabsicht besteht jedoch im Bereich der Verletzungen von Urheberrechten ebenfalls, und zwar unabhängig davon, ob das Verhalten der rechtlichen Beurteilung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht oder im Hinblick auf das Urheberrechtsgesetz in Verbindung mit den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unterliegt (so ausdrücklich für Urheberrechtsverletzungen von Gamm, UrhG, § 97, Rdn. 25; BGH, GR 1965, 202 für Geschmacksmusterverletzungen).

Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 2, 31 UrhG noch aus § 3 UWG oder § 1 UWG:

1.)

Ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch scheitert daran, daß die betreffenden Abbildungen der Rohrschellen in der Preisliste der Antragstellerin keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts darstellen (§ 2 Abs. 1 Ziffer 7 und Abs. 2 UrhG). Zwar kennen auch - die hier allein interessierenden - technische Abbildungen schutzfähig sein, wenn sie in der Darstellungsform eine persönliche geistige Leistung in diesem Sinne aufweisen. Das ist bei persönlich geschaffenen Werken mit einem geistig-ästhetischen behalt und einem schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad der Fall (vgl. von Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 2, Rdn. 12 bis 15). Diese Voraussetzungen sind bei Gegenständen der Ziffer 7 des § 2 Abs. 1 UrhG besonders schwer zu ermitteln, da die gängigen Mittel der technischen Darstellung nichts Eigenpersönliches zum Ausdruck bringen und bei rein technischen Zeichnungen (Konstruktionszeichnungen) kaum Raum zur Entfaltung der Individualität bleibt, so daß sich eine eigenpersönliche Note in der Regel höchstens im Gesamtbild der Darstellung finden läßt (Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 2, Bem. 9 c; ähnlich von Gamm, § 2, Rdn. 24 c, wonach die Werke nach Ziffer 7 "an der unteren Grenze der Urheberrechtsschutzfähigkeit" liegen). Zur Feststellung, ob eine solche persönliche geistige Leistung vorliegt oder nicht, ist nicht auf den sachlichen Inhalt des jeweiligen Werkes abzustellen, d.h. beispielsweise nicht auf dessen wissenschaftliches und/oder technisches Gedankengut, sondern vielmehr auf die Darstellungsweise dieses Werkes als solche. Entscheidend ist die Form der Darstellung. Die persönliche geistige Schöpfung des Urhebers muß somit im ästhetischen Bereich, also in der Formgestaltung liegen, was sich z.B. durch das Mittel der Sprache oder durch die bildliche Darstellung äußern kann. Das wissenschaftliche und technische Gedankengut des Werkes selbst ist nämlich nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Skizzen oder Abbildungen, die diese technische Lehre wiedergeben, herangezogen werden. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Skizzen oder Abbildungen kann ihre Grundlage allein in der - notwendigerweise schöpferischen - Form der Darstellung finden. Ob der abgebildete Gegenstand selbst "neu und eigenartig" ist, spielt keine Rolle (so BGH, NJW 1979, 1548 "Flughafenpläne"; BGH, GR 1959, 251; BGH, GR 1956, 284; BGHZ 18/319; OLG Hamburg, GR 1972, 431; der erkennende Senat mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79).

Diese Anforderungen sind hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht erfüllt. Es handelt sich bei den Abbildungen um schablonenmäßige, perspektivische Darstellungen von genormten Einzelteilen. Die zeichnerische Darstellung ist, schon bedingt durch die Einfachheit der Objekte, derartig einfach, daß von einer eigenpersönlichen, schöpferischen Darstellung keine Rede sein kann. Das einzige "Merkmal" der Darstellung liegt darin, daß weder eine Seitenansicht noch eine Sicht von oben oder unten dargestellt ist, sondern eine "perspektivische" Ansicht, die drei Seiten der - überwiegend - sechsseitigen Gegenstände erfaßt. In dieser Darstellungsweise kann man jedoch keine herausragende, schutzwürdige Idee sehen.

Unerheblich ist auch, daß einzelne Gegenstände in einigen Abbildungen einander zugeordnet sind. Auch diese "Zuordnung" hat die Antragsgegnerin allerdings teilweise übernommen. Sie ergibt sich jedoch aus der Funktion der betreffenden Einzelteile und soll darstellen, wie diese zusammengebaut werden müssen. Auch in einer derartigen, von der Zweckmäßigkeit her vorgegebenen Zuordnung liegt keine eigenschöpferische Idee.

Daß die Abbildungen der Antragstellerin sich möglicherweise durch größtmögliche Sorgfalt und Genauigkeit auszeichnen, ist insoweit ebenfalls ohne Bedeutung. Diese Merkmale sind nämlich für jede technische Konstruktionszeichnung zu fordern und können daher in aller Regel für sich allein noch nicht als Ausdruck schöpferischer Leistung gewertet werden (so BGH, GR 1956, 286; OLG Hamburg, a.a.O.).

Schließlich kann auch nicht etwa die Größe der einzelnen abgebildeten Gegenstände als eigentümliches Darstellungsmerkmal angesehen werden.

Insgesamt stellen die Abbildungen der Antragstellerin somit keine urheberrechtsschutzfähigen Darstellungen dar.

2.)

Die Übernahme dieser Darstellungen durch die Antragsgegnerin stellt auch keine Irreführung gemäß § 3 UWG dar. Bei dieser Vorschrift steht der Schutz der Allgemeininteressen im Vordergrund. Solche Interessen könnten z.B. verletzt sein, wenn durch die beanstandeten Abbildungen in den Prospekten der Antragsgegnerin im Publikum besondere Qualitätserwartungen erweckt würden, die die Antragsgegnerin mit ihren eigenen Mitteln und Fähigkeiten nicht erfüllen könnte (so der Senat mit Urteil vom 22. März 1979, Aktenzeichen 4 U 5/79; vgl. auch Baumbach-Hefermehl, § 3 UWG, Rdn. 257 und 259, wonach erst die irreführende Verwendung einer qualifizierten betrieblichen Herkunftsangabe den Tatbestand des § 3 UWG erfüllen kann). Daß die Antragsgegnerin eventuell geweckte Qualitätserwartungen nicht erfüllen könne, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Vielmehr wendet sie sich insoweit dagegen, daß die durch ihre eigene Leistung im Publikum hervorgerufenen Gütevorstellungen von der Antragsgegnerin zur besseren Verwertung von deren eigener Leistung ausgebeutet würden. Ein solches Verhalten der Antragsgegnerin unterliegt aber der rechtlichen Beurteilung - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung des Rufs einer fremden Leistung - (nur) im Rahmen des § 1 UWG.

3.)

Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt indessen ebenfalls nicht vor. Das Ausnutzen einer fremden Leistung, für die - wie hier - kein Sonderschutz (mehr) besteht, ist regelmäßig nur dann wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG, wenn zu der (an sich freien) Nachahmung als solche unlautere Begleitumstände hinzutreten. Dabei ist eine etwaige Verwechselungsgefahr, für sich allein betrachtet, in Kauf zu nehmen, wenn keine weiteren, eine Wettbewerbswidrigkeit begründenden Merkmale hinzutreten (so BGH, GR 1980, 237 mit weiteren Nachweisen aus der BGH-Rechtsprechung). Hinsichtlich dieser zusätzlichen Merkmale ist zunächst von Bedeutung, ob Leistungsschutz gegen eine unmittelbare oder gegen eine nachschaffende Übernahme einer Leistung beansprucht wird (BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose"; der Senat in WRP 1980, 282 und mit Urteil vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79). Bei einer unmittelbaren Leistungsübernahme wird eine fremde Leistung direkt und unmittelbar ohne Abänderungen übernommen. Ein solches Verhalten wird grundsätzlich eher gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen - möglicherweise sogar im Regelfall, wobei der übernehmende das Vorliegen eines zulässigen Ausnahmetatbestandes darzulegen hätte - als die nachschaffende Leistungsübernahme (vgl. BGH, WRP 1976, 370 "Oval-Puderdose" und die Entscheidung des Senats in WRP 1980, 282). Bei solcher Nachahmung dagegen tritt jedenfalls noch eine gewisse eigene Leistung (des Nachschaffens) hinzu (vgl. OLG Hamburg, GR 1972, 431), wenn nicht sogar die fremde Leistung nur als Vorlage für die - insgesamt neu vorgenommene - Nachahmung diente (vgl. von Gamm, Die sklavische Nachahmung, GR 1978, 453).

Nach dem inzwischen unstreitigen Vortrag der Antragstellerin handelt es sich hier allerdings um eine unmittelbare übernähme, nämlich eine fotomechanische Abkupferung, die selbst bei einer dreihundertfachen Vergrößerung vollständige Identität bezüglich der Größe, der - inneren - Winkel und der Perspektive aufweist. Allenfalls bei vereinzelten Abbildungen in den Prospekten der Antragsgegnerin mag eine nachschaffende Übernahme bejaht werden können; so weist die Antragsgegnerin beispielsweise zutreffend darauf hin, daß diese Abbildungen in einem anderen äußeren Winkel vorgenommen sind - z.B. bei den Anschweißplatten und den Trageschienen - und außerdem - bei den Schrauben - eine andere Farbgebung und andere Druckart vorliegt. Im Kern ändert sich hierdurch jedoch nichts an der Annahme einer unmittelbaren Übernahme einer Leistung der Antragstellerin.

Auch die unmittelbare Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses ist jedoch nur dann wettbewerbswidrig, wenn einmal die übernommene Leistung schutzwürdig ist und zum anderen besondere Umstände vorliegen, die die Unlauterkeit der Leistungsübernahme begründen (so BGH, GR 1969, 186 "Reprint"; BGH, GR 1969, 618 "Kunststoffzähne"; BGH, GR 1972, 127 "Formulare"; der Senat in WRP 1980, 282 und in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 1979, Aktenzeichen 4 U 228/79). An das Vorliegen weiterer besonderer Umstände können jedoch bei der unmittelbaren Leistungsübernahme geringere Anforderungen als bei der nachschaffenden übernähme gestellt werden (so BGH in GR 1969, 618; der Senat in WRP 1980, 282).

Eine Schutzwürdigkeit in diesem Sinne setzte das Vorliegen einer Eigenart voraus, deren Merkmale geeignet sind, Güte- und Herkunftsvorstellungen im Verkehr hervorzurufen, so daß z.B. die Nachahmung eines alltäglichen, zum Stand der Technik gehörenden Allerwelterzeugnisses, eines üblichen Durchschnittserzeugnisses auch nicht durch das Vorliegen besonderer Umstände wettbewerbswidrig werden kann (vgl. z.B. die Entscheidung des Senats vom 22. März 1979, Aktenzeichen 4 U 5/79; von Gamm, a.a.O., Seite 456). Dabei sind bei technischen Gegenständen hinsichtlich der Eigenart strengere Anforderungen zu stellen (so BGH in WRP 1976, 370; der Senat in letzterer Entscheidung). Im übrigen ist von Bedeutung, ob es sich bei der übernommenen Leistung um eine ästhetische Gestaltung handelt, bei der eher die Möglichkeit zu Abweichungen und damit zur Einhaltung eines Abstandes besteht als bei technischen Erzeugnissen mit nicht auswechselbaren Merkmalen (vgl. die beiden zuletzt zitierten Entscheidungen).

Insgesamt kommt es darauf an, ob die Aneignung eines fremden Arbeitsergebnisses zum Schaden dessen geschieht, dem billigerweise dessen Früchte zukommen müßten (so BGH, GR 1969, 186; der Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung). Damit wird, soweit es sich um die Nachahmung industrieller Erzeugnisse handelt, darauf abgestellt, ob der übernehmende sich durch die unmittelbare Leistungsübernahme einen ungehörigen Wettbewerbsvorsprung verschafft (so der Senat a.a.O.).

a)

Hier könnte somit eine wettbewerbswidrige Handlung vorliegen, wenn die Antragsgegnerin eine fremde Leistung (hier: der Antragstellerin), mit der der Verkehr bestimmte Herkunfts- und Gütevorstellungen verbindet, als eigene Leistung verwendet bzw. ausgibt ohne Hinweis darauf, daß es sich um eine fremde Leistung handelt, d.h. ohne sich um die Gefahr einer vermeidbaren Täuschung des Verkehrs zu kümmern (vgl. zu diesen Merkmalen die Entscheidungen des Senats vom 22. März 1979, Akz.: 4 U 5/79 und vom 13. Dezember 1979, Akz.: 4 U 234/79). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wie die Antragstellerin im Senatstermin ausdrücklich klargestellt hat, geht es insoweit nicht um die Rohrschellen als solche, die inzwischen allgemein gebaut werden, sondern um deren darstellerische Abbildung in Katalogen. Die Antragstellerin wendet sich - wie sie auch insoweit audrücklich klargestellt hat - nicht gegen den Nachbau bzw. den Vertrieb identischer Schellen durch die Antragsgegnerin, sondern nur gegen die Verwertung identischer Abbildungen in Katalogen und Preislisten. Diese Differenzierung hat auch das Landgericht vorgenommen. Entscheidend für die Wettbewerbliche Eigenart ist daher nicht die Rohrschelle als solche, sondern deren Abbildung in den Prospekten der Antragstellerin. Diese weist jedoch nach Ansicht des Senats keine derartige Eigenart auf. Es handelt sich um eine einfache, durch die DIN-Normen vorgegebene, perspektivische Darstellung. Es ist nicht ersichtlich, daß der Verkehr etwa mit diesen Abbildungen, die die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag erstmals nur etwa ein halbes Jahr vor der Antragsgegnerin verwendet hat, bestimmte Gütevorstellungen verbindet. In dem betreffenden Zeitraum von März bis Herbst 1979 können sich derartige feste Vorstellungen kaum gebildet haben. Jedenfalls fehlt es insoweit an jeglicher Glaubhaftmachung. Letztlich ist daher insoweit der Argumentation des Landgerichts zu folgen, wonach die Antragstellerin selbst nicht behauptet hat, daß die Abbildungen als solche eine gewisse Verkehrsgeltung besäßen, ihre Gestaltung m.a.W. Merkmale aufwiesen, die den Schluß auf die Herkunft von der Antragstellerin zuließen. Wenn es der Antragsgegnerin nicht verwehrt werden kann und soll, derartige Schellen nachzubauen bzw. zu vertreiben, kann ihr vielmehr schlechterdings auch eine Werbung mit diesen Schellen und damit die einfache Abbildung der einzelnen Artikel in ihren Werbeunterlagen nicht untersagt werden, auch wenn diese Abbildungen mit denen der Antragstellerin übereinstimmen.

Darüberhinaus hat die Antragstellerin auch nicht glaubhaft gemacht, daß der Verkehr mit den Abbildungen bestimmte Herkunftsvorstellungen verbände. Zwar will sie durch die überreichten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft machen, daß durch die Werbeunterlagen der Antragsgegnerin die Vorstellung erweckt werde, die betreffenden abgebildeten Schellen stammten von der Antragstellerin. Zwar haben die Unterzeichner der - offensichtlich von der Antragstellerin verfaßten, nämlich in Wortlaut weitgehend übereinstimmenden - eidesstattlichen Versicherungen bestätigt, den Eindruck gewonnen zu haben, die von der Antragsgegnerin angebotenen Schellen stammten von der Antragstellerin. Dieser angebliche Irrtum kann jedoch nicht der Antragsgegnerin angelastet werden. Da die Schellen inzwischen von verschiedenen Konkurrenzunternehmen identisch nachgebaut und vertrieben werden, ist nicht einzusehen, daß die bloße Einzelabbildung der Artikel bei vernünftiger Würdigung ohne weiteres zu dem Schluß führen müßte oder auch nur könnte, der abgebildete Gegenstand stamme von der Antragstellerin. Vielmehr kommt als Hersteller jedes betreffende Konkurrenzunternehmen in Betracht. Wenn tatsächlich jemand zu dem Schluß kommt, die bei der Antragsgegnerin abgebildete Schelle stamme von der Antragstellerin, handelt es sich insoweit um eine rein persönliche Fehleinschätzung, die z.B. auf einer Unkenntnis der Marktsituation beruht, und nicht um einen Irrtum, der auf "irreführenden Angaben" der Antragsgegnerin beruht. Es liegt somit jedenfalls keine objektiv bestehende Verwechselungsgefahr vor, sondern allenfalls eine subjektive Verwechselungsneigung (vgl. zu diesem Unterschied auch von Gamm, a.a.O., S. 455). Das gilt umso mehr, als sich Katalog und Preisliste der Antragsgegnerin in ihrer Gesamtaufmachung, nämlich bezüglich optischer und systematischer Darstellung, Symbolik, Bestellzeichen und textlicher Erläuterungen deutlich von dem Katalog der Antragstellerin unterscheiden.

b)

Auch unter dem weiterhin in Betracht kommenden Gesichtspunkt der Preisunterbietung hinsichtlich der betreffenden Produkte infolge der Ersparnis eigener Entwicklungskosten für den Katalog (vgl. zu diesem Gesichtspunkt die Entscheidung des Senats in WRP 1980, 282) liegt keine Wettbewerbs-Widrigkeit vor. Zwar könnte die Antragsgegnerin durch die Abkupferung verschiedener Abbildungen der Antragstellerin eigene Kosten erspart haben und dadurch möglicherweise imstande sein, ihre Rohrschellen billiger zu verkaufen. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitfaktor entscheidend. Der durch die unmittelbare Leistungsübernahme errungene Wettbewerbsvorsprung ist nämlich an dem Ablauf der Zeit zu orientieren, auf die der Ersthersteller die Amortisation seiner Investitionen vernünftigerweise kalkuliert hat (so der Senat a.a.O.). Zu dieser Frage fehlt es an einem ausreichenden Vortrag der Antragstellerin. Zwar hat diese ihre Abbildungen selbst erst etwa ein halbes Jahr benutzt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum sie die entsprechenden Kosten kalkuliert hat. Der von ihr angegebene Betrag von 9.773,61 DM bezieht sich im Zweifel auf den gesamten Katalog und nicht nur auf die Anfertigung der Abbildungen. Auf der anderen Seite ist dementsprechend zu berücksichtigen, daß die Antragsgegnerin nur einige Abbildungen übernommen, im übrigen jedoch ihren Katalog eigenständig und im Ergebnis völlig anders gestaltet hat. Das gilt für die Gruppierung der einzelnen Abbildungen - Einzelzuordnung statt Gruppendarstellung wie bei der Antragstellerin -, den äußeren Winkel der Abbildungen, die Einteilung in Serien, die erklärenden Ausführungen zu Beginn und am Ende des Katalogs und die zusätzlichen Detailzeichnungen (vgl. z.B. Bl. 14 f des Kataloges). Von einer nennenswerten Kostenersparnis, die die Antragsgegnerin in die Lage versetzen könnte, die Produkte billiger zu veräußern, kann im Zweifel keine Rede sein.

Insgesame ist somit das Verhalten der Antragsgegnerin weder unter urheberrechtlichen noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so daß die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 20.08.1980
Az: 4 U 98/80


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