Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 25. November 1992
Aktenzeichen: 6 S 2353/92

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 25.11.1992, Az.: 6 S 2353/92)

1. Bei der Umwandlung der Hilfeleistung von einer Darlehensgewährung in eine Beihilfe (Zuschuß) ist der Gegenstandswert nicht durch den Jahresbetrag, jedoch auf die Hälfte des als Darlehen gewährten Gesamtbetrags begrenzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert zu niedrig festgesetzt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 8, 10 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten nach der Bedeutung, welche die Sache für den Rechtsschutzsuchenden hat. In Streitigkeiten über laufende Sozialhilfeleistungen kommt die Bedeutung der Sache nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechend dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG im Jahresbetrag der beantragten Hilfe zum Ausdruck, es sei denn, die Hilfe werde nur für einen kürzeren Zeitraum begehrt. Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf den Jahresbetrag nach § 17 Abs. 1 GKG gilt selbst dann, wenn bereits feststeht, um welchen Betrag es letztlich geht, weil der Hilfezeitraum fest umrissen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 04.07.1990 - 6 S 1165/90 -). Die Begrenzung der Wertfestsetzung in Streitigkeiten über die Gewährung von Sozialhilfe in der Form wiederkehrender Leistungen rechtfertigt sich daraus, daß es sich dabei um unterhaltsähnliche wiederkehrende Leistungen auf gesetzlicher Grundlage handelt und es aus rechtspolitischen Gründen erwünscht erscheint, das Prozeßkostenrisiko zu begrenzen (vgl. Senatsbeschluß vom 15.01.1990 - 6 S 3290/89 -).

Klagegegenstand in dem der Wertfestsetzung zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren war aber nicht ein Begehren auf Gewährung von Sozialhilfe in der Form wiederkehrender Leistungen, sondern die Umwandlung der Darlehensgewährung in eine Hilfegewährung als nicht rückzahlbare Beihilfe (Zuschuß). Hilfezeitraum und streitiger Betrag standen hier fest. Einer Eingrenzung des Prozeßrisikos bedarf es vorliegend daher nicht, zumal die Kläger als diejenigen, die den Streitgegenstand bestimmten, es in der Hand hatten, diesen (zunächst) zu begrenzen. Dementsprechend ist der Senat auch bei der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen vom Gesamtbetrag ausgegangen (vgl. Beschluß vom 27.03.1992 - 6 S 544/92 -).

Das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Interesse der Kläger ist allerdings, da es ihnen um die Umwandlung der darlehensweise gewährten Sozialhilfeleistungen in nicht rückzahlbare Beihilfeleistungen ging, auf die Hälfte der darlehensweise gewährten Leistungen zu begrenzen, da bereits die darlehensweise gewährte Sozialhilfe, insbesondere aufgrund einer großzügig bemessenen Rückzahlungsverpflichtung, einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellt. Da nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bei Klagen auf darlehensweise zu gewährende Sozialhilfe die Kürzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte gerechtfertigt ist, erscheint es dem Senat folgerichtig und angemessen, in Fällen, in denen es um die Umwandlung von darlehensweiser Hilfeleistung geht, ebenfalls den hälftigen Betrag als Wert festzusetzen (zur Kürzung des Gegenstandswerts annähernd auf die Hälfte bei Klagen auf darlehensweise Gewährung von Sozialhilfe vgl. Senatsbeschluß vom 10.10.1984 - 6 S 2272/84 -; vgl. auch den bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit "Ausbildungsförderung - Klage auf Änderung der Leistungsform", DVBl. 1991, 1239, 1241; wie hier auch OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.1982, KostRsp. GKG § 13 Nr. 69).

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (§ 188 Satz 2 VwGO, § 10 Abs. 2 Satz 4 und 5 BRAGO, § 25 Abs. 3 GKG).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 25.11.1992
Az: 6 S 2353/92


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