Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. März 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 48/07

(BPatG: Beschluss v. 04.03.2009, Az.: 26 W (pat) 48/07)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In dem vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht eine Beschwerde zurückgewiesen. Die Markenstelle des DPMA hatte die Anmeldung der Wortmarke "Seminario" für Waren aus Klasse 20, wie Sitzmöbel und Büromöbel, in zwei Beschlüssen zurückgewiesen. Die Markenstelle begründete ihre Entscheidung damit, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig sei und ein Freihaltebedürfnis bestehe. Sie führte aus, dass "Seminario" in der italienischen und spanischen Sprache "Seminar" bedeute und somit darauf hinweise, dass die beanspruchten Waren für Seminare bzw. Seminarräume bestimmt seien. Zudem gebe es zahlreiche Internet-Fundstellen, die auf Seminarstühle, Seminartische und Seminarmöbel hinweisen. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis, da die Bezeichnung eine beschreibende Sachangabe sei. Die Anmelderin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, ohne diese jedoch zu begründen. Da somit nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen die Beschwerde erhoben wurde, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Begründung der Markenstelle wurde als zutreffend angesehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 04.03.2009, Az: 26 W (pat) 48/07


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I Für die Waren

"Sitzmöbel und Bestuhlungen aller Art, insbesondere Drehstühle, Bürostühle und Objektbestuhlungen; Möbel, insbesondere Büromöbel und Möbel für Objektausstattungen"

ist die Wortmarke 305 49 721.9 Seminarioangemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 20 des DPMA hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Erstbeschluss ausgeführt (der Erinnerungsbeschluss hat im Wesentlichen auf diesen verwiesen), die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG. "Seminario" habe in der italienischen und spanischen Sprache die Bedeutung "Seminar". Im Hinblick auf die beanspruchten Waren sei die angemeldete Marke ein beschreibender Hinweis darauf, dass diese für Seminare bzw. Seminarräume bestimmt seien. Somit liege eine Bestimmungsangabe vor. Es gebe z. B. Seminarstühle, Seminartische, Seminarmöbel, was durch zahlreiche Internet-Fundstellen zu belegen sei. Aufgrund der phonetischen und schriftbildlichen Nähe von "Seminario" zum deutschen Wort "Seminar" werde der deutsche Verkehr ohne Weiteres auf eine beschreibende Angabe schließen und nicht auf einen Unternehmenshinweis. Daneben bestehe auch ein aktuelles Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Marke. Es handele sich in Bezug auf die beanspruchten Waren um eine beschreibende Sachangabe, so dass es zur Begründung des Eintragungsverbots nach § 8 Abs. 2 MarkenG keiner Feststellung bedürfe, dass und in welchem Umfang diese Bezeichnung im Verkehr bekannt sei oder verwendet werde. Es komme nicht darauf an, dass in Deutschland der Begriff "Schulmöbel" anstatt "Seminarmöbel" üblicher sei oder ob es Synonyme gebe, mit denen dieselben Merkmale der beanspruchten Waren bezeichnet werden könnten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hat Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und gebeten, eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdebegründung erst zu setzen, wenn die Sache zur Bearbeitung im Senat ansteht. Mit Schreiben des Senats vom 22. September 2008 ist eine Frist bis zum 30. November 2008 zur Einreichung der Beschwerdebegründung gesetzt worden. Eine Beschwerdebegründung bzw. ein weiteres Fristgesuch ist nicht eingegangen. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. März 2009 ist niemand für die Anmelderin erschienen.

II Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet.

Die Feststellung der Markenstelle in den angegriffenen Beschlüssen vom 9. Januar 2007 und vom 1. März 2007, der Eintragung der angemeldeten Wortmarke "Seminario" stehe das Schutzhindernis des entgegenstehenden Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Da die Anmelderin ihre Beschwerde trotz Fristsetzung zum 30. November 2008 nicht begründet hat und für den Senat mithin nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sie die verfahrensgegenständlichen Beschlüsseder Markenstelle für angreifbar hält, wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der Markenstelle Bezug genommen.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Lehner Ko






BPatG:
Beschluss v. 04.03.2009
Az: 26 W (pat) 48/07


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