Landgericht Hagen:
Beschluss vom 8. Februar 2002
Aktenzeichen: 3 T 593/01

(LG Hagen: Beschluss v. 08.02.2002, Az.: 3 T 593/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.721.765,20 EUR (11.190.800,00 DM).

Gründe

Mit Urkunde vom 3. Mai 2000 (UR-Nr. #/2000) des Notars _______ in I2 hat der Beteiligte zu 1. den im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von Z1 Bl.3 verzeichneten Grundbesitz Flur X Flurstücke X (X-Straße),# (X-Straße), # (X-Straße, M) und# (X-Straße, M) an die Beteiligte zu 2. verkauft und aufgelassen.

Mit Urkunde vom 27. September 2000 (UR-Nr. #/2000) des Notars ______________ in E hat der Beteiligte zu 1. den im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von I2 Bl. verzeichneten Grundbesitz Flur X Flurstück X (L-Straße) und Flur X Flurstück X (L-Straße), den im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von Z1 Bl.# verzeichneten Grundbesitz Flur X Flurstück X (C-Straße), den im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von I2 Bl. verzeichneten Grundbesitz Flur X Flurstück X (U-Straße) und den im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von I2 Bl. # verzeichneten Grundbesitz Flurstücke X (U-Straße) und# (U-Straße) an die Beteiligte zu 2. verkauft und aufgelassen.

Die Beteiligte zu 2. wurde in diesen Kaufverträgen durch den damals allein vertretungsberechtigten Vorstand ___________ gesetzlich vertreten. Der Kaufpreis für die im Vertrag vom 3. Mai 2000 veräußerten Grundstücke betrug 4.090.800,- DM, der Kaufpreis für die im Vertrag vom 27. Dezember 2000 veräußerten Grundstücke betrug 7.100.000,- DM. Der Kaufpreis macht insgesamt somit etwa das 130-fache des Stammkapitals der Beteiligten zu 2. aus. Eine Eintragung der genannten Verträge in das Handelsregister ist nicht erfolgt.

Das Grundbuchamt hat aufgrund der erklärten Auflassung am 13. November 2000 im Grundbuch von Z1, Bl.3, den Eigentumswechsel zu Gunsten der Beteiligten zu 2. eingetragen. In den übrigen Grundbuchblättern hat das Grundbuchamt aufgrund der Bewilligung des Beteiligten zu 1. jeweils eine Eigentumsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 2. eingetragen.

Mit Urkunde vom 20. Dezember 2000 (UR-Nr. #/2000) des Notars ______________ hat der Beteiligte zu 1., handelnd als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Vorstand der Beteiligten zu 2., zu Gunsten der _____________________ in I eine Grundschuld in dem Betrag von 12.450.000,- DM und zu Lasten des im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von I2 Blätter,# und sowie von Z1 Bl. # verzeichneten Grundbesitzes bestellt. Die entsprechenden Eintragungen durch das Grundbuchamt sind am 8. März 2001 erfolgt.

In die Haftung für diese Grundschuld ist mit Urkunde vom 10. Januar 2001 (UR-Nr./2001) des Notars _______________ auch der im Grundbuch von I2, Bl.2 eingetragene Grundbesitz einbezogen worden, welchen die Beteiligte zu 2. mit Kaufvertrag vom 22. November 2000 (UR-Nr. #/2000) des Notars _____________ käuflich erworben hat. Diesen Grundbesitz hat die Beteiligte zu 2. mit Kaufvertrag vom 27. Juni 2001 (UR-Nr.#/2001) des _________________ weiter veräußert. Den im Grundbuch von I2, Bl. eingetragenen Grundbesitz hat der Beteiligte zu 1. mit Kaufvertrag vom 31. Juli 2001 (UR-Nr. #/2001) des Notars __________________ weiter veräußert.

In der Hauptversammlung vom 13. Juni 2001 hat der Beteiligte zu 1., handelnd als alleiniger Vorstand und Alleinaktionär der Beteiligten zu 2., den Kaufverträgen die Zustimmung versagt.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Juni 2001 (UR-Nr.#/2001 S) ihres Verfahrensbevollmächtigten haben die Beteiligten zu 1. und 2. erklärt, sämtliche in den vorbezeichneten Urkunden abgegebenen Erklärungen seien unter Verstoß gegen § 52 AktG und § 112 AktG abgegeben worden. Die geschlossenen Verträge und die in den Urkunden enthaltenen Eintragungsbewilligungen seien aus diesem Grunde unwirksam. Die vorgenommenen Grundbucheintragungen hätten somit zu Unrichtigkeit des Grundbuches geführt.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. beantragt,

a) die in den Grundbuchblättern von I2, Bl., und

# sowie Z1, Bl.# eingetragenen Eigentumsvormerkungen

zu löschen,

b) die in Z1, Bl.3 vorgenommene Eigentumsumschreibung

rückgängig zu machen und den Beteiligten zu 1. wieder als

Eigentümer einzutragen und

c) die in dem unter a) und b) genannten Grundbuchblättern ein-

getragenen Grundschulden zu löschen.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2001 den Beteiligten aufgegeben, die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 22 GBO in grundbuchmäßiger Form nachzuweisen. Das Grundbuch sei im Hinblick auf die eingetragenen Auflassungsvormerkungen nicht unrichtig, weil aufgrund des Kaufvertrages vom 27. September 2000 ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung wirksam begründet und aufgrund der Bewilligung zu Recht eingetragen worden sei. Der Vertrag sei nicht nach § 52 Abs. 1 AktG unwirksam, weil die Erwerbsbeschränkung des § 52 Abs. 1 AktG nach § 52 Abs. 9 AktG keine Anwendung finde, wenn der Erwerb des Vermögensgegenstandes den Gegenstand des Unternehmens bilde. Dies sei hier der Fall, weil Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2. "die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Versäußerung von Grundstücken und Gebäuden ..." sei. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch von Z1 (Bl.3) sei nicht unrichtig, weil das Eigentum aufgrund der im Vertrag vom 3. Mai 2000 wirksam erklärten Auflassung auf die Beteiligte zu 2. übergegangen sei. Unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 9 AktG sei auch dieser Vertrag nicht gemäß § 52 Abs. 1 AktG unwirksam. Letztlich sei die Eintragung der Grundschulden in den Grundbüchern von I2, Bl.,, # sowie Z1, Bl.#, nicht unrichtig, weil sie lediglich die einseitige Bewilligung des Eigentümers erfordere. Diese habe der Beteiligte zu 1. wirksam erteilt. Die Frage, ob der Beteiligte zu 1. gemäß § 112 AktG von der Vertretung ausgeschlossen gewesen sei, da er im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung auch Vorstand der Beteiligten zu 2. gewesen sei, stelle sich nicht, weil eine wirksame Einigung nur zwischen dem Eigentümer und dem Grundschuldgläubiger erforderlich sei. Die Beteiligte zu 2. habe bei der Grundschuldbestellung nicht mitwirken müssen.

Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. Beschwerde gegen die genannte Zwischenverfügung eingelegt, mit der er die Anträge zu a) und b) weiterverfolgt; den Antrag zu c) auf Löschung der Grundschuld hat er zurückgenommen. Zur Begründung, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf den Schriftsatz vom 27. August 2001 Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. ausgeführt, der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 9 AktG liege nicht vor. Das Grundbuchamt habe sich in der Zwischenverfügung auf die alte Fassung des § 52 Abs. 9 AktG bezogen. Nach dieser Vorschrift sei ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 AktG nicht anzunehmen, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bilde oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden. Durch das am 25. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung seien die Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG jedoch geändert worden. Nach der Neufassung des § 52 Abs. 9 AktG, der rückwirkend zum 1. Januar 2000 gelte, sei ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 AktG nicht anzunehmen, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse erfolge. Mit dem Begriffswechsel sei auch ein Bedeutungswechsel verbunden. Mit "laufenden Geschäften der Gesellschaft" seien lediglich sogenannte Hilfsgeschäfte gemeint, ohne die der Unternehmensgegenstand nicht sinnvoll verfolgt werden könne. Investitionen, wie z. B. die Anschaffung von Anlagevermögen, gehörten im Grundsatz nicht dazu. Ebensowenig falle der Erwerb von Vermögensgegenständen, die erst die Grundlage zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes darstellen, unter diese Vorschrift. Somit lägen die Voraussetzungen für die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 9 AktG n.F. nicht vor, so daß die Verträge vom 3. Mai 2000 und 27. September 2000 wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 AktG nichtig seien.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluß vom 13. September 2001 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landgericht - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung, wegen deren Inhalts im einzelnen auf den Beschluss vom 13. September 2001 Bezug genommen wird, hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Beurteilung des Sachverhaltes nach § 52 AktG n.F. führe zu keiner anderen Bewertung. Die in den notariellen Verträgen vorgenommenen Rechtsgeschäfte der Beteiligten zu 2. seien als laufende Geschäfte der Gesellschaft im Sinne des § 52 Abs. 9 AktG n.F. anzusehen, so daß es einer Zustimmung der Hauptversammlung und einer Registereintragung nach § 52 Abs. 1 AktG n.F. nicht bedurft habe. Die vorgenommenen Rechtsgeschäfte und die darauf beruhenden Eintragungsbewilligungen seien mithin wirksam.

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Da eine Bewilligung der Beteiligten zu 2. im Sinne des § 19 GBO nicht vorliegt, kann die begehrte Löschung der Auflassungsvormerkungen sowie die begehrte Rückgängigmachung der Eigentumsumschreibung nur dann erfolgen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist (§ 22 Abs. 1 GBO). Voraussetzung einer solchen Löschung bzw. Eintragung ist die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Sinne des § 894 BGB. Sie ist gegeben, wenn der Inhalt des Grundbuchs hinsichtlich der in den Grundbuchblättern von I2, Bl., und # sowie Z1, Bl.# eingetragenen Eigentumsvormerkungen sowie der im Grundbuchblatt von Z1, Bl.3 eingetragenen Eigentumsumschreibung mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht (vgl. Demharter, GBO, 22. Aufl., § 22, Rn. 4).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die wirkliche Rechtslage weicht von der im Grundbuch eingetragenen Rechtslage nicht ab, weil die Beteiligte zu 2. die in den Grundbüchern von I2, Bl., und # sowie Z1, Bl.# eingetragenen Eigentumsvormerkungen aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 27. September 2001 und das im Grundbuch von Z1, Bl.3 eingetragene Eigentum aufgrund der im notariellen Kaufvertrag vom 3. Mai 2001 erklärten Auflassung erworben hat.

Die genannten Verträge waren nicht nach § 52 Abs. 1 AktG a.F. unwirksam. Nach dieser Vorschrift waren Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder - wie hier - andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapital übersteigende Vergütung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Nach § 52 Abs. 9 AktG a.F. fand diese Vorschrift jedoch keine Anwendung, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens bildet, oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung erworben werden. Da der Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2. "die Verwaltung des eigenen Vermögens, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden" bildete, bedurfte es für die hier gegenständlichen Verträge keiner Zustimmung der Hauptversammlung. Der Wirksamkeit der Verträge stand § 52 AktG a.F. somit nicht entgegen.

Es ist zweifelhaft, ob das gemäß Art. 7 S. 1 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten der Änderungen des § 52 AktG zum 1. Januar 2000 im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot eine rückwirkende Unwirksamkeit bis dato wirksamer Verträge bewirken kann. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung eine Erleichterung des Börsenganges kleinerer Aktiengesellschaften beabsichtigte, den die früheren Vorschriften über die Nachgründung der Gesellschaft häufig entgegen standen (Bundestagsdrucksache 14/4051 S. 10). Mit der rückwirkenden Neufassung des § 52 AktG wollte der Gesetzgeber eine Heilungswirkung herbeiführen (Bundestagsdrucksache 14/4051 S. 10), nicht jedoch ein nach bisheriger Rechtslage wirksames Geschäft durch nachträgliche, rückwirkende Gesetzesänderung unwirksam machen.

Die Frage der Rückwirkung kann jedoch dahin stehen, weil die hier zu beurteilenden Verträge auch nach der Neufassung des § 52 AktG ohne die Zustimmung der Hauptversammlung wirksam sind. Nach § 52 Abs. 9 AktG n.F. gilt das Zustimmungserfordernis des § 52 Abs. 1 AktG n.F. nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse erfolgt. Mit der Neufassung des § 52 Abs. 9 AktG, der nicht mehr auf den Gesellschaftszweck abstellt, sondern auf die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, wird lediglich eine Angleichung des Wortlautes an die zwingenden Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 der Kapitalrichtlinie - 77/91/EWG - vom 13. Dezember 1976 unternommen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4051, S. 10). Der Umstand, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 52 AktG lediglich die genannte Richtlinie umsetzt, gebietet es, den Begriff der laufenden Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 9 AktG n.F. richtlinienkonform auszulegen. Ziel der Richtlinie ist es, die der Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes dienenden laufenden Geschäfte von der Nachgründung freizustellen (Lutter/Ziemons, ZGR 1999, 479, 487 ff.). Mit der Neuregelung des § 52 Abs. 9 AktG hat der Gesetzgeber nunmehr eine ausdrückliche Angleichung des Ausnahmetatbestandes an die entsprechende Vorschrift der sogenannten EG-Kapitalrichtlinie vorgenommen, die allerdings schon zur Auslegung des § 52 Abs. 9 AktG a.F. herangezogen wurde. Da der Ausnahmetatbestand der EG-Kapitalrichtlinie jedoch weiter gefaßt war als die bisherige Regelung des Aktiengesetzes, kann mit der Neuregelung keine Einschränkung, sondern nur eine Erweiterung der bisherigen Freistellungsregelung bezweckt sein. Es ist nunmehr nicht erforderlich, daß der Erwerb den satzungsgemäßen Gegenstand des Unternehmens bildet. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß der Erwerb im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft erfolgt. Dabei handelt es sich um Geschäfte, deren Vornahme für den konkreten Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft normal sind und die von Zeit zur Zeit immer wieder vorkommen (Eisolt, DStR 2001, 748, 752; Lutter/Ziemons, ZGR 1999, 478, 496; Pentz, NZG 2001, 346). Nicht zu den laufenden Geschäften zählen damit entsprechend der Auslegung der bisherigen Regelung ihrem Umfang nach außergewöhnliche, d. h. nicht unternehmenstypische bzw. aus den Rahmen fallende und damit gefährliche Geschäfte. Der Erwerb von Vermögensgegenständen fällt somit regelmäßig nicht unter die Vorschrift des § 52 Abs. 9 AktG n.F., es sei denn, daß dieser Erwerb - wie vorliegend - für den konkreten Geschäftsbetrieb der Gesellschaft normal ist.

Da die Beteiligte zu 2. als Immobilienmanagement Aktiengesellschaft mit dem Erwerb und der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden regelmäßig befaßt ist, handelt es sich bei den vorliegenden Verträgen um Geschäfte, deren Vorname für den konkreten Geschäftsbetrieb normal ist und die regelmäßig wieder vorkommen. Das Zustimmungserfordernis des § 52 Abs. 1 AktG n.F. galt somit nach § 52 Abs. 9 AktG n.F. nicht, weil es sich bei den genannten Verträgen um laufende Geschäfte der Beteiligten zu 2. gehandelt hat.

Selbst wenn man der Auffassung wäre, die genannten Verträge fielen nicht unter den Begriff der laufenden Geschäfte im Sinne des § 52 Abs. 9 AktG n.F., gäbe dies keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Denn die in der Hauptversammlung vom 13. Juni 2001 beschlossene Verweigerung der Zustimmung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Kaufverträge. Im Hinblick auf die dinglichen Rechtsgeschäfte, die für die Frage der Unrichtigkeit des Grundbuchs entscheidend sind, liegt eine endgültige Verweigerung der Zustimmung nicht vor. Solange jedoch eine nur schwebende Unwirksamkeit besteht, kommt eine Berichtigung des Grundbuchs wegen nachgewiesener Unrichtigkeit nicht in Betracht.

Im übrigen haben die Beteiligten nicht in der für die Berichtigung nach §§ 22, 29 GBO erforderlichen Form nachgewiesen, daß es sich nicht um ein laufendes Geschäft der Beteiligten zu 2. gehandelt hat.

Sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor.

Die Voraussetzungen für eine Löschung von Amts wegen nach § 53 Abs. 1 S. 2 GBO liegen ebenfalls nicht vor. Danach ist eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, wenn sie sich ihrem Inhalt nach als unzulässig erweist. Ein zur Amtslöschung berechtigendes, seinem Inhalt nach unzulässiges Recht im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO liegt nur dann vor, wenn es am Grundbuch überhaupt nicht begründet werden kann, es - ganz oder teilweise - nicht mit dem gesetzlich gebotenen oder einem unerlaubten Inhalt eingetragen ist, die Eintragung in einem wesentlichen Punkt einander widersprechende Angaben enthält oder bei der Auslegung so unklar ist, daß nicht ersehen werden kann, was eigentlich eingetragen (OLG Hamm, DNotZ 1979, 417).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.






LG Hagen:
Beschluss v. 08.02.2002
Az: 3 T 593/01


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