Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Februar 1996
Aktenzeichen: 6 U 151/95

(OLG Köln: Urteil v. 21.02.1996, Az.: 6 U 151/95)

1. Gehören einem Berliner Verband i.S. von § 13 II 2 UWG zwei Autohändler mittlerer Größenordnung mit Sitz in München und ein bedeutender Autohersteller mit Sitz in Ingolstadt an, ist er befugt, einen in der Münchener Niederlassung eines bundesweit tätigen Kfz-Handelsunternehmens begangenen Rabattverstoß gerichtlich zu verfolgen. Das Unterlassungsgebot ist in diesem Falle nicht auf den Raum München beschränkt.

2. Bei der Ermittlung der ,erheblichen Zahl" von verbandsangehörigen Gewerbetreibenden bei Wettbewerbsverstößen im Kfz-Handel (hier: Rabattverstoß) ist auch die Mitgliedschaft eines (großen) Automobilherstellers zu berücksichtigen, wenn dessen Produkte auf dem für § 13 II 2 UWG maßgeblichen örtlichen Markt durch dort tätige selbständige Händler abgesetzt werden.

3. Es stellt einen Rabattverstoß dar, wenn der Anbieter von Neufahrzeugen dem potentiellen Käufer seine Bereitschaft bekundet, dessen Gebrauchtfahrzeug, das ein bestimmtes Alter aufweist, unbesehen, also auch bei noch so geringem Wert für DM 3.000,-- in Zahlung zu nehmen.

4. Rügt ein Verband i.S. von § 13 II 2 UWG oder ein Wettbewerber nach voraufgegangener überregionaler wettbewerbskonformer Werbung zwei auf dieser Werbung beruhende örtliche Rabattverstöße an zwei verschiedenen Niederlassungen des Anbieters (hier: Köln und München), liegt hierin die Geltendmachung eines einheitlichen Wettbewerbsverstoßes; falls nur in einem der beiden Fälle der Rabattverstoß tatsächlich begangen wurde bzw. bewiesen werden kann, führt das folglich nicht zur teilweisen Klageabweisung.

5. Zur Frage der ,wesentlichen Beeinträchtigung" des KfzHandels bei unzulässiger Rabattgewährung.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21.9.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 111/95 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:Die am 31.3.1995 im Beschlußwege erlassene Einstweilige Verfügung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 198/95 - wird bestätigt.2.) Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Es besteht Erstbegehungsgefahr hinsichtlich eines Verstoßes

gegen § 1 Rabattgesetz in der Form, wie er sich aus dem Tenor der

nunmehr bestätigten einstweiligen Verfügung vom 31.3.1995 ergibt.

Die Antragstellerin ist auch befugt, den sich aus dieser Gefahr

ergebenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen.

Die Antragsbefugnis ergibt sich aus § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Die

Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, daß ihr im Sinne dieser

Bestimmung eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die

auf demselben Markt Waren gleicher Art, hier also Pkw-Neuwagen,

vertreiben. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden

Einzelfalles genügt hierfür nämlich die Mitgliedschaft des

Autohauses D. in M., der Fa. H. GmbH in M. und der Fa. A. AG in I..

Die Zugehörigkeit dieser Unternehmen zur Antragstellerin ist durch

die eidesstattliche Versicherung der Zeugin Lange vom 2.1.1996

glaubhaft gemacht. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die

inhaltliche Richtigkeit früherer, ebenfalls durch Bezugnahme auf

die Mitgliederliste abgegebener eidesstattlicher Versicherungen der

Zeugin greifen für das vorliegende Verfahren nicht durch. Den von

der Antragsgegnerin aufgezeigten Divergenzen lagen zumindest ganz

überwiegend unterschiedliche Auffassungen über die Wirksamkeit

zwischenzeitlich erfolgter Austritte von Mitgliedern zugrunde,

überdies steht nicht in Rede, daß eines der 3 oben aufgeführten

Mitglieder etwa ebenfalls inzwischen seinen Austritt erklärt

habe.

Maßgeblich zur Beurteilung der Frage, ob eine "erhebliche Zahl

von Gewerbetreibenden" im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG

Mitglieder der Antragstellerin sind, sind die Verhältnisse auf dem

KFZ-Neuwagen Markt im Großraum M.. Die gesetzliche Voraussetzung,

daß die betreffenden Verbandsmitglieder "auf demselben Markt" tätig

sein müssen, ist nämlich räumlich zu verstehen und bedeutet, daß

nur solche Verbandsangehörige die Antragsbefugnis begründen können,

die in derselben Region wie der Verletzer sich ebenfalls um Kunden

bemühen und daher in einem jedenfalls insoweit konkreten

Wettbewerbsverhältnis zu diesem stehen (vgl. Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 13 UWG RZ 16, 23 c; Köhler/Piper, §

13 RZ 13 a,14 jew. m.w.N.). Das sind indes nur diejenigen

Mitglieder der Antragstellerin, die ihrerseits - wie die

Antragsgegnerin - im Großraum M. Neuwagen an Endverbraucher

vertreiben, bzw. mittelbar an diesem Vertrieb beteiligt sind. Diese

Beschränkung auf den Großraum M. ergibt sich daraus, daß - wie

unten noch näher darzulegen sein wird - lediglich das Verhalten der

Antragsgegnerin bzw. ihres betreffenden Mitarbeiters in ihrer M.

Niederlassung die Begehungsgefahr hinsichtlich des

verfahrensgegenständlichen Rabattverstoßes begründet. Das gilt auch

vor dem Hintergrund, daß dem unter dem Gesichtspunkt des drohenden

Verstoßes gegen das Rabattgesetz zu beanstandenden Verhalten eine

Anzeige in der "Süddeutschen Zeitung" zugrundelag und diese Zeitung

über die Grenzen M.s und B. hinaus auch bundesweit vertrieben und

gelesen wird. Trotz dieser weiten Verbreitung ist nämlich nur der

Kfz-Handel im Bereich des Großraumes M., auf dessen exakte

Abgrenzung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Erlaß einer

Einstweiligen Verfügung indes verzichtet werden kann, betroffen,

weil die Anzeige über diesen Raum hinaus nicht oder jedenfalls

nicht nennenswert werbewirksam war. Die in Aussicht gestellte

Rabattgewährung war nicht mit einem so hohen wirtschaftlichen

Anreiz verbunden, daß dafür - von zu vernachlässigenden Ausnahmen

abgesehen - Leser der "S. Zeitung" aus weiter entfernten Gegenden

angelockt worden sind. Insoweit ist zusätzlich zu berücksichtigen,

daß der Rabattverstoß ohnehin nicht in der Anzeige selbst, sondern

in dem auf der Anzeige lediglich basierenden Angebot des Verkäufers

der Antragsgegnerin gegenüber dem Zeugen St. begründet ist und die

Gewährung von - auch hohen - Rabatten beim Neuwagenkauf im Rahmen

der Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen verbreitet und dies in den

betroffenen Verbraucherkreisen auch weithin bekannt ist.

Sind mithin die Wettbewerbsverhältnisse im Großraum M.

maßgeblich, so kommt es demgegenüber zumindest deswegen nicht auch

auf den Wirtschaftsraum K. an, weil - wie unten näher darzulegen

sein wird - das von der Antragstellerin vorgetragene dortige

Verhalten der Antragsgegnerin bzw. eines ihrer Mitarbeiter für sich

genommen die Gefahr eines bevorstehenden Verstoßes gegen das

Rabattgesetz nicht begründet.

Geht man aus den vorstehenden Gründen allein von den

Marktverhältnissen im Wirtschaftsraum M. aus, so reichen die 3 oben

aufgeführten Mitglieder zur Begründung der vom Gesetz geforderten

"erheblichen Zahl" von verbandsangehörigen Gewerbetreibenden

aus.

Es besteht Einigkeit darüber, daß mit dem Kriterium der

"erheblichen Zahl" nicht im mathematischen Sinne ein bestimmter

Anteil an der Gesamtzahl der betreffenden Wettbewerber auf dem

regionalen Markt gemeint ist. Vielmehr können auch zahlenmäßig

wenige Wettbewerber, die rein numerisch lediglich einen kleinen

Anteil an dieser Gesamtzahl darstellen, dann ausreichen, wenn durch

andere Umstände sichergestellt ist, daß gleichwohl ein

mißbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen ist und nicht

lediglich Individualinteressen einzelner, sondern objektiv

gemeinsame gewerbliche Interessen der Branche wahrgenommen werden

(vgl. Köhler/Piper, a.a.O. RZ 18; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 23

b, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Schon die beiden in M. ansässigen Autohäuser, deren dargelegte

Umsatzzahlen zumindest eine mittlere Größenordnung dieser

Unternehmen belegen, haben auf dem maßgeblichen örtlichen Markt

eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Es kommt hinzu,

daß auch die Wirtschaftskraft der A. AG, die ebenfalls Mitglied der

Antragstellerin ist, teilweise, nämlich soweit deren Fahrzeuge im

Großraum M. abgesetzt werden, zu berücksichtigen ist. Auch die Fa.

A. als KFZ-Herstellerin gehört nämlich zu den von § 13 Abs.2 Ziff.2

UWG erfaßten Gewerbetreibenden, weil diese nicht derselben

Wirtschaftstufe wie die Antragsgegnerin angehören müssen (vgl. dazu

näher Köhler/Piper a.a.O. RZ 13, Baumbach/Hefermehl a.a.O. RZ 14,

jew. mit umfangreichen Nachweisen). Die Fa. A. ist zwar nicht

unmittelbar in ihrer Möglichkeit Fahrzeuge zu produzieren, wohl

aber mittelbar deswegen betroffen, weil sich eine Beeinträchtigung

der Absatzmöglichkeiten - etwa durch einen Rückgang der Nachfrage

durch die einzelnen Händler - wirtschaftlich auch auf sie auswirkt.

Der Senat läßt die Frage offen, ob der oben angesprochene Großraum

M., in dem sich die Werbung ausgewirkt hat, auch noch die Stadt I.,

den Sitz der Fa. A., erfaßt, weil es hierauf nicht ankommt. Zu

berücksichtigen ist die Mitgliedschaft der Fa. A. nach dem

vorstehend Ausgeführten nämlich ohnehin nur mit dem

wirtschaftlichen Gewicht der Fahrzeuge, die - wenn auch nicht durch

die Fa. A. selbst - gerade im M.er Raum abgesetzt werden.

Angesichts des gerichtsbekannten dichten Netzes von Autohändlern,

die die Marken V. und A. vertreiben und unter zusätzlicher

Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei der jedenfalls in

voller Ausdehnung erfaßten Großstadt M. selbst um eine Stadt mit

erheblicher Wirtschaftskraft handelt, ist von einem beachtlichen

Umsatz von Fahrzeugen der Marke A. im Großraum M. auszugehen. Die

Mitgliedschaft der Fa. A. reicht daher - jedenfalls bei

zusätzlicher Berücksichtigung der beiden anderen oben aufgeführten

Unternehmen - mit Blick auf das so repräsentierte wirtschaftliche

Gewicht auch bei Zugrundelegung der Existenz von insgesamt mehreren

Dutzend Autohändlern in dem betroffenen Raum aus, um das

Erfordernis der erheblichen Anzahl von Gewerbetreibenden als

erfüllt anzusehen.

Schließlich ist die Antragstellerin auch, wie es § 13 Abs.2

Ziff.2 UWG weiter erfordert, nach ihrer sachlichen, personellen und

finanziellen Ausstattung in der Lage, ihre satzungsgemäßen Aufgaben

der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

Hiervon ist angesichts des von der Antragstellerin dargestellten

und unbestritten gebliebenen Umfanges ihrer Tätigkeit ohne weiteres

auszugehen.

Nach allem sind die Voraussetzungen der Antragsbefugnis der

Antragstellerin im vorstehenden Rahmen glaubhaft gemacht. Der

Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung, an dessen gemäß §

25 UWG zu vermutender Dringlichkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht,

ist damit zulässig.

Der Antrag ist auch begründet. Auf Grund des durch die

eidesstattliche Versicherung des Zeugen St. vom 6.3.1995 (Bl.58

d.A.) glaubhaft gemachten Angebotes des betreffenden Mitarbeiters

der Antragsgegnerin in deren Münchner Niederlassung besteht die

Gefahr der Erstbegehung eines Verstoßes gegen § 1 Abs.1 RabattG

i.V.m. § 13 Abs.4 UWG in dem durch die Beschlußverfügung des

Landgerichts tenorierten Umfange.

Die Inzahlungnahme eines gebrauchten PKW beim Kauf eines neuen

Fahrzeugs stellt dann gemäß §§ 1 Abs.1, 2 RabattG einen

Rabattverstoß dar, wenn dabei ein Betrag für den Gebrauchtwagen in

Rechnung gestellt wird, der den wirtschaftlichen Wert des

Altfahrzeugs überschreitet und die Differenz einen Betrag ausmacht,

der über 3 % des Preises für den Neuwagen liegt. Die

"Inzahlungnahme" eines völlig wertlosen Altfahrzeuges darf daher

z.B. nur erfolgen, wenn der Preis für das Neufahrzeug mindestens

100.000 DM beträgt.

Es ist zu befürchten, daß die Antragsgegnerin künftig auf diese

Weise gegen das Rabattgesetz verstoßen wird. Dabei kommt es nicht

auf die Frage an, welchen Wert der von dem Zeugen St. in den

angeblich beabsichtigten Neuwagenkauf einzubringende PKW V. P. noch

hatte. Selbst wenn sich nämlich mit Blick auf dessen Wert ein mehr

als 3 %-iger und damit unzulässiger Rabatt nicht ergeben hätte,

besteht doch die Gefahr, daß jedenfalls zukünftig auf diese Weise

Rabatte gewährt werden, die 3 % des Preises für das Neufahrzeug

überschreiten. Das ergibt sich aus der glaubhaft gemachten

Tatsache, daß der Verkäufer bereit war, das Fahrzeug unbesehen,

also auch bei noch so geringem wirtschaftlichen Wert, für 3.000 DM

in Zahlung zu nehmen. Denn bei einem Kaufpreis für den Neuwagen von

etwa 40.000 DM, wie er in dem Verkaufsgespräch in Rede stand,

durfte nur ein Rabatt von höchstens 1.200 DM gewährt werden, so daß

ein Rabattverstoß bereits dann vorliegt, wenn das Altfahrzeug nicht

einen Wert von mindestens noch 1.800 DM hat. Daß der Verkäufer der

Antragsgegnerin, für dessen Handeln diese gemäß § 13 Abs.4 UWG auch

dann einstehen muß, wenn es sich um einen "Ausreißer" gehandelt

haben sollte, demgegenüber bereit war, den V.P. auch bei einem

geringeren Wert für 3.000 DM in Zahlung zu nehmen, ergibt sich ohne

weiteres aus der erwähnten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen

St. und belegt die Gefahr eines zukünftigen - ersten - Verstoßes

gegen das Rabattgesetz.

Ebenso bedarf es im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung

über die Frage, ob das Angebot eines unzulässigen Rabattes

gegenüber einem einzelnen Kunden bereits den Beginn einer

Rabattgewährung darstellt (vgl. zum Meinungsstand

Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 1 RabattG, RZ 48; Köhler/Piper, a.a.O.

jew. m.w.N.). Denn auch wenn man dies mit Rücksicht auf den

Wortlaut des Gesetzes verneinen will, begründet doch ein solches

Angebot gegenüber einem einzelnen Kunden jedenfalls die

Erstbegehungsgefahr dahingehend, daß die Antragsgegnerin künftig

Geschäfte unter Einräumung derartiger unzulässiger Rabatte nicht

nur anbieten, sondern tatsächlich auch abschließen und so gegen die

genannten Bestimmungen des Rabattgesetztes verstoßen wird (vgl.

dazu näher Senat WRP 85,47 f; Baumbach/Hefermehl; Köhler/Piper,

jew. a.a.O.).

Demgegenüber liegt nicht auch ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Die

Antragsgegnerin führt den Verkehr nicht dadurch in die Irre, daß

sie auf die unzulässige Rabattgewährung nicht auch noch in ihren

Anzeigen hinweist. Der Senat sieht hierzu von näheren Ausführungen

ab, weil die Antragstellerin, die ohnehin schon in erster Instanz

die Vorschrift lediglich ohne jede Begründung angeführt hatte,

einen Verstoß gegen § 3 UWG nicht zum Gegenstand des

Berufungsverfahrens gemacht hat. Die Antragstellerin beantragt

nämlich lediglich die Bestätigung der am 31.3.1995 im Beschlußwege

erlassenen Einstweiligen Verfügung und diese ist - zu Recht -

ausschließlich auf den drohenden Verstoß gegen das Rabattgesetz

gestützt.

Schließlich begründet das Verhalten des von dem Zeugen St.

angesprochenen Verkäufers der Antragsgegnerin an deren Hauptsitz in

K. für sich genommen die beschriebene Erstbegehungsgefahr nicht.

Die glaubhaft gemachte Àußerung des Verkäufers, "sie brauchen den

P. nicht mitzubringen, wir nehmen den auch so" begründet nicht die

konkrete Gefahr, daß das Fahrzeug in jedem Zustand für 3.000 DM in

Zahlung genommen worden wäre. Dies kann insbesondere nicht der

verfahrensgegenständlichen Anzeige im K.er "E." entnommen werden.

So kann diese spezielle Anzeige zunächst dem Telefonat am 6.3.1995

schon nicht zugrundegelegen haben, weil sie überhaupt erst am

11.3.1995 erschienen ist. Im übrigen ist in der Anzeige die

Inzahlungnahme für "bis 3.000 DM" und damit in Abhängigkeit vom

Zustand und Wert des Altfahrzeuges angeboten worden. Selbst wenn

man aus der Àußerung des Verkäufers ableiten wollte, dieser habe

die Inzahlungnahme auch für den Fall einer völligen Wertlosigkeit

des Altwagens in Aussicht gestellt, begründet dies die

Erstbegehungsgefahr nicht, weil dann zwar ein Rabatt gewährt wird,

mangels Angabe des angerechneten Betrages aber nicht feststeht, daß

dieser die gemäß § 2 RabattG zulässigen 3 % vom Neuwagenpreis

überschreitet.

Kann aus den vorstehenden Gründen die Einstweilige Verfügung

nicht auch auf das Verhalten der Antragsgegnerin bzw. ihres

Mitarbeiters in K. gestützt werden, so liegt gleichwohl nicht etwa

ein teilweises Unterliegen der Antragstellerin vor, das

Kostenfolgen haben müßte. Die Antragstellerin rügt ersichtlich

nicht 2 voneinander unabhängige Verstöße gegen das Rabattgesetz in

K. und M., was im übrigen angesichts ihrer Mitgliederstruktur

weitere Fragen hinsichtlich ihrer Antragsbefugnis aufwerfen würde,

sondern lediglich einen, allerdings nach ihrer - wie dargelegt

unzutreffenden - Auffassung mehrfach begangenen Rabattverstoß. Das

reicht für die Annahme mehrerer Verfahrensgegenstände nicht aus,

weswegen weder der Antrag teilweise zurückzuweisen noch die

Antragstellerin teilweise mit Kosten zu belasten ist.

Schließlich betrifft der Unterlassungsanspruch - und zwar

ungeachtet der Tatsache, daß er nur auf den Vorfall in M. gestützt

werden kann - auch im Sinne des § 13 Abs.2 Zif.2 UWG eine Handlung,

die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt des KFZ-Handels

wesentlich zu beeinträchtigen. Diesbezüglich ist nicht lediglich

auf das eine, den Anspruch begründende Angebot in M., sondern

darauf abzustellen, welche Auswirkungen zukünftige Verstöße der

Antragsgegnerin, um deren Unterlassung es im vorliegenden Verfahren

geht, auf dem Markt haben würden. Dabei muß es sich nach Art und

Schwere unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände um einen

spürbaren Verstoß handeln (vgl. BGH WRP 95,104,106 - "Laienwerbung

für Augenoptiker"). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Insofern ist

zunächst zu berücksichtigen, daß Verstöße von einigem Gewicht

drohen. So macht - etwa wenn es sich bei dem Altwagen um einen

solchen von nur noch ganz geringem, auf "null" hin tendierenden

Wert handelt - die Inzahlungnahme für 3.000 DM bei dem Kauf eines

C. Z. 1,4 i Top Sondermodells, der als billigstes Fahrzeug in der

verfahrensgegenständlichen Anzeige in der "S. Zeitung" mit 22.100

DM beworben worden ist, einen Rabatt von nahezu 13 % und damit mehr

als dem vierfachen der zulässigen 3 % aus. Hinzukommt, daß die

Größe der Antragsgegnerin, die nach ihrem eigenen erstinstanzlichen

Vorbringen über mehrere Niederlassungen in Deutschland verfügt, die

Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen das bundesweit geltende

Verbot erhöht, wenn auch andererseits zu berücksichtigen ist, daß

die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, ihre Mitarbeiter

angewiesen zu haben, Altfahrzeuge nur unter Berücksichtigung ihres

Wertes in Zahlung zu nehmen. Demgegenüber kann der bereits

angesprochenen gerichtsbekannten Tatsache, daß Verstöße gegen das

Rabattgesetz gerade im KFZ-Handel nicht selten sind, allenfalls

untergeordenet Bedeutung zukommen. Daß auch andere Wettbewerber

gegen das Rabattgesetz verstoßen, macht aus gewichtigen keine

unwesentlichen Verstöße. Im übrigen sieht der Gesetzgeber die durch

das Rabattgesetz geschützte Preisklarheit weiterhin als

beachtliches Rechtsgut an, was daran deutlich wird, daß er trotz

entsprechender Bestrebungen noch in jüngster Vergangenheit davon

abgesehen hat, das Rabattgesetz zu lockern oder ganz aufzuheben.

Nach alledem sind die drohenden Verstöße nach Art und Schwere

jedenfalls von einigem Gewicht und auf dem Markt in einer Weise

spürbar, daß sie geeignet erscheinen, den Wettbwerb wesentlich zu

beeinträchtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO. Für eine

Anwendung des § 97 Abs.2 ZPO ist kein Raum. Die Antragstellerin

wäre zwar, wenn sie weiterhin ihre in Betracht kommenden Mitglieder

nicht namentlich benannt hätte, mit Blick auf die Entscheidung des

BGH vom 18.10.1995 (MD 96,147 - "Anonymisierte Mitgliederliste") im

Ergebnis auch im Berufungsverfahren unterlegen gewesen, auf die

Anonymisierung war indes die Entscheidung der Kammer gerade nicht

gestützt. Der Erfolg der Berufung beruht darauf, daß die Zahl der -

wenn auch anonym - schon in erster Instanz mitgeteilten Mitglieder

entgegen der Auffassung des Landgerichts unter den besonderen

Umständen des vorliegenden Einzelfalles den Anforderungen des § 13

Abs.2 Ziff.2 UWG genügt. Insoweit liegt indes kein neuer Vortrag

vor, vielmehr waren die Einzelheiten, auf die der Senat seine

Entscheidung stützt, abgesehen von der Anonymisierung bereits

erstinstanzlich hinreichend vorgetragen.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung

rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM






OLG Köln:
Urteil v. 21.02.1996
Az: 6 U 151/95


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/afec1e507ea8/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-Februar-1996_Az_6-U-151-95




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share