Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Juli 2011
Aktenzeichen: V ZB 260/10
(BGH: Beschluss v. 07.07.2011, Az.: V ZB 260/10)
Tenor
Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 846,65 €.
Gründe
I.
Nach dem Urteil des Landgerichts vom 24. September 2008 haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenausgleichung u.a. die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 830,15 € zuzüglich Mehrwertsteuer, die er unter Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen halben 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrens-1 gebühr errechnet hatte. Diese Kosten berücksichtigte das Landgericht antragsgemäß.
Mit weiterem Antrag vom 10. März 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf § 15a RVG die zweite Hälfte der 1,3-fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zur Nachfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der erst am 5. August 2009 in Kraft getretene § 15a RVG sei nicht anwendbar, weil die Vergütung nach der Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu bemessen sei. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen.
III.
Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist begründet.
1. Der Auffassung des Beschwerdegerichts steht die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (etwa Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2 2010 - XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 230/09, juris Rn. 6), wonach der Gesetzgeber mit § 15a RVG die schon bisher bestehende Rechtslage im Wege authentischer Selbstinterpretation fortgeschrieben hat; eine Änderung gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO ist lediglich insofern eingetreten, als nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung stattfindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, aaO, S. 1376). Die von dem X. Zivilsenat in einer nicht tragenden Erwägung geäußerten Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 f.), die das Beschwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 10; BGH, 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, aaO, S. 1375 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284; BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 3/08, juris Rn. 8 f.).
An dieser - mittlerweile gefestigten - höchstrichterlichen Rechtsprechung hält der Senat fest. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803). Dass eine nicht durch Kontinuität gekennzeichnete Rechtsanwendung einer solchen Abwicklung höchst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90 f.). Solche zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich. 6 2. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der Senat nach § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.) dem Landgericht. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Krüger Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2010 - 302 O 406/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2010 - 4 W 224/10 - 7
BGH:
Beschluss v. 07.07.2011
Az: V ZB 260/10
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