Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. März 2009
Aktenzeichen: 8 W (pat) 57/08

(BPatG: Beschluss v. 16.03.2009, Az.: 8 W (pat) 57/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 16. März 2009 die Beschwerde eines Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hatte Verfahrenskostenhilfe für eine Patentanmeldung beantragt, wurde jedoch aufgefordert, bestimmte Unterlagen und Nachweise vorzulegen, was er nicht getan hat. Daraufhin wurde der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller legte daraufhin "Widerspruch" gegen den Beschluss ein und berief sich auf schwierige persönliche Umstände. Das Gericht wies die Beschwerde jedoch zurück, da der Antragsteller weiterhin nicht glaubhaft gemacht hat, bedürftig zu sein. Er hat die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt. Somit war die Beschwerde unbegründet und wurde zurückgewiesen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 16.03.2009, Az: 8 W (pat) 57/08


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 11. März 2007, eingegangen am 13.

März 2007 u. a. einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Patentanmeldung. Er legte dazu Kopien eines Vermögensverzeichnisses offensichtlich aus einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor, die auf den 14.

Dezember 2006 datiert sind und Bezugnahmen auf Anlagen enthalten, die den Kopien nicht beigefügt wurden.

Mit Schreiben vom 5. April 2007 forderte ihn die Prüfungsstelle 23 des Deutschen Patentund Markenamts unter anderem auf, eine unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an Hand des mit übersandten Formblattes A 9541 innerhalb eines Monats abzugeben und alle Einnahmen sowie alle Ausgaben nach dem neuesten Stand anzugeben und zu belegen. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung auch nach Mahnung vom 26. Juni 2007, die per Einschreiben am 27. Juni 2007 versandt wurde, nicht nach.

Daraufhin wies die Patentabteilung 23 den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe durch Beschluss vom 23. August 2007, abgesandt mit der Einschreibnummer RV 342240084 DE am 12. September 2007, mit der Begründung zurück, die Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, weil der Antragsteller die geforderten Unterlagen und Nachweise trotz zweimaliger Aufforderung nicht eingereicht habe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder mit seinem als Beschwerde anzusehenden "Widerspruch" vom 4. Oktober 2007, der per Faxschreiben am 7. Oktober 2007 beim Patentamt eingegangen ist.

Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu bewilligen.

Der Anmelder macht schwierige persönliche Verhältnisse geltend (Gerichtsund Zwangsversteigerungsverfahren, Obsternte, Erkrankung der Ehefrau, Pflege der Mutter) und kündigt die Einreichung der Nachweise zum Verfahrenskostenhilfeantrag innerhalb von zwei Wochen an.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008, zugestellt am 4. Dezember 2008, hat der Senat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Faxschreiben vom 4. Oktober 2007 als Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2007 behandelt wird. Diese Beschwerde könne nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachweise. Ihm wurde eine Frist von einem Monat nach Zustellung gesetzt, eine unterschriebene Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege über seine Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und das entsprechende Formblatt beigefügt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass er mit der Zurückweisung der Beschwerde rechnen müsse, wenn er die Unterlagen nicht rechtzeitig vorlege. Der Beschwerdeführer hat sich hierauf nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren nicht glaubhaft gemacht worden sind (§ 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 117 ZPO analog).

1. Das am 7. Oktober 2007 eingegangene Faxschreiben war als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe auszulegen. Diese Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf den Bescheid, so dass davon auszugehen ist, dass er ihn erhalten hat, obwohl der Beschluss entgegen der Verfügung nicht mit Übergabeeinschreiben zugestellt wurde. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Bescheid offensichtlich am 4. Oktober 2007 hatte -auf diesen Tag datiert das oben genannte Faxschreiben -und damit entsprechend § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 8 VwZG der Bescheid als an diesem Tage zugestellt gilt, ist die Beschwerde auch rechtzeitig erhoben (§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG). Eine Beschwerdegebühr war nicht zu entrichten, da Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen kostenfrei sind.

Eine Auslegung als Wiedereinsetzungsgesuch im Sinne des § 123 Abs. 1 PatG kam trotz der Bitte um "Versetzung in den vorigen Stand" schon deshalb nicht in Betracht, weil "Widerspruch" gegen den Bescheid erklärt wurde. Im Übrigen liegt keine wiedereinsetzungsfähige Säumnis vor: der Patentinhaber hat nicht eine Frist versäumt, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil unmittelbar zur Folge hat, § 123 Abs. 1 S. 1 PatG.

Auch eine Auslegung als Antrag auf Weiterbehandlung nach § 123a PatG kam nicht in Betracht. Auch hier steht entgegen, dass "Widerspruch" gegen den Bescheid erklärt wurde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die versäumte Handlung nicht nachgeholt.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht glaubhaft gemacht hat, bedürftig zu sein. Verfahrenskostenhilfe ist für das Patenterteilungsverfahren zu gewähren, wenn der Patentanmelder einen entsprechenden Antrag stellt, bedürftig ist, hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht und sein Begehren nicht mutwillig ist, § 130 Abs. 1 S. 1 PatG i. V. m. §§ 114 bis 116 ZPO analog. Um seine Bedürftigkeit darzutun, hat der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per Formblatt darzulegen und zu belegen. Dies hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung sowohl durch das Deutsche Patentund Markenamt als auch durch das Gericht nicht getan.

Die in den Akten befindlichen Kopien, die offenbar aus einem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stammen und auf den 14. Dezember 2006 datiert sind, sind nicht geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers darzulegen. Es handelt sich dabei um Kopien eines Vermögensverzeichnisses und nicht um eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Anlagen, auf die im Vermögensverzeichnis Bezug genommen wird, wurden ebenso wenig vorgelegt wie Belege über Einnahmen und Ausgaben. Für die Feststellung dass der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 129 PatG i. V. m. § 114 ZPO), hätte der Anmelder sich des eingeführten Formulars bedienen (§ 136 PatG i. V. m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO) und im Übrigen entsprechende Erklärungen bzw. Belege einreichen müssen.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dehne Dr. Huber Pagenberg Dr. Prasch Cl






BPatG:
Beschluss v. 16.03.2009
Az: 8 W (pat) 57/08


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