Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 19. November 2002
Aktenzeichen: 2 W 88/02

(OLG Celle: Beschluss v. 19.11.2002, Az.: 2 W 88/02)

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 17.10.2002 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 2.5.2002 über die Festsetzung des Streitwertes wird zurückgewiesen.

Gleichzeitig wird der Streitwert von Amts wegen unter teilweiser Abänderung der Abhilfeentscheidung in dem Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover vom 7.11.2002 in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss erneut auf 31.303,32 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gem. §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 S. 1 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei hat der Senat die Beschwerde dahin ausgelegt, dass sie nicht von den durch die Festsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwertes nicht beschwerten Klägern, sondern durch deren Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist.

Die Befugnis des Senats, den Streitwert von Amts wegen abweichend von der Abhilfeentscheidung des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Hannover wieder auf den ursprünglichen Wert festzusetzen, folgt aus § 25 Abs. 2 S. 2 GKG.

Mit Recht hat das LG den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 2.5.2002 auf den Jahresbetrag der unstreitigen Miete festgesetzt, § 16 Abs. 2 GKG.

Auch nach In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes hält der Senat daran fest, dass Nebenkostenvorauszahlungen den Streitwert der Räumungsklage nicht erhöhen. Insoweit wird auf die zutreffenden, den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen in dem ausführlich begründeten Beschluss des LG Rostock vom 23.8.2002 (vgl. LG Rostock v. 23.8.2002, NZM 2002, 857) Bezug genommen.

Entgegen der von dem Einzelrichter teilweise geteilten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger kommt eine Erhöhung des Streitwertes gem. § 19 Abs. 3 GKG unter dem Gesichtspunkt der Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Gegenforderungen im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Der Beklagte hat lediglich mit Zahlungsansprüchen gegenüber Mietzinsansprüchen der Kläger aufgerechnet. Eine mangels Gleichartigkeit materiell-rechtlich auch gar nicht zulässige Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen Zahlungsansprüchen des Beklagten gegen den im vorliegenden Verfahren allein rechtshängigen Räumungsanspruch ist nicht erfolgt. Die für den Räumungsanspruch und für die Berechtigung der fristlosen Kündigung der Kläger wegen Zahlungsverzuges lediglich vorgreifliche Entscheidung des LG über den Bestand der zum Teil hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ist nicht der Rechtskraft fähig, so dass sie für die Streitwertfestsetzung schon deshalb nicht berücksichtigt werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Dr. Spiller Borchert Rebell






OLG Celle:
Beschluss v. 19.11.2002
Az: 2 W 88/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/aeeb75e44ad0/OLG-Celle_Beschluss_vom_19-November-2002_Az_2-W-88-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Celle: Beschluss v. 19.11.2002, Az.: 2 W 88/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:39 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
OLG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2007, Az.: 18 U 164/06BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004, Az.: I ZR 245/01BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2008, Az.: 9 W (pat) 359/04BGH, Urteil vom 24. Mai 2000, Az.: I ZR 222/97LG Bielefeld, Urteil vom 18. November 2011, Az.: 17 O 157/11LG Köln, Urteil vom 12. August 2004, Az.: 84 O 34/04FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. März 2009, Az.: 6 K 432/06BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010, Az.: II ZR 219/09OLG Hamm, Beschluss vom 24. Juli 2002, Az.: 30 W 13/02BPatG, Beschluss vom 7. Mai 2008, Az.: 26 W (pat) 4/05