Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. April 2011
Aktenzeichen: 21 W (pat) 23/08

(BPatG: Beschluss v. 27.04.2011, Az.: 21 W (pat) 23/08)

Tenor

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentund Markenamts vom 27. Juli 2007 aufgehoben.

Das Patent DE 10 2004 063 444 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Fixiergut Patentansprüche 1 bis 13, eingegangen als Hilfsantrag I am 4. Juli 2007 beim Deutschen Patentund Markenamt, Beschreibung, Seiten 2/9 bis 5/9, gemäß Patentschrift, 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Auf die am 30. Dezember 2004 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 063 444 mit der Bezeichnung "Fixiergurt" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. Mai 2006 erfolgt.

Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 4. August 2006, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt als Fax am selben Tag und in Reinschrift am 7. August 2006, Einspruch eingelegt worden. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) geltend gemacht.

Zum Stand der Technik hat sie auf die Druckschriften D1: DE 203 17 701 U1 D2: Katalog der Fa. Segufix, Das Segufix-System -Humane Fixierung mit vielen Variationsmöglichkeiten, 3. Auflage, 05/2004 D3: DE8212970U1 D4: Auszug aus dem Katalog der Fa. Segufix mit dem Titel "SEGUFIX-Bandagen-System, (ohne Datum)

D5: 4 Internetseiten der Fa. Pinel, Kanada, (ohne Datum), hierzu wurde in der Anhörung vom 27. Juli 2007 ein farbiges Exemplar vorgelegt mit dem Aufdruck: Products: PINEL Derestraint System 29. April 2003 7:50 und D6: Katalog der Fa. Pinel, Kanada, (ohne Veröffentlichungsdatum)

verwiesen.

In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents sind noch die Druckschriften D7: US 3 638 285 und D8: Informationen für die Fachkreise, Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 4. Dezember 2003 genannt worden.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2006 entgegengetreten und hat ihr Patent mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 15 sowie hilfsweise mit neu eingereichten Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag I und Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II, jeweils vom 3. Juli 2007, eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt am 4. Juli 2007, weiterverfolgt.

Mit Beschluss vom 27. Juli 2007 hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patentund Markenamts den Einspruch als zulässig erachtet und das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 21. Februar 2008. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 und die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen I und II nicht neu gegenüber dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 sind bzw. zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Der mit Gliederungspunkten versehene, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

M1 Fixiergurt für Patienten, M2 bestehend aus einem Bauchgurt mit Bettgurt zur Befestigung am Bettrahmen sowie zusätzlichen Rückhaltegurtteilen, M3 wobei am Bauchgurt (2) zusätzliche Schultergurte (3) sowie Oberschenkelgurte (4) fest angebracht sind und M4 wobei die Schultergurte (3) und Oberschenkelgurte (4) in Gebrauchsposition des Fixiergurtes, an dessen -vom Patienten aus gesehen -Rückseite des Bauchgurtes (2) einendig befestigt sind und M5 dass deren freie Enden Einrichtungen zur lösbaren Fixierung mit im vorderen Bereich des Bauchgurtes (2) korrespondierend hierzu angeordneten Einrichtungen aufweisen.

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:

M1 Fixiergurt für Patienten, M2 bestehend aus einem Bauchgurt mit Bettgurt (8) zur Befestigung am Bettrahmen sowie zusätzlichen Rückhaltegurtteilen (10), M3 wobei am Bauchgurt (2) zusätzliche Schultergurte (3) sowie Oberschenkelgurte (4) fest angebracht sind und M4 wobei die Schultergurte (3) und Oberschenkelgurte (4) in Gebrauchsposition des Fixiergurtes, an dessen -vom Patienten aus gesehen -Rückseite des Bauchgurtes (2) einendig befestigt sind und M5 dass deren freie Enden Einrichtungen zur lösbaren Fixierung mit im vorderen Bereich des Bauchgurtes (2) korrespondierend hierzu angeordneten Einrichtungen aufweisen, M6 wobei Schulterund Oberschenkel-Gurte (3 und 4) auf der Rückseite des Bauchgurtes (2) angenäht sind, und M7 wobei die Schultergurte (3) bzw. Oberschenkelgurte (4) jeweils großflächig mit an im Rückenbereich des Bauchgurtes (2) angeformten oberen bzw. unteren Flächenteilen (5 bzw. 6) vernäht sind.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag I wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II lautet:

M1 Fixiergurt für Patienten, M2 bestehend aus einem Bauchgurt mit Bettgurt (8) zur Befestigung am Bettrahmen sowie zusätzlichen Rückhaltegurtteilen (10), M3 wobei am Bauchgurt (2) zusätzliche Schultergurte (3) sowie Oberschenkelgurte (4) fest angebracht sind und M4 wobei die Schultergurte (3) und Oberschenkelgurte (4) in Gebrauchsposition des Fixiergurtes, an dessen -vom Patienten aus gesehen -Rückseite des Bauchgurtes (2) einendig befestigt sind und M5 dass deren freie Enden Einrichtungen zur lösbaren Fixierung mit im vorderen Bereich des Bauchgurtes (2) korrespondierend hierzu angeordneten Einrichtungen aufweisen, M6 wobei Schulterund Oberschenkel-Gurte (3 und 4) auf der Rückseite des Bauchgurtes (2) angenäht sind, und M7 wobei die Schultergurte (3) bzw. Oberschenkelgurte (4) jeweils großflächig mit an im Rückenbereich des Bauchgurtes (2) angeformten oberen bzw. unteren Flächenteilen (5 bzw. 6) vernäht sind und M8 wobei seitlich an dem vom Patienten aus gesehen nach oben verlängerten Rückenteil (5) des Bauchgurtes (2) schmalere, parallel zum Bauchgurt (2) verlaufende Gurtteile (7) befestigt sind, deren freie, mit Ösen (11) versehenen Enden über der Brust des Patienten lösbar verbunden sind.

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag II wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag, den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patentund Markenamts vom 27. Juli 2007 aufzuheben und das Patent DE 10 2004 063 444 zu widerrufen.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag I vom 3. Juli 2007, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II, ebenfalls vom 3. Juli 2007, im Übrigen mit den Unterlagen gemäß Patentschrift.

II 1.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags I führt. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, da er sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 ergibt. Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I steht der im Verfahren befindliche Stand der Technik jedoch nicht entgegen.

2.

Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässigerweise erhoben worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Die verteidigten Patentansprüche finden eine ausreichende Stütze in der ursprünglichen Offenbarung und erweitern den Schutzbereich des Streitpatents nicht.

So geht der erteilte Patentanspruch 1 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 5 zurück.

Die erteilten Patentansprüche 2 bis 15 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 16 zurück.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 2 und 4 zurück.

Die Patentansprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag I gehen auf die erteilten Patentansprüche 3 und 5 bis 15 zurück.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II geht auf die erteilten Patentansprüche 1, 2, 4 und 8 zurück.

Die Patentansprüche 2 bis 12 gemäß Hilfsantrag II gehen auf die erteilten Patentansprüche 3, 5 bis 7 und 9 bis 15 zurück.

4. Die Erfindung betrifft einen Fixiergurt für Patienten, bestehend aus einem Bauchgurt mit damit verbundenem Bettgurt zur Befestigung am Bettrahmen sowie zusätzlichen Rückhaltegurtteilen (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift.

Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, sollen derartige Gurte dazu dienen, unruhige Patienten während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus ruhig zu stellen, d. h. so im Bett zu halten, dass sie zwar noch begrenzt Bewegungen ausführen können, wie z. B. sich aufsetzen, ohne dass sie das Bett verlassen können. Der Fixiergurt soll also die Mobilität der Patienten im Bett so wenig wie möglich einschränken, damit sie immer noch in der Lage sind, sich selbst zu helfen. Nicht zuletzt ist eine erhöhte Einschränkung der Mobilität bei problematischen Patienten oft mit einer erhöhten Aggressivität dieser Patienten verbunden (vgl. Absatz [0003] der Streitpatentschrift).

Der bekannte und bisher überwiegend eingesetzte Fixiergurt hat die Form eines Bauchgurtes der eingangs genannten Art. Dieser hat jedoch für den Patienten Nachteile. So ist es vorgekommen, dass Patienten in einen solchen Bauchgurt derart hineinrutschen, dass der Gurt nicht mehr im Bauchbereich, sondern unter den Achseln des Patienten und damit sich in dessen Thoraxbereich befindet. Hierdurch kann es zu einer Strangulation des Patienten kommen, die -wenn es sich um Patienten ohne Bewusstsein handelt -sogar zu Verletzungen und zu deren Tod führen kann. So sind Vorkommnisse bekannt geworden, bei denen Patienten, die mit einem herkömmlichen Bauchgurt im Bett fixiert waren, tot vor ihren Betten gefunden wurden. Die Bauchgurte herkömmlicher Art waren von der Taille in den Thoraxbereich gerutscht und hatten den Patienten stranguliert (vgl. Absatz [0004] der Streitpatentschrift).

Andererseits kommt es auch vor, dass der Patient nach oben aus dem Bauchgurt herausrutscht und sich so aus demselben befreit (vgl. Absatz [0006] der Streitpatentschrift).

Man hat daher versucht, diesen Problemen durch diverse Zusatzgurte abzuhelfen. So werden z. B. zusätzliche, separate Fußgurte und/oder Handgurte und/oder Thoraxgurte eingesetzt, um Patientenbewegungen in der vorher beschriebenen Art zu verhindern. Der Nachteil dieser Zusatzgurte besteht jedoch darin, dass der Patient aufgrund dieser Gurte, die wie Fesseln wirken, keinerlei Mobilität mehr besitzt, also z. B. sich nicht mehr zum Zwecke der Nahrungsund/oder Flüssigkeitsaufnahme aufsetzen kann (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).

Ausgehend von dieser Problematik liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, einen Fixiergurt der eingangs genannten Art derart weiterzubilden, dass dieser eine Freiheit der Extremitäten des Patienten gewährleistet und gleichzeitig sicherstellt, dass ein Hineinrutschen des Patienten in den Gurt oder ein nach oben Herausflüchten aus dem Gurt nicht mehr möglich ist (vgl. Absatz [0009] der Streitpatentschrift).

5. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist im Vergleich mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der Entwicklung von Fixiergurten von Patienten befassten Medizintechniker mit Erfahrungen im stationären Pflegedienst, denn er ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.

So ist aus der Druckschrift D1 ein Fixiergurt (vgl. Absatz [0001], Sicherheitsbandage) für Patienten (= Merkmal M1) bekannt, bestehend aus einem Bauchgurt (vgl. die Figur 1 und die Beschreibung Absatz [0054], Leibgurt 14) mit Bettgurt (Haltegurt 10) zur Befestigung an der Unterlage 11 des Bettes, wobei die Befestigung jedoch auch ohne Weiteres am Bettrahmen erfolgen kann, sowie zusätzlichen Rückhaltegurtteilen (Abschnitte 21, 24a, 24b) (= Merkmal M2).

An einem mehrgliedrigen Gurt 19 (vgl. die Figuren 5 bis 7 mit Beschreibung Absatz [0054]) sind zusätzliche Schultergurte (Abschnitte 24a, 24b) sowie Oberschenkelgurte (Abschnitte 21a, 21b) fest angebracht und dieser mehrgliedrige Gurt (vgl. Absatz [0055]) ist mit seinen Oberschenkelgurten durch eine Durchstecktasche 18 im Bauchgurt (Leibgurt 14) geführt. Wie aus Absatz [0010] der Beschreibung hervorgeht, kann der mehrgliedrige Gurt nicht nur reversibel sondern auch fest an dem Leibgurt befestigt sein. Dabei ist es für den Fachmann nahegelegt, zur Erhöhung der Stabilität, die er immer anstreben wird und was als objektive Aufgabe anzusehen ist, eine feste Verbindung zwischen allen Gurten des mehrgliedrigen Gurts vorzusehen und somit auch die zusätzlichen Schulter-(24a, 24b) und Oberschenkelgurte (21a, 21b) fest am Bauchgurt (14) anzubringen (= Merkmal M3).

Die Schultergurte (24a, 24b) und Oberschenkelgurte (21a, 21b) sind dabei (vgl. die Figuren 5 und 6 mit Beschreibung) in Gebrauchsstellung des Fixiergurtes (Sicherheitsbandage) an dessen -vom Patienten aus gesehen -Rückseite des Bauchgurtes (Leibgurt 14) über den mehrgliedrigen Gurt 19 einendig befestigt (= Merkmal M4).

Im Übrigen zeigt die Figur 9 mit Beschreibung Absatz [0056] eine einendige und feste (fest angenäht) Befestigung der Oberschenkelgurte (Beinhalterungsgurte 221 mit Oberschenkelumgreifungsgurt 50) die sogar direkt am Bauchgurt 14 vorgesehen ist und gibt dem Fachmann somit ebenfalls eindeutige Anregungen für eine derartige Ausbildung entsprechend den Merkmalen M3 und M4.

Weiterhin weisen die freien Enden der Schultergurte (24a, 24b) und Oberschenkelgurte (21a, 21b) zur lösbaren Fixierung mit im vorderen Bereich des Bauchgurtes (vgl. die Figuren 5 und 6 mit Beschreibung Absatz [0054], Enden 15, 16 des Leibgurts 14 mit Segelösen) korrespondierend hierzu angeordnete Einrichtungen (Segelösen 17) auf (= Merkmal M5).

Damit ist der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 angelangt.

6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I weist dagegen im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nur die erforderliche Neuheit auf sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Der Gegenstand des Patentanspruchs I gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zusätzlich die Merkmale M6 auf, wonach die Schulterund Oberschenkel-Gurte (3 und 4) auf der Rückseite des Bauchgurtes (2) angenäht sind, und M7, wonach die Schultergurte (3) bzw. Oberschenkelgurte (4) jeweils großflächig mit an im Rückenbereich des Bauchgurtes (2) angeformten oberen bzw. unteren Flächenteilen (5 bzw. 6) vernäht sind.

Dabei kann das Merkmal M6 als aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D1 bekannt angesehen werden, da hier (vgl. die Figuren 5 und 6 mit Beschreibung) die Schulter-(24a, 24b) und Oberschenkelgurte (21a, 21b) auf der Rückseite des Bauchgurtes (14) (über den mehrgliedrigen Gurt 19) angebracht sind und auch (vgl. Absatz [0056]) ein Annähen von Gurten am Bauchgurt (14) erwähnt ist.

Das Merkmal M7 dagegen ist aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1 nicht bekannt und auch nicht nahegelegt.

So weist der aus der Druckschrift D1 bekannte Fixiergurt keine im Rückenbereich des Bauchgurtes (14) angeformte obere bzw. untere Flächenteile auf, an die bzw. mit denen die Schultergurte (24a, 24b) bzw. Oberschenkelgurte (21a, 21b) jeweils großflächig vernäht sind, sondern lediglich unterschiedliche Gurte (vgl. die Figuren 5 und 6 mit Beschreibung Absätze [0054] und [0055]) in Form eines mehrgliedrigen Gurts 19 und eines weiteren Gurts 25.

Eine derartige Ausbildung ist durch die Druckschrift D1 dem Fachmann auch nicht nahegelegt, da die durch die Flächenteile erreichte erhöhte Stabilität auf unterschiedliche Weise erreicht werden kann und bei der Druckschrift D1 durch zusätzliche Gurte (19, 25) erreicht wird. Ein Ersatz dieser Gurte durch Flächenteile ist in der Druckschrift D1 nicht angesprochen und die dortige Verwendung mehrerer zusätzlicher Gurte (mehrgliedriger Gurt 19, weiterer Gurt 25) führt im Gegenteil davon weg.

Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften ist, wie der Senat überprüft hat, eine derartige Ausbildung mit im Rückenbereich des Bauchgurtes angeformten Flächenteilen entsprechend dem Merkmal M7 weder bekannt noch nahegelegt. Damit kann auch die fragliche Vorveröffentlichung der Druckschriften D4 bis D6 dahinstehen.

Mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 gemäß Hilfsantrag I Bestand.

7. Ein Eingehen auf den Hilfsantrag II erübrigt sich, da nach Hilfsantrag I entschieden wurde.

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Dr. Müller Pü






BPatG:
Beschluss v. 27.04.2011
Az: 21 W (pat) 23/08


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