Sozialgericht Düsseldorf:
Urteil vom 6. Januar 2005
Aktenzeichen: S 35 (3) AL 281/04

(SG Düsseldorf: Urteil v. 06.01.2005, Az.: S 35 (3) AL 281/04)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide an den Kläger weitere 128,38 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren.

Unter dem 16. Februar 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für den Zeitraum vom 31.10.2003 bis zum 22.01.2004 eine Sperrzeit eingetreten sei, weil dieser das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma K1 zum 31.08.2003 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst habe.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers unter dem 02.03.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt arbeitslos geworden, wenn er seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag nicht erteilt hätte. Die Beklagte holte daraufhin eine Stellungnahme von der Firma K1 ein. Außerdem reichte der Bevollmächtigte des Klägers noch eine Abschrift des befristeten Arbeitsvertrages des Klägers zu den Akten.

Unter dem 28.04.2004 hob die Beklagte den Bescheid auf und erklärte sich bereit die erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers zu übernehmen.

Unter dem 03.05.2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Übernahme folgender Gebühren:

1. Gebühr analog § 116 I 1, IV BRAGO EUR 375,00 2. Dokumentenpauschale § 26 BRAGO EUR 20,00 EUR 395,00 3.16 % MWSt EUR 62,20 EUR 457,20

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.05.2004 setzte die Beklagte die erstattungsfähigen Kosten wie folgt fest:

Mittelgebühr nach § 116 Abs. 1 u. 3 BRAGO EUR 236,00 Pauschale nach § 26 BRAGO EUR 20,00 16 % MWSt EUR 40,96 insgesamt EUR 296,96

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein, mit der er darauf ausführte, ihm stehe eine Gebühr nach § 116 Abs. 4 BRAGO zu.

Mit Bescheid vom 18.06.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als sachlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im vorliegenden Fall sei nur die um 1/3 verminderte Mittelgebühr in Höhe von 236,00 EUR anzusetzen. Eine Erhöhungsgebühr nach § 116 Abs. 4 BRAGO sei nicht angefallen.

Hiergegen richtet sich die am 00. K2 0000 bei Gericht eingegangene Klage mit der der Bevollmächtigte des Klägers ausführt, seine Tätigkeit habe zur Erledigung des Rechtsstreits gem. § 24 BRAGO geführt. Dies rechtfertige eine Erhöhung nach § 116 Abs. 4 BRAGO.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

unter Änderung des Kostenfestsetzungsbescheides sowie des Widerspruchsbescheides die dem Kläger entstandenen notwendigen Auslagen auf insgesamt 425,34 EUR festzusetzen und den Beklagten zu verpflichten noch restliche 128,38 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

die Berufung zuzulassen.

Sie ist der Auffassung, dass die Erlhöhungsgebühr vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG - , denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Gemäß § 63 Abs. 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigen notwendig war.

Der Widerspruch ist vorliegend erfolgreich gewesen, denn die Beklagte hat ihn im vollen Umfang abgeholfen. Außerdem hat sie die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten dadurch anerkannt, dass sie sich bereit erklärt hat die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Widerspruchsverfahren zu übernehmen.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Bei Rahmengebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Vorverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Sotz R 1300 § 63 Nr. 2) die Gebühr auf 2/3 zu kürzen.

Vorliegend ist zwischen des Beteiligten unstreitig, dass von einer Mittelgebühr auszugehen ist. Das Verfahren entspricht nämlich einem durchschnittlichen sozialgerichtlichen Verfahren.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten erhöht sich diese Gebühr jedoch vorliegend gem. § 116 Abs. 4 BRAGO um 50 %. Der Anwalt hat nämlich vorliegend zu einer Erledigung des Rechtsstreits im Sinne des § 24 BRAGO beigetragen. Die Einlegung des Widerspruchs und die anschließende Übersendung des Arbeitsvertrages haben die tatsächliche Grundlage geschaffen, die die Beklagten veranlasst hat, den Bescheid zurückzunehmen. Dies allein reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 BRAGO aus, um das entstehen der Gebühr zu rechtfertigen. Die Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12.03.2004 – das den Beteiligten vorab übersandt worden ist - (Az.: S 8 AL 150/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de - ) an und weicht von der herrschenden Meinung insoweit ab (vergl. dazu die Zitate im Urteil des Sozialgerichts Aachen a. a. O.).

Danach stehen dem Anwalt folgende Gebühren zu:

1. Gebühr gem. § 116 Abs. 1 BRAGO EUR 354,00 2. Dokumentenpauschale gem. § 26 BRAGO EUR 20,00 zusammen EUR 274,00 zzgl. 16 % MWSt EUR 59,84 zusammen EUR 433,84

Danach hätte der Anwalt des Klägers noch einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 136,88 EUR. Da er mit der Klage allerdings ausdrücklich nur weitere 128,38 EUR begehrt hat, kann ihm die Kammer nur diesen Betrag zusprechen, denn die Kammer kann über das Begehren des Klägers nicht hinaus gehen.

Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abgewichen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 192 SGG.






SG Düsseldorf:
Urteil v. 06.01.2005
Az: S 35 (3) AL 281/04


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