Landgericht Aschaffenburg:
Urteil vom 16. Oktober 2008
Aktenzeichen: 1 HK O 151/08, 1 HK O 151/08

(LG Aschaffenburg: Urteil v. 16.10.2008, Az.: 1 HK O 151/08, 1 HK O 151/08)

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Tierheilpraxis aufzutreten, ohne deutlichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Tätigkeit als Tierheilpraktiker.

II.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 189 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2008 als angemessenen Anteil der Aufwendungen des Klägers für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und als solcher nach der ständigen Rechtsprechung klagebefugt, hat geltend gemacht, der Beklagte trete im geschäftlichen Verkehr als "Tierheilpraxis ..., Praxis für Tierbehandlung" auf. Er habe in diesem Sinne im Lifestyle- und Reise-Journal vom ... (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.) geworben. Weiterhin trete er im Internet unter dieser Bezeichnung auf ("Tierheilpraxis .../Praxis für Tierbehandlung € Dermatologie und Allergie", Anlage K 7, Bl. 7/9 d. A.).

Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit der Werbung als Tierheilpraxis bzw. Praxis für Tierbehandlung erwecke der Beklagte bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, dass er als Tierarzt tätig sei. Traditionsgemäß weise der Begriff "Praxis" für Tierbehandlung auf den Tätigkeitsbereich eines Arztes (bzw. eines Anwalts) hin. Die entsprechende Vorstellung der interessierten Verkehrskreise werde durch die Verwendung des Veterinär-Logos unterstrichen. Die Werbung sei unlauter nach §§ 3 und 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3. UWG.

Auf ein Abmahnschreiben vom 8.4.2008 nebst beigefügter Unterlassungserklärung hat der Beklagte mit Schreiben vom 9.4.2008 reagiert, indem er die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs zurückgewiesen hat (Anlagen K 3/K 4; Bl. 13 - 15 d. A.).

Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 9.9.2008, zugestellt am 18.9.2008, zum Termin vom 16.10.2008 unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sowie Fristsetzung zum Vorbringen einer Klageerwiderung bis 9.10.2008 (drei Wochen) geladen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2008 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angezeigt und Terminsverlegung beantragt; dieser wurde nicht stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2008 war der Beklagte weder erschienen, noch entschuldigt bzw. vertreten. Antragsgemäß erging vorliegendes Versäumnisurteil

II.

Die erhobene Klage war nach Auffassung des Gerichts zulässig sowie in der Sache schlüssig und begründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3. UWG.

6Auch nach Auffassung der Kammer sind die vorgelegten Werbemaßnahmen geeignet, durch Verwendung der Bezeichnung Tierheilpraxis ... bei den interessierten Verkehrskreisen den Eindruck zu erwecken, dass es sich bei dem Beklagten um einen Tiermediziner im Sinne eines Tierarztes mit akademischem Studium handelt. Aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltes kann davon nicht ausgegangen werden.

7Unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten ist der Beklagte verpflichtet, diesem Eindruck durch Klarstellung seiner Tätigkeit als Tierheilpraktiker entgegenzuwirken.

8Das Gericht hat sich dabei auch an der Entscheidung des OLG München vom 22.2.1996, veröffentlicht in WRB 1996, 603/604, bzw. MDR 1996, 709 bis 710, orientiert. Dementsprechend ist bei einem Tierbehandler die Bezeichnung "Naturheilpraxis für Tiere" irreführend, weil sie nicht hinreichend deutlich macht, dass hier kein Tierarzt mit besonderen Behandlungsmethoden tätig wird (vgl. Darstellung in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 5, Rnr. 5.146, S. 722). Das OLG München hat in der genannten Entscheidung eine Irreführung bejaht, obwohl es im Bezugsfall um die Bezeichnung "Naturheilpraxis für Tiere" gegangen ist, also eine Bezeichnung, die zumindest andeutungsweise auf die Anwendung von Naturheilverfahren außerhalb der Schulmedizin hindeutet, angesprochen ist. Die Überlegungen müssen in zumindest gleichem Maße auch auf die bloße Bezeichnung "Tierheilpraxis" Anwendung finden.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Gegen den vom Kläger geltend gemachten Streitwert von 10.189 Euro bestehen mangels anderer Anhaltspunkte keine Bedenken.






LG Aschaffenburg:
Urteil v. 16.10.2008
Az: 1 HK O 151/08, 1 HK O 151/08


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