Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 6. April 2009
Aktenzeichen: 6 W 145/08

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 06.04.2009, Az.: 6 W 145/08)

Der sonst bei der Streitwertbemessung für Unterlassungsansprüche im Eilverfahren gebotene Abschlag gegenüber dem in der Abmahnung zugrunde gelegten Wert kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Unterlassungsgläubiger in der Abmahnung deutlich gemacht hat, dass der in der Abmahnung genannte Gegenstandswert lediglich das Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs in einem Eilverfahren repräsentieren soll.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 200.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Ihm steht gegen den Beschluss, mit dem der Streitwert festgesetzt wird, nach § 23 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu.

2) Die Beschwerde ist auch begründet. Die von dem Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgebrachten Einwände greifen durch.

a) In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 15. Oktober 2008 hat das Landgericht die Grundsätze der Bemessung des Gegenstandswerts in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zutreffend dargelegt. Der Streitwert ist von dem Gericht nach freiem Ermessen, das heißt auf der Grundlage einer Schätzung festzusetzen. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers oder Klägers auf der einen Seite und der sogenannte Angriffsfaktor, das heißt die Gefährlichkeit der abzuwehrenden Rechtsverletzung, auf der anderen Seite. Dabei kommt der Streitwertangabe des Anspruchstellers indizielle Bedeutung zu (vgl. dazu: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rd 5.3 ff m.w.Nachw.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze erscheint die Streitwertangabe der Antragstellerin in den beiden Abmahnschreiben vom 31. Juli 2008 € gerichtet an den Antragsgegner zu 2) € und vom 6. August 2008 € gerichtet an die Antragsgegnerin zu 1) € jeweils betreffend die Internetseite www-x-de in Höhe von 100.000,- € nicht unangemessen hoch. Denn Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, die Antragsgegner hätten auf der beanstandeten Internetseite (Spiel-)Filme zum Herunterladen angeboten, die sie ohne Einwilligung der Antragstellerin und unter Ausnutzung ihrer Werbepraktiken und Werbebanner von deren Internetseite www-y-de übernommen haben. Diese Handlung ist ungeachtet der Größe des Geschäftsbetriebes der Antragsgegner geeignet, die geschäftlichen Interessen der Antragstellerin in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Die Antragsgegner, die zu der Streitwertbeschwerde nicht Stellung genommen haben, haben keine Umstände vorgetragen, die der Streitwertangabe der Antragstellerin entgegen stehen könnten.

5b) Nach Auffassung des Senats ist der Festsetzung des Streitwerts auch die Angabe der Antragstellerin in den beiden Abmahnungen zugrunde zu legen. Eine Reduzierung des Wertes um 30 % für das einer Abmahnung folgende Eilverfahren, die üblicherweise deshalb vorzunehmen ist, weil die Abmahnung - anders als das Eilverfahren - der endgültigen Beilegung des Rechtsstreits dient (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 23.09.2009 € 6 W 149/08) kommt hier nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin hat in ihren Abmahnungen darauf hingewiesen, dass der dort genannte Gegenstandswert lediglich ihr Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs in einem einstweiligen Verfügungsverfahren repräsentiert.

Eine solche Vorgehensweise ist zulässig. Denn wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kann der Abmahnende darauf verzichten, die Abmahnkosten in voller Höhe geltend zu machen, indem er seiner Abmahnung einen geringeren Streitwert zugrunde legt. Den weiteren Schluss des Landgerichts, ein solcher €Verzicht€ sei in dem vorliegenden Fall nicht anzunehmen, vielmehr sei davon auszugehen, dass der angegebene Streitwert entgegen der Erklärung der Antragstellerin den Hauptsachestreitwert widerspiegelt, vermag der Senat allerdings nicht zu ziehen. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in anderen Fällen zur Durchsetzung ihrer Kostenerstattungsansprüche den Rechtsweg - auch über mehrere Instanzen € beschritten hat, rechtfertigt dies nicht.

c) Schließlich sind die Streitwerte aus den beiden außergerichtlichen Verfahren auch zu addieren.

Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich auch bei einem inhaltsgleichen Unterlassungsbegehren dann nicht um denselben Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit handelt, wenn sich das Unterlassungsbegehren gegen mehrere Antragsgegner oder Beklagte richtet. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn eine juristische Person und ihr Organ wegen desselben Verstoßes in Anspruch genommen werden (BGH, Beschl. v. 15.04.2008 - X ZR 12/06 - GRUR-RR 2008, 460, Tz 8, m.w.Nachw; Senat, Beschl. v. 21.11.2001 - 6 W 217/01 - JurBüro 2002, 139).

Denn an einer Gleichheit des Gegenstandes fehlt es, wenn es um ein gegen mehrere Personen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig € wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen - betrifft und das jeder nur für sich erfüllen kann (BGH, a.a.O., Tz 7). Diese zu § 6 BRAGO a.F. entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter der Geltung des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden § 7 RVG.

3) Der Gesamtstreitwert war daher auf insgesamt 200.000,- € festzusetzen. Diese Entscheidung ist von dem Antrag des Beschwerdeführers, der beantragt hat, den Streitwert auf mindestens 140.000,- € festzusetzen, gedeckt.

4) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) werden nicht erfüllt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 06.04.2009
Az: 6 W 145/08


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