Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. April 2011
Aktenzeichen: 4b O 75/10

(LG Düsseldorf: Urteil v. 12.04.2011, Az.: 4b O 75/10)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1 es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 †  ersatzweise Ordnungshaft   oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

eine Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:

eine Achse, die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkörper mit einem ersten Endabschnitt und einem zweiten Endabschnitt aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist;

einen Achsbolzen, der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse eingeschraubt ist;

einen Kurbelarm, welcher ein Achsenbefestigungsauge aufweist, das eine Àffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse beinhaltet; und

wobei das Achsenbefestigungsauge axial innerhalb des Achsenbolzens positioniert ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wenn die Fahrradkurbelvorrichtung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Achse weiter einen Flansch aufweist, der sich radial außerhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenkörpers in radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm in axialer Richtung nach außen bewegt;

2 der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Rechnungen vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.07.2005 begangen hat, unter Angabe

a der Anzahl der von der Beklagten erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den Typenbezeichnungen sowie den Anschriften der Angebotsempfänger,

d der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

f der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind,

g Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

3 die Erzeugnisse entsprechend Ziffer I.1, die seit dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden, gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP A erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige Àquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, zurückzurufen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 29. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 â€, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 A (Anlage bL 1, im Folgenden: Klagepatent), dessen deutsche Übersetzung die DE B (Anlage bL 2) darstellt. Das Klagepatent wurde am 07.03.2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 08.03.2002 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 10.09.2003, die Erteilung des Klagepatents am 29.06.2005 veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12.07.2010 Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents. Das Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie deren Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden.

Anspruch 1 der deutschen Übersetzung des Klagepatents lautet:

"Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:

eine Achse (59), die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden, wobei die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist, und der zweite Endabschnitt eine Außenumfangsfläche und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist;

einen Achsbolzen (380), der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist, die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist;

einen Kurbelarm (60b), welcher ein Achsenbefestigungsauge (332) aufweist, das eine Öffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse begrenzt, wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung zum Festziehen des Kurbelarmbefestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet; und

wobei das Achsenbefestigungsauge (332) axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Achse (59) weiter einen Vorsprung aufweist, der sich radial außerhalb entweder vom ersten oder von zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenkörpers (348) in radialer Richtung nach außen erstreckt, wobei der Vorsprung so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet, so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt, um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach außen bewegt."

Die nachfolgend wiedergegebenen (verkleinerten) Zeichnungen veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Figur 2 ist eine Querschnittansicht von hinten einer speziellen Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Kurbelbaugruppe, Figur 3 zeigt eine explodierte Ansicht der in Figur 2 dargestellten Kurbelbaugruppe, Figur 6 ist eine Schrägansicht einer speziellen Ausführungsform eines linken Kurbelarms gemäß der Erfindung, Figur 7 ist eine Ansicht von außen des in Figur 6 dargestellten Kurbelarms.

Die Beklagte ist die europäische Zentrale des US-amerikanischen Herstellers von Fahrradkomponenten "C" (C.). Sie bietet die Fahrradkurbeleinheiten

C Afterburner (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1),

C Gossamer (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2),

C V-Drive (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 3),

D (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 4),

E (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 5),

E Light (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 6),

F Triple X (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 7) und

F Moto X Bash (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 8)

in Deutschland in Zeitschriften, auf Messen sowie auf ihrem deutschsprachigen Internetauftritt an und vertreibt diese, wobei die Lieferung zur Selbstmontage erfolgt.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 4b O 432/06 ein weiterer Rechtsstreit anhängig. In dem genannten Verfahren hat die Klägerin die Beklagte zunächst wegen Verletzung insgesamt dreier, vom hiesigen Klagepatent abweichender, Schutzrechte, nämlich der Gebrauchsmuster DE G und DE H sowie des EP I unter anderem durch die angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 07.02.2008 (Bl. 115 GA) hat die Kammer das dortige Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der bezüglich der dortigen Schutzrechte anhängigen Löschungs- bzw. Einspruchsverfahren ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2009 hat die Klägerin die ursprüngliche Klage um weitere Klageanträge - einschließlich eines zwischenzeitlich zurückgenommenen Antrags auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung - erweitert, mit denen sie eine Verletzung des hiesigen Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 des Ausgangsverfahrens sowie durch die weiteren angegriffenen Ausführungsformen 4 bis 8 geltend macht. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2010 (Bl. 176 GA) insoweit abgetrennt. Die Beklagte hat eine Genehmigung der Klageerweiterung ausdrücklich verweigert und der Abtrennung widersprochen. Diese Rügen hat sie vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung wiederholt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Klageerweiterung sei wirksam erfolgt; prozessual sei es mit Blick auf § 145 PatG geboten gewesen, das hiesige Klagepatent im Wege der Klageerweiterung des ausgesetzten Verfahrens geltend zu machen; Zustellung des Erweiterungsschriftsatzes sowie Abtrennung des das vorliegende Klagepatent betreffenden Verfahrens seien mit Blick auf § 150 ZPO wirksam.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine Verletzung des Patentanspruchs 1 geltend, mit der im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Einschränkung, dass es statt "Vorsprung" "Flansch" heißt. Sie meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten insoweit von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Das Achsenbefestigungsauge sei Teil des Kurbelarms und befinde sich nur dort, wo es nach Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt mit dem Achsenendabschnitt in Kontakt komme; nur dieser Teil müsse sich in axialer Richtung innerhalb des Achsbolzens befinden. Um die Funktion des Achsbolzens, nämlich die axiale Fixierung der Vorrichtung bei deren Montage, zu erfüllen, sei lediglich entscheidend, dass der Bolzen axial außerhalb des Auges zum Anschlag komme. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, Bezugsgröße für den patentgemäßen Flansch sei der Achsenkörper, nicht gegebenenfalls an seinem Endabschnitt angebrachte Keilzähne. Funktion des Flansches sei zu verhindern, dass der Kurbelarm sich axial nach außen bewege; vor diesem Hintergrund sei ausreichend, dass der Flansch gegen eine beliebige Seitenfläche des Kurbelarms, die axial gesehen nach außen zeige, anliege. Ein Anliegen an der Seitenfläche gegebenenfalls am Kurbelarm vorgesehener Keilzähne genüge. Die bei den angegriffenen Ausführungsformen am äußeren Ende zwischen den Keilzähnen vorhandenen Rampen seien Teil des patentgemäßen Flansches.

Die Klägerin hat den ursprünglich auf Unterlassung der Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents gerichteten Antrag dahingehend modifiziert, dass das Wort "Vorsprung" durch "Flansch" ersetzt wird. Zusätzlich hat sie ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die in Ziffer I.1. des Tenors bezeichneten und in der Zeit vom 10. Oktober 2003 bis 28. Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 20.10.2010 hat die Klägerin den auf die Entschädigungspflicht bezogenen Antrag zurückgenommen. Entsprechend hat sie den ursprünglich auch auf den Zeitraum vom 10.10.2003 bis 28.07.2005 gerichteten Auskunftsantrag zurückgenommen. Darüber hinaus hat die Klägerin den Rechnungslegungsantrag, mit dem sie ursprünglich die Vorlage der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere gefordert hat, auf Vorlage der Rechnungen beschränkt. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. Den ursprünglich angekündigten Rückrufantrag hat die Klägerin dahingehend klargestellt, dass eine Erläuterung der rechtlichen Folgen des Weitervertriebs unterbleiben kann.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt,

sowie zusätzlich die Beklagte zu verurteilen,

1 die Erzeugnisse entsprechend des Tenors zu I.1, die vor dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gelangt sind, gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage, etwaige Entgelte oder sonstige Äquivalente zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten zu übernehmen, zurückzurufen;

2 die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend Tenor zu I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten - Kosten herauszugeben;

3 ihr zu gestatten, das Urteil oder - nach Wahl der Klägerin - Teile davon auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Financial Times Deutschland, Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) und Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europäischen Patents EP A auszusetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageerweiterung des Ursprungsverfahrens bliebe während der Aussetzung ohne rechtliche Wirkung; die Klageerweiterung stelle eine Prozesshandlung der Klägerin in Ansehung der Hauptsache dar, die genehmigungsbedürftig sei. Auch die Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 16.12.2009 hält sie für unwirksam.

Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie meint, bei den angegriffenen Ausführungsformen sei das Achsenbefestigungsauge nicht axial innerhalb des Achsbolzens positioniert. Dazu trägt sie vor, das Achsenbefestigungsauge umfasse die gesamte Aussparung des Kurbelarms. Da bei den angegriffenen Ausführungsformen in montiertem Zustand der Bolzen bündig mit der Seitenfläche des Kurbelarmes fluchte, sei er komplett in das Achsenbefestigungsauge eingeschraubt und befinde sich nicht axial außerhalb des Auges. Die Beklagte ist darüber hinaus der Auffassung, Bezugspunkt für den Flansch, unter dem der Fachmann einen umlaufenden Rand verstehe, seien gegebenenfalls am Endabschnitt der Achse angeordnete Keilzähne. Über die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Keilzähne reiche ein etwaiger Flansch jedenfalls nicht so weit in radialer Richtung nach außen, dass er die technische Funktion des patentgemäßen Flanschs, nämlich zu verhindern, dass der Kurbelarm sich in axialer Richtung nach außen bewege, erfüllen könne. Im übrigen stelle auch die bei den angegriffenen Ausführungsformen am äußeren Ende zwischen den Keilzähnen vorhandene Rampe keinen patentgemäßen Flansch dar, weil sie nicht umlaufend sei. Der weiter außen vorhandene umlaufende Ring sei zwar umlaufend, verhindere aber nicht das axiale Auswandern des Kurbelarmes, da die Keilzähne nicht mit diesem Ring in Berührung kämen, sondern ausschließlich an der Rampe anlägen. Sie behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen verhinderten eine axiale Auswärtsbewegung des Kurbelarms nur durch Verkanten der am Endabschnitt der Achse liegenden Keilzahnanordnung mit dem Keilzahnprofil im Aufnahmeelement des Kurbelarms. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, unter äußerer Seitenfläche des Kurbelarmes sei nur eine Fläche zu verstehen, die die äußere Periphere des Kurbelarmes bilde; die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandenen Seitenflächen der Keilzähne befänden sich aber innerhalb des Achsenbefestigungsauges und stellten daher keine äußere Seitenfläche, sondern eine Innenfläche des Kurbelarmes dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 15.03.2011 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Rückruf der seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse zu. Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Vernichtung, Gestattung der Urteilsveröffentlichung sowie auf Rückruf der vor dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse begehrt, war die Klage abzuweisen.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO besteht kein hinreichender Anlass.

I.

Die Klage ist zulässig. Sie ist rechtshängig geworden. Die Zustellung der Klageerweiterung war wirksam.

1.

Die Voraussetzungen des § 249 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Danach sind Prozesshandlungen der einen Partei in Ansehung der Hauptsache gegenüber der anderen Partei relativ unwirksam. Auch Prozesshandlungen des Gerichts wie Ladungen oder Zustellungen, die die Hauptsache betreffen, sind während der Aussetzung gegenüber beiden Parteien wirkungslos (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 249 Rn 7 m.w.N.). Bei der Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes durch das Gericht handelt es sich, ebenso wie bei dem Abtrennungsbeschluss und den Ladungen zum Termin betreffend das hiesige Verfahren, jedoch nicht um Prozesshandlungen in Ansehung der Hauptsache. Unter Hauptsache ist der prozessuale Anspruch zu verstehen (MüKo/Gerhlein, ZPO, 3. Auflage 2008, § 249 Rn 19). Prozessualer Anspruch ist der Streitgegenstand, also der Klageantrag und der Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (MüKo/Becker-Eberhard, 3. Auflage 2008, Vorb. zu §§ 253 ff. Rn 33 m.w.N).

Streitgegenstand des Ursprungsverfahrens 4b O 432/06 sind die - von der abgetrennten Klageerweiterung verschiedenen - dortigen Anträge gemäß der Klageschrift vom 22.12.2006 (Bl. 2-5 GA), gestützt auf die Benutzung der Schutzrechte EP I , DE H und DE G durch mehrere angegriffene Ausführungsformen (Klagegrund). Die Klageerweiterung vom 16.12.2009 bezog sich nicht auf den vorgenannten Streitgegenstand. Es handelt sich insoweit um eine objektive Klagehäufung, die einen anderen, neuen Streitgegenstand betrifft. Der Streitgegenstand der Klageerweiterung setzt sich zusammen aus den neu eingeführten (zwischenzeitlich geänderten) Anträgen sowie einer Benutzung des (neu eingeführten) Klagepatents durch insgesamt acht angegriffene Ausführungsformen. Dass drei dieser angegriffenen Ausführungsformen bereits Gegenstand des Ursprungsverfahrens waren, führt nicht dazu, dass es sich bei der Klageerweiterung um eine Prozesshandlung in Ansehung der Hauptsache handeln würde. Denn es geht um die Verletzung eines gegenüber dem Ursprungsverfahren neuen Schutzrechtes. Bezüglich dieses mit der Klageerweiterung eingeführten, neuen Streitgegenstandes ist eine eigenständige Prüfung sowohl hinsichtlich der Verletzungsfrage als auch hinsichtlich der Frage des Rechtsbestandes durchzuführen. Diese ist von der im Hinblick auf den Streitgegenstand des Ursprungsverfahrens vorzunehmenden Prüfung der Verletzung und des Rechtsbestandes unabhängig.

2.

Auch die Ratio des § 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Zustellung der Klageerweiterung sowie des Abtrennungsbeschlusses und der Ladungen gegenüber den Parteien nicht entgegen. Zwar gilt § 249 Abs. 2 ZPO nicht nur für Unterbrechung und Aussetzung nach §§ 239 ff. ZPO, sondern auch für die Aussetzung nach § 148 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage 2010, § 249 Rn 1). Aus dem systematischen Zusammenhang mit §§ 239 ff. ZPO ergibt sich jedoch, dass § 249 Abs. 2 ZPO die Partei(en) vor sie überraschenden nachteiligen Folgen bewahren möchte. Denn die §§ 239 ff. ZPO haben allesamt Situationen im Blick, in denen eine für eine / beide Parteien aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände besonders nachteilhafte Lage gegeben ist (z.B. durch Tod einer Partei oder ihres Anwalts, Insolvenz einer Partei, Prozessunfähigkeit, Stillstand der Rechtspflege). In der für sie nachteilhaften Situation soll die Partei darauf vertrauen können, dass ihr daraus keine prozessualen Nachteile erwachsen. Eine vergleichbare Lage ist hier nicht gegeben. Denn der Beklagten erwachsen aus der Klageerweiterung keine Nachteile im Zusammenhang mit dem Ursprungsverfahren. Dieses bleibt ausgesetzt. Darüber hinaus ist die in dem hiesigen Verfahren ergehende Entscheidung für das Ursprungsverfahren in keiner Weise bindend. Insoweit ist ein Schutzbedürfnis der Beklagten, wie es von § 249 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird, hier nicht gegeben. Das in der mündlichen Verhandlung angeführte Argument der Beklagten, die Zulassung von auf die Verletzung anderer Schutzrechte gestützter Klageerweiterungen während der Dauer der Aussetzung könne zu einem perpetuum mobile in der Form führen, dass die Klägerin immer neue Schutzrechte über das ausgesetzte Verfahren geltend mache und die Beklagte sich einer Vielzahl von Prozessen ausgesetzt sehe, verfängt nicht. Die gleiche Gefahr besteht bei nicht ausgesetztem Ursprungsverfahren. Das Risiko, dass die Beklagte wegen Verletzung mehrerer Schutzrechte in Anspruch genommen wird, wird durch die Zulassung der Klageerweiterung während der Dauer der Aussetzung des Ursprungsverfahrens nicht erhöht. Es wird maßgeblich dadurch bestimmt, wie viele Schutzrechte der Klägerin zustehen. Ob ein Verfahren auszusetzen ist, ist ohnehin für jedes der geltend gemachten Schutzrechte einzeln zu prüfen. Dass die Beklagte allein aus dem Umstand, dass das Ursprungsverfahren ausgesetzt ist, ein schützenswertes Interesse an der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens hätte, ist auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich.

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Vorschrift des § 148 ZPO, wonach es sich bei der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit um eine Ermessensentscheidung handelt. Nach § 150 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, eine solche Aussetzung wieder aufzuheben.

3.

Schließlich ist in der vorliegenden Konstellation die Besonderheit des § 145 PatG zu berücksichtigen, der zur Klagekonzentration zwingt. Danach müssen bei Verletzung mehrerer Patente wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung sämtliche Verletzungen in einer Klage geltend gemacht werden. Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Bei den mit der Klageerweiterung geltend gemachten Verletzungen handelt es sich um gleichartige Handlungen, denn das (neu eingeführte) Klagepatent stellt das Mutterpatent der mit der ursprünglichen Klage verfolgten Schutzrechte dar, während die konkrete Ausgestaltung aller mit der Klageerweiterung angegriffenen Ausführungsformen bezüglich der in Streit stehenden Punkte sich mit derjenigen der drei angegriffenen Ausführungsformen deckt, die schon Gegenstand des Ursprungsverfahrens waren.

4.

Die von den Parteien angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Teilurteil vom 03.09.2009, Az. I-2 U 48/07) steht der Wirksamkeit der Zustellung der Klageerweiterung, der Abtrennung und der Ladungen nicht entgegen. Das OLG Düsseldorf hat sich in dem genannten Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage der Zulässigkeit der Klageerweiterung während der Dauer der Aussetzung beschäftigt, sondern die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz diskutiert. Wann das weitere Schutzrecht erteilt wurde, mag für die Beurteilung der Sachdienlichkeit in der Berufungsinstanz eine Rolle spielen, ist im Rahmen des § 145 PatG aber ohne Belang.

5.

Die Klageerweiterung ist auch sachdienlich, da die Voraussetzungen des § 145 PatG vorliegen.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelbaugruppe sowie deren Bauelemente und Werkzeuge, die zur Montage der Fahrradkurbelbaugruppe verwendet werden.

Aus dem Stand der Technik - so das Klagepatent - ist bekannt, dass eine Fahrradtretlageraufnahme ein zylindrischer Rohrabschnitt eines Fahrradrahmens ist, der verwendet wird, um die Pedalbaugruppe drehbar am Fahrrad zu montieren. Eine Pedalbaugruppe für Fahrräder weist für gewöhnlich rechte und linke Kurbelarme auf, wobei jeder von diesen ein an einem Ende befestigtes Pedal aufweist. Das andere Ende eines jeden Kurbelarms ist an einer Achse befestigt, die sich durch die Tretlageraufnahme hindurch erstreckt. Eine Lagerbaugruppe ist zwischen der Achse und der Tretlageraufnahme an jeder Seite der Tretlageraufnahme angeordnet, um die Achse drehbar zu lagern, und eines oder mehrere vordere Kettenräder sind für gewöhnlich am rechten Kurbelarm befestigt, um die Fahrradkette anzutreiben (Klagepatent, Absatz [0003]). Im Allgemeinen müssen das vordere Kettenrad / die vorderen Kettenräder mit dem hinteren Kettenrad / den hinteren Kettenrädern, das / die am Hinterrad befestigt ist / sind, fluchten, damit das Fahrrad korrekt funktioniert. Daher muss die Achse in der Tretlageraufnahme seitlich korrekt positioniert sein. Bei einem bekannten Verfahren zur Justierung der seitlichen Position der Achse ist die Achse innerhalb eines rohrförmigen Elementes drehbar zentriert und in seitlicher Richtung befestigt, und zwar durch Lagerbaugruppen, die an den gegenüberliegenden Enden des rohrförmigen Elementes installiert sind. Die Achse und das rohrförmige Element werden dann in die Tretlageraufnahme eingesetzt. Adapterelemente, welche mit einem Gewinde versehene Außenumfangsflächen aufweisen, werden in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche der Tretlageraufnahme auf gegenüberliegenden Seiten des rohrförmigen Elementes eingeschraubt, so dass die seitliche Position der Achse dadurch bestimmt wird, wie weit jeder Adapter in die Tretlageraufnahme eingeschraubt wird (Klagepatent, Absatz [0005]).

Die Klagepatentschrift nennt aus dem Stand der Technik die GB J, aus der eine Fahrradkurbelarmvorrichtung gemäß des Obergriffs des Patentanspruchs 1 bekannt ist (Klagepatent, Absatz [0004]).

Am Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass für gewöhnlich ein Abschnitt der mit einem Gewinde versehenen Außenumfangsfläche eines jeden Adapterelementes freiliege, da die Adapterelemente lang genug sein müssten, um vielen verschiedenen seitlichen Positionen der Achse Rechnung zu tragen. Dies führe häufig zu einem Verrosten und Verschmutzen der Gewinde. Auch müssten die Achse, das rohrförmige Element und die Lagerbaugruppen für gewöhnlich als Einheit ausgetauscht werden, da die Achse am rohrförmigen Element mittels Lagerbaugruppen befestigt sei (Klagepatent, Absatz [0005]).

Ohne ausdrücklich eine Aufgabe zu benennen, schlägt das Klagepatent in seinem eingeschränkten Anspruch 1 eine Fahrradkurbelvorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1Fahrradkurbelvorrichtung aufweisend:

2Eine Achse (59),

2.1 die ausgebildet ist, um in einer Tretlageraufnahme (33) eines Fahrradrahmens drehbar gelagert zu werden,

2.2 wobei die Achse einen Achsenkörper (348) mit einem ersten Endabschnitt (350) und einem zweiten Endabschnitt (354) aufweist,

2.3 und der zweite Endabschnitt eine Außenumfangsfläche

2.4 und eine mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche aufweist.

3Einen Achsbolzen (380),

3.1 der eine mit einem Gewinde versehene Außenumfangsfläche aufweist,

3.2 die in die mit einem Gewinde versehene Innenumfangsfläche des zweiten Endabschnitts der Achse (59) eingeschraubt ist.

4Einen Kurbelarm (60B),

4.1 welcher ein Achsenbefestigungsauge (332) aufweist,

4.2 das eine Öffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnittes (354) der Achse begrenzt,

4.3 wobei das Achsenbefestigungsauge (332) eine erste Befestigungseinrichtung

4.4 zum Festziehen des Kurbelarm-Befestigungsauges um den zweiten Endabschnitt der Achse (59) beinhaltet.

5Das Achsenbefestigungsauge (332) ist axial innerhalb des Achsenbolzens (380) positioniert.

6Die Achse (59) weist weiter einen Flansch auf,

6.1 der sich radial außerhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt (350, 354) des Achsenkörpers (348) in radialer Richtung nach außen erstreckt,

6.2 wobei der Flansch so dimensioniert und positioniert ist, dass er sich außerhalb der Tretlageraufnahme (33) befindet,

6.3 so dass er gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes (60A) zur Anlage kommt,

6.4 um zu verhindern, dass sich der Kurbelarm (60A) in axialer Richtung nach außen bewegt.

III.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1, 6, 6.2 und 6.4 sowie der Merkmalsgruppen 2, 3 und 4 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.

1.

Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen das Merkmal 5 der Merkmalsgliederung in wortsinngemäßer Weise. Nach diesem Merkmal ist das Achsenbefestigungsauge eines Kurbelarms axial innerhalb des Achsbolzens positioniert.

Der Fachmann versteht Merkmal 5 dahingehend, dass der Achsbolzen entlang der Achse weiter außen angeordnet ist als das Achsenbefestigungsauge, wobei er unter Achsenbefestigungsauge nur den Teil der die Öffnung des Kurbelarmes umgebenden Fläche versteht, der der Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt dient. Er erkennt, dass es ausreichend ist, wenn der Achsbolzen axial außerhalb des Teils der Öffnung des Kurbelarms liegt, in dem der Endabschnitt der Achse tatsächlich befestigt ist.

Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann zunächst dem Wortlaut des Patentanspruchs 1. Danach ist das Achsenbefestigungsauge Teil des Kurbelarms (Merkmal 4.1) und begrenzt eine Öffnung zur Aufnahme des zweiten Endabschnitts der Achse (Merkmal 4.2). Daraus ergibt sich, dass das Achsenbefestigungsauge in dem Bereich des Kurbelarms angeordnet ist, der die Öffnung zur Aufnahme des Endabschnitts der Achse umgibt. Dies entspricht dem unstreitigen allgemeinen Fachverständnis, nach dem ein Auge eine Lastaufnahmeeinrichtung ist, die eine Öffnung umschließt, durch welche wiederum ein anderes Lastaufnahmemittel gesteckt werden kann. Eine einschränkende Vorgabe dazu, ob das Achsenbefestigungsauge nur dort verortet ist, wo es nach Befestigung des Kurbelarms am Achsenendabschnitt mit dem Achsenendabschnitt in Kontakt kommt oder ob es die gesamte Aussparung im Kurbelarm umfasst, macht der Wortlaut des Patentanspruchs nicht.

Der Fachmann greift insoweit auf den technischen Sinn und Zweck der Anordnung nach Merkmal 5 der Merkmalsgliederung zurück. Sinn und Zweck des Achsbolzens ist es, die Kurbelarmvorrichtung bei deren Montage axial zu fixieren. Dies entnimmt der Fachmann dem Absatz [0032] des Klagepatents, in dem die Montage der Achse in der Tretlageraufnahme des Fahrradrahmens beschrieben wird. Danach wird der Achsbolzen so weit in die Innenumfangsfläche der Achse eingeschraubt, bis das gewünschte Ausmaß an Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsstücken vorhanden ist. Anschließend werden die Bolzen der Befestigungsvorrichtung festgezogen, während sich das Achsenbefestigungsauge des Kurbelarms in Anlage gegen den - bei einer speziellen Ausführungsform einer patentgemäßen Vorrichtung vorhandenen - Flansch des Achsbolzens befindet, um die Endposition des Kurbelarms und dadurch das Spiel zwischen den Kurbelarmen und den Abstandsstücken einzustellen.

Der Fachmann erkennt weiter, dass der Achsbolzen diesen technischen Sinn und Zweck auch dann erfüllt, wenn er in einer Vertiefung des Kurbelarms zur Anlage kommt und mit diesem bündig fluchtet. Insoweit ist nicht erforderlich, dass der Achsbolzen eine Fläche des Kurbelarms von der Außenseite her umschließt, also ein Teil des Bolzens gegenüber dem Kurbelarm in axialer Richtung nach außen vorsteht. In seinem Verständnis bestärkt wird der Fachmann durch Figur 2 des Klagepatents. Diese Figur zeigt, wie in Absatz [0008] der Klagepatentschrift ausgeführt, eine hintere Querschnittansicht einer speziellen Ausführungsform einer erfindungsgemäßen Kurbelbaugruppe. Auch in dieser Figur ist der Achsenbefestigungsbolzen (380) vollständig in einer Öffnung des Kurbelarms angeordnet und fluchtet bündig mit dem Kurbelarm (60B).

Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen Merkmal 5 in wortsinngemäßer Weise. Denn auch bei den angegriffenen Ausführungsformen befindet sich der Achsbolzen zwar jeweils vollständig innerhalb der Öffnung des Kurbelarmes aber axial außerhalb des Achsenbefestigungsauges, also des Teils der Öffnung des Kurbelarms, der den Endabschnitt des Achsenkörpers umschließt. Von diesem aus gesehen sind die Achsbolzen - unstreitig - in axialer Richtung außen angeordnet.

2.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen von Merkmal 6.1 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch. Danach ist erforderlich, dass ein Flansch sich radial außerhalb entweder vom ersten oder vom zweiten Endabschnitt des Achsenkörpers in radialer Richtung nach außen erstreckt. Nach dem Verständnis des Fachmanns von Merkmal 6.1 handelt es sich bei dem Flansch um einen umlaufenden Vorsprung, der sich an einem Endabschnitt der Achse befindet und sich von diesem aus in radialer Richtung soweit nach außen erstreckt, dass er ein axiales Auswandern des Kurbelarmes nach außen verhindert.

Dieses Verständnis eines patentgemäßen Flansches entnimmt der Fachmann zunächst dem Wortlaut des eingeschränkten Patentanspruchs 1. Merkmal 6.1 konkretisiert den Flansch dahingehend, dass er radial außerhalb des ersten oder zweiten Endabschnitts des Achsenkörpers liegt und sich in radialer Richtung nach außen erstreckt. Der Fachmann sieht, dass der (erste oder zweite) Endabschnitt die örtliche Lage des Flansches an einem der beiden Enden der Achse bezeichnet. Er erkennt, dass der Flansch sich radial vom Endabschnitt soweit nach außen erstreckt, dass er ein axiales Auswandern des Kurbelarms verhindert. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann aufgrund des technischen Sinns und Zwecks des patentgemäßen Flansches. Sinn und Zweck des Flansches ist - wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen - zu verhindern, dass der Kurbelarm sich in axialer Richtung nach außen bewegt. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die entsprechende Zweckangabe in Merkmal 6.4.

Der Fachmann erkennt weiter, dass die konkrete Ausgestaltung des Flansches von der konkreten Ausgestaltung des Endabschnitts abhängt, d.h. dass gegebenenfalls am Endabschnitt vorhandene Keilzähne bei Ausgestaltung des Flansches zu berücksichtigen sind. Denn er sieht, dass der Flansch seine Funktion dadurch erfüllt, dass er - entsprechend Merkmal 6.3 - gegen eine äußere Seitenfläche des Kurbelarms zur Anlage kommt. Dies muss auch dann gewährleistet sein, wenn am Endabschnitt Keilzähne angeordnet sind. Darüber hinaus stellt der Fachmann fest, dass der Endabschnitt, wenn dort Keilzähne vorhanden sind, zwei verschiedene Radien hat, nämlich den Innenradius (Täler der Keilzahnanordnung) und den Außenradius (Spitzen der Keilzahnanordnung). Weiter sieht er, dass der Flansch bei einer solchen Anordnung seine Funktion bereits dann erfüllt, wenn er sich weit genug über den Innenradius der Keilzahnanordnung in radialer Richtung nach außen erstreckt. Denn schon dann kommt es zu einer Anlage des Flansches gegen die in die Täler der Keilzahnanordnung eintauchenden Spitzen der am Kurbelarm angeordneten gegenüberliegenden Keilzähne, so dass in axialer Richtung auf den Kurbelarm einwirkende Kräfte durch den Flansch aufgenommen werden. Dadurch ist gewährleistet, dass der Kurbelarm sich nicht weiter nach außen bewegen kann. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass in Figur 2 der Klagepatentschrift ein Ausführungsbeispiel gezeigt ist, bei dem im betreffenden Endabschnitt des Achsenkörpers Keilzähne vorhanden sind und der Flansch sich in radialer Richtung über die Keilzähne hinaus nach außen erstreckt. Denn diese Figur zeigt lediglich die Ausgestaltung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels einer patentgemäßen Vorrichtung. Eine Beschränkung des Schutzbereichs des Patentanspruchs 1 auf diese bestimmte Ausführungsform ist der Beschreibung nicht zu entnehmen.

Soweit die Ausgestaltung des Flansches als umlaufender Vorsprung betroffen ist, ist dieses Verständnis des Fachmanns zwischen den Parteien unstreitig und stimmt mit dem allgemeinen Fachverständnis überein. Der Fachmann erkennt weiter, dass auch die bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Keilzähnen liegenden Rampen Teil des Flansches sind.

Das Klagepatent enthält keine Vorgaben bezüglich der weiteren Ausgestaltung des Flansches. Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sieht der Fachmann, dass für die Erfüllung der Funktion des Flansches, das axiale Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, nicht entscheidend ist, dass alle Seitenflächen des Flansches gleich ausgestaltet sind. Er erkennt, dass die Rampen Teil des Flansches sind, wenn sie dessen Funktion erfüllen. Entsprechend Merkmal 6.3 erfüllt der Flansch seine Funktion dadurch, dass er gegen eine äußere Seitenfläche des Kurbelarms zur Anlage kommt. Der Fachmann sieht, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen eine Anlage der äußeren Seitenfläche der in die Keilzahnanordnung der Achse eintauchenden Spitzen der Keilzahnanordnung des Kurbelarms an den dortigen Rampen erfolgt. Denn die Rampen ragen weit genug über den Innenradius der am Achsenendabschnitt vorgesehenen Keilzahnanordnung hinaus, wodurch sie die Funktion des Flansches, ein axiales Auswandern des Kurbelarms zu verhindern, erfüllen können. Bestärkt wird der Fachmann in seiner Einordnung der Rampen als Teil des Flansches dadurch, dass die Rampen fertigungsbedingt bei Schaffung des umlaufenden Vorsprungs entstehen. Die Rampen werden - insoweit zwischen den Parteien unstreitig - dadurch hervorgerufen, dass das Werkzeug, mit dem die Keilzähne gefertigt werden, in radialer Richtung nach außen aus der geschaffenen Keilzahnanordnung herausgeführt wird. Gerade dieses Herausführen in radialer Richtung nach außen führt dazu, dass am äußeren Ende der Achse ein umlaufender Vorsprung erhalten bleibt. Der Fachmann weiß, dass es technisch ohne weiteres möglich wäre, das Werkzeug dadurch herauszuführen, dass es in axialer Richtung bis zum Ende der Achse nach außen geführt wird, mit der Folge, dass das äußere Ende der Keilzahnanordnung gleichzeitig das äußere Ende der Achse bilden würde, ohne dass überhaupt ein Vorsprung erhalten bliebe. Eine solche Lösung würde er bei den angegriffenen Ausführungsformen auch wählen, wenn die dortigen Rampen ohne Funktion wären. Denn der Fachmann sieht keine überflüssigen, funktionslosen Maßnahmen vor.

Auf Grundlage dieses Verständnisses verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 6.1 der Merkmalsgliederung in wortsinngemäßer Weise. Denn sie weisen jeweils einen umlaufenden Vorsprung auf, der sich am Endabschnitt des Achsenkörpers befindet und sich in radialer Richtung von dem Innenradius der Keilzahnanordnung - der bei den angegriffenen Ausführungsformen in etwa dem Radius des Achsenkörpers entspricht - aus gesehen soweit nach außen erstreckt, dass die in die Keilzahnanordnung am Endabschnitt eintauchenden Keilzähne des Kurbelarms sich in radialer Richtung mit dem umlaufenden Vorsprung überschneiden und gegen seine fertigungsbedingten Rampen zur Anlage kommen.

3.

Die angegriffenen Ausführungsformen machen auch von Merkmal 6.3 der Merkmalsgliederung wortsinngemäß Gebrauch. Danach kommt der Flansch gegen eine äußere Seitenfläche eines Fahrradkurbelarmes zur Anlage.

Der Fachmann versteht unter einer äußeren Seitenfläche des Fahrradkurbelarms jede Fläche des Kurbelarms, die in axialer Richtung gesehen nach außen, also vom Fahrrad weg, zeigt.

Dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 (Merkmalsgruppe 4) entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent das Achsenbefestigungsauge als Teil des Kurbelarmes ansieht (Merkmale 4, 4.1). Er erkennt, dass dies für beide Kurbelarme gilt, auch wenn im Patentanspruch in Merkmal 4, 4.1 für den Kurbelarm die Bezugsziffer 60B enthalten ist. Denn auch der Kurbelarm 60A kann - wie sich aus der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele in Absätzen [0027] und [0029] sowie den Figuren 2 und 3 ergibt - ein Achsenbefestigungsauge aufweisen. Ist die Öffnung des Kurbelarms bzw. die Innenumfangsfläche des Achsenbefestigungsauges des Kurbelarms mit Keilzähnen versehen, so sind auch diese Teil des Kurbelarms, wie sich aus Absätzen [0027] und [0029] der Klagepatentschrift ergibt. In Absatz [0027] heißt es bei Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels ausdrücklich, dass der (rechte) Kurbelarm (60A) unter anderem aufweist: einen Kurbelarmkörper und ein Achsenbefestigungsauge, welches eine Achsenbefestigungsöffnung mit einer mit Keilzähnen versehenen Innenumfangsfläche aufweist.

Eine nähere Vorgabe dazu, was unter einer äußeren Seitenfläche zu verstehen ist, enthält der Wortlaut des Klagepatents nicht. Dass eine äußere Seitenfläche jede Fläche ist, die in axialer Richtung gesehen nach außen zeigt, ergibt sich für den Fachmann aus der technischen Funktion, die das Klagepatent der Anlage des Flansches gegen die äußere Seitenfläche zuordnet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Fachmann - bestärkt durch Merkmal 6.4 - den technischen Sinn und Zweck des Flansches darin sieht, das axiale Auswandern des Kurbelarms zu verhindern. Dies wird nach der Merkmalsgruppe 6 dadurch bewirkt, dass der Flansch gegen eine äußere Seitenfläche des Kurbelarms zur Anlage kommt (Merkmal 6.3). Der Fachmann erkennt, wie bereits dargelegt weiter, dass es beim Vorhandensein von Keilzahnanordnungen zur Erfüllung dieser Funktion ausreicht, wenn der Flansch sich in radialer Richtung soweit nach außen erstreckt, dass die Überschneidung mit den in die Keilzahnanordnung des Endabschnitts eintauchenden Keilzahnspitzen des Kurbelarms - also der Bereich, in dem die Anlage erfolgt - groß genug ist, um den Kräften, die in axialer Richtung nach außen auf den Kurbelarm einwirken, entgegenzuwirken. Denn dann werden etwaige Auswärtsbewegungen des Kurbelarmes durch den Flansch gestoppt; wird der Kurbelarm in axialer Richtung nach außen gedrückt, wird er gegen den Flansch gepresst. Zur Erfüllung dieser technischen Funktion ist weder erforderlich, dass der Flansch in axialer Richtung über den Kurbelarm hinaus vorsteht, noch, dass sein Radius größer ist als der Außenradius einer am Achsenendabschnitt vorhandenen Keilzahnanordnung. Denn eine Auswärtsbewegung des Kurbelarmes wird auch dann verhindert, wenn der Flansch gegen die Seitenfläche eines gegebenenfalls in der Öffnung des Kurbelarms vorhandenen Keilzahnprofils anliegt. Die Keilzähne versteht der Fachmann - wie oben dargestellt - als Teil des Kurbelarms, so dass ihre äußere Seitenfläche zugleich eine äußere Seitenfläche des Kurbelarms ist.

Auf Grundlage dieses Verständnisses machen die angegriffenen Ausführungsformen von Merkmal 6.3 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen Ausführungsformen kommt der Flansch gegen die in axialer Richtung nach außen zeigende Fläche der Keilzahnanordnung des Kurbelarms und damit gegen eine äußere Seitenfläche des Kurbelarmes zur Anlage. Insoweit ist - wie unter Ziffer 2. zu Merkmal 6.1 dargestellt - ausreichend, dass die Seitenfläche der Keilzahnanordnung gegen die zwischen den Keilzähnen vorhandenen Rampen des Flansches zur Anlage kommt. Soweit die Beklagte behauptet, die angegriffenen Ausführungsformen verhinderten eine axiale Auswärtsbewegung des Kurbelarms allein durch Verkanten der Keilzahnanordnungen, führt dies nicht aus der Verletzung heraus. Denn unstreitig kommt es bei den angegriffenen Ausführungsformen zur Anlage zwischen äußerer Seitenfläche der Keilzähne des Kurbelarms und den zwischen den Keilzähnen am Endabschnitt der Achse vorhandenen Rampen, die Teil des Flansches sind. Diese Anlage ist jedenfalls geeignet, ein axiales Auswandern des Kurbelarmes zu verhindern.

IV.

Angesichts der Patentbenutzung durch die angegriffenen Ausführungsformen stehen der Klägerin die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte in dem nachfolgend dargestellten Umfang zu.

1.

Der Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt.

2.

Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, denn die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet.

Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht.

Die Feststellungsklage ist begründet. Der Schadensersatzanspruch beruht - wie oben festgestellt - auf § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, wobei nicht unwahrscheinlich ist, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.

3.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.

Der Klägerin steht gegen Patentverletzer zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Vernichtung aus § 140a Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist jedoch im Ausland ansässig. Bei ausländischen Beklagten bezieht sich der Anspruch aber nur auf solche verletzenden Gegenstände, die der ausländische Beklagte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Inland noch im Besitz/Eigentum hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist vorliegend nicht feststellbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sie davon ausgehe, dass die Beklagte ihre Ware über Handelsvertreter in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe und diesen unter Beibehaltung ihrer Eigentümerstellung Besitz an den angegriffenen Ausführungsformen einräume, genügt dies nicht. Es handelt sich um Vermutungen, die nicht auf konkreten Tatsachen beruhen. Insoweit ist der Vortrag auch nicht geeignet, eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen.

5.

Ein Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist im tenorierten Umfang nach § 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ gegeben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von § 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich auf die Gegenstände, die seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gelangt sind. Vor diesem Zeitpunkt bestand für einen Anspruch auf Rückruf keine Rechtsgrundlage. Zwar trat auch § 140a Abs. 3 PatG erst am 01.09.2008 in Kraft. Für die Zeit vor dem 01.09.2008 steht der Klägerin ein solcher Anspruch jedoch aus §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die "Beseitigung" der Beeinträchtigung zu verlangen (OLG Düsseldorf, I - 2 U 18/09, Urteil vom 27.01.2011; Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 - De Endstra Tapes). Darunter ist auch der Rückruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht § 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf Rückruf patentverletzender Erzeugnisse vor.

Bezüglich der Gegenstände, die vor dem 30.04.2006 in Verkehr gebracht wurden, war die Klage abzuweisen. Insoweit besteht nach dem Vorgesagten kein Rückrufanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

6.

Soweit die Klägerin beantragt, ihr gemäß § 140e PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, war die Klage abzuweisen. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht zu.

§ 140e PatG verfolgt den Zweck, mittels der Veröffentlichung eines Urteils künftige Verletzer abzuschrecken und eine breite Öffentlichkeit für den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu sensibilisieren. Gleichwohl ist die Urteilsveröffentlichung nicht die automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung. Dabei ist zu beachten, dass es nicht um eine Bestrafung des Verletzers durch eine öffentliche Bloßstellung geht, sondern um die geeignete Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung setzt daher voraus, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Verurteilten unter Berücksichtigung eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 9. Juni 2009, 4b O 61/09 - Olanzapin III, Seite 25; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140e Rn 9; vgl. auch BGH GRUR 1954, 327 - Radschutz-Entscheidung).

Diese Voraussetzungen einer Veröffentlichungsbefugnis sind vorliegend von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht hinreichend konkret vorgebracht. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich nicht schon daraus, dass die angegriffenen Ausführungsformen bundesweit an Endkunden vertrieben wurden. Zur Stärke der Beeinträchtigung oder zu einem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit hat die Klägerin keine konkreten Angaben gemacht. Dass die Klägerin als Zubehörlieferant - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - keine andere Möglichkeit habe, selbst direkt an den Endkunden heranzutreten, entbindet nicht von der konkreten Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen des Anspruchs auf Urteilsbekanntmachung. Inwieweit eine Information des Endkunden zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes geeignet wäre, erschließt sich auf Grundlage des Klägervortrags nicht.. Daraus, dass die Klägerin häufiger mit Patentverletzungen verschiedener Hersteller von Fahrradkomponenten konfrontiert ist, ergibt sich kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten. Denn Verletzungen durch andere Hersteller rechtfertigen nicht den von der Klägerin begehrten Eingriff in den Rechtskreis der Beklagten.

V.

Zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht kein hinreichender Anlass.

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, nämlich der Unterlassungsanspruch gegenüber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert würde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur möglich, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner - zeitlich ohnehin begrenzten - Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich möglicherweise später als nicht rechtsbeständig erweist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Prüfungsmaßstab für die Frage der Aussetzung ist der Patentanspruch 1 in seiner beschränkten Fassung. Auch bezüglich der Schutzfähigkeit dieser beschränkten Fassung behält der Erteilungsakt tendenziell seine Aussagekraft. Denn die vorgenommene Beschränkung schränkt lediglich den kennzeichnenden Teil des Anspruchs weiter ein (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, in Rn 1050 am Ende).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der für eine Aussetzung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand des eingeschränkten Hauptanspruchs 1 des deutschen Teils des Klagepatents vom Bundespatentgericht für nichtig erklärt werden wird.

Die Beklagte macht geltend, dem (eingeschränkten) Hauptanspruch 1 des Klagepatents liege keine erfinderische Tätigkeit zu Grunde.

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 407 - einteilige Öse). Daraus kann man entnehmen, dass es positive Anregungen im Stand der Technik geben muss, in Richtung des Klagepatents weiter zu denken. Der Fachmann muss auf die Problemstellung kommen, die dem Klagepatent zugrunde liegt und er muss Hinweise bekommen, dass man dieses Problem mit Mitteln des Klagepatents löst.

1.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der eingeschränkte Hauptanspruch 1 des Klagepatents angesichts einer Kombination der US K und der DE L (D 2) für nichtig erklärt werden wird, ist nicht feststellbar.

Die von der Beklagten als nächstliegender Stand der Technik angegebene D 3 offenbart unstreitig nicht die Merkmale 4.3 und 4.4 der Merkmalsgliederung. Dass der Fachmann der D 3 eine Anregung entnimmt, in Richtung der Merkmale 4.3 und 4.4 der Merkmalsgliederung weiterzudenken und nach einer patentgemäßen Befestigungsvorrichtung zu suchen, ist auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht ersichtlich. Soweit die D 3 ein minimales Spiel zwischen den konkaven und konvexen Abschnitten bzw. Vertiefungen und Vorsprüngen von Kurbelarm und Kurbelwelle offenbart (deutsche Übersetzung, Anlage TW 7, dort S. 4 f.), gibt dies dem Fachmann keine Veranlassung, in Richtung einer patentgemäßen Befestigungsvorrichtung weiter zu denken. Denn das Problem der optimalen Kraftübertragung ist für den Fachmann nach der D 3 durch die dort offenbarte Anordnung mit minimalem Spiel gelöst.

Hinzu kommt, dass auf Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht feststellbar ist, dass bei Kombination der D 3 und D 2 ein patentgemäßer Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 des eingeschränkten Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart oder nahegelegt wäre. Die D 3 offenbart in ihren Figuren 1 und 2 eine Kurbelarmvorrichtung, bei der die Kurbelarme mittels in axialer Richtung außen liegender Schrauben durch Öffnungen im Kurbelarm an der Achse befestigt werden. Die Schraubenköpfe (15) nach der D 3 stellen jedoch keinen patentgemäßen Flansch der Achse dar. Denn sie befinden sich an einem von der Achse verschiedenen Bauteil. Merkmal 6 des Klagepatents beinhaltet insoweit aber eine räumlichkörperliche Vorgabe. Denn nach dem Wortlaut weist die Achse den Flansch auf. Außerdem trennt das Klagepatent zwischen dem Flansch der Achse (Merkmalsgruppe 6) und dem ein separates Bauteil darstellenden Achsbolzen (Merkmalsgruppe 3). Gegenüber der Befestigung beider Kurbelarme an der Achse mittels Schrauben hat das Klagepatent den Vorteil, dass die seitliche Positionierung der Achse in der Tretlageraufnahme einfacher und genauer ist. Denn bei der patentgemäßen Vorrichtung ist der Flansch der Achse immer an der gleichen Stelle. Gegen diesen feststehenden Flansch wird einer der Kurbelarme in axialer Richtung befestigt. Die Befestigung eines Kurbelarmes mittels eines separaten Bauteils (Schraube, Achsbolzen, etc.), dessen axiale Lage im Verhältnis zur Achse veränderlich ist, ist bei der patentgemäßen Vorrichtung nur auf einer Seite erforderlich. Dies vereinfacht die Montage sowie die Einstellung der exakten Positionen der Kettenlaufräder.

2.

Auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der eingeschränkte Anspruch 1 des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren angesichts einer Kombination der DE M (D 1) mit der D 3 und / oder der D 2 für nichtig erklärt werden wird, ist nicht gegeben.

Die D 1 sieht weder einen Achsbolzen, noch die klemmende Befestigung eines Kurbelarms vor, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Merkmale 2.4, 3, 3.1, 3.2, 5, 4.3 und 4.4 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents offenbart sind. Der Erfindung liegt angesichts dessen ausgehend von der D 1 die Aufgabe zu Grunde, eine alternative Befestigung eines der Kurbelarme aufzuzeigen. Dafür, dass der Fachmann auf der Suche nach einer Lösung für diese Aufgabe sowohl die D 3 als auch - wie die Beklagte in ihrer Nichtigkeitsklage ausführt - die D 2 heranziehen würde, und der D 3 eine von dieser offenbarte Schraube sowie der D 2 eine klemmende Befestigung eines Kurbelarmes entnehmen würde, ist auf Grundlage des vorgebrachten Sach- und Streitstand nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist auch in der D 1 ein patentgemäßer Flansch im Sinne der Merkmalsgruppe 6 nicht hinreichend offenbart. Allein der als Anlage A 9 vorgelegten kolorierten Zeichnung entnimmt der Fachmann keinen patentgemäßen Flansch, der die Merkmale der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents aufweist. Aus der Zeichnung ergibt sich auch nicht eindeutig, ob das von der Beklagten als Flansch angesehene Bauteil tatsächlich Bestandteil der Achse ist; ebenso kann es sich um einen Achsbolzen handeln. Darüber hinaus ist dieses Bauteil für die Lehre der D 1 offensichtlich ohne Bedeutung. Es ist weder in der Druckschrift selbst erwähnt, noch in den Figuren mit einem Bezugszeichen versehen.

VI.

Die beantragte Schriftsatzfrist war der Beklagten nicht zu gewähren. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre, umfassend dazu vorzutragen, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen jeweils ein Flansch im Sinne des geänderten Klageantrages vorhanden ist. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Auffassung zu diesem Punkt in der mündlichen dargelegt, insbesondere indem sie ausgeführt hat, die bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Keilzähnen am Endabschnitt der Achse vorhandenen Rampen seien weder ein Flansch, noch Teil eines Flansches, da sie schräg zuliefen und nicht umlaufend seien.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für die Vollstreckung durch die Klägerin auf § 709 S. 1 ZPO, für die Vollstreckung durch die Beklagte auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 250.000,00 €

Voߠ Dr. Rinken Müller






LG Düsseldorf:
Urteil v. 12.04.2011
Az: 4b O 75/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ad9317340db6/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_12-April-2011_Az_4b-O-75-10




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