Landgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 5. Oktober 2012
Aktenzeichen: 11 T 84/12

(LG Karlsruhe: Beschluss v. 05.10.2012, Az.: 11 T 84/12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 27.02.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.02.2012 € Aktenzeichen: 2 F UR II 13/09 € wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Beteiligten zu 1 wurde auf ihren Antrag vom gleichen Tag unter dem 05.03.2009 Beratungshilfe vom Amtsgericht für folgende Angelegenheit bewilligt: Ehescheidung, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt.

Unter dem 22.10.2011 hat der Beteiligte zu 2 für die Beratung der Beteiligten zu 1 in den Angelegenheiten Ehescheidung, Kindesunterhalt und Getrenntlebensunterhalt jeweils eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 70,00 (RVG-VV Nr. 2503) zuzüglich einer Pauschale in Höhe von jeweils EUR 14,00 für Post und Telekommunikation (RVG-VV Nr. 7002) und Umsatzsteuer in Höhe von jeweils weiteren EUR 15,96 (RVG-VV Nr. 7008) beantragt, insgesamt somit EUR 299,88. Der Beteiligte zu 2 hat die Auffassung vertreten, dass nicht deshalb eine Gebührenangelegenheit angenommen werden könne, weil die betreffenden Gegenstände gemeinsam im Verbundverfahren geltend gemacht werden könnten. Es gebe keine Beratungshilfeverbund aus fiskalischen Gründen.

Mit Beschluss vom 23.12.2011 hat das Amtsgericht durch die zuständige Rechtspflegerin die dem Beteiligten zu 2 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung zunächst auf EUR 99,96 festgesetzt, da zumindest dann, wenn Beratung wegen der Trennungsfolgen gewährt werde, nur eine Angelegenheit vorliege, da die die Beratung auslösenden Folgen auf einem einheitlichen Sachverhalt € der Trennung € beruhten.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 ein am 05.01.2012 eingegangenes Rechtsmittel eingelegt, worin er auf anderweitige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung verwies.

Mit Beschluss vom 12.01.2012 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und diese der Abteilungsrichterin vorgelegt. Diese änderte die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 17.02.2012 € zugestellt an den Beteiligten zu 2 am 27.02.2012 € insoweit ab, als unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen und Zulassung der Beschwerde die dem Beteiligten zu 2 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für zwei Angelegenheiten (Ehescheidung und Unterhalt) auf EUR 199,92 festgesetzt wurde; auf die dortigen Gründe wird € zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen € verwiesen.

Hiergegen wendet sich die vom Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 27.02.2012 € eingegangen beim Amtsgericht am gleichen Tag € eingelegte Beschwerde, die das Amtsgericht unter dem 05.03.2012 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

Die Kammer hat den Beteiligten zu 2 und die Staatskasse angehört.II.

Die zugelassene und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Kammer ist in der vorliegenden Vergütungsfestsetzungssache als Beschwerdegericht funktionell zuständig. Über einen Antrag auf Beratungshilfe entscheidet die allgemeine Zivilabteilung des Amtsgerichts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG, vgl. LG Marburg JurBüro 2011, 651-653 (juris Tz. 7)), die daher auch über eine nachfolgende Erinnerung zu befinden hat (§ 56 Abs. 1 Satz 3 RVG). Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich das nächsthöhere Gericht (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 2 HS 1 RVG), folglich vorliegend die Kammer (§ 72 Abs. 1 Satz 1 GVG). Eine formelle Entscheidung des Familiengerichts (§ 33 Abs. 4 Satz 2 HS 2 RVG) liegt ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichtes nicht vor (vgl. hierzu OLG Nürnberg AGS 2011, 298-299 (juris Tz. 15)).

2. Dem antragstellenden Rechtsanwalt € dem Beteiligten zu 2 € steht ein Anspruch auf die mit der Beschwerde verfolgte weitere Vergütung aus der Staatskasse nicht zu, wobei die Kammer € im Hinblick auf das auch für das vorliegende Verfahren geltende Verbot der reformatio in peius (vgl. Gerold/Schmidt € Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl. 2012, § 56 Rn. 29) € lediglich zur Prüfung dazu berufen ist, ob entgegen der Auffassung des Amtsgerichts das Tätigwerden des Beteiligten zu 2 bezüglich des Kindes- und Getrenntlebensunterhalts zwei Angelegenheiten darstellt.

a) Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach dem Beratungshilfegesetz aus der Landeskasse (§ 44 Satz 1 HS 1 RVG) gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV Nr. 2500 bis 2508).

b) Die Beratungshilfe wird dem rechtssuchenden Bürger in € einzelnen € Angelegenheiten gewährt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BerHG). Eine nähere Bestimmung des Begriffs der Angelegenheit findet sich im Beratungshilfegesetz allerdings nicht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011 € Aktenzeichen: 20 WF 1311/10 (juris Tz. 7); Schoreit/Groß € Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 10. Aufl. 2010, § 44 RVG Rn. 64 und Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe/Beratungshilfe, 6. Aufl. 2012, Rn. 1012 m. w. N.).

c) Ob und inwieweit bei Beratungshilfe in Familiensachen hinsichtlich einzelner Streitpunkte eine oder mehrere Angelegenheiten anzunehmen sind, ist € wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat € umstritten. Zu den insoweit vertretenen Meinungen kann € zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen € auf die zutreffende Darstellung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kammer schließt sich der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung, dass Kindes- und Getrenntlebensunterhalt nur eine abrechenbare Beratungshilfeangelegenheit darstellen, aus folgenden Gründen an:

(a) Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, sind die allgemein hierzu im anwaltlichen Gebührenrecht (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) entwickelten Grundsätze heranzuziehen (vgl. KG AGS 2010, 612-613 (juris Tz. 2) und LG Gießen AGS 2010, 190-192 (juris Tz. 18)). Die Frage, ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten (vgl. BGH AGS 2010, 590-593 (juris Tz. 16) m. w. N.). Von einer Angelegenheit ist dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln Rpfleger 2010, 522-523 (juris Tz. 7) und OLG Nürnberg AGS 2011, 298-299 (juris Tz. 29)). Maßgeblich ist vorliegend € nachdem von einem einheitlichen Auftrag angesichts des Tätigwerdens des Beteiligten zu 2 in Form eines Schreibens hinsichtlich aller Streitpunkte auszugehen ist € demnach, ob die Beratung in unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. unterschiedlichen Lebenssachverhalten erfolgt ist (vgl. OLG Rostock AGS 2011, 80-81 (juris Tz. 10) m. w. N.).

(b) Dies ist nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der vom Beteiligten zu 2 zum Getrenntlebens- und Kindesunterhalt infolge der Trennung der Beteiligten zu 1 von ihrem Ehemann gewährten Beratungshilfe nicht der Fall. Die Annahme einer Angelegenheit im gebühren- und damit auch im beratungshilferechtlichen Sinne setzt nämlich nicht voraus, dass der Anwalt nur eine einzige Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für seinen Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Anwalt tätig wird. Sie ist vom Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann daher durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen hinreichenden einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen € beispielsweise einem Mahnschreiben € geltend gemacht werden können (vgl. BGH AGS 2010, 590-593 (juris Tz. 17) m. w. N.). Dies ist hinsichtlich des vom getrennt lebenden Ehemann der Beteiligten zu 1 beanspruchten Getrenntlebens- und Kindesunterhalt der Fall.

(c) Da beide Unterhaltsansprüche insbesondere auch an die Leistungsfähigkeit des Ehemannes der Beteiligten zu 1 anknüpfen (vgl. Palandt € Brudermüller, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1603 Rn. 1), besteht ferner ein hinreichender innerer Zusammenhang zwischen den damit verbundenen verschiedenen Gegenständen des anwaltlichen Tätigwerdens des Beteiligten zu 2. Dass jeweils weitere, gesonderte Voraussetzungen für die beiden Ansprüche zu prüfen sind, lässt diesen Zusammenhang nicht entfallen (vgl. insoweit € Kindesunterhalt für verschiedene Kinder € OLG Celle AGS 2011, 504-505 (juris Tz. 7)).

d) Dieser Betrachtungsweise steht schließlich auch nicht die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Beteiligten zu 2 entgegen. Zwar ist bei der Auslegung des Begriffs der beratungshilferechtlichen Angelegenheit zu beachten, dass ein Rechtsanwalt sich der Beratungshilfe nicht entziehen kann (§ 49 a Abs. 1 BRAO) und hierfür lediglich einen niedrig bemessenen, häufig nicht kostendeckenden Gebührenanspruch gegen die Staatskasse erhält (vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2011 € Aktenzeichen: 20 WG 1311/10 (juris Tz. 9)). Die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit infolge eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs € wie vorliegend € hindert das aber nicht (vgl. BVerfG AGS 2002, 273 (juris Tz. 1)).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da der entscheidungserheblichen Frage der Einheit oder Mehrheit der abrechenbaren Angelegenheit angesichts des hierüber bestehenden Streits grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 HS 2, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG). Soweit ersichtlich liegt keine obergerichtliche Entscheidung € zumal im hiesigen Bezirk € zu der häufig zu erwartenden Konstellation vor, ob das Tätigwerden bezüglich Getrenntlebens- und Kindesunterhaltsansprüchen € bei einheitlichem Auftrag € im Rahmen der Beratungshilfe als eine oder mehrere Angelegenheiten anzusehen ist.






LG Karlsruhe:
Beschluss v. 05.10.2012
Az: 11 T 84/12


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